Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1978, Az.: BVerwG 3 B 76.77
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umfang der Berücksichtigung von Gründen für die Zulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 76.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 14600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 27.05.1977 - AZ: VII VG L 31/76
Rechtsgrundlagen
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg in dem auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1977 ergangenen Urteil, die Revision nicht zuzulassen, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Rechtssache hat nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es fehlt schon die in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zwingend vorgeschriebene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Dazu gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bezeichnung wenigstens einer konkreten Rechtsfrage, deren Klärung im Allgemeininteresse liegt und in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Aber auch aus dem Gesamtinhalt der Beschwerdeschrift ergibt sich keine Rechtsfrage, die über den vorliegenden Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre.
Die Klage ist vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil deshalb abgewiesen worden, weil die von der Klägerin erklärte Erbschaftsausschlagung rechtswirksam sei und zur Folge habe, daß die Klägerin nicht die Stellung einer Erbin erlangt habe, so daß sie nicht Geschädigte im lastenausgleichsrechtlichen Sinn geworden sei. Soweit die Beschwerde Angriffe dagegen führt, daß das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Ausschlagungserklärung sei nicht nur zum Schein abgegeben worden, wird nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, sondern die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung des Ergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) angegriffen. Die Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) ist revisionsrechtlich jedoch dem materiellen Recht zuzuordnen, so daß die mit dem Vorbringen der Beschwerdeschrift etwa gemeinte Rüge unrichtiger Beweiswürdigung ungeeignet ist, die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu rechtfertigen.
Das weitere Vorbringen der Beschwerde, die Ausschlagung sei nur erklärt worden, weil sonst mit der Einziehung des anteiligen Nachlasses hätte gerechnet werden müssen, geht von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das Verwaltungsgericht ist nämlich zu der Überzeugung gelangt, es stehe nicht fest, daß es ohne Ausschlagung zu einer Beschlagnahme des fraglichen Nachlasses gekommen wäre. Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 12.75 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 14 = MDR 1976, 870 = IFLA 1976, 142 = ZLA 1977, 6]) ein nur hypothetischer Geschehensablauf einer tatsächlichen Wegnahme im Sinne der §§ 3 und 4 BFG nicht gleichgesetzt werden könne. Auch insoweit wird nichts vorgetragen, was Anlaß zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung oder zu ihrer Weiterentwicklung geben könnte. Im übrigen wird zu den lastenausgleichsrechtlichen Folgen einer Erbschaftsausschlagung auf das Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 70.73 - (BVerwGE 47, 311 = ZLA 1975, 142) verwiesen.
2.
Enthielte der nachgereichte Schriftsatz vom 19. Januar 1978 eine Verfahrensrüge, wie dort geltend gemacht wird, so wäre diese verspätet und schon deshalb unbeachtlich. Denn das Bundesverwaltungsgericht darf nur solche Gründe für die Zulassung der Revision berücksichtigen, die innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von einem Monat (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) geltend gemacht worden sind. Die Beschwerdefrist war hier jedoch bereits am 30. September 1977 abgelaufen. Im übrigen betrifft der Vortrag nicht einen Mangel des Verfahrens, sondern die Frage der richtigen Anwendung materiellen Rechts, wenn geltend gemacht wird, es hätte geprüft werden müssen, ob der Klägerin auch bei Ausschlagung der Erbschaft ein lastenausgleichsrechtlich zu berücksichtigender Pflichtteilsanspruch verblieben sei. Der Klägerin bleibt unbenommen, einen solchen Anspruch außerhalb dieses Verfahrens geltend zu machen, wenn sie meint, sie habe insoweit innerhalb der Frist des § 30 Abs. 3 BFG einen lastenausgleichsrechtlichen Anspruch hinreichend dargelegt und sei zu Unrecht hierüber noch nicht beschieden worden.
3.
Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Sigulla
Schmidt