Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1978, Az.: BVerwG 5 C 54.76
Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen; Weitergewährung einer Ausbildungsförderung bei Überschreitung einer Förderungshöchsdauer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 54.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 12.03.1974 - AZ: V VG 740/73
- OVG Hamburg - 26.03.1976 - AZ: Bf. I 66/74
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 BAföG 1971
- § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG 1971
- § 13 Abs. 2 BAföG 1971
- § 15 Abs. 2 BAföG 1971
- § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG 1971
- § 17 Abs. 1 BAföG 1971
- § 17 Abs. 2 BAföG 1971
Fundstellen
- BVerwGE 55, 325 - 337
- DVBl 1979, 564-565 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1978, 660
Verfahrensgegenstand
Ausbildungsförderung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch wenn der Auszubildende ein eigenes dingliches (erbrechtliches) Nutzungsrecht an der mit seinen Eltern oder u.U. mit einem Elternteil gemeinsam bewohnten Wohnung hat, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß ihm nur der niedrigere Bedarfssatz für die Unterkunft zu gewähren ist, der einem bei seinen Eltern wohnenden Auszubildenden zusteht (Bestätigung des für die Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteils vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 - und Fortentwicklung dieser Rechtsprechung für den Fall gemeinsamen Bewohnens eines Zweifamilienhauses durch Eltern und Kinder als Miterben).
- 2.
Führt bei einem Doppelstudium (hier: Jura und Volkswirtschaft) jedes der beiden Studien zu einem berufsqualifizierenden Abschluß, so ist die durch das Doppelstudium verursachte Mehrbelastung kein schwerwiegender Grund für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.
- 3.
Die Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kommt nicht schon dann in Betracht, wenn die weitere Ausbildung die spätere Berufsausübung erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher macht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 1976 aufgehoben, soweit darin der Beklagte zur Neubescheidung über die Gewährung des erhöhten Unterkunftsbetrages nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verpflichtet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seiner Revision.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision des Beklagten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begann im Wintersemester 1968/69 mit dem Studium der Rechtswissenschaft und der Volkswirtschaftslehre. Sein Jurastudium schloß er am 20. November 1973 mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung ab; am 18. Dezember 1975 bestand er das Examen als Diplom-Volkswirt.
Während seines Studiums wohnte der Kläger mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in Uetersen in einem Zweifamilienhaus, das zum gemeinschaftlichen Vermögen der zwischen ihnen bestehenden Erbengemeinschaft gehört. Der Anteil des Klägers am Nachlaß beträgt 1/6. Vom 1. Oktober 1971 an erhielt der Kläger für sein Studium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -, die bis zum 31. März 1973 - dem Abschluß des 9. Studiensemesters - als Zuschuß (im Streit hier Bescheid vom 20. Februar 1973 für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 31. März 1973) und für die Zeit vom 1. April 1973 bis zum 31. März 1975 (Bescheide vom 16. Mai 1973, 18. Dezember 1973 und 25. Februar 1974) als zinsloses Darlehen gewährt wurde.
Für die Förderungszeit vom 1. Oktober 1972 an vertritt der Kläger die Auffassung, ihm stehe statt der gewährten Unterkunftspauschale von monatlich 40 DM für Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG eine Pauschale von 120 DM zu, weil er als Miteigentümer des Hauses, in dem er während des hier maßgebenden Zeitraums gewohnt habe, nicht die Voraussetzungen erfülle, unter denen von einem Wohnen bei den Eltern die Rede sein könne. Ferner meint der Kläger, ihm müsse die Ausbildungsförderung insgesamt als Zuschuß geleistet werden. Eine Reihe weiterer Streitpunkte zwischen den Parteien ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Mit der Forderung, ihm die höhere Unterkunftspauschale und die Ausbildungsförderung insgesamt als Zuschuß zu gewähren, hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Auf seine Berufung hat das Oberverwaltungsgericht in Form eines Bescheidungsurteils dem Klagebegehren bezüglich der höheren Unterkunftspauschale stattgegeben, nicht jedoch hinsichtlich der zuschußweisen Förderung. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe der erhöhte Betrag für die Unterkunft zu (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Dafür sei unerheblich, ob er mit seiner Mutter in der zu beurteilenden Zeit einen gemeinsamen Haushalt geführt habe. Der niedrigere Bedarfssatz sei nicht schon dann zugrunde zu legen, wenn der Auszubildende zusammen mit seinen Eltern eine Wohngemeinschaft bilde. Gegen diese Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG spreche vor allem, daß es für die Höhe des Bedarfssatzes grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Auszubildende mit anderen Personen, insbesondere Verwandten wie Geschwistern oder Großeltern, zusammen wohne. Auch führe das Zusammenwohnen mit dem Ehegatten nicht zu einer Verminderung des Bedarfssatzes. Bei den Bedarfssätzen für die Unterkunft differenziere das Gesetz ausschließlich danach, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohne oder nicht. Dies führe dazu, daß der höhere Pauschbetrag nicht nur dann gewährt werde, wenn der Auszubildende im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung wohne, sondern auch dann, wenn er gegen Vergütung oder kostenlos in die Wohnung seines Ehegatten oder eines Verwandten mit Ausnahme der Eltern, aufgenommen werde. Der Grund für diese Differenzierung liege nicht in der Unterhaltspflicht der Eltern, weil dann auch der geringere Bedarfssatz gezahlt werden müßte, wenn der Auszubildende bei anderen Unterhaltsverpflichteten, wie den Großeltern oder dem Ehegatten, wohne. Der Gesetzgeber sei vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, daß Kinder bei ihren Eltern in aller Regel kostenfrei wohnten oder allenfalls zu den Betriebsausgaben beitragen würden. Von einem Wohnen bei den Eltern im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG sei deshalb nur dann auszugehen, wenn die Eltern dem Auszubildenden wie ein Vermieter Unterkunft gewährten. Das treffe für den Kläger nicht zu. Er leite sein Nutzungsrecht an der Wohnung nicht von seiner Mutter ab, sondern habe eine selbständige Befugnis zum Gebrauch des zur Erbmasse gehörenden Hauses.
