Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1977, Az.: BVerwG 1 WB 112/76
Anspruch eines auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Wehrdienst entlassenen ehemaligen Zeitsoldaten auf Wiedereinstellung in die Bundeswehr; Anforderungen an die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in der Bundeswehr; Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die nachträgliche Änderung eines Einberufungsbescheides
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 112/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Bei Personalmaßnahmen darf auf Erkenntnisse und Wertungen von Vorgesetzten des betroffenen Soldaten zurückgegriffen werden, die vernünftig und in sich schlüssig sind.
Die personalführende Stelle muß eigene Ermittlungen nur anstellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Zwischenvorgesetzte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Dezember 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Major Engelhardt,
Stabsunteroffizier Sommer
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller hatte auf Grund freiwilliger Verpflichtung für zwölf Jahre vom 1. Oktober 1970 bis zum 30. September 1975 beim Gebirgspionierbataillon ... (GebPiBtl) in B. Wehrdienst geleistet. Auf Grund seines Antrages vom 2. September 1975 wurde er gemäß § 55 Abs. 3 SG mit Ablauf des 30. September 1975 vorzeitig entlassen, um sich im Spätberufenenseminar Kolleg St. Matthias in W. auf ein Theologiestudium vorbereiten zu können.
Mit Schreiben vom 4. November 1975 beantragte der Antragsteller bei der ... Gebirgsdivision (GebDiv) seine Wiedereinstellung in die Bundeswehr. Das GebPiBtl ... wurde zu diesem Antrag gehört. Es stimmte einer Wiedereinstellung nicht zu. Mit Schreiben vom 21. November 1975 teilte daraufhin die ... GebDiv dem Antragsteller mit, daß er in ihrem Bereich nicht wieder eingestellt werden könne. Auf Schreiben des Antragstellers vom 23. November 1975 an den Bundespräsidenten befahl das ... Korps mit Verfügung vom 12. Januar 1976 entgegen der Stellungnahme der ... GebDiv die Wiedereinstellung des Antragstellers in deren Bereich. Daraufhin teilte die 1. GebDiv dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. Januar 1976 mit, daß er gemäß Weisung des ... Korps vorbehaltlich des Ergebnisses der Einstellungsuntersuchung beim GebPiBtl ... wieder eingestellt werde. Unter dem 27. Januar 1976 bat der Antragsteller sodann um seine Wiedereinstellung als Feldwebel, weil er insoweit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bereits erfüllt habe. Auf Hinweis, daß über eine Einstellung als Feldwebel nicht die Division oder das ... Korps, sondern die Stammdienststelle des Heeres zu entscheiden habe, teilte der Antragsteller unter dem 3. Februar 1976 der ... GebDiv mit, daß er auch mit einer Einstellung als Stabsunteroffizier zum 1. März 1976 einverstanden sei.
Unter dem 9. Februar 1976 machte der Kommandeur des GebPiBtl ... erneut seine Bedenken gegen die Wiedereinstellung des Antragstellers in seinem Bereich der ... GebDiv gegenüber geltend. Eine Wiedereinstellung des Antragstellers beim GebPiBtl ... sei aus psychologischen Gründen unangebracht. Der überwiegende Teil der Offiziere und Unteroffiziere des Verbandes kenne den Antragsteller und wisse um dessen beharrliches Bemühen, aus der Bundeswehr entlassen zu werden. Seine Wiedereinstellung würde auf Unverständnis stoßen. Im Bataillon seien drei Stabsunteroffiziere mit bestandenem Aufbaulehrgang vorhanden, die in ihren Leistungen den Antragsteller überträfen.
Mit Schreiben der ... GebDiv vom 10. Februar 1976 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß auf Grund seiner Bewerbung beabsichtigt sei, ihn als Soldat auf Zeit wieder einzustellen. Der Antragsteller wurde gebeten, sich am 1. März 1976 bis 16.00 Uhr in Br. beim GebPiBtl ... zum Dienstantritt zu melden. Unter dem 13. Februar 1976 wurde diese Verfügung "aufgrund dienstlicher Erfornisse" dahingehend abgeändert, daß der Antragsteller sich nunmehr am 1. März 1976 bis 16.00 Uhr bei der Panzerpionierkompanie ... (PzPiKp) in Mi. zum Dienstantritt zu melden habe.
