Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1978, Az.: BVerwG 1 B 80.78
Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung wegen der Begehung von Straftaten; Unerlaubte Ausübung eines Gewerbes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 80.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 15.12.1976 - AZ: IV A 415.75
- OVG Berlin - 18.11.1977 - AZ: III B 12.77
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG
- § 15 Abs. 1 S. 1 AuslG
- § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmange. bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der Kläger macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine verwaltungsgerichtliche "Sachentscheidung" getroffen werden darf, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkannt und daher auch nicht ausgeübt hat. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Ist die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, spricht das Gericht, wenn die Sache - wie regelmäßig bei behördlichen Ermessensentscheidungen - nicht spruchreif ist, die Verpflichtung der Behörde aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 VwGO). Ist die Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Danach sind die Verwaltungsgerichte nicht befugt, ihr Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen tatsächlich ausgeübt oder eine gebotene Ermessensentscheidung unterlassen hat. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt und bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung (BVerwGE 3, 279 [281]; 10, 202 [204]). Desgleichen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß eine im Ermessen der Behörde liegende Verwaltungsentscheidung rechtsfehlerhaft ist, wenn sich die Behörde des eingeräumten Ermessens gar nicht bewußt gewesen ist und deshalb ihr Ermessen auch nicht ausgeübt hat (BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55] [302]; 48, 81 [84]).
Das Berufungsgericht hat im übrigen die angegriffenen Bescheide dahin gewürdigt, daß der Beklagte dem Kläger nicht nur für den Fall, daß die Ausweisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) gerechtfertigt ist, eine neue Aufenthaltserlaubnis versagen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AuslG), sondern insoweit eine unabhängige Entscheidung treffen wollte. Nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hat mithin der Beklagte die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls auf das die Verurteilung des Klägers auf Grund des § 47 Abs. 1 Nr. 5 AuslG wegen unerlaubter Ausübung eines Gewerbes begründende Verhalten gestützt und während des Verwaltungsprozesses unter Hinweis auf die weitere Verurteilung des Klägers wegen einer Trunkenheitsfahrt bekräftigt. Soweit die Beschwerde sich gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts wendet, beanstandet sie lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall kann aber die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.
Der Kläger mißt ferner der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob es für die in Art. 2 Abs. 3 des Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland vom 18. März 1960 (BGBl. 1962 S. 1505) - NAK - genannte Frist von 5 Jahren allein darauf ankommt, daß sich der Ausländer im Zeitpunkt der Ausweisung 5 Jahre lang ordnungsgemäß im Sinne der Nr. 2 Abs. 2 des Protokolls zum NAK aufgehalten hat. Auch diese Frage bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Es kann deswegen offenbleiben, ob sie in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wäre. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Februar 1971 - BVerwG 1 C 43.70 - (BVerwGE 37, 227 [230]) dargelegt, daß sich der Ausländer im Zeitpunkt der Ausweisung ununterbrochen seit mehr als 5 Jahren ordnungsgemäß im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufgehalten haben muß. Er hat dies nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung geschlossen. Das Beschwerdevorbringen enthält nichts, was eine erneute revisionsgerichtlich Prüfung erforderlich machen könnte. Soweit der Kläger es für ungerechtfertigt erachtet, daß - für sich betrachtet - unter Umständen geringfügige Verletzungen des Aufenthaltsrechts zum Verlust des Ausweisungsschutzes führen, verkennt er Sinn und Zweck der Vertragsbestimmung. Durch Art. 2 Abs. 1 und 2 NAK sollen - wie z.B. auch durch Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) - die Ausländer gegenüber bestimmten ausländerbehördlichen Maßnahmen begünstigt werden, die im Zeitpunkt der ausländerbehördlichen Entscheidung ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates haben. Daran schließt Art. 2 Abs. 3 NAK an und knüpft den in ihm geregelten besonderen Ausweisungsschutz an die zusätzliche Voraussetzung, daß dieser im Zeitpunkt der Ausweisung bestehende ordnungsgemäße Aufenthalt seit mehr als 5 Jahren bestanden haben muß. Daß möglicherweise für sich nicht schwerwiegende Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht den besonderen Ausweisungsschutz beseitigen, entspricht dem Willen der Vertragschließenden. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 des einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildenden Protokolls zum NAK ist nämlich der Aufenthal im Sinne des Art. 2 NAK nicht ordnungsgemäß, wenn den Vorschriften über die Einreise, den Aufenthalt, die Freizügigkeit oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht entsprochen ist, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Kläger der Fall ist.
Der Rechtssache kommt schließlich nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Ausweisung des Klägers durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1976 rechtskräftig aufgehoben, die Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis dagegen durch die Vorinstanzen bestätigt worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers widersprechen sich diese beiden Entscheidungen rechtlich nicht. Aus der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils, durch das die Ausweisungsverfügung aufgehoben worden ist (§ 121 VwGO), folgt nicht, daß dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG in Verbindung mit Art. 2 NAK verlängert werden müßte. Folglich hatte das Berufungsgericht insbesondere nach dem Ausländergesetz und dem deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag zu prüfen, ob der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtsfehlerfrei versagt hat, ohne daß es diese Frage bereits wegen der rechtskräftigen Aufhebung der Ausweisungsverfügung hätte verneinen müssen (Beschluß vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 29]).
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 VwGO.
Dr. Barbey
Meyer