Soweit der Kläger verlange, ihm für die Studienzeit nach dem 31. März 1973 die Ausbildungsförderung nicht als Darlehen, sondern als Zuschuß zu leisten, stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Mit Ablauf des 9. Studiensemesters, dem Wintersemester 1972/73, habe der Kläger die für sein Jurastudium geltende Förderungshöchstdauer überschritten gehabt. Es fehle an schwerwiegenden Gründen, die eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen würden. Ein solcher Grund liege vor allem nicht darin, daß der Kläger neben dem Studium der Rechtswissenschaft das der Volkswirtschaftslehre durchgeführt habe. Nach § 7 Abs. 1 BAföG werde grundsätzlich nur eine berufsqualifizierende Ausbildung gefördert, und zwar im Falle eines Hochschulstudiums nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus. Das Studium der Volkswirtschaftslehre, das der Kläger nach Abschluß seines Jurastudiums fortgeführt habe, hätte nur nach § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden können. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Weder führe das zweite Studium die erste Ausbildung in derselben Fachrichtung weiter noch rechtfertigten die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie hier das angestrebte Ausbildungsziel als Wirtschaftsjurist, die Förderung des zweiten Studiums. Für den Beruf des Wirtschaftsjuristen habe bereits das Studium der Rechtswissenschaft ausgereicht. Demgegenüber sei unerheblich, ob die angestrebte Berufsausübung durch das zusätzliche Studium der Volkswirtschaftslehre wesentlich erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher werde. Einer derart weiten Auslegung stehe der Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG entgegen, wonach nur eine berufsqualifizierende Ausbildung zu fördern sei. Wenn danach der Kläger nicht beanspruchen könne, daß sein Studium der Volkswirtschaftslehre im Anschluß an sein Jurastudium gefördert werde, so gelte entsprechendes für die Förderung des Jurastudiums nach Überschreiten der dafür geltenden Höchstdauer. Die vom Gesetzgeber angeordnete Beschränkung, daß ein Studium grundsätzlich nur bis zu einer bestimmten Höchstdauer gefördert werde, lasse es nicht zu, das Maß der Förderung durch die Kombination verschiedener Fächer zu erweitern, von denen jedes für sich zu einer vollständigen Berufsausbildung führe. Darauf, daß der Beklagte dem Kläger gleichwohl über das Wintersemester 1972/73 hinaus Förderungsleistungen als Darlehen gewährt habe, komme es für die Entscheidung über die Klage nicht mehr an. Das Gericht sei daran nicht gebunden, soweit der Kläger weitergehende Leistungen begehre.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Beklagte will mit seiner Revision erreichen, daß die zugunsten des Klägers ergangene Entscheidung über die erhöhte Unterkunftspauschale abgeändert und insoweit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wird. Der Kläger erstrebt entsprechend seinem ursprünglichen Klagebegehren die Verpflichtung des Beklagten, ihm die Ausbildungsförderung insgesamt als Zuschuß zu gewähren.