Gegen diese Änderung der Verfügung vom 10. Februar 1976 beschwerte sich der Antragsteller unter dem 18. Februar 1976. Er machte geltend, daß er laut Einberufungsbescheid vom 10. Februar 1976 in seinem gewünschten Heimatstandort Br. habe eingezogen werden sollen. Mit Bestürzung registriere er die Änderung des Truppenteils. Er sei kein ausgebildeter Panzerpionier. Er besitze keinerlei Panzerführerscheine. In Br. könne er ohne größere Einweisung voll in den Dienstbetrieb einbezogen werden. Bis zur Änderung der Einberufungsverfügung müsse eine Planstelle beim GebPiBtl ... vorhanden gewesen sein. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß irgendeine Stelle bestrebt sei, seine Rückkehr in den Heimatstandort zu verhindern. Seine Eltern seien aus gesundheitlichen Gründen auf seine Mithilfe in der von ihnen betriebenen Landwirtschaft angewiesen. Eine solche Mithilfe sei nur bei Dienstleistung beim GebPiBtl ... möglich. Außerdem sei er gewähltes Mitglied des Pfarrgemeinderats von Frasdorf und des Katholikenrats im Dekanat Chiemsee. Diese Aufgaben könne er nur wahrnehmen, wenn er in Br. stationiert sei. Sein Einsatz in Br. gewährleiste zudem, daß der Dienst mit Begeisterung und Freude versehen werde, während dies bei weiterer Entfernung von der Heimat nicht der Fall sei.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1976 teilte die ... GebDiv dem Antragsteller mit, daß dieser sich nicht gegen die Änderung des Einberufungsbescheides vom 10. Februar 1976 beschweren könne, weil er zur Zeit noch nicht Soldat sei. Das Wehrdienstverhältnis bei Freiwilligen werde durch Aushändigung der Ernennungsurkunde begründet, dies könne bei dem Antragsteller frühestens am 1. März 1976 der Fall sein. Das Schreiben des Antragstellers sei jedoch in einen Antrag umgedeutet worden. Es habe sich ergeben, daß die Umplanung des Dienstleistungsortes auf Grund einer durch die ... GebDiv durchgeführten Personalsteuerung notwendig geworden sei. Die Einplanung von längerdienenden Soldaten erfolge nach den Gesichtspunkten dienstlicher Erfordernisse. Es sei die Aufgabe der Division, in ihrem Bereich die Längerdiener bedarfsgerecht einzuplanen. Der Bedarf an Stabsunteroffizieren wie an Unteroffizieren mit Portepee sei in der gesamten GebDiv gering. Beim GebPiBtl ... bestehe gegenwärtig keinerlei Bedarf. Persönliche Interessen der Soldaten seien soweit wie möglich zu berücksichtigen. Der Freiwillige müsse sich jedoch darüber im klaren sein, daß die dienstlichen Belange Vorrang gegenüber den privaten Interessen hätten.
Die dienstlichen Belange machten die Einplanung des Antragstellers bei der PzPiKp ... notwendig. Mangelnde Ausbildung wie z.B. der fehlende Panzerführerschein, sei ohne Schwierigkeiten nachzuholen. Der Dienst in einer Panzerpionierkompanie unterscheide sich nur unwesentlich vom Dienst im GebPiBtl.
Unter dem 2. März 1976 beschwerte sich der Antragsteller bei dem Kommandierenden General des ... Korps über die Änderung des Truppenteils. In der Beschwerde führte der Antragsteller aus, daß es sich bei der Änderung des Truppenteils nach seiner Meinung um eine Abschiebeaktion handele. Irgendeine Stelle sei anscheinend bemüht gewesen, um jeden Preis seine Rückkehr in den Heimatstandort zu verhindern. Bis zum 10. Februar 1976 sei auf jeden Fall entsprechend dem ersten Einberufungsbescheid eine Planstelle beim GebPiBtl ... frei gewesen. Wenn man seinen Belangen hätte Rechnung tragen wollen, hätte man eine Einberufung zur GebPzPiKp ... oder zur GebPzPiKp ..., die sich ebenfalls in Brannenburg befänden, anordnen können. Der Division sei höchstwahrscheinlich bekannt gewesen, daß eine Einberufung nach Mi. für ihn eine persönliche Härte bedeute. Der Standort Mi. sei über zwei Stunden Fahrzeit von seiner Heimat entfernt. Seine Eltern seien gesundheitlich nicht mehr in der Lage, ohne seine Mithilfe die anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten, besonders im Sommer, durchzuführen. Er sei Mitglied des Fr.er Pfarrgemeinderats und des Katholikenrats im Dekanat Chiemsee. Als begeisterter Gebirgssoldat sei für ihn bei der PzPiKp ... kein Einsatz und keine Förderung im Gebirgskampf möglich. Damit erweise sich seine Ausbildung zum Ausbilder "militärisches Bergsteigen" in Mittenwald als verfehlt. Der Einsatz bei der PzPiKp ... sei wenig sinnvoll, da er keinerlei Panzerführerscheine besitze und kein ausgebildeter Panzerpionier sei. Er sei vier Jahre in Ausbildungseinheiten tätig gewesen, so daß ein effektiver Einsatz bei einer Bataillonskompanie des Standortes Br. sinnvoll gewesen sei. Im übrigen müsse er darauf hinweisen, daß seine Einberufung nach Mi. im Widerspruch zu dem Schreiben der Division vom 2. Februar 1976 stehe, in dem gebeten worden sei, mitzuteilen, ob er mit einer Einstellung als Stabsunteroffizier beim GebPiBtl ... einverstanden sei.
