Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.02.1978, Az.: BVerwG 1 WB 81/77
Ausgestaltung der Laufbahnprüfungen; Militärische Zweckmäßigkeitserwägungen; Gerichtliche Nachprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 81/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11299
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 2 SLV
- § 114 VwGO
Fundstelle
- BVerwGE 63, 15 - 17
Amtlicher Leitsatz
Die Ausgestaltung der Laufbahnprüfungen ist dem BMVg durch die Soldatenlaufbahnverordnung weitgehend freigestellt. Sie hängt in erster Linie von militärischen Zwegmäßigkeitserwägungen ab, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sind. Gleichbehandlung kann der Soldat regelmäßig zur innerhalb des gleichen Regelungsbereiche verlangen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Kapitän zur See Brohmann,
Kapitänleutnant Bartels als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1944 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Als Strahlflugzeugführeroffizier unterliegt er der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2 Nr. 3 SG. Mit Gesuch vom 21. Januar 1976 bat er, zum Stabsoffizierlehrgang der Luftwaffe für Strahlflugzeugführeroffiziere mit der besonderen Altersgrenze des 40. Lebensjahres - jetzt 41. Lebensjahres - (BO 40 bzw. BO 41) zugelassen zu werden. Er berief sich dabei auf eine Ausbildungsanweisung Nr. 2288 (Fassung vom 13. August 1975) des Inspekteurs der Luftwaffe. Er müsse damit rechnen, mit dem 40. bzw. 41. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt zu werden, weil er keine Zusage zur Weiterverwendung habe. Er sehe nicht ein, warum er den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C durchlaufen solle. Für ihn seien keine Führungsaufgaben vorgesehen. Bei der Luftwaffe erhielten die BO 40 eine fachbezogene vereinfachte Stabsoffizierausbildung. Er möchte an dieser Ausbildung teilnehmen, weil sie ein besseres Ergebnis der Laufbahnprüfung und deshalb eine schnellere Beförderung verspreche. Er bitte, ihn von der für Februar 1976 geplanten Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C zurückzustellen.
Der Antragsteller wurde daraufhin von der Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C zurückgestellt. Im übrigen wurde das Gesuch durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 3 - vom 7. Mai 1976 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß der Generalinspekteur der Bundeswehr durch die Weisung für den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C vom 21. Januar 1975 angeordnet habe, daß alle Berufsoffiziere, die zur Beförderung zum Stabsoffizier heranstünden, am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C teilzunehmen hätten. Die Ausgestaltung des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C sei hinsichtlich der Ausbildungs- und Lernziele so erfolgt, daß allen Berufsoffizieren ohne Berücksichtigung der früheren und künftigen Verwendungen das erforderliche Grundlagenwissen für die Verwendung als Stabsoffizier vermittelt werde. Bei der Luftwaffe sei ein großer Teil der Strahlflugzeugführeroffiziere aus der Laufbahngruppe der Unteroffiziere übernommen worden. Diese ehemaligen Unteroffiziere hätten lediglich einen Auswahllehrgang mit einer verkürzten und Verwendungsbezogenen Ausbildung zum Offizier durchlaufen. Die Strahlflugzeugführeroffiziere der Marine hätten dagegen im Regelfall die allgemeine Ausbildung zum Offizier der Marine absolviert und brächten damit die Voraussetzungen für die Teilnahme am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C mit. Der Stabsoffizierlehrgang der Luftwaffe für BO 41 sei hinsichtlich der Zielsetzung und Ausbildungsinhalte nur auf die Belange der Luftwaffe abgestellt. Der Kommandeur der Marinefliegerdivision habe festgestellt, daß eine breite allgemeine und militärfachliche Bildungsbasis von großer Bedeutung für die weitere Verwendung der Flugzeugführer sei. Dies treffe z.B. dann zu, wenn gesundheitliche Einschränkungen die weitere Ausübung der fliegerischen Tätigkeit unmöglich machten und an deren Stelle eine oft mehrjährige Stabsverwendung treten müsse.
Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung dahin, daß der Antragsteller gegen ihn binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen könne. Er ist dem Antragsteller am 27. Mai 1976 zugestellt worden. Am 9. Juni 1976 hat der Antragsteller ohne Begründung Beschwerde eingelegt. Die Begründung, in der er auch beantragte, ihn als Berufsoffizier mit der besonderen Altersgrenze des Dienstgrades zu übernehmen, hat er unter dem 15. Juni 1976 nachgereicht.
Über den Antrag auf Übernahme in den Status eines Berufsoffiziers mit der besonderen Altersgrenze des Dienstgrades wurde durch gesonderten Bescheid des BMVg ablehnend entschieden. Im übrigen wurde die Beschwerde mit Schreiben vom 29. März 1977 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt.