Der Beklagte macht zur Begründung seiner Revision geltend: Da der Kläger während des hier interessierenden Zeitraums zusammen mit seiner Mutter in einem Haus gewohnt habe, stehe ihm nur der geringere Unterkunftsbetrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu. Den Überlegungen des Berufungsgerichts zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung könne nicht gefolgt werden. So könnten für die Auslegung keine Rückschlüsse daraus gezogen werden, daß der geringere Pauschbetrag nur dann gewährt werde, wenn der Auszubildende bei seinen Eltern, nicht aber bei anderen nahen Verwandten wohne. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern weise im Vergleich mit anderen Verwandtschaftsbeziehungen Besonderheiten auf, die es rechtfertigten, daß der Gesetzgeber allein daran mit seiner in § 13 Abs. 2 BAföG enthaltenen Differenzierung anknüpfe. Die Berufsausbildung sei regelmäßig Aufgabe der Eltern und nicht anderer naher Verwandter. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise habe der Gesetzgeber bei der Bemessung des Unterkunftsbedarfs allein darauf abstellen dürfen, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohne oder nicht. Ohne Bedeutung sei dabei, wie die rechtliche Beziehung der Familie zu den von ihr bewohnten Räumen gestaltet sei. Auch treffe die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, daß dem Kläger durch seine Miterbenstellung eine unmittelbare Gebrauchsbefugnis an dem genutzten Wohnraum zustehe. Nur alle Erben gemeinsam könnten über die Nutzung der Wohnung bestimmen und den Kläger auch davon ausschließen. Hiermit werde deutlich, daß die erbrechtlichen Gesichtspunkte nicht bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG berücksichtigt werden könnten. Vernünftiger Maßstab sei allein, ob der Auszubildende bei seinen Eltern wohne oder nicht. Der Gesetzgeber gehe zutreffend davon aus, daß das Wohnen bei den Eltern regelmäßig wirtschaftlicher sei und damit den Bedarf mindere. Ob das im konkreten Einzelfall zutreffe, sei unerheblich.
Der Beklagte wendet sich ferner gegen die Revision des Klägers und verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Kläger macht zur Begründung seiner Revision geltend: Die Auffassung des Berufungsgerichts, er habe für die Zeit nach dem Wintersemester 1972/73 keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, verletze Bundesrecht. Sein Studium der Volkswirtschaftslehre erfülle die Voraussetzungen, unter denen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eine weitere Ausbildung zu fördern sei. Nach dem Entwurf der Verwaltungsvorschriften zu § 7 BAföG lägen die im Gesetz angesprochenen besonderen Umstände des Einzelfalles dann vor, wenn die weitere Ausbildung zusammen mit der früheren Ausbildung die Ausübung des Berufes erst ermögliche oder wesentlich erleichtere oder die Berufsausübung voraussichtlich ertragreicher mache. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht eine engere Auslegung vertreten. Schon im Hinblick darauf, daß die Behörden nach dem Entwurf der Verwaltungsvorschriften verführen, gewähre ihm der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung das Recht auf gleiche Behandlung. Ferner sei die Meinung des Berufungsgerichts nicht zutreffend, das von ihm (dem Kläger) angestrebte Ausbildungsziel des Wirtschaftsjuristen werde schon mit dem Studium der Rechtswissenschaften erreicht. Zwar bereite eine einwandfreie Begriffsbestimmung des Wirtschaftsjuristen erhebliche Schwierigkeiten. Die neuere Entwicklung habe jedoch gezeigt, daß den Anforderungen dieses Berufes allein mit einem Studium der Rechtswissenschaft oder der Volkswirtschaftslehre nicht zu entsprechen sei. Die beste Ausgangsposition habe derjenige, der zusätzlich zu seiner juristischen Ausbildung noch ein betriebs- oder volkswirtschaftliches Studium vorweisen könne. Von diesem Berufsbild habe das Berufungsgericht auch unter dem Blickwinkel des Art. 12 GG ausgehen müssen, der nicht nur die Ausübung traditionell und rechtlich fixierter Berufe, sondern auch anderer untypischer Tätigkeiten schütze. Sei demnach seine weitere Ausbildung zumindest nach § 7 Abs. 2 BAföG, wenn nicht sogar bereits nach § 7 Abs. 1 BAföG, zu fördern, so habe der Beklagte bei seiner Entscheidung, die Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. April 1973 an als Darlehen zu gewähren, in doppelter Hinsicht das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Einmal sei er rechtsirrig davon ausgegangen, die Förderung könne nur in Form eines Darlehens geleistet werden. Weiterhin habe er eine Entscheidung darüber unterlassen, in welchem Umfang die Förderung als Zuschuß und in welchem Umfang sie als Darlehen zu gewähren sei.
Ferner wendet sich der Kläger gegen die Revision des Beklagten und trägt dazu vor: Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen habe, lägen bei ihm nicht die Voraussetzungen vor, unter denen ein Auszubildender bei seinen Eltern wohne. Wichtig sei dabei vor allem, daß er als Mitglied der Erbengemeinschaft, der das Haus gehöre, ein eigenes Nutzungsrecht an diesem Haus habe. Das Recht dürfe ihm auch durch Mehrheitsbeschluß der übrigen Miterben nicht genommen werden. Diese Rechtslage sei bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG zu berücksichtigen. Die unterschiedliche Bemessung der Unterkunftspauschale orientiere sich nicht daran, ob und in welchem Umfang die Eltern durch die Unterkunftsgewährung ihrer Unterhaltspflicht nachkämen. Anlaß für den geringeren Bedarfssatz in den Fällen, in denen der Auszubildende bei seinen Eltern wohne, sei allein die Vorstellung des Gesetzgebers, daß Kinder bei ihren Eltern in aller Regel kostenfrei wohnten oder allenfalls zu den Betriebsausgaben beizutragen hätten. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Auszubildende ein eigenes Nutzungsrecht am Haus habe.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, der sich am Verfahren beteiligt, teilt zur Bemessung des Unterkunftsbetrags die Auffassung des Beklagten und hält dessen Revision für begründet. Die Revision des Klägers hält er für unbegründet.