In seiner Stellungnahme zu der Beschwerde führte der Kommandeur der ... GebDiv mit Schreiben vom 23. März 1976 aus, daß der Antragsteller keinen Rechtsanspruch darauf habe, unter ausschließlicher Berücksichtigung seines Stationierungswunsches bei einem bestimmten Truppenteil wieder eingestellt zu werden. Es müsse vielmehr der einplanenden Dienststelle - hier der Division - vorbehalten bleiben, nach Diensterfordernissen und der personellen Bedarfsläge über die Verwendung eines Bewerbers zu entscheiden. Der Antragsteller irre, wenn er davon ausgehe, er könne in seinen Verband zurückkehren, als ob nichts gewesen sei. Er übersehe, daß dort zwischen seiner Entlassung und dem Zeitpunkt der Wiedereinstellung Änderungen in der Stellenbesetzung und in der Verwendungsplanung eingetreten bzw. konzipiert worden seien, mit denen seine Vorstellungen nicht in Einklang zu bringen seien. Die Division habe die Entscheidung, den Antragsteller nicht beim GebPiBtl ..., sondern bei der PzPiKp ... einzustellen, auf Vorschlag des für die Personalführung in seinem Kommandobereich verantwortlichen Kommandeurs des GebPiBtl ... getroffen. Dabei seien folgende Überlegungen maßgeblich gewesen: Der Antragsteller habe sein Entlassungsbegehren mit außergewöhnlichem Nachdruck, besonderer Dringlichkeit und in der eindeutigen Auffassung verfolgt, das neue Berufsziel sei allen Verpflichtungen aus seinem Dienstverhältnis als Soldat überzuordnen. Sein ganzes Bestreben sei darauf ausgerichtet gewesen, sich unverzüglich aus der Bindung an die Bundeswehr zu lösen. Diese Bemühungen seien im Standort Br. - insbesondere beim Unteroffizierkorps - bekannt geworden. Das ebenso nachdrückliche Bemühen des Antragstellers um Wiedereinstellung nur kurze Zeit nach seiner Entlassung sei wiederum auf Unverständnis gestoßen und habe bei Vorgesetzten und Kameraden Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit, der Ernsthaftigkeit seiner Überzeugungen und seiner Entschlußfähigkeit laut werden lassen. Bei aller gebotenen Toleranz gegenüber Fehlentscheidungen hinsichtlich der persönlichen Lebensgestaltung sei es unzweckmäßig gewesen, den Antragsteller in Vorgesetztenfunktion wieder in seinem vorherigen Dienstbereich einzustellen. Die Forderung nach Wiedereinstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel sei darüber hinaus auf Unverständnis gestoßen und habe im Kreis der ehemaligen Kameraden erhebliche Verärgerung verursacht. Es sei hierbei der Eindruck entstanden, der Antragsteller habe sich gleichsam auf Kosten anderer Laufbahnvorteile verschaffen wollen, ohne sich den angesichts der Planstellenknappheit entscheidenden Leistungsvergleichen zu stellen. Das nachträgliche Abgehen von der Forderung der Übernahme als Feldwebel habe den entstandenen Eindruck unkameradschaftlichen Verhaltens nicht zu beseitigen vermocht.
Im übrigen seien die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe für eine Verwendung im Standort Br. nicht so gewichtig, daß ihnen gegenüber den aufgezeigten dienstlichen Belangen der Vorrang eingeräumt werden müsse.