Der Antragsteller wünscht eine gerichtliche Entscheidung. Er führt aus, daß in der Luftwaffe für die BO 41 das Bestehen des Stabsoffizierlehrgangs und auch die Übernahme zum Berufsoffizier mit der besonderen Altersgrenze des Dienstgrades leichter sei als in der Marine. In der Marine müsse stets der Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C durchlaufen werden, obwohl es für den Jahrgang 1944, dem auch er angehöre, keine Möglichkeit der Übernahme zum Berufsoffizier mit der besonderen Altersgrenze des Dienstgrades gebe. Er sei zwar nach wie vor an einer solchen Übernahme interessiert, es komme ihm aber auch auf eine schnelle Beförderung zum Stabsoffizier an. Diese sei bei Ableistung des Stabsoffizierlehrganges der Luftwaffe für BO 41 wesentlich einfacher und schneller zu erreichen, als bei einem Durchlaufen des Grundlehrgangs. Auch bereite die Luftwaffe die BO 41 wesentlich besser auf den Grundlehrgang vor als die Marine. Im einzelnen werde darauf hingewiesen, daß auch in der Marine ehemalige Unteroffiziere Strahlflugzeugführeroffiziere seien und daß in der Luftwaffe auch normal ausgebildete Offiziere an dem speziellen Stabsoffizierlehrgang für BO 41 teilnähmen. Es sei die Aufgabe der Marine, Chancengleichheit durch ein Angebot entsprechender Lehrgänge herzustellen. Im übrigen biete der Stabsoffizierlehrgang der Luftwaffe neben den gegebenen Unterschieden in weiten Bereichen Übereinstimmungen, die diesen Lehrgang auch für Marineoffiziere förderlich erscheinen ließen.
Er wolle erreichen, genauso behandelt zu werden, wie die Strahlflugzeugführeroffiziere (BO 41) der Luftwaffe. Da er die Zusage der Übernahme zum Berufsoffizier mit der besonderen Altersgrenze nicht erlangt habe, unterliege er der Altersgrenze des 41. Lebensjahres. Er habe Anspruch auf Gleichbehandlung mit den vergleichbaren Offizieren der Luftwaffe. Er unterliege dann nicht der Weisung für den Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C. Für den Fall, daß ihm die Zusage für die Übernahme zum Berufsoffizier gemacht werde, entfiele eine Ungleichbehandlung. Er werde dann selbstverständlich ebenso wie die anderen "Kollegen" behandelt werden müssen.
Der Antragsteller beantragt,
ihn zu einem dem Stabsoffizierlehrgang der Luftwaffe für Strahlflugzeugführeroffiziere mit der besonderen Altersgrenze (BO 41) entsprechenden, gegebenenfalls neu einzurichtenden Lehrgang bei der Marine zuzulassen,
hilfsweise:
ihn zu dem Lehrgang bei der Luftwaffe zuzulassen.
Der BMVg bittet um Zurückweisung des Antrags.
Er nimmt Bezug auf den Bescheid vom 7. Mai 1976 und führt ergänzend aus, daß das Vorbringen des Antragstellers bezüglich der angeblichen Übernahme der BO 41 der Luftwaffe als Berufsoffiziere mit der besonderen Altersgrenze des Dienstgrades unzutreffend sei. Derartige Übernahmen erfolgten nicht mehr, da der Bedarf gedeckt sei. Davon, daß BO 41 automatisch Berufsoffiziere mit der besonderen Altersgrenze des Dienstgrades werden könnten, könne keine Rede sein. Dies treffe - unabhängig von Leistung und Eignung der BO 41 - in den entsprechenden Jahrgängen auch für die Marine zu. Es sei zwar richtig, daß nicht nur ehemalige Unteroffiziere, sondern auch Berufsoffiziere mit regulärer Offizierausbildung am Stabsoffizierlehrgang der Luftwaffe für BO 41 teilnähmen. Die Situation der BO 41 der Luftwaffe sei jedoch mit derjenigen der BO 41 der Marine nur sehr begrenzt vergleichbar, wie er in seinem Bescheid vom 7. Mai 1976 dargelegt habe. Für die BO 41 der Marine bedeute dies, daß sie mit völlig neuen Lehrstoffgebieten konfrontiert würden, die für die Aufgabenstellung der Marineflieger "Seekriegsführung aus der Luft" gegenstandslos seien und die erwarten ließen, daß die Strahlflugzeugführeroffiziere der Marine unter Umständen den Stabsoffizierlehrgang der Luftwaffe nicht bestünden. Es ergebe sich keine dienstliche Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, den Antragsteller auf den Lehrgang der Luftwaffe zu entsenden. Diese Entsendung würde dem Erlaß vom 21. Januar 1975 widersprechen, nachdem sämtliche Berufsoffiziere, also auch die BO 41, sobald sie zur Beförderung zum Stabsoffizier heranstünden, am Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C teilzunehmen hätten. Für die BO 41 der Marine sei eine Ausnahmeregelung nicht ergangen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller nunmehr begehrt, an einem speziellen Stabsoffizierlehrgang für BO 41 innerhalb der Marine teilnehmen zu können. Dieser Antrag war weder Gegenstand seines Gesuchs vom 21. Januar 1976, des Bescheides des BMVg vom 7. Mai 1976, noch des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 9. bzw. 15. Juni 1976. Bis dahin war sein Begehren allein auf Zulassung zu dem innerhalb der Luftwaffe durchgeführten speziellen Stabsoffizierlehrgang für BO 41 gerichtet. Der erst mit Schriftsatz vom 6. Mai 1977 gestellte Antrag, an einem neu einzurichtenden entsprechenden Lehrgang innerhalb der Marine teilnehmen zu können, ist eine nachträgliche Änderung des Antragsbegehrens und als solche unzulässig (BVerwGE 43, 193, 195) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70].