II.
Die Revision des Beklagten hat insoweit Erfolg, als die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur erhöhten Unterkunftspauschale aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen ist. Die Frage, in welchem Umfang der Kläger die Unterkunftspauschale beanspruchen kann, läßt sich erst nach einer weiteren Sachaufklärung beurteilen. - Die Revision des Klägers ist dagegen unbegründet.
Die auf die Revision des Beklagten zu überprüfende Frage, ob dem Kläger der erhöhte Betrag für die Unterkunft zusteht, entscheidet sich nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) und in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 - 2. BAföGÄndG - (BGBl. I S. 1649). Es kann hier offenbleiben, von welchem Zeitpunkt an (1. August 1974 oder 1. Oktober 1974) die neue Fassung im Hinblick auf Art. 2 § 3 Abs. 1 und 2 des 2. BAföGÄndG zugunsten des Klägers anzuwenden wäre. Die Gesetzesänderung betrifft nur die Höhe des Unterkunftsbetrages nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG, die von monatlich 120 DM auf 130 DM angehoben worden ist. Die hier wesentliche Frage, ob dem Kläger der Unterkunftsbetrag nach dieser Vorschrift zusteht, beurteilt sich nach beiden Gesetzesfassungen unverändert danach, ob der Kläger in dem fraglichen Zeitraum bei seinen Eltern gewohnt hat oder nicht.
Mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bei seinen Eltern wohnen", von dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen die Nrn. 1 und 2 des § 13 Abs. 2 BAföG die Höhe der Unterkunftspauschale abhängig machen, hat sich der erkennende Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 24. November 1977 - BVerwG 5 C 68.76 - befaßt. Dabei hat er zunächst klargestellt, es könne regelmäßig davon ausgegangen werden, daß mit "Eltern" auch ein Elternteil gemeint sei, wenn die Eltern nicht mehr zusammenleben oder ein Elternteil verstorben ist und der Auszubildende bei dem anderen Elternteil wohnt. Das ist auch hier anzunehmen. Ferner hat der Senat entschieden, grundsätzlich sei von einem Wohnen bei den Eltern dann auszugehen, wenn der Auszubildende mit seinen Eltern oder einem Elternteil in Wohngemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Dabei waren vor allem folgende Erwägungen von Bedeutung:
Nach ihrem Wortverständnis erfaßt die Formulierung in § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG "bei seinen Eltern wohnen" das nahe räumliche Zusammenleben mit den Eltern in einem Haushalt. Sie läßt jedoch ein Wohnen "zusammen mit den Eltern" nicht ohne weiteres ausreichen, sondern verlangt, daß das Zusammenwohnen ein qualifizierendes Merkmal aufweist. Dabei muß es sich nicht um eine wirtschaftlich dominierende Stellung der Eltern handeln; auch ist nicht auf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen den Zusammenwohnenden abzustellen. Maßgebend ist vielmehr das tatsächliche Erscheinungsbild. Sofern der Auszubildende mit seinen Eltern oder einem Elternteil zusammen wohnt, weist dieses Bild jedoch, zumindest in seiner typischen Ausgestaltung unabhängig von den wirtschaftlichen Gegebenheiten qualifizierende Merkmale auf. Qualifizierend wirken sich zwar nicht mehr wie im Schulalter der Kinder die Erziehungspflicht und das Erziehungsrecht der Eltern aus. Wesensprägend ist vielmehr der Umstand, daß der Studierende, weil er noch in der Ausbildung ist, regelmäßig sich in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet. Kann er in dieser Situation mit den Eltern zusammenwohnen, bei denen ein junger Mensch typischerweise noch Rückhalt findet, so steht es mit dem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang, diese Art des Zusammenlebens als Wohnen bei den Eltern zu beschreiben. Es besteht kein Anlaß, diesen Begriff bei der Auslegung des § 13 Abs. 2 BAföG strenger zu interpretieren. Der Zubilligung des niedrigeren Satzes für die Unterkunft an einen Auszubildenden, der mit seinen Eltern in einer Wohnung lebt, liegt im übrigen die Erwägung zugrunde, daß durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen für die Unterkunft des Auszubildenden erfahrensgemäß wesentlich gemindert werden. Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen der Auszubildende sein Benutzungsrecht an der Wohnung nicht von den Eltern ableitet, sondern z.B. Mitmieter der Wohnung ist. Es ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die angeführten Gesichtspunkte auch der Wirklichkeit eines bestimmten Einzelfalles entsprechen. Die Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG kennt nur zwei Typengruppen, die allein nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen des Tatbestandsmerkmals "bei den Eltern wohnen" unterschieden werden und für eine weitere Differenzierung keinen Raum lassen. Es ist deshalb rechtsunerheblich, ob die Wohngemeinschaft zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern noch die Merkmale eines traditionellen Familienverbandes aufweist oder ob es sich um gleichberechtigte, voneinander unabhängige Partner handelt und ob die Eltern dem Auszubildenden Unterhalt leisten oder nicht. Im Rahmen der hier gegebenen Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und danach die zu gewährende Leistung generalisierend zu regeln. Dagegen bestehen hier um so weniger Bedenken, als dem Studierenden, der sich durch diese Typisierung ungerechtfertigt benachteiligt fühlt, die Möglichkeit bleibt, die Wohngemeinschaft mit seinen Eltern zu lösen und dann nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG die höhere Unterkunftspauschale in Anspruch zu nehmen.
