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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.08.1977, Az.: BVerwG I C 15.76

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Voraussetzungen für einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1977
Aktenzeichen
BVerwG I C 15.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 15.01.1975 - AZ: I A 151.74
OVG Berlin - 21.01.1976 - AZ: I B 26.75

Fundstellen

  • BayVbl 1978, 88
  • DVBl 1978, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1978, 180-181 (Volltext mit amtl. LS)
  • JArbBl 1978, 435
  • MDR 1978, 340 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1978, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRd 1979, 68

Verfahrensgegenstand

Ausländerrecht

Amtlicher Leitsatz

Einem asylsuchenden Ausländer, der aus dem Land, in dem ihm nach seiner Behauptung politische Verfolgung droht, unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, darf eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Asyl Verfahrens nicht mit der Begründung versagt werden, seine Anwesenheit beeinträchtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, weil er ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks eingereist sei.

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Barbey und Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 1976 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Libanon geborene staatenlose Kläger kam Ende des Jahres 1973 ohne Aufenthaltserlaubnis aus Beirut nach Berlin (West). Sein Bevollmächtigter übersandte der Ausländerbehörde des Beklagten am 8. Januar 1974 eine Abschrift des für den Kläger bei den Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellten Asylantrags vom 4. Januar 1974. Darin heißt es u.a., eine förmliche Aufenthaltserlaubnis werde nicht beantragt; der Kläger werde in dem ihn von der Behörde vor gelegten Formular zur, Vermeidung von Mißverständnissen als Grund des Aufenthalts "Asyl" angeben.

2

In den Antragsformular für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gab der Kläger am 10. Januar 1974 als Zweck seines Aufenthals in der Bundesrepublik Deutschland "Asylantrag" an. Der Polizeipräsident in Berlin stellte ihm daraufhin eine nur für das Land Berlin geltende befristete "Bescheinigung über die Beantragung von Asyl"aus, deren Gültigkeit später verlängert wurde. Seit Juni 1975 erhielt der Kläger befristete Bescheinigungen über die Duldung seines auf das Land Berlin beschränkten Aufenthalts.

3

Durch Verfügung vom 31. Januar 1974 versagte der Polizeipräsident dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis und drohte ihm für den Fall, daß er das Bundesgebiet nicht innerhalb einer Woche nach rechtskräftigem negativen Abschluß seines Asylverfahrens verlassen habe, die Abschiebung an.

4

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger, geltend, er habe einen materiellrechtlichen Anspruch, sich während der Dauer des Asylverfahrens im Geltungsbereich des Ausländergesetzes aufzuhalten. Der Senator für Inneres wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. März 1974 zurück. Er führte aus: Der Kläger sei ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes eingereist. Der illegale Zustrom von Ausländern beeinträchtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger sei auch als Asylsuchender verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Sein Aufenthalt außerhalb des Sammellagers für ausländische Flüchtlinge sei anderenfalls gesetzwidrig. Der Asylantrag bewirke nur, daß bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens keine ausländerrechtlichen Zwangsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet würden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Bescheide vom 31. Januar 1974 und 12. März 1974 aufgehoben. Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden: Für die Klage sei ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Der Kläger dürfe die Bestandskraft der angefochtenen Verfügung verhindern, in der ihm vorgeworfen werde, er halte sich zu Unrecht im Bundesgebiet auf. Werde die Verfügung bestandskräftig, könnte der Beklagte nach negativem Abschluß des Asylverfahrens jederzeit die Abschiebung durchführen. Auch sei nicht auszuschließen, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis die Lage des Klägers im Asylverfahren verschlechtere und seine Rechtsverteidigung nach Eintritt der in der Verfügung genannten Bedingung erschwere. Möglicherweise entstehe nach der erfahrungsgemäß langen Dauer des Asylverfahrens Streit über die Angemessenheit oder über die Anwendung des § 21 Abs. 3 AuslG, wenn der Kläger nach negativem Abschluß des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis beantrage.

