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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1978, Az.: BVerwG 5 C 57.76

Vertrauen auf eine Auskunft; Unbebaubarkeit eines Grundstücks aus Rechtsgründen; Anfechtung einer Schätzwertfeststellung; Verschulden hinsichtlich der Versäumung einer Frist; Vertrauen auf die Auskunft des Vorstandsvorsitzenden einer Teilnehmergemeinschaft; Rechtsmittel gegen eine Schätzwertfeststellung; Frist zur Erhebung der Schätzbeschwerde; Frist zur Einlegung einer Planbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1978
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 57.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 22.07.1976 - AZ: 4 XIII 76

Fundstelle

  • RdL 1979, 38

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung
am 21. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 22. Juli 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin nimmt mit den Einlageflurstücken.905 und 905/2 an dem Flurbereinigungsverfahren L... teil. Die in der Zeit vom 8. September bis 21. September 1971 bekanntgemachte Feststellung der Schätzwerte weist diese Grundstücke als landwirtschaftlich genutzt aus. Gegen diese Feststellung sowie gegen den am 22. November 1971 beschlossenen Flurbereinigungsplan, Teil I, der der Klägerin anstelle ihrer Einlage das ebenfalls landwirtschaftlich nutzbare Abfindungsflurstück 670 zuweist, hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Der neue Rechtszustand ist aufgrund der von der Flurbereinigungsdirektion Ansbach am 18. Dezember 1973 erlassenen Ausführungsanordnung am 1. Januar 1974 eingetreten.

2

Mit Schreiben vom 8. Juli 1975 wandte sich die Klägerin an die Flurbereinigungsdirektion mit dem Begehren, einen Ausgleich dafür zu erhalten, daß ihre Altflurstücke nur als landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewertet worden seien, obwohl es sich um Bauland gehandelt habe. Dies zeige sich darin, daß der Zuteilungsempfänger diese Grundstücke als Bauland veräußert und das Landratsamt dem Erwerber bereits eine Bauerlaubnis zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage erteilt habe. Sie habe im Flurbereinigungsverfahren wiederholt ihre Absicht dargelegt, daß sie ihre Einlage zum Zwecke der Bebauung behalten wolle. Von den Vertretern der Beklagten sei ihr indessen versichert worden, daß es sich nur um rein landwirtschaftliche Flächen handele.

3

Die Flurbereinigungsdirektion behandelte die Eingabe der Klägerin als nachträgliche Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan und verwarf sie mit Bescheid vom 21. Januar 1976 als offenbar unzulässig. Mehr als ein Jahr nach Eintritt des neuen Rechtszustandes könne unter den gegebenen Umständen der verspätete Ausgleichsantrag nicht mehr nachträglich zugelassen werden.