Durch Bescheid vom 8. April 1976 wies der Kommandierende General des ... Korps die Beschwerde zurück. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt sei; sie sei jedoch sachlich nicht begründet und habe keinen Erfolg haben können. Für den Einsatz aller Soldaten seien in erster Linie die dienstlichen Belange der Bundeswehr maßgebend. Die Umplanung des Antragstellers vom GebPiBtl ... zur PzPiKp ... sei auf Grund einer durch die ... GebDiv durchgeführten Personalsteuerung notwendig geworden. Es sei Aufgabe der Division, die Längerdiener in ihrem Bereich bedarfsgerecht einzuplanen. Zwischen dem Ausscheiden des Antragstellers und seinem Wiedereintritt in die Bundeswehr seien beim GebPiBtl ... Änderungen in der Stellenbesetzung und in der Verwendungsplanung eingetreten, die eine Einplanung des Antragstellers angesichts seines langfristigen Dienstverhältnisses nicht mehr möglich gemacht hätten. Die in der Beschwerde vorgebrachten persönlichen Gründe seien nicht so schwerwiegend, daß sie eine Versetzung in den Standort Br. rechtfertigen würden.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. April 1976 weitere Beschwerde ein. Der Antragsteller machte dabei geltend, daß das ... Korps die Beschwerde nicht ausreichend genug bearbeitet habe. Auf einzelne Punkte seiner Beschwerde sei nicht eingegangen worden. Er müsse immer wieder darauf hinweisen, daß im Zeitpunkt des ersten Einberufungsschreibens seine Verwendung in Br. möglich gewesen sein müsse. Es sei nicht verständlich, daß sich dies innerhalb von drei Tagen geändert haben sollte. Er müsse weiter darauf hinweisen, daß er als Heeresunteroffizierschüler die Waffengattung der Pioniere nur gewählt habe, um in den Heimatort Br. zu kommen. Als Unteroffizierschüler sei ihm das Recht auf freie Standortwahl zugesichert worden. Er werde in seiner neuen Einheit unterwertig eingesetzt. Die Tatsache, daß man eine Verwendung in Br. verhindern wolle, ergebe sich schließlich daraus, daß er, obwohl er sich freiwillig für eine Kommandierung nach Br. für die Dauer von drei Monaten gemeldet habe, nicht ausgewählt worden sei. Demgegenüber sei ein Soldat nach Br. kommandiert worden, der mit dieser Kommandierung nicht ohne weiteres einverstanden gewesen sei. Im übrigen weist der Antragsteller wiederum auf sein kirchliches und humanitäres Engagement hin.
Die weitere Beschwerde wurde durch Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Heeres vom 19. Mai 1976 zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, daß der Beschwerdebescheid des ... Korps nicht zu beanstanden sei. Die Verwendung eines Soldaten richte sich nach den dienstlichen Erfordernissen. Der Soldat habe keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwendung oder die Verwendung in einem bestimmten Standort. Die Verwendbarkeit des Soldaten an jedem Standort und auf jedem Dienstposten gehöre zu den von Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Berufspflichten, über die Verwendung des Soldaten entscheide der Dienstvorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Interessen. Im Rahmen des ihm in diesem Zusammenhang zukommenden Ermessens habe er auch die Auswirkungen seiner Entscheidung auf die dienstliche wie die persönliche Lage des Soldaten zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der ... GebDiv und des ... Korps enthielten keine Rechts- oder Ermessensfehler. Der allen Heeresunteroffizierschülern zugebilligte Anspruch auf Verwendung am gewünschten Standort sei mit der Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis erloschen. Er sei mit der erneuten Ernennung zum Soldaten auf Zeit nicht wieder aufgelebt. Aus der Mitteilung der ... GebDiv vom 10. Februar 1976 an den Antragsteller, sich zum Dienstantritt am 1. März 1976 in Brannenburg beim GebPiBtl ... zu melden, sei ein Anspruch auf Verwendung in Brannenburg nicht herzuleiten. Wenn der Antragsteller nicht gewillt gewesen wäre, in Mi. oder anderswo Dienst zu leisten, hätte er ohne nachteilige Rechtsfolgen den Dienst nicht anzutreten brauchen. Nachdem er dies aber einmal getan und seine Dienstzeitfestsetzung entgegengenommen habe, habe er nur den Anspruch, wie alle anderen Freiwilligen behandelt zu werden. Das dienstliche Interesse, den Antragsteller bei der PzPiKp ... zu verwenden, ergebe sich aus der dortigen Stellensituation sowie aus der Dauer seiner Verpfliehtungszeit.
Zwingende persönliche Gründe, die für eine Verwendung in Brannenburg sprächen, habe der Antragsteller nicht geltend machen können. Weder der Wunsch des Antragstellers, seinen Eltern im landwirtschaftlichen Anwesen helfen zu können, noch seine Mitarbeit in der Kirchengemeinde oder seine Begeisterung für den Dienst im Gebirge könnten als solche zwingenden Gründe anerkannt werden. Die Auffassung des Antragstellers, er müsse wenigstens als stellvertretender Zugführer verwendet werden, könne ebenfalls ebensowenig als zwingender persönlicher Grund anerkannt werden wie die Kommandierung zweier Fähnriche an seiner Statt von Mi. nach Br..
Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 25. Mai 1976 zugestellt worden. Am 8. Juni 1976 hat er zu Protokoll seines Disziplinarvorgesetzten Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag begründet er wie folgt: Aus den Mitteilungen der 1. GebDiv vom 23. Januar 1976, vom 2. Februar 1976 und dem Inhalt des Einplanungsbescheides vom 10. Februar 1976 ergebe sich, daß seine Verwendung beim GebPiBtl ... fest eingeplant gewesen sei. Es müsse nachgeprüft werden, inwieweit es unter diesen Umständen möglich gewesen sei, für die nachträgliche Änderung der Einberufungsverfügung zwingende dienstliche Gründe geltend zu machen. Solche Gründe hätten nachweisbar nicht bestanden. Der Inspekteur des Heeres führe in seinem Beschwerdebescheid zu Unrecht aus, daß er nicht gezwungen gewesen sei, dem Einberufungsbescheid nach Mi. Folge zu leisten. Er könne nachweisen, daß ihm auf eine diesbezügliche Anfrage vom S 1-Feldwebel der Division am 27. Februar 1976 unmißverständlich klargelegt worden sei, daß er den Dienst in Mi. anzutreten habe. Man könne ihm unter diesen Umständen nicht unterstellen, daß er mit dem Dienstantritt am 1. März 1976 sein Einverständnis mit dem neuen Standort erklärt habe. Er habe die Überzeugung gewonnen, daß nicht dienstliche Gründe, sondern die Willkür einiger Offiziere für die Änderung des Standortes maßgeblich gewesen seien. Er glaube, daß es der rechtlichen Stellung des Staatsbürgers in Uniform widerspreche, wenn bei dringendem Verdacht auf unrechtmäßige Personalführung eine Überprüfung nicht stattfinde.
Der Inspekteur des Heeres hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Schreiben vom 26. Juli 1976 dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung vorgelegt. Nach seiner Auffassung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet. Der Antragsteller erstrebe letztlich seine Verwendung in Br. und damit seine Versetzung dorthin. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Dienstvorgesetzten, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Interesses zu verwenden. Die Ermessenserwägungen der ... GebDiv ergäben sich aus dem Schriftwechsel zwischen dieser und dem GebPiRtl ... Die ... GebDiv sei berechtigt gewesen, die Stellungnahme des Kommandeurs GebPiBtl ... vom 9. Februar 1976 betreffend die Wiedereinstellung des Antragstellers in diesem Bataillon zu berücksichtigen. Die Einberufung nach Mi. liege schließlich auch im Interesse des Antragstellers, da das GobPiBtl ... über mehrere besser als der Antragsteller beurteilte Stabsunteroffiziere verfüge, die vor dem Antragsteller auf freiwerdende Foldwebelstellen, versetzen seien. Zwingende Gründe für eine Verwendung des Antragstellers ausschließlich in Br. seien nicht zu ernennen.
Der Antragsteller macht demgegenüber geltend, daß er zunächst auf Grund freiwilliger Verpflichtung vier Jahre Wehrdienst geleistet habe. Als Unteroffizierschüler sei er am 1. Oktober 1970 in die Bundeswehr eingetreten. Nach Verwendungen an der Heeresunteroffizierschule ... in S., beim schweren Pionierlehrregiment und der Pionierschule in M., sei er erst zum 1. Januar 1973 auf eigenen Wunsch zum GebPiBtl ... nach Br. gekommen. Jeder Unteroffizierschüler habe das Recht gehabt, sich seinen Endstandort selbst auszusuchen. Kurz vor Beendigung seiner vierjährigen Verpflichtungszeit sei er am 2. September 1974 auf zwölf Jahre weiterverpflichtet worden. Grund für seine Weiterverpflichtung sei gewesen, daß er gerne beim GebPiBtl ... Dienst getan habe und zudem seine Offiziersbewerbung gelaufen sei. Im Verlauf des Jahres 1975 habe er sich wegen mehrerer personeller Fehlentscheidungen und auf Grund einer anstrengenden Reise nach Südamerika mit der weiteren Dienstleistung bei der Bundeswehr schwergetan. Unter diesen Aspekten sei sein Antrag auf Entlassung eher verständlich. Außerdem seien ihm die Folgen der Entlassung nicht bekannt gewesen, so insbesondere nicht der Verlust der Übergangsgebührnisse. Vom Zeitpunkt seines Antrags auf Entlassung an bis zu seinem Ausscheiden habe man versucht, ihm den Dienst durch kleinliche Schikanen zu erschweren. Zu Unrecht sei ihm auch vorgehalten worden, daß er in dieser Zeit in seiner Dienstleistung nachgelassen habe. Was den Vorgang seiner Wiedereinstellung angehe, so erscheine es bedenklich, daß der erste Einberufungsbescheid am 10. Februar 1976 zum GebPiBtl ... ergangen sei, während bereits am 9. Februar 1976 seine Ernennung zum Stabsunteroffizier und die Einweisung in eine Planstelle bei der PzPiKp ... in Mi. verfügt worden sei. Die Behauptung, er sei mit dem Dienst beim GebPiBtl ... unzufrieden gewesen, sei unzutreffend. Die Tatsache, daß er bei diesem Bataillon habe wieder eingestellt werden wollen, widerlege diese Behauptung. Es sei unzulässig, mit dieser Behauptung und den angeblichen Rücksichten gegenüber dem Unteroffizierkorps in Br. die Standortveränderung zu begründen. Seine Verwendung in Mitterharthausen sei nie notwendig gewesen, da die dortige Kompanie genügend Feldwebelnachwuchs gehabt habe und zudem keine Planstelle für einen Pionier Zugführer verfügbar sei. Er sei in der PzPiKp ... als Gerätewart tätig. Diese Verwendung sei angesichts seiner qualifizierten Ausbildung unterwertig. Der Dienst bei der PzPiKp ... habe ihm nur dienstliche Nachteile gebracht. Obwohl er seit eineinhalb Jahren den Feldwebellehrgang bestanden habe und er jetzt im siebten Dienstjahre stehe, sei auf weite Sicht keine Beförderung zum Feldwebel zu erwarten. Bei der Besetzung einer freigewordenen Feldwebelstelle sei er - obwohl dienstälter als der dann Beförderte - übergangen worden.