7

Die Vertagung der Aufenthaltserlaubnis sei rechtswidrig, weil die Erlaubnis nicht beantragt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Der Kläger habe ausdrücklich um Asyl, nicht aber um eine Aufenthaltserlaubnis gebeten. Auf einen Antrag hätte nicht verzichtet werden dürfen. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG erschöpfe sich nicht darin den Ausländer einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorzuschreiben. Der Ausländer sei auch verpflichtet, auf Formblättern bestimmte Angaben zu machen. Ohne Angaben über den Zweck und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und andere Umstände könne die Ausländerbehörde ihr Ermessen nicht sachgemäß ausüben. Durch die Weigerung des Klägers, einen Antrag zu stellen, werde das Antragserfordernis nicht ersetzt. Die Ausländerbehörde könne hieraus unter Umständen ausländerrechtliche Folgen ziehen, insbesondere den Ausländer ausweisen. Das Verhalten des Beklagten lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, daß der Kläger durch seine Einreise einen erlaubnispflichtigen Tatbestand geschaffen und damit konkludent eine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe. Ferner könne ein solcher Antrag nicht fingiert werden.

8

Der Kläger habe sich nach seiner Einreise ordnungsgemäß verhalten. Asylsuchenden sei der Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes, beschränkt auf den Bezirk des Sammellagers Zirndorf, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung kraft Gesetzes gestattet. Hierzu bedürfe es weder einer Aufenthaltserlaubnis noch bestehe für den Asyl suchenden besonderer Anlaß, eine solche zu beantragen. Wenn der Kläger (wegen Überfüllung des Lagers) nicht an das Bundesamt weit er geleitet werde, könne die der Sache nach vorübergehende Gestattung oder Duldung des Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht dazu führen, daß der Kläger einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen müsse oder daß ein erlaubnispflichtiger Tatbestand gegeben sei, der den. Beklagten berechtige, dem Kläger den Aufenthalt für die Zeit nach einem negativen Abschluß des Asylverfahrens zu versagen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis dürfe insbesondere nicht darauf gestützt werden, daß der Kläger die Einreisebestimmungen verletzt habe und sich im Geltungsbereich des Ausländergesetzes ordnungswidrig aufhalte.

9

Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung seien rechtlich eine einheitliche Maßnahme. Daher teile die Androhung der Abschiebung das rechtliche Schicksal der Versagung der Aufenthaltserlaubnis, aus der der Beklagte seine Befugnis zur Abschiebung hergeleitet habe. Die Abschiebung nach Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei eine gebundene Entscheidung. Der Zeitpunkt der Androhung der Abschiebung, der eine ausländerbehördliche Maßnahme nicht zugrunde liege, vor Eintritt der gesetzlichen Ausreisepflicht stehe dagegen im behördlichen Ermessen. Dieses habe der Beklagte noch nicht sachgerecht ausgeübt. Mit seinem Versuch, die Abschiebungsandrohung nachträglich als selbständigen Teil der Verfügung zu rechtfertigen, wolle er der prozessualen Situation Rechnung tragen. Eine Entscheidung, die der Besonderheit einer im Vorgriff angedrohten Abschiebung eines Ausländers vor Abschluß seines Asylverfahrens und den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme gerecht werde, habe er dagegen nicht getroffen.

10

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte,

11

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 1976 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 1975 zurückzuweisen.

12

Er führt im wesentlichen aus: Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger habe während des Asylverfahrens keinen Rechtsnachteil zu befürchten. Durch seine Asylbescheinigung in Verbindung mit seinem Reisepaß könne er jederzeit sein Recht auf Aufenthalt nachweisen. Sollte der Beklagte versuchen, ihn vor rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens abzuschieben, stünden ihm Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Die gleichzeitige Durchführung eines Aufenthaltserlaubnisverfahrens neben dem Asylverfahren sei erforderlich, da illegal eingereiste Ausländer ihren gesetzwidrigen Aufenthalt viele Jahre lang fortsetzen könnten, wenn dieses Verfahren erst nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens eingeleitet würde. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 21 Abs. 3 AuslG gehe fehl. Diese Vorschrift sei nach negativem Abschluß des Asylverfahrens nicht anwendbar. Dann stehe nämlich fest, daß der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 43 AuslG erhalte. Sein Aufenthalt allein auf Grund des Asylbegehrens sei nicht mehr gerechtfertigt. Er müsse das Bundesgebiet unverzüglich verlassen. Da das Asylverfahren erfahrungsgemäß erst nach Jahren unanfechtbar entschieden werde, sei ein zu diesem Zeitpunkt erstmals gestellter Antrag auf Aufenthaltserlaubnis rechtsmißbräuchlich.