An dieser Auslegung ist festzuhalten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und auch das Vorbringen des Klägers enthalten keine Gesichtspunkte, die eine Änderung rechtfertigen. Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Auffassung, daß die Wohngemeinschaft des Auszubildenden mit seinen Eltern nicht ausreiche, um von einem Wohnen bei den Eltern im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG ausgehen zu können, vor allem mit dem Hinweis, die Tatsache des Zusammenwohnens mit anderen Personen sei für die Hohe der Unterkunftspauschale grundsätzlich ohne Bedeutung, wie der Umstand zeige, daß Folgerungen für die Höhe der Unterkunftspauschale sich nur aus der Wohngemeinschaft mit den Eltern, nicht aber mit anderen nahen Verwandten- oder dem Ehegatten ergäben. Bei dieser Argumentation wird das typisierende Wesen der Regelung des § 13 Abs. 2 BAföG nicht genügend berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal "bei den Eltern wohnen" und "nicht bei den Eltern wohnen" gerade deshalb als einziges Differenzierungsmerkmal für die unterschiedliche Bemessung der Unterkunftspauschale gewählt, weil er dabei an den oben aufgezeigten typischen Lebenssachverhalt anknüpfen konnte. Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnen bei den Eltern anzunehmen ist, können nicht daraus hergeleitet werden, daß ein Zusammenwohnen mit anderen Personen, das typischerweise nicht die gleiche Prägung aufweist, nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen worden ist.
Auch wenn der Auszubildende, der mit seinen Eltern oder einem Elternteil eine gemeinsame Wohnung bewohnt, neben diesen daran ein eigenes schuldrechtliches oder dingliches Nutzungsrecht hat, schließt das die Charakterisierung als "Wohnen bei den Eltern" nicht bereits aus. Zwar kann es Fälle geben, in denen trotz eines gemeinsamen Wohnens nicht mehr anzunehmen ist, daß der Auszubildende "bei seinen Eltern" oder einem Elternteil wohnt. Diese Möglichkeit hat der erkennende Senat in seinem schon erwähnten Urteil vom 24. November 1977 für Gestaltungen dort beispielsweise aufgezeigter Eigenart ausdrücklich offengelassen, ohne darüber eine abschließende Entscheidung zu treffen. Auch hier ist eine weitere Klärung dieser Frage nicht erforderlich. Daß dem Auszubildenden an der Wohnung, die er gemeinsam mit den Eltern bewohnt, als Mitmieter oder Miteigentümer ein eigenes Nutzungsrecht zusteht, reicht, für sich genommen, nicht aus, um ein "Wohnen bei den Eltern" zu verneinen. Dieser Umstand allein ändert nichts an dem der Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zugrunde liegenden typischen Erscheinungsbild, daß der Studierende regelmäßig sich in einem Zustand mannigfaltiger Abhänigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet und in dieser Situation in einem Zusammenwohnen mit den Eltern typischerweise noch Rückhalt findet. Auch trifft die weitere Erwägung für den geringeren Unterkunftsbetrag hier noch zu, daß durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen für die Unterkunft des Auszubildenden erfahrungsgemäß gemindert werden. Es besteht demnach kein Hindernis, auch derartige Fälle der Typisierung zu unterwerfen, die für die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG maßgebend ist. Dem steht schließlich im Falle des Klägers auch nicht entgegen, daß er als Mitglied der Erbengemeinschaft, der das Haus gehört, ein dingliches Nutzungsrecht in Anspruch nimmt, das s.E. verbietet, seine Position als Bewohner im Verhältnis zu den anderen Miterben hier ebenso zu bewerten wie die rechtlichen Beziehungen, die zwischen Mitmietern einer Wohnung oder sogar zwischen Mietern einerseits und Untermietern sowie faktisch aufgenommenen Mitbewohnern andererseits bestehen. Solche nicht zu leugnenden Unterschiedlichkeiten mögen zwar für eine Differenzierung auch hinsichtlich der Gewichtigkeit eines Hinweises des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 24. November 1977 sprechen: Dort heißt es, die in § 13 Abs. 2 BAföG enthaltene Typisierung sei auch deshalb hinnehmbar, weil dem Auszubildenden, der mit seinen Eltern zusammen wohne und die daran anknüpfende Einbeziehung in die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG als ungerechtfertigte Benachteiligung empfinde, unbenommen bleibe, die Wohngemeinschaft mit seinen Eltern zu lösen und so nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG den höheren Unterkunftsbetrag in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit scheidet aber auch in den Fällen nicht aus, in denen zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern oder anderen Personen hinsichtlich des Nutzungsrechts an der Wohnung erbrechtliche Bindungen bestehen. Dadurch können zwar bei einer Auflösung der Wohngemeinschaft zusätzliche rechtliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten eintreten. Das reicht aber nicht aus, die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und damit die Praktikabilität der Regelung in Frage zu stellen.