4

Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Änderung der Schätzwertfeststellung durch Zubilligung eines Verkehrswertzuschlages sowie die Ausweisung eines Geldausgleichs in dem Flurbereinigungsplan begehrt hat, hat das Flurbereinigungsgericht abgewiesen. In der Begründung des Urteils wird ausgeführt, die Klägerin habe die Beschwerdefrist nicht unverschuldet versäumt. Sie habe die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, wenn sie trotz ihrer Zweifel an der Richtigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidungen nur aufgrund von Auskünften der hieran beteiligten Beamten von der Einlegung von Rechtsmitteln Abstand genommen habe. Eine Zulassung der Beschwerde nach Lage des einzelnen Falles komme ebenfalls nicht in Betracht. Ein Zeitraum von über drei Jahren zwischen der Bekanntgabe der Schätzwertfeststellung und des Flurbereinigungsplans Teil I einerseits und der Einlegung der Beschwerde andererseits lasse eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG nicht mehr zu. Zwischen der Neuverteilung und der Beschwerdeeinlegung sei auch keine qualitative Änderung der in Frage stehenden Einlageflurstücke eingetreten, die trotz des fortgeschrittenen Verfahrensstandes eine Nachsichtgewährung ermögliche. Die Bebaubarkeit sei allein auf die erteilte Baugenehmigung und nicht etwa auf den Erlaß von Bauleitplänen zurückzuführen. Durch eine eigene Bauvoranfrage bei dem zuständigen Bauamt hätte sich die Klägerin Kenntnis von der Bebaubarkeit ihrer Einlageflurstücke verschaffen können. Die Folgen dieser Unterlassung habe sie zu vertreten.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 134 FlurbG. Sie habe unverschuldet die Beschwerdefrist versäumt. Die Erklärung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten über die fehlende Bebaubarkeit ihrer Einlage sei für sie mit Rücksicht auf die Sachkunde dieses Beamten ebenso verbindlich gewesen, wie eine negativ beschiedene Bauvoranfrage, zumal dem Vorstand der Beklagten der Entwurf eines Bebauungsplans der Gemeinde L... vom 24. April 1966, der die Bebauung ihrer Einlageflurstücke 905 und 905/2 vorgesehen habe, bekannt gewesen sei. Die spätere Erteilung der Baugenehmigung mache deutlich, daß die Vertreter der Beklagten sie bewußt getäuscht hätten. Der Anwendung des § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG stünden zeitliche Grenzen nicht entgegen. Die Interessen anderer Teilnehmer würden nicht berührt, weil nur ein Geldausgleich verlangt werde. Eine Verzögerung des Flurbereinigungsverfahrens trete dadurch nicht ein. Erst mit Beginn der Bebauung ihres Grundstücks sei sie von ihrem unverschuldeten Irrtum, es handele sich um eine nur landwirtschaftlich nutzbare Fläche, befreit worden. Im übrigen beruhe das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel. Ihre in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge seien mit einer unzureichenden Begründung abgelehnt worden.

6

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Schätzwertfeststellung bezüglich der Einlagen 905 und 905/2 zu ihren Gunsten durch Zubilligung eines Verkehrswertzuschlages sowie den Flurbereinigungsplan durch Ausweisung eines Geldausgleichs in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Ersatzflurstücks 670 und ihrer Einlage ohne den Abzug nach § 47 FlurbG zu ändern,

7

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie trägt vor: Die Einlageflurstücke der Klägerin hätten allenfalls durch die Erteilung der Bauerlaubnis einen Verkehrswert als Bauland erlangt. Die Bebauung sei nur zum Zwecke der Ortsabrundung zugelassen worden, ohne, daß sich die für die Beurteilung der Wertverhältnisse maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bis zum Erlaß der Ausführungsanordnung geändert hätten.

9

Die Landesanwaltschaft beteiligt sich am Verfahren. Sie unterstützt das Vorbringen der Beklagten.

10

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

11

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Sache an das Flurbereinigungsgericht.

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Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Zwar kann die Klägerin nicht mit ihren Verfahrensrügen gehört werden, mit denen sie Versagung ausreichenden rechtlichen Gehörs und eine mangelnde Sachaufklärung geltend macht. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt hinreichend dargelegt hat, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift beruht. Mit ihren Verfahrensrügen kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil sie verspätet erhoben sind. Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO muß die Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Das kann nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geschehen. Nach Fristablauf vorgetragene Verfahrensmängel können deshalb regelmäßig nicht berücksichtigt werden (BVerwGE 28, 18 [22]). So liegt der vorliegende Fall. Die Klägerin hat ihre rechtzeitig eingelegte Revisionsbegründung lediglich darauf gestützt, das angefochtene Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung des § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, nämlich mit Schriftsatz vom 31. Mai 1977, hat sie ihre Revision auch damit begründet, die von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht gestellten Beweisanträge seien mit einer nicht spezifizierten Begründung abgelehnt worden. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin ihre Revision nicht mehr in zulässiger Weise auf die geltend gemachten Verfahrensfehler erstrecken. Ihre Verfahrensrügen mußten deshalb unbeachtet bleiben.

13

Die Revision muß jedoch aus materiellrechtlichen Gründen Erfolg haben.

