Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1978, Az.: BVerwG 6 B 43.78
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anwendung auslaufenden Rechts; Auslegung des Begriffs "Einstellung"; Rüge der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 43.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 25.08.1976 - AZ: R/O 377 I 75
- VGH Bayern - 04.11.1977 - AZ: 338 III 76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 132 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 79a SVG i.d.F. des Ges. zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 1970 (BGBl. I S. 277)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 1978
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert und Dr. Schinkel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisions Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben.
1.
Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren geboten und der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (BVerwGE 13, 90 [91, 92] [BVerwG 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61]; ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Beschwerde, die der "Klärung", d.h. der Auslegung des Begriffs "Einstellung" im Anwendungsbereich des § 79 a SVG grundsätzliche Bedeutung beimißt, genügt den nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu stellenden Anforderungen nicht. Danach muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist in der Weise dargelegt werden, daß eine für die Entscheidung des Revisionsgerichts in dem angestrebten Revisionsverfahren erhebliche konkrete Rechtsfrage bezeichnet und ein Grund angeführt wird, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [92] und Beschlüsse vom 20. Januar 1972 - BVerwG 6 B 35.71 - [RiA 1972, 78], vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]). Die Bezeichnung eines - nach Meinung der Beschwerde - auslegungsbedürftigen Begriffs steht der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage nicht gleich.
Ob dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens eine solche Rechtsfrage entnommen werden könnte, kann dahinstehen; denn sie verliehe der Rechtssache schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung, weil § 79 a SVG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 13. März 1970 (BGBl. I S. 277) mit dem 31. Dezember 1975 außer Kraft getreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung auslaufenden Rechts ergeben, der Rechtssache aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 1. Dezember 1969 - BVerwG 6 B 60.68 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß die in dem künftigen Revisionsverfahren erstrebte Auslegung des Begriffs "Einstellung" im Anwendungsbereich des § 79 a SVG möglicherweise für ähnlich gelagerte Fälle von Bedeutung ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann gegeben, wenn eine Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus von Interesse ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG 5 B 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1], vom 1. März 1974 - BVerwG 2 B 23.73-, vom 21. Oktober 1977 - BVerwG 2 B 66.76 - und vom 30. Dezember 1977 - BVerwG 6 B 11.77 -).
2.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von einer einschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen könnte. Sie übersieht insoweit, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur erfüllt sind, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69-, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Daß diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist, räumt die Beschwerde letztlich selbst mit dem Hinweis ein, die von ihr gerügte Abweichung ergebe ein "Umkehrschluß" aus Rechtsausführungen, die der erkennende Senat in seinem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C 45.74 - zu § 53 SVG gemacht hat. Damit ist eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Daß das Berufungsurteil von den in dem bezeichneten Urteil des erkennenden Senats enthaltenen Ausführungen zu § 79 a SVG abweicht, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Nehlert
Dr. Schinkel