Geht man von dieser Rechtslage aus, so genügen die bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht, um entscheiden zu können, ob der Unterkunftsbetrag sich für den Kläger nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG berechnet. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, offengelassen, ob der Kläger in dem Zweifamilienhaus in Uetersen während des hier zu beurteilenden Zeitraums mit seiner Mutter in Wohngemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Hiervon hängt jedoch die Entscheidung ab. Die für den Kläger ungünstigere Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG könnte nicht bereits deshalb angewendet werden, weil er ein Haus bewohnt hat, dessen Miteigentümerin seine Mutter ist. Dabei kann offenbleiben, ob ein Wohnen bei den Eltern auch dann zu bejahen wäre, wenn der Auszubildende zwar nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern lebt, aber einen in deren Eigentum befindlichen Wohnraum bewohnt (bejahend Ziffer 13.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - [GMBl. S. 386]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Mutter des Klägers nicht Alleineigentümerin des Hauses, sondern neben dem Kläger und zwei weiteren Söhnen lediglich Miteigentümerin ist. Die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG setzt deshalb weitere tatsächliche Feststellungen darüber voraus, ob der Kläger während der hier maßgebenden Zeit mit seiner Mutter eine Wohn- und Haushaltsgemeinschaft gebildet hat.
Diese Frage beurteilt sich allein nach den tatsächlichen Umständen, die für das Wohnen und Haushalten in dem gemeinsam bewohnten Haus in Uetersen prägend waren. Während das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung durch mehrere Personen regelmäßig - ohne daß weitere behördliche Erhebungen notwendig wären - als "Zusammenwohnen" charakterisiert werden kann und bei solchem Zusammenwohnen eines in Ausbildung befindlichen, wirtschaftlich unselbständigen Kindes mit seinen Eltern die Qualifizierung als "Wohnen bei den Eltern" gerechtfertigt ist, darf bei der Beurteilung gemeinsamen Bewohnens eines Hauses mit zwei Wohnungen nicht vernachlässigt werden, daß ein solches Zweifamilienhaus nach Bauweise und Zweckbestimmung der Unterbringung zweier voneinander völlig unabhängiger Bewohnergruppen dient. Handelt es sich bei den Bewohnern allerdings um in Ausbildung befindliche, wirtschaftlich unselbständige Kinder einerseits und deren Eltern andererseits, so kommt es für die Anwendbarkeit der hier streitigen Vorschrift des § 13 Abs. 2 BAföG darauf an, ob sie das Haus tatsächlich so getrennt voneinander, so selbständig und so unabhängig voneinander bewohnen, wie es zwei verschiedene Familien täten, die je eine Wohnung in dem Zweifamilienhaus innehätten. Es ist genauso denkbar, daß z.B. hinter einer gemeinsamen Haustür zwar zwei abschließbare, zu selbständigen Wohnungen führende Wohnungstüren liegen, diese aber den ihnen nach dem Bauplan zugedachten Charakter der Abtrennung zweier selbständiger Wohneinheiten verloren haben und das Haus im wesentlichen so benutzt wird, als wäre es eine große Wohnung. Dann könnte auch die rechtliche Beurteilung keine andere sein als beim gemeinsamen Bewohnen einer Wohnung. Wenn Eltern zusammen mit ihren noch in Ausbildung befindlichen, wirtschaftlich unselbständigen Kindern ein Zweifamilienhaus bewohnen, liegt eine solche Gestaltung der Wohnverhältnisse sogar nahe. Die mit der Durchführung der Ausbildungsförderung betrauten Ämter (und im Streitfall die Gerichte) werden der Möglichkeit einer abweichenden Gestaltung regelmäßig nur dann nachzugehen haben, wenn der Antragsteller sein Begehren in diesem Sinne mit konkreten tatsächlichen Angaben schlüssig zu untermauern in der Lage ist. - Jedenfalls würde einer Wohn- und Haushaltsgemeinschaft nicht bereits entgegenstehen, daß der Kläger und seine Mutter jeweils Räume bewohnt haben, die auch ein getrenntes Wohnen und Haushalten ermöglichen würden.