14

Die Gründe, mit denen das Flurbereinigungsgericht die am 10. Juli 1975 bei der Flurbereinigungsdirektion eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die am 19. August 1971 festgestellten Ergebnisse der Schätzung und den am 22. November 1971 beschlossenen Flurbereinigungsplan Teil I für unzulässig gehalten hat, vermögen die getroffene Entscheidung nicht zu tragen. Zwar waren bei der Einlegung der Beschwerde sowohl die Frist des § 141 Abs. 1 Satz 3 FlurbG zur Erhebung der Schätzbeschwerde als auch die Frist nach Art. 21 Abs. 2 BayerAGFlurbG zur Einlegung einer Planbeschwerde verstrichen. Entgegen der Annahme des Flurbereinigungsgerichts waren jedoch die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 FlurbG für eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde gegeben. Die Klägerin hat unverschuldet die Frist zur Einlegung der Schätzwert- und der Planbeschwerde versäumt. Zwar kann eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde nicht schon darauf gestützt werden, daß nach Eintritt des in der Ausführungsanordnung festgestellten Zeitpunktes des neuen Rechtszustandes den Eheleuten Reuter eine Baugenehmigung erteilt worden ist, derzufolge eine Teilfläche des von der Klägerin eingebrachten als landwirtschaftlich genutzt bewerteten Grundstücks bebaut werden darf. Diese Tatsache allein rechtfertigt noch nicht eine nachträgliche Änderung der Schätzwertfeststellung und als deren Folge eine Erhöhung der der Klägerin ausgewiesenen Abfindung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß nur solche Werterhöhungen im Wege einer nachträglichen Zulassung der Beschwerde berücksichtigt werden können, die vor Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans entstanden sind (vgl. u.a. BVerwGE 8, 343; Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 236.65 - [RdL 1970, 20]; BVerwGE 48, 160 [163]; vgl. auch § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG F. 1976). Wertänderungen, die nach diesem Zeitpunkt eintreten, berühren den Abfindungsanspruch des bisherigen Eigentümers nicht und sind deshalb auch kein Anlaß, nachträglich eine Beschwerde gegen die Schätzwertfeststellung und den Flurbereinigungsplan zuzulassen.

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Die Klägerin macht indessen geltend, ihre ortsnahen Einlageflurstücke 905 und 905/2 seien bereits im Zeitpunkt der Planeröffnung, zumindest aber bei Eintritt des neuen Rechtszustandes Bauland gewesen. Sie trägt damit einen Umstand vor, der zu einer nachträglichen Zulassung der Schätzwert- und Planbeschwerde führen kann. Daß die Klägerin diesen Beschwerdegrund nicht schon mit einer fristgerechten Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan vorgebracht hat, kann ihr entgegen der Meinung des Flurbereinigungsgerichts nicht als Verschulden angerechnet werden.