Der Hilfsantrag ist demgegenüber zulässig. Dieser Antrag ist insbesondere form- und fristgerecht gestellt. Die angefochtene Entscheidung des BMVg vom 7. Mai 1976 ist dem Antragsteller am 27. Mai 1976 zugestellt worden. Die am 9. Juni 1976 innerhalb der Antragsfrist eingelegte, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Beschwerde enthielt zwar die durch § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO geforderte Begründung nicht. Die Begründung ist aber mit dem Schreiben vom 15. Juni 1976 rechtzeitig nachgeholt worden. Die dem Bescheid vom 7. Mai 1976 beigegebene Rechtsmittelbelehrung war nämlich falsch, und es kann nicht festgestellt werden, daß dem Antragsteller der richtige Rechtsbehelf (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) mehr als drei Tage vor Eingang seines Schreibens vom 15. Juni 1976 bei seinem Disziplinarvorgesetzten bekannt war (§ 7 WBO).
2.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Der Antragsteller begehrt die Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung und damit eine bestimmte Verwendung. Einen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung hat der Soldat nicht. Über diese entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach seinem Ermessen. Verwendungsentscheidungen können demnach nur daraufhin geprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Der BMVg - Generalinspekteur der Bundeswehr - hat in der Weisung für die Ausbildung im Grundlehrgang der Fortbildungsstufe C (künftig: Grundlehrgang) in der Fassung vom 21. Januar 1975 bestimmt, daß nur mit einer erfolgreichen Teilnahme an dem Grundlehrgang die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 SLV erfüllt wird. Nur die nach § 22 SLV eingestellten Offiziere unterliegen diesem Grundsatz nicht (vgl. Nrn. 1 und 3 der Weisung). Für den Antragsteller folgt hieraus, daß seine Beförderung zum Stabsoffizier von der Teilnahme am Grundlehrgang abhängt. Die Ausgestaltung der Laufbahnprüfungen ist dem BMVg durch die Soldatenlaufbahnverordnung weitgehend freigestellt (vgl. BVerwG Beschluß vom 4. Mai 1977 - 1 WB 3/76). Sie hängt in erster Linie von militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen ab, die der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sind. Der BMVg ist hinsichtlich der Personalführung der Marineoffiziere nicht dadurch in seinem Ermessen gebunden, daß der Inspekteur der Luftwaffe für seinen Kommandobereich durch die Ausbildungsweisung Nr. 2288 in der Fassung vom 13. August 1975 für die BO 41 eine vom allgemeinen Grundsatz abweichende Regelung getroffen hat. Gleichbehandlung kann der Soldat regelmäßig nur innerhalb des gleichen Regelungsbereichs verlangen (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. August 1976 - 1 WB 68/75). Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß, eine darüber hinausgehende Verpflichtung der personalführenden Stelle zu bejahen. Die Frage, welche Ausbildung ein Stabsoffizier für den sinnvollen Einsatz in einer Teilstreitkraft erhalten soll, ist eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit. Es geht nicht an, daß die einschlägigen Überlegungen des Inspekteurs der Marine (vgl. Stellungnahme Fü M I 1 vom 26. April 1976 zum Gesuch des Antragstellers vom 21. Januar 1976, weitgehend wörtlich wiedergegeben in dem Bescheid des BMVg vom 7. Mai 1976) vom Gericht durch Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden, die der Inspekteur der Luftwaffe für seinen Befehlsbereich angestellt hat.
Durch das Erfordernis der Teilnahme am Grundlehrgang wird der Antragsteller gegenüber den Offizieren, die als Beförderungs-Konkurrenten für ihn in Betracht kommen, nicht ungleich behandelt. Er kann nur innerhalb der Marine befördert werden. In dieser Teilstreitkraft werden alle Offiziere gleichbehandelt. Alle - auch die BO 41 - müssen am Grundlehrgang teilnehmen. Jeder hat die gleichen Chancen, durch ein gutes Abschneiden im Grundlehrgang die Voraussetzungen für eine möglichst frühe Beförderung zu schaffen. Der Antragsteller hat bei gleichen Ausgangsvoraussetzungen keinen Anspruch darauf, als BO 41 mit geringerem Aufwand an Leistung im Ergebnis besser behandelt zu werden als die anderen Berufsoffiziere der Marine, bei denen ein Abgehen von der Teilnahme am Grundlehrgang im Hinblick auf ihren Status als Berufsoffizier mit der besonderen Altersgrenze des Dienstgrades von vornherein nicht in Frage kommt.
3.
Der Antrag ist daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Brohmann
Bartels