13

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger habe mangels eines Antrages die Aufenthaltserlaubnis nicht versagt werden dürfen, sei unzutreffend. Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG statuiere die Pflicht, einen solchen Antrag zu stellen.

14

Das sei eine Folge des § 2 Abs. 1 AuslG, nach dem Ausländer für den Aufenthalt im Geltungsbereich des Ausländergesetzes einer Aufenthaltserlaubnis bedürften. Das Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis enthalte ein repressives Verbot. Die Grundsätze über mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte könnten daher hier nicht ohne weiteres angewandt werden. Die Erlaubnis dürfe versagt werden, wenn der Ausländer, ohne einen Antrag zu stellen, eine erlaubnispflichtige Sachlage geschaffen habe. Eine solche liege vor. Auch als Asylsuchender benötige der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis. Es mache einen Unterschied, ob der Asylsuchende sich im Lager Zirndorf oder - wie der Kläger - außerhalb des Lagers aufhalte. Nach § 40 Abs. 1 AuslG sei die Aufenthaltserlaubnis nur im ersten Fall entbehrlich, im zweiten Fall dagegen erforderlich, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchem Grund die Weiterleitung an das Bundesamt unterblieben sei. Der Kläger sei wegen Überfüllung des Lagers nicht dorthin weitergeleitet worden. Diese Situation sei ebenso zu beurteilen wie die in § 31 Satz 2 AuslG geregelte Abwesenheit des Asylsuchenden während des Verfahrens.

15

Schließlich habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Ansicht vertreten, die Abschiebungsandrohung teile das rechtliche Schicksal der Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Die Abschiebungsandrohung sei ein selbständiger Verwaltungsakt. Die Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist stelle sich nicht.

16

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17

Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

18

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er vertritt die Ansicht, ein Asyl suchender, der nicht an das Bundesamt für ausländische Flüchtlinge weitergeleitet worden sei und eine Duldungsbescheinigung erhalten habe, bedürfe keiner Aufenthaltserlaubnis und sei nicht verpflichtet, eine solche zu beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis dürfe ohne einen auf ihre Erteilung gerichteten Antrag auch nicht versagt werden.

19

II.

Die Revision ist nicht begründet.

20

Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zu folgen, daß für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Daran besteht kein Zweifel, soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung wendet. Bezüglich der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gilt jedoch nichts anderes. Der Kläger muß befürchten, daß der Beklagte ihm die Bestandskraft des angefochtenen Bescheides entgegenhält, wenn er nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylgesuchs eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Außerdem hat er damit zu rechnen, daß ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus den Gründen abgelehnt wird, auf die der Beklagte den vorliegenden Ablehnungsbescheid stützt. Schließlich muß der Kläger erwarten, alsbald nach negativem Abschluß des Asylverfahrens aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes entfernt zu werden, obwohl der Beklagte eine dann beantragte Aufenthaltserlaubnis möglicherweise aus den im vorliegenden Verfahren strittigen Gründen rechtsfehlerhaft ablehnen wird, in Kenntnis dieser Fehlerhaftigkeit aber unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen würde.

21

Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben. Diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis widerspricht den § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG -.

23

Die hier zu treffende Entscheidung erfordert es nicht, die aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung asylsuchender Ausländer umfassend zu klären. Der Umstand, daß der Ausländer um Asyl nachsucht, schließt nicht aus, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wie u.a. aus § 15 Abs. 3 und § 40 Abs. 3 AuslG ohne weiteres folgt. Maßgebend ist insoweit § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Danach darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt.