Nach alledem handele es sich bei der Standortänderung um eine unzulässige Abschiebeaktion. Als die PzPiKp ... zwei Fähnriche bzw. zwei Unteroffiziere nach Br. zur Ausbildungskompanie habe abstellen müssen, habe er sich freiwillig für diese Verwendung gemeldet. Gleichwohl seien zwei Fähnriche, die in der Nähe von Mi. beheimatet seien, und nicht er nach Brannenburg abgestellt worden. Hierin liege eine klare Verletzung der Fürsorgepflicht durch seine zuständigen Vorgesetzten. Der Antragsteller beantragt (mit Schriftsatz vom 10. September 1976):
- 1.
die Änderung seines Standortes von Mi. nach Br.,
- 2.
die Erstattung der durch die Standortänderung entstandenen Fahrtkosten in Höhe von monatlich 150 DM,
- 3.
die Feststellung, ob durch die Entlassung der Rechtsanspruch eines Heeresunteroffizierschülers auf freie Standortwahl erlösche.
Dem Antragsteller sind mit Schreiben des Senats vom 8. Juli 1977 Ablichtungen der in den vorgelegten Akten des Inspekteurs des Heeres enthaltenen Schreiben des Kommandeurs GebPiBtl ... vom 28. Januar 1976 und 8. Februar 1976 und des Kommandeurs der ... GebDiv vom 23. März 1976 übersandt worden. Er hat sich zu diesen Schreiben mit Schriftsatz vom 26. Juli 1977 geäußert.
Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird - wie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze - Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teilweise unzulässig.
Der Antragsteller hat während des gerichtlichen Verfahrens drei Anträge gestellt. Die Anträge zu 2 und 3 sind jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht Gegenstand des vorausgegangenen Beschwerdeverfahrens waren. Sie stellen eine unzulässige Erweiterung des Antragsbegehrens dar (BVerwGE 43, 193, 195 f) [BVerwG 09.03.1971 - I WB 61/70]. Ob sie auch aus anderen Gründen etwa wegen der Unzulässigkeit des Rechtsweges oder wegen eines auf die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage zielenden Feststellungsantrags unzulässig sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Im übrigen ist der Antrag zulässig. Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Abänderung des in dem Einberufungsbescheid vorgesehenen Dienstorts verselbständigt und losgelöst von der den Status des Soldaten betreffenden Einberufung zum Gegenstand eines Wehrbeschwerdeverfahrens und anschließenden gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden kann. Denn im vorliegenden Fall hat bereits der zuständige militärische Vorgesetzte des Antragstellers durch förmlichen Bescheid vom 26. Februar 1976 eine selbständige, von den statusrechtlichen Vorgängen unabhängige Entscheidung über den Ort und die Einheit getroffen, an dem und bei der der Antragsteller vom 1. März 1976 an Dienst leisten sollte. Der Antragsteller hat weder in der "Beschwerde" vom 18. Februar 1976 noch später die Frage seines Dienstortes mit Statusfragen verknüpft, und er hat der in dem Bescheid vom 26. Februar 1976 vorgenommenen Auslegung seiner Beschwerde vom 18. Februar 1976 (als gegen eine reine Verwendungsentscheidung gerichtet) nicht widersprochen und gegen den Bescheid vom 26. Februar 1976 neuerlich mit sachlicher Begründung Beschwerde eingelegt.
Zu Recht ist über diese Beschwerde truppendienstlich entschieden worden. Nach Erschöpfung des Beschwerdeweges konnte gegen die Verweigerung des Wechsels des Dienstortes zulässigerweise Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung wie in jeder Versetzungsangelegenheit gestellt werden.
2.
Der insoweit auch im übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.
Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Wird ein Soldat versetzt, so ist das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar; im übrigen kann die Verwendungsentscheidung nur darauf nachgeprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletztBeschluß vom 18. Januar 1977 - I WB 27/76). Begehrt demgegenüber ein Soldat eine Versetzung, so steht die Entscheidung über den Antrag im Ermessen des Vorgesetzten, das der BMVg in den Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten vom 25. Juni 1976 (VMBl S. 241) in Nr. 5 dahin gebunden hat, daß einem Versetzungsgesuch dann stattgegeben werden soll, wenn Gründe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG, VMBl 1973 S. 356, 358) vorliegen und die Versetzung sich im Rahmen des dienstlich Möglichen realisieren läßt (vgl. BVerwG Beschluß vom 15. März 1977 - I WB 22/76).
Gleichgültig, ob das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Wegversetzung von der PzPiKp ... in den Raum Ro. M. oder als Anfechtung einer "Wegversetzung" aus dem Bereich des GebPiBtl ... gesehen wird, kann es keinen Erfolg haben.
a)
Soweit das Begehren des Antragstellers unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung einer Wegversetzung von Br. geprüft wird, muß ihm der Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung des Kommandeurs der ... GebDiv vom 13. Februar 1976, daß der Antragsteller statt bei dem GebPiBtl ... in Br. bei der PzPiKp ... in Mi. zu verwenden sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Maßnahme bestand ein ausreichendes dienstliches Bedürfnis. Wie sich aus den auf dem Schreiben des Kommandeurs GebPiBtl ... vom 9. Februar 1976 angebrachten handschriftlichen Vermerken des Divisionskommandeurs und des G 1 der ... GebDiv ergibt, waren für die Entscheidung vom 13. Februar 1976 die in diesem Schreiben gegen die Wiederverwendung des Antragstellers bei dem GebPiBtl ... geltend gemachten Bedenken maßgebend. Grundsätzlich kann derjenige Vorgesetzte, der eine Personalmaßnahme zu treffen hat, Erkenntnisse und Wertungen ihm unterstellter Vorgesetzter des betroffenen Soldaten verwerten. Im vorliegenden Fall hat der Bataillonskommandeur fünf Argumente gegen eine Wiederverwendung des Antragstellers in seinem Bataillon geltend gemacht, nämlich
- 1.
die Tatsache, daß der Antragsteller erst kurz vorher auf eigenen Antrag entlassen worden war, daß
- 2.
dieser den entsprechenden Entschluß kurzfristig gefaßt und in die Tat umgesetzt hatte, daß
- 3.
der Antragsteller zu extremen Entschlüssen neige, was in einer Anzahl von Beschwerden zum Ausdruck gekommen sei, daß
- 4.
sich die Wiedereinstellung des Antragstellers beim Bataillon psychologisch negativ auswirken werde, weil der überwiegende Teil der Offiziere und Unteroffiziere im Verband den Antragsteller kenne und um dessen beharrliches Bemühen, aus der Bundeswehr entlassen zu werden, wisse, und schließlich, daß
- 5.
im Bataillon drei Stabsunteroffiziere mit bestandenem Aufbaulehrgang vorhanden seien, die in der Leistung den Antragsteller überträfen.
Insgesamt gesehen berechtigten diese Überlegungen den Divisionskommandeur dazu, seine ursprüngliche Auffassung zu ändern. Die Argumente waren vernünftig und in sich schlüssig. Es liegt auf der Hand, daß es regelmäßig höchst unangebracht ist, einen Soldaten in einer Einheit wiederzuverwenden, aus der er auf eigenen Wunsch deshalb ausgeschieden ist, weil er - wie er angab - sich mit dem Beruf eines Zeitsoldaten innerlich nicht mehr identifizieren konnte. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die den Wertungen des Bataillonskommandeurs zugrunde liegenden Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich waren, nicht gegeben waren. Darauf, ob der überwiegende Teil oder ein geringerer Teil der Dienstgrade des Bataillons die Umstände der Entlassung und Wiedereinstellung des Antragstellers kannte, konnte es nicht entscheidend ankommen. Der Divisionskommandeur war nicht gehalten, insoweit selbst Ermittlungen anzustellen; er konnte ohne weiteres davon ausgehen, daß jedenfalls ein erheblicher Teil der Offiziere und Unteroffiziere des Bataillons die Vorkommnisse kannte. Das hat auch der Antragsteller letztlich einräumen müssen, der lediglich bestreitet, daß jedem Dienstgrad die Motive seiner Entlassung bekannt gewesen seien. Das hat auch der Bataillonskommandeur in dem Schreiben vom 9. Februar 1976, das die Entscheidungsgrundlage für die beanstandete Maßnahme bildete, nicht geltend gemacht.