Damit die hier noch notwendigen Feststellungen getroffen werden können, war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin über den Unterkunftsbetrag nach § 13 Abs. 2 BAföG entschieden worden ist, und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Keinen Erfolg hat dagegen die Revision des Klägers. Ihm steht, wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, mit Ablauf seines 9. Studiensemesters (das ist die Studienzeit nach dem 31. März 1973) ein Anspruch auf zuschußweise Förderung nicht zu.
Nicht zu folgen ist dem Kläger zunächst darin, sein gleichzeitig betriebenes Studium der Rechtswissenschaft und der Volkswirtschaft sei als einheitliche Ausbildung zum Wirtschaftsjuristen anzusehen und insgesamt nach § 7 Abs. 1 BAföG in der insoweit unveränderten Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) bis zum Abschluß des letzten der beiden Studien zu fördern. Dem steht bereits die für das Revisionsverfahren verbindliche Feststellung des Berufungsgerichts (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO) entgegen, für den Beruf des Wirtschaftsjuristen bestehe auch in Hamburg kein rechtlich fixierter Ausbildungsgang, der eine Kombination beider Studien vorsehe; schon allein das Jurastudium habe dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, das erstrebte Berufsziel zu erreichen. Nicht stichhaltig ist demgegenüber der Hinweis der Revision auf Art. 12 GG. Das Recht des Klägers, sich als Wirtschaftsjurist auszubilden und diesen Beruf später auszuüben, wird nicht durch die hier zu entscheidende Frage nach dem Umfang seiner Ausbildungsförderung berührt.
Der Kläger hatte demnach, wie der Beklagte und auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen haben, bezüglich des Jurastudiums mit Ablauf seines 9. Studiensemesters am 31. März 1973 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 52 der Förderungshöchstdauerverordnung in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) die Förderungshöchstdauer erreicht. Da für das gleichzeitig betriebene Studium der Volkswirtschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 61 der Förderungshöchstdauerverordnung die gleiche Förderungshöchstdauer gilt, kann offenbleiben, ob im Falle eines Doppelstudiums, bei dem jeder Studienzweig für sich zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, und unterschiedlicher Förderungshöchstdauer nur die kürzere Frist maßgebend wäre.
Die Folgen, die für den Kläger mit dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer verbunden sind, ergeben sich aus §§ 15 Abs. 2 und 17 Abs. 2 BAföG in der hier maßgebenden Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Zeit, in der der Kläger nach Erreichen der Förderungshöchstdauer noch weiter Rechtswissenschaft studiert hat (1. April 1973 bis 20. November 1973) und der sich daran anschließenden Zeit, in der er das volkswirtschaftliche Studium fortgeführt hat. Für den ersten Zeitabschnitt ist zunächst § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG zu beachten, wonach Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird. Von den dazu bestehenden Ausnahmen, die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BAföG aufgeführt sind, kommt hier lediglich die in Nr. 1 getroffene Regelung in Betracht. Danach wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn diese Ausbildungszeit aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Einschränkend gelten ferner hinsichtlich der Förderungsart die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 BAföG. Während nach Abs. 1 Ausbildungsförderung grundsätzlich als Zuschuß geleistet wird, kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 BAföG die Förderung nach den Umständen des Einzelfalles auch ganz oder teilweise als Darlehen geleistet werden, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten wird.
Diese für die Förderungsart geltende Einschränkung ist auch für die Ausbildungszeit nach Abschluß des juristischen Studiums zu berücksichtigen. So gilt die Ermessensregelung über die darlehensweise Förderung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 BAföG ebenso in den Fällen, in denen eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG durchgeführt wird. Das Studium der Volkswirtschaft, das der Kläger nach Abschluß seines juristischen Studiums fortgesetzt hat, könnte allenfalls nach dieser Bestimmung gefördert werden. Da der Kläger, wie schon gesagt, mit der erfolgreichen Beendigung des Jurastudiums einen berufsqualifizierenden Abschluß seiner Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG erreicht hatte, stellte das volkswirtschaftliche Studium eine weitere Ausbildung dar, für die nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförderung geleistet wird. Dabei kommen die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BAföG aufgeführten Fälle nicht in Betracht: Das Studium der Volkswirtschaft führt weder die erste (juristische) Ausbildung in derselben Fachrichtung weiter (Nr. 1) noch ist der Abschluß des Jurastudiums Zugangsvoraussetzung für die volkswirtschaftliche Ausbildung (Nr. 2). Es trifft schließlich auch nicht die sich auf den Zweiten Bildungsweg beziehende Regelung in Nr. 3 zu. Es bleibt damit nur die Förderungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Danach wird im übrigen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies rechtfertigen.