16

Dem angefochtenen Urteil ist allerdings darin beizutreten, daß sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen kann, sie habe von einer fristgerechten Beschwerde deswegen abgesehen, weil ihr der Vorstandsvorsitzende der Beklagten bei der Wunschentgegennahme und auch später erklärt habe, ihre Einlageflurstücke seien aus Rechtsgründen nicht bebaubar und müßten deshalb als landwirtschaftlich genutzt bewertet werden. Dabei kann offenbleiben, ob der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, wie die Klägerin behauptet, diese Äußerung wider besseres Wissen abgegeben hat oder ob er von der Richtigkeit seiner Auskunft überzeugt war. Die Klägerin durfte jedenfalls auf eine solche ihr gegebene Rechtsauskunft nicht ohne weiteres vertrauen und deswegen von der Anfechtung der Schätzwertfeststellung und des Flurbereinigungsplans absehen. Darin liegt eine Verletzung der einem Teilnehmer bei der Wahrung seiner Interessen obliegenden Sorgfalt. Bei der Wertermittlung kann von ihm regelmäßig erwartet werden, daß er innerhalb der Beschwerdefrist die festgestellten Ergebnisse prüft und sich dabei aller ihm offenstehenden Möglichkeiten zur Information und zur Überlegung bedient (Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG 1 C 160.57 - [RdL 1959, 221 [223]]; BVerwGE 15, 271 [275]). Unterläßt er dies, so handelt er schuldhaft im Sinne des § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG und kann keine nachträgliche Zulassung seiner Einwendungen beanspruchen. Bei Wahrung der ihr zuzumutenden Sorgfalt hätte sich die Klägerin nicht mit der Auskunft des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, soweit dieser die Baulandeigenschaft der von ihr eingebrachten Flurstücke 905 und 905/2 aus baurechtlichen Gründen verneint hatte, begnügen dürfen. Nach ihrem eigenen Vortrag war sie von der Richtigkeit dieser Auskunft nicht überzeugt. Um so mehr war sie deshalb zur Vermeidung eines Verlustes ihres Rügerechts (§ 134 Abs. 1 FlurbG) gehalten, ihre gegenteilige Rechtsansicht mit der Beschwerde geltend zu machen. Dies hat das Flurbereinigungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt.

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Die Klägerin hat aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ihr Absehen von einer Beschwerde gegen die Schätzwertfeststellung und gegen den Flurbereinigungsplan weiterhin damit gerechtfertigt, sie habe auf die Richtigkeit der von dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und von dem Ortsbeauftragten gegebenen Versicherung vertraut, ihre Einlageflurstücke könnten nicht an den zu hoch liegenden Abwasserkanal angeschlossen werden und seien deshalb nicht als Bauland zu bewerten. Dieses Vorbringen hat in dem angefochtenen Urteil keine Berücksichtigung gefunden. Das Flurbereinigungsgericht hat vielmehr der Klägerin ausschließlich zum Vorwurf gemacht, daß sie die durch die Vertreter der Beklagten vorgenommene baurechtliche Qualifizierung ihrer Einlageflurstücke hingenommen habe. Ihre weitere Begründung für die Versäumung der Beschwerdefrist rechtfertigt indessen die nachträgliche Zulassung des Rechtsbehelfs. Es kann der Klägerin nicht als Verschulden angelastet werden, wenn sie auf die sich später als unrichtig erweisende Auskunft des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und des Ortsbeauftragten vertraut hat, ihre Einlage könne nicht an den zu hoch liegenden Abwasserkanal angeschlossen werden. Insoweit handelt es sich nicht um die Äußerung einer für die Klägerin nicht verbindlichen Rechtsmeinung von Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu deren Überprüfung sich die Klägerin auf das Rechtsmittelverfahren verweisen lassen mußte. Vielmehr betraf die Auskunft technische Gegebenheiten, die zu beurteilen in erster Linie Sache des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, eines technischen Beamten des höheren Flurbereinigungsdienstes, und seiner Hilfskräfte war. Auf deren Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit eines Anschlusses an den bestehenden Abwasserkanal konnte sich die Klägerin als Laie verlassen. Sie durfte davon ausgehen, daß die ihr gegebene Erklärung auf einer fachgerechten Prüfung der vorhandenen Anschlußmöglichkeiten beruhte und nicht etwa leichtfertig oder gar in der Absicht geäußert war, sie zu beschwichtigen oder von der Einlegung eines Rechtsmittels abzuhalten. Hinsichtlich dieser Auskunft traf sie keine Verpflichtung, sich anderweitig über deren Richtigkeit zu informieren. Ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens kann regelmäßig erwarten, daß die durch die Flurbereinigungsbehörde vorgenommene Beurteilung technischer Sachverhalte zutreffend ist. Er verletzt nicht die ihm obliegende Sorgfalt, wenn er die hierzu vertretene Auffassung der Behörde hinnimmt und davon absieht, deren Richtigkeit im Beschwerdeverfahren klären zu lassen. Dies jedenfalls dann, wenn er, wie hier, die Ansicht der Behörde für überzeugend hält.

