Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.06.1978, Az.: BVerwG 6 B 16.78

Gerichtliche Hinweispflicht auf die Unvollständigkeit eines Sachvortrages; Beschränkung der Hinweispflichten bei anwaltlich vertretenen Klägern; Formelle Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht; Erfordernis der Stellung von bereits in Schriftsätzen gestellten Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 16.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 14.01.1976 - AZ: 4 K 654/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.03.1977 - AZ: I A 288/76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 1978
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 57 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die allein geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Verfahrensmängel) liegen nicht vor.

2

Die Rüge, das Berufungsgericht hätte in Erfüllung der ihm gemäß § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO obliegenden Hinweispflicht

"zur Ergänzung des nach seiner Auffassung unvollständigen Sachvortrages insoweit auffordern müssen, als der Kläger 'nicht unter Darlegung diesbezüglicher Tatsachen' behauptet habe, er habe transportiert werden müssen",

3

geht fehl. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der Beschwerdeschrift selbst dargelegt, in welcher eingehenden Weise er sich vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu der Frage geäußert hat, ob der Kläger in seinem von seiner Ehefrau gelenkten Personenkraftwagen auf den Fahrten von seiner Wohnung in die Raphaelsklinik in Münster "befördert" oder "transportiert" worden ist. Im Hinblick hierauf bestand für das Gericht keine Veranlassung, den Kläger zu einem ergänzenden Sachvortrag aufzufordern. Ein derartiger Hinweis mußte bei dem anwaltlich vertretenen Kläger überflüssig erscheinen. Es ist allgemein anerkannt, daß der Umfang der richterlichen Erörterungs- und Betreuungspflicht unterschiedlich ist, je nachdem rechtsunkundige Parteien oder Rechtsanwälte verhandeln (BVerwGE 21, 217 [BVerwG 10.06.1965 - II C 195/62] [218]). Sie tritt in der Regel zurück, wo wie hier die prozessuale Mitwirkungspflicht und -möglichkeit der Beteiligten einsetzt. Eine Verpflichtung des Gerichts, die von ihm aus dem Tatsachenvortrag gezogenen Schlußfolgerungen mit den Beteiligten zu erörtern, ergibt sich aus den angeführten Verfahrensvorschriften nicht, zumal sich die Einzelheiten der Meinungsbildung vielfach erst im Anschluß an die mündliche Verhandlung in der Schlußberatung ergeben (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] sowie Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1] und Beschluß vom 15. Juli 1977 - BVerwG 2 B 36.76 -).

4

Unabhängig davon entspricht die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht im vorliegenden Zusammenhang auch nicht den formellen Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie läßt eine substantiierte Darlegung darüber vermissen, in welcher Weise der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden seinen Tatsachenvortrag vervollständigt hätte. Die formelhafte Wendung, der Kläger hätte "seinen Sachvortrag in dieser Richtung - möglicherweise auch nach Auffassung des Senats schlüssig - ergänzt", genügt diesen Anforderungen nicht (Beschlüsse vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 68] mit weiteren Nachweisen).

5

Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, das Berufungsgericht habe seine Pflicht verletzt, gemäß § 108 Abs. 1 VwGO seine entscheidungserhebliche Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen. Sie bemängelt, das Berufungsgericht habe vernachlässigt, daß der Kläger die Notwendigkeit, transportiert werden zu müssen, dargelegt habe. Es sei nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht andernfalls zu dem Ergebnis gekommen wäre, es habe sich um einen Krankentransport gehandelt. Bei diesen Ausführungen übersieht die Beschwerde, daß gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO in dem Urteil nur die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung maßgebend waren. Das Gericht braucht sich nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen (u.a. Beschlüsse vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78], vom 28. Februar 1977 - BVerwG 6 C 3.77 - und vom 11. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 14.77 -). Das Nichterwähnen eines Umstandes in den Entscheidungsgründen läßt deshalb nicht ohne weiteres den Schluß zu, das Berufungsgericht habe diesen überhaupt nicht berücksichtigt. Im übrigen ist das Berufungsgericht in den Urteilsgründen auf den Tatsachenvortrag des Klägers eingegangen. Es hat ihn lediglich anders gewürdigt, als die Beschwerde ihn gewürdigt wissen will. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze kann jedoch ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Sie sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 18. März 1976 - BVerwG 6 B 86.75 -).

6

Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 1976 gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht übergehen dürfen, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen derartigen Beweisantrag gestellt hat. Aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Revision nur zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Ein Urteil beruht im Sinne dieser Vorschrift nur auf solchen Gründen, die - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - nicht fortgedacht werden können, wenn die Entscheidung Bestand haben soll (u.a. Beschluß vom 26. November 1970 - BVerwG 1 B 87.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 78]). Nach der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung war jedoch unerheblich, ob der Kläger eine Kraftdroschke (Taxe) hätte benutzen müssen, weil ihm diese Kosten tatsächlich nicht entstanden sind. Die Ausführungen auf S. 10 des Berufungsurteils, daß der Kläger wahrscheinlich keine Kraftdroschke wegen der Schwere der Verletzungen hätte benutzen müssen, gehören nicht zu den tragenden Gründen. Das Berufungsurteil hat insoweit lediglich hilfsweise Erwägungen angestellt. Abgesehen davon verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Pflicht zu erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei, wie hier der Kläger, nicht ausdrücklich beantragt. Nach dem gesamten Lauf des Verfahrens hätte zur Vermeidung eines Rügeverlustes auch von dem anwaltlich vertretenen Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden müssen, daß er für die nunmehr so für bedeutsam gehaltenen Beweisfragen spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht formelle Beweisanträge stellt (vgl. hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]).

7

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 57 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Dr. Franke
Dr. Schinkel