24

Dem Kläger ist die Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung versagt worden, sein Aufenthalt beeinträchtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, weil er illegal eingereist sei. Der Beklagte hat folglich aus Rechtsgründen, nicht aber aus Ermessens gründen die Erlaubnis abgelehnt. Der Aufenthalt des Klägers beeinträchtigt jedoch keine Belange der Bundesrepublik Deutschland. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehen auch andere Rechtshindernisse nicht entgegen.

25

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes - DVAuslG - vom 10. September 1965 (BGBl. I S. 1341) in der hier anzuwendenden Fassung vom 13. September 1972 (BGBl. I S. 1743) müssen allerdings Staatenlose die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einholen. Der Kläger ist aber als Asylsuchender eingereist. Deswegen kann ihm nicht, entgegengehalten werden, er hätte die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtsvermerks einholen müssen.

26

Das durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Grundrecht auf Asyl bedeutet u.a. Schutz vor politischer Verfolgung durch Verbot der Zurückweisung an der Grenze (Urteil vom 7. Oktober 1975 - BVerwG I C 46.69 - BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [205]). Der politisch Verfolgte darf also unmittelbar aus den Verfolgungsland in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes einreisen, ohne zuvor eine dafür sonst erforderliche Erlaubnis einholen zu müssen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 Genfer Konvention und § 47 Abs. 6 AuslG). Ihm ist es ohnehin in der Regel gar nicht möglich, sich vor der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zu beschaffen. Einem Flüchtling, der unmittelbar aus dem Verfolgungsland einreist, kann ein Grenzübertritt ohne die sonst erforderlichen Einreisevoraussetzungen nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urteil vom 25. November 1958 - BVerwG I C 122.57 - BVerwGE 7, 333 [334]). Die Effektivität des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verlangt daher, daß eine solche Einreisevoraussetzung die Asylgewährung und somit auch eine dafür erforderliche Einreise in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unmittelbar aus dem Verfolgungsland nicht hindert.

27

Allerdings steht im Zeitpunkt der Einreise nicht fest, ob der Ausländer tatsächlich Asyl zu beanspruchen hat. Die erforderliche Prüfung des Asylgesuchs findet in einem besonderen Verfahren statt, das nicht von den Grenz- oder Ausländerbehörden, sondern vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchgeführt wird (§§ 29 ff. AuslG). Die Ausländerbehörde muß aber unter Umständen schon vor der Asylentscheidung darüber befinden, ob dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Es widerspräche der im Ausländergesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung, wenn die Ausländerbehörde im Rahmen dieser Entscheidung den Asylanspruch des Ausländers verneinen und daran anschließend feststellen würde, der Ausländer sei illegal in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes eingereist und dürfe, weil deswegen seine Anwesenheit Belange der Bundesrepublik beeinträchtige, keine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Asylverfahrens erhalten. Im Falle mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylrechts mag davon eine Ausnahme zu machen sein. Für eine solche Ausnahme liegt hier aber nichts vor. Die Ausländerbehörde darf folglich mit Rücksicht auf das Grundrecht auf Asyl im Rahmen einer Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Asylverfahrens in der Regel die Einreise des Asyl suchenden aus dem Verfolgungsland ohne den sonst erforderlichen Sichtvermerk nicht als illegal werten. Daraus ergibt sich: Der Beklagte muß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nicht deswegen versagen, weil diese vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks hätte eingeholt werden müssen.

28

Aus anderen Gründen beeinträchtigt der Aufenthalt des Klägers bis zur unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag Belange der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nicht. Das Berufungsurteil enthält keine dahin gehenden Feststellungen. Der Beklagte macht für eine solche Beeinträchtigung nichts geltend und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

29

Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt, so hätte der Beklagte, wenn er schon eine Entscheidung von Amts wegen für zulässig und geboten erachtete, dem Kläger nur auf Grund einer rechtsfehlerfreien Ermessensbetätigung eine Aufenthaltserlaubnis versagen dürfen. Eine Ermessensentscheidung hat er in der irrigen Annahme, rechtlich gebunden zu sein, nicht getroffen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist bereits aus diesen Gründen rechtswidrig und verletzt zugleich den Kläger in seinen Rechten. Weil der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht begehrt, kann der Senat offenlassen, ob in einem Fall wie dem vorliegenden das behördliche Ermessen etwa mit Rücksicht auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG soweit reduziert ist, daß die Ausländerbehörde sogar zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des Asylverfahrens verpflichtet ist. Desgleichen kommt es nicht darauf an, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch deswegen aufzuheben gewesen wäre, weil der Kläger eine solche Erlaubnis nicht beantragt hatte.