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Zeitliche Rücksichten stehen einer nachträglichen Zulassung der von der Klägerin erhobenen Beschwerde nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht, hat zwar für den Anwendungsbereich des § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG entschieden, daß im Rahmen der dort vorzunehmenden Interessenabwägung auch der Zeitablauf zwischen Eintritt der Säumnis und der Erhebung der verspäteten Beschwerde in Rechnung zu stellen ist. Daraus ergeben sich zeitliche Grenzen für die gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG im Ermessen der Behörde stehende Nachsichtgewährung (BVerwGE 21, 93 [95]). Es soll dadurch verhindert werden, daß die im Flurbereinigungsplan getroffene Neuordnung des Verfahrensgebiets, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer Zeit wieder umgestoßen werden kann, mit der Folge, daß die mit der Flurbereinigung erstrebte Verbesserung der Agrarstruktur im Bereinigungsgebiet verzögert wird (Urteil vom 26. Mai 1977 - BVerwG 5 C 47.73 -). Diese Erwägungen können jedoch bei unverschuldeter Säumnis, um die es hier geht, nicht Platz greifen. Bei unverschuldeter Versäumung gesetzlicher Fristen hat der Betroffene ebenso wie in dem in § 60 Abs. 1 VwGO geregelten Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einen Rechtsanspruch auf nachträgliche Zulassung seiner Beschwerde, sofern er sie unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachholt (§ 134 Abs.2 Satz 2 PlurbG). Für eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des säumigen Teilnehmers und denen der Teilnehmergemeinschaft läßt diese Regelung grundsätzlich keinen Raum. Zeitliche Rücksichten können in diesem Zusammenhang nur insofern eine Rolle spielen, als der Anspruch auf Nachsichtgewährung nur bis zur Schlußfeststellung (§ 149 FlurbG) geltend gemacht werden kann. Ob eine solche Anordnung in dem vorliegenden Verfahren bereits ergangen ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig entnehmen. Das Flurbereinigungsgericht wird hierzu noch nähere Feststellungen zu treffen haben.

19

Ergibt die weitere Aufklärung des Sachverhalts, daß die Schlußfeststellung noch aussteht, so kann der Klägerin eine nachträgliche Zulassung ihrer Einwendungen nicht versagt werden. Aus den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß sie unverzüglich nach Behebung des Hindernisses, daß einer rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde entgegenstand, von dem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht hat. Erst mit der Erteilung der Bauerlaubnis an den Erwerber der Parzellen 905 und 905/2 im Juli 1975 stand für die Klägerin eindeutig fest, daß ihre Einlagefläche Bauland war. Wenn sie daraufhin am 10. Juli 1975 bei der Flurbereinigungsdirektion Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Einlage als landwirtschaftlich genutzte Fläche und gegen die Abfindung erhoben hat, so ist dies unverzüglich geschehen.

20

Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Flurbereinigungsgericht - vorausgesetzt die Schlußfeststellung ist noch nicht erfolgt - zu prüfen haben, ob die Einlage der Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans Bauland war. Hierzu haben die Parteien im Revisionsverfahren gewichtige Ausführungen gemacht, die allerdings auf die Revisionsentscheidung ohne Einfluß bleiben müssen, da es sich um tatsächliches Vorbringen handelt, dessen Würdigung dem Tatsachengericht vorbehalten ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Das Flurbereinigungsgericht wird deshalb noch weitere tatsächliche Feststellungen treffen müssen, ob, wie die Klägerin behauptet, ihre Einlageflurstücke 905 und 905/2 spätestens bei Eintritt des neuen Rechtszustandes bereits einen Verkehrswert als Bauland hatten. Hierbei ist allerdings in erster Linie zu berücksichtigen, ob, wie die Beklagte geltend macht, baurechtliche Vorschriften einer faktisch in Betracht kommenden baulichen Nutzung des Grundstücks damals entgegenstanden (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 5 C 32.75 - [RdL 1976, 74]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 200 DM festgesetzt.