Für den Fall, daß der Kläger nach seinem 9. Studiensemester noch Ausbildungsförderung beanspruchen könnte, hätte der Beklagte demnach, unabhängig vom Förderungsgrund, hinsichtlich der Förderungsart eine Ermessensehtscheidung nach § 17 Abs. 2 BAföG treffen müssen. Diese Entscheidung wäre auch nach der Neufassung des § 17 BAföG durch das 2. Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) weiterhin maßgebend gewesen (Art. 2, § 1 Abs. 2 des 2. BAföGÄndG). Gleichwohl können die Rügen, die mit der Revision zur Ermessensausübung vorgebracht werden, die Entscheidung des Rechtsstreits nicht beeinflussen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, stand dem Kläger für die fragliche Zeit eine Förderungsleistung überhaupt nicht mehr zu, so daß eine Entscheidung über die Förderungsart nicht mehr zu treffen war. Etwaige Fehler bei dieser Entscheidung haben deshalb keinen Einfluß auf die Rechte des Klägers.
So besteht hinsichtlich des rechtswissenschaftlichen Studiums kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG für die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die dafür allein angeführte besondere Belastung durch das gleichzeitig betriebene Studium der Volkswirtschaft ist nicht als ein solcher Grund anzuerkennen. Das verbietet die Systematik des § 7 BAföG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift besteht grundsätzlich nur Anspruch auf die Förderung einer Ausbildung. Im Falle des Klägers führt jedoch jedes der aufgenommenen Studien zu einem selbständigen berufsqualifizierenden Abschluß. Die Tatsache des zweiten Studiums könnte deshalb, ohne Rücksicht darauf, ob es gleichzeitig mit dem ersten Studium oder zeitlich danach durchgeführt wurde, nur dann eine erweiterte oder zusätzliche Ausbildungsförderung rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen vorlägen, unter denen nach § 7 Abs. 2 BAföG eine weitere Ausbildung zu fördern ist. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG trifft das jedoch nicht zu. Diese Vorschrift soll nur in Ausnahmefällen eine Ergänzung der bereits berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung durch eine weitere Förderung ermöglichen. Das ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn durch die weitere Ausbildung die Berufsausübung erleichtert oder wirtschaftlich ertragreicher gemacht würde. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Auslegung abgelehnt. Sie würde den Grundsatz des § 7 Abs. 1 BAföG, daß nur eine Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluß zu fördern ist, weitgehend aushöhlen. Denn es liegt auf der Hand, daß eine zusätzliche Ausbildung in aller Regel die spätere Berufsausübung erleichtern oder ertragreicher machen wird. Ihren Ausnahmecharakter behält die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG deshalb nur dann, wenn sie den Fällen vorbehalten bleibt, in denen, wie es auch der Wortlaut der Vorschrift hervorhebt, jeweils im Einzelfall vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine erste berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht, oder in denen der Auszubildende, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, die bereits abgeschlossene erste Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann. (In diesem Sinne einschränkend hat sich auch Textziffer 7.2.10 BAföGVwV von Textziffer 7.2.8 des früheren Entwurfs [GMBl. 1972 S. 54] distanziert.) All das trifft auf den Kläger nicht zu. Für sein Berufsziel des Wirtschaftsjuristen reichte das mit Erfolg abgeschlossene Jurastudium aus.
Demgegenüber kann der Kläger auch nicht darauf verweisen, der Beklagte sei nach dem Gleichheitssatz verpflichtet, von der günstigeren Auslegung des § 7 Abs. 2 Satz 2 in Tz 7.2.8 des genannten Entwurfs auszugehen. Eine Bindung in diesem Sinne käme nur dann in Betracht, wenn bei der Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG der Verwaltungsbehörde für die Auslegung der maßgebenden Rechtsbegriffe ein sogenannter Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Es geht hier um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, dessen Auslegung gerichtlich voll überprüfbar ist. Beurteilungsmaßstab ist allein die gesetzliche Regelung. Weder der Gleichheitssatz noch die Grundsätze des Vertrauensschutzes können eine davon abweichende Entscheidung rechtfertigen (BVerwGE 34, 278 [BVerwG 10.12.1969 - BVerwG VIII C 104.69] [282]).
Hätte demnach der Kläger für sein zweites Studium keine Ausbildungsförderung erhalten können, so kann im Hinblick auf dieses zweite Studium auch nicht das gleichzeitig betriebene Jurastudium über die Förderungshöchstdauer hinaus gefördert werden. Denn es würde zu einer unzulässigen Umgehung des Gesetzes führen, wenn für eine weitere Ausbildung, die nach § 7 Abs. 2 BAföG nicht gefördert werden kann, doch Förderungsleistungen gewährt würden, indem die gleichzeitig mit der ersten Ausbildung unternommene weitere Ausbildung Anlaß dafür sein könnte, die noch nicht abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildung über die Förderungshöchstdauer hinaus zu fördern. Damit steht zugleich fest, daß die zugunsten des Klägers getroffene Entscheidung, dennoch über das 9. Studiensemester hinaus weitere Förderung in Form eines Darlehens zu gewähren, ihn nicht in seinen Rechten verletzen konnte.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Revision des Klägers beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revision des Klägers auf 8.852 DM und für die Revision des Beklagten auf 2.400 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz Bermel