30

Das Berufungsgericht hat die Abschiebungsandrohung ebenfalls zu Recht aufgehoben.

31

Der Senat kann in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht offenlassen, ob überhaupt einem Asylsuchenden die Abschiebung unter der Bedingung der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrages angedroht werden darf. Denn selbst wenn diese Frage bejaht wird, hat die Abschiebungsandrohung hier keinen Bestand.

32

Ein Ausländer, der den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu verlassen hat, ist gemäß § 13 Abs. 1 AuslG unter den dort genannten Voraussetzungen abzuschieben. Die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG grundsätzlich erforderliche Abschiebungsandrohung verlangt danach zwar nicht die vorherige Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie ist insofern gegenüber der Versagung dieser Erlaubnis eine selbständige Regelung. Zwischen der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der zugleich ausgesprochenen Abschiebungsandrohung kann aber ein Zusammenhang derart bestehen, daß sich die Fehlerhaftigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf die Abschiebungsandrohung auswirkt. So liegt es hier. Die Regelung des § 13 AuslG schreibt für die Fälle, in denen wie hier keine Ausweisung verfügt worden ist, nicht vor, wann die Abschiebungsandrohung auszusprechen ist. Die Bestimmung dieses Zeitpunkts liegt im Ermessen der Behörde. Diese wird u.a. prüfen, ob sich die Einzelheiten der Androhung, vor allem die Fristsetzung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG), schon sachgerecht bestimmen lassen, oder ob, etwa weil die Abschiebung ohnehin nicht alsbald durchgeführt werden kann, die Entwicklung der Verhältnisse zunächst abgewartet werden soll. Die angefochtenen Bescheide enthalten in diesem Zusammenhang keine Ermessenserwägungen, obwohl der Beklagte den Kläger vorerst nicht abschieben will. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Androhung sei, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtsfehlerhaft sein sollte, auch auf die gesetzliche Ausreisepflicht des Klägers nach negativem Abschluß des Asylverfahrens gestützt, hat er lediglich eine gesetzliche Voraussetzung der Abschiebung hervorgehoben, nicht aber sein Ermessen bezüglich der Frage des Zeitpunkts der Androhung walten lassen. Durch sein Revisionsvorbringen, soweit es Erwägungen enthalten sollte, die eine Ermessensentscheidung stützen könnten, kann der Beklagte eine im Verwaltungsverfahren und in den gerichtlichen Tatsacheninstanzen unterbliebene Ermessensentscheidung nicht nachholen (§ 137 Abs. 2 VwGO; vgl. Urteile vom 6. März 1959 - BVerwG VII CB 37.57 - [VerwRspr. 12 Nr. 63] und vom 24. November 1965 - BVerwG VIII C 16.65 - [BVerwGE 23, 4]). Mangels anderer Anhaltspunkte kann somit allenfalls davon ausgegangen werden, daß Ausländer- und Widerspruchsbehörde die Abschiebungsandrohung aus den für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis maßgebenden Gründen schon gegenwärtig für erforderlich erachtet haben. Diese Gründe sind aber nach dem oben Ausgeführten rechtsirrig, so daß die Ermessensentscheidung, wenn der Beklagte überhaupt sein Ermessen betätigt haben sollte, auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung beruht. Sie ist daher rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deswegen zu Recht aufgehoben worden (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich
Dr. Eckstein
Dr. Barbey
Meyer

Dr. Heinrich
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich
Dr. Eckstein
Dr. Barbey
Meyer