Die zuständigen Vorgesetzten waren auch nicht etwa durch eine Zusage der Verwendung in Br. in ihrer Entscheidung über die örtliche Verwendung des Antragstellers eingeschränkt. Eine bindende Zusage eines militärischen Vorgesetzten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft und von einem Vorgesetzten abgegeben worden ist, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und nach seiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle befugt war (BVerwG DVBl 1976, 339 [BVerwG 13.11.1975 - I WB 121/75]). Eine entsprechende Erklärung ist dem Antragsteller gegenüber nicht abgegeben worden. Daß die Schreiben der ... GebDiv keine entsprechenden Zusagen enthalten, ergibt sich schon ohne weiteres daraus, daß in keinem Fall eine Verwendung von bestimmter Dauer in Br. in Aussicht gestellt war. Es war dem Divisionskommandeur nicht verwehrt, zumindest bis zur endgültigen Wiederverwendung seine Meinung in bezug auf die Möglichkeit der Wiederverwendung des Antragstellers in Br. auf Grund besserer Erkenntnis zu ändern, wobei in diesem Zusammenhang besonders darauf hinzuweisen ist, daß in dem Schreiben des Kommandierenden Generals des ... Korps vom 12. Januar 1976 nur die Wiedereinstellung des Antragstellers im Bereich der ... GebDiv, keinesfalls aber an einem bestimmten Standort angeordnet worden war.
Des weiteren kann der Antragsteller keine Ansprüche aus etwaigen Erklärungen, die im Verlauf oder zum Abschluß seines Unteroffizierlehrgangs abgegeben worden sind, herleiten. Die dort etwa abgegebenen Erklärungen, die Unteroffiziere könnten sich ihren Verwendungsort wählen, können stets nur unter dem Vorbehalt des dienstlich Möglichen gestanden haben. Einem örtlichen Verwendungswunsch, der den dienstlichen Bedürfnissen zuwiderlief, konnte nie entsprochen werden. Entsprechende Erklärungen waren deshalb nicht geeignet, eine aus dienstlichen Gründen notwendige Versetzung auszuschließen. Eine erhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage hebt die Bindung der personalbearbeitenden Stelle an eine etwaige Zusicherung ohnehin auf (vgl. § 38 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Wäre damit eine Wegversetzung des Antragstellers aus Br. bereits vor seinem Ausscheiden aus dienstlichen Gründen möglich geblieben, so kann er keinen Anspruch haben, auch dann in Br. wiederverwendet zu werden, wenn gegen eine solche Verwendung dienstliche Gründe sprechen. Selbst bei Unterstellung etwaiger Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung vom 9. September 1975 wäre das nicht der Fall. Der Antragsteller wäre dadurch, daß die Entlassung bei Beachtung des § 55 Abs. 3 SG unter Umständen nicht hätte erfolgen dürfen, nicht in Rechten verletzt worden. Eine Berücksichtigung seines Verwendungswunsches etwa unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung scheidet daher aus.
b)
Wird das Begehren als Versetzungsantrag gewertet, so liegt die Erfolglosigkeit des Antrags auf der Hand. Gründe für die Versetzung, die den in § 2 Abs. 3 Nr. 5 a oder b BUKG geforderten Voraussetzungen entsprechen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Gründe, die er für eine Versetzung geltend macht, rechtfertigen auch nicht den Schluß, die zur Entscheidung berufenen Vorgesetzten hätten beim Festhalten an dem derzeitigen Dienstort ermessensfehlerhaft gehandelt. Soweit sich der Antragsteller auf die Notwendigkeit der Mithilfe in dem elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb beruft, ist er der Darlegung im Beschwerdebescheid des Kommandierenden Generals des ... Korps, für eine derartige Mithilfe stünden noch zwei weitere Brüder des Antragstellers zur Verfügung, nicht substantiiert entgegengetreten. Aus dem humanitären und kirchlichen Engagement des Antragstellers ergeben sich keine persönlichen Gründe, die den zuständigen Vorgesetzten veranlassen müßten, den Antragsteller aus seiner derzeitigen Verwendung herauszulösen. Schließlich ist die Frage, ob ein Soldat von seiner Ausbildung her bei seiner Einheit sinnvoll eingesetzt ist, eine Frage der Zweckmäßigkeit einer Personalentscheidung, die, soweit persönliche Bereiche des Soldaten nicht in erheblicher Weise berührt werden, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen sind.
c)
Damit waren die Vorgesetzten des Antragstellers nicht gehalten, ihn in Br. zu verwenden. Die Entscheidung, ihn bei der PzPiKp ... in Mi. einzusetzen, ist nicht ermessensfehlerhaft. Bei dieser Einheit war eine Stelle zu besetzen; die Nachholung einer etwa notwendigen Ausbildung war dem Antragsteller zuzumuten. Durchgreifende persönliche Gründe standen einer Verwendung in Mitterharthausen nicht entgegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich demnach, soweit er zulässig ist, als unbegründet.
3.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Mühlenfeld
Seide
Engelhardt
Sommer