Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.01.1978, Az.: BVerwG 1 B 332.77
Rechtmäßigkeit einer Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.01.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 332.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.10.1977 - AZ: IV A 1144/77
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 AuslG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Klägerin macht zunächst geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, wenn sie mindestens eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Klägerin hält nach dem Sinn ihres Vorbringens die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Ausweisung ermessensfehlerhaft ist, wenn die behördliche Ermessensbetätigung der tatsächlichen Grundlage entbehrt, insbesondere wenn für den betroffenen Ausländer "aus der Ausweisungsverfügung nicht klar ersichtlich ist, auf welche Tatbestände im einzelnen das Ermessen gestützt ist und welche Wichtigkeit die Ausländerbehörde den einzelnen Ausweisungstatbeständen und ihren darauf basierenden Ausweisungsermessen zuerkennt". Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Nach § 10 Abs. 1 AuslG hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen eines der gesetzlichen Ausweisungstatbestände nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie die Ausweisung verfügen will. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß von dem Ermessen rechtsfehlerhafter Gebrauch gemacht wird, wenn es auf einer Grundlage ausgeübt wird, die in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist (Urteile vom 16. Februar 1971 - BVerwG 1 C 43.70 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 24], vom 10. März 1977 - BVerwG 2 C 56.73 - [RiA 1977, 134]). Andererseits ist ein im Ermessen der Behörde liegender Verwaltungsakt, der auf mehrere Gründe gestüzt wird, auch dann rechtmäßig, wenn nicht alle angezogenen Gründe ihn tragen, sondern unter Umständen nur einer (Beschluß vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - [DÖV 1973, 414]), es sei denn, die Behörde macht von ihrem Ermessen dahin Gebrauch, daß nicht jeder einzelne Grund, sondern nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen (Beschluß vom 22. August 1977 - BVerwG 1 B 60.77 -).
Das Berufungsgericht ist im übrigen von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat zunächst dargelegt, daß die Behörde das Vorliegen der Ausweisungstatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 AuslG zu Recht bejaht habe. Bezüglich des im Ermessensbereich berücksichtigten Gesichtspunktes, daß die Klägerin mit einem Jugoslawen, der einer Gruppe von Straftätern angehört habe, befreundet gewesen sei, hat es festgestellt, diese Vorhaltung stehe offensichtlich nicht im Vordergrund der Ausweisungserwägungen und folglich könne davon ausgegangen werden, daß die Ausweisung auch unabhängig von diesem Gesichtspunkt erlassen worden wäre. Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, ein Ermessensfehler liege auch dann nicht vor, wenn der erwähnte Vorwurf unberechtigt sein sollte. Damit hat es die erwähnten Rechtsgrundsätze angewandt. Nach dem Widerspruchsbescheid, auf den es hinsichtlich der Ermessensentscheidung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidend ankommt (Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 34]), ist der genannte Vorwurf ohnehin nur unterstützend für den bereits aus anderen Gründen hergeleiteten Schluß herangezogen worden, daß die Klägerin auch in der Zukunft nicht die Gewähr dafür biete, sich entsprechend der deutschen Rechtsordnung zu verhalten. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe der Klägerin wenden sich im wesentlichen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Sachverhaltswürdigung im vorliegenden Einzelfall. Damit aber kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden.
Schließlich weicht das Berufungsurteil auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 7. Februar 1973 - BVerwG 1 B 87.72 - (a.a.O.) ab. Die Beschwerde führt nicht aus, zu welcher Rechtsfrage das Berufungsgericht eine andere Auffassung vertreten haben soll als das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluß. Insbesondere ist das Berufungsgericht entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 AuslG gerade davon ausgegangen, daß die Ausweisung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein Ausweisungstatbestand festgestellt wird und die behördlichen Ermessenserwägungen fehlerfrei sind.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.