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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1958, Az.: BVerwG I C 122.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 122.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 28.06.1955 - AZ: 7280 - II/54
VGH Bayern - 09.04.1957 - AZ: 99 VIII 55

Fundstellen

  • BVerwGE 7, 333 - 336
  • AS VII, 333
  • DÖV 1960, 358-359 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 281-282 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1959, 148 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 451-452 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der ausländische Flüchtling, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat einen Anspruch auf Anerkennung seiner Rechtsstellung.

Der Anspruch geht nicht dadurch verloren, daß der Flüchtling bereits vorher in einem anderen Land als ausländischer Flüchtling anerkannt worden ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 1957 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 1955 und die Beschlüsse des Anerkennungs- und des Beschwerdeausschusses der Bundesdienststelle für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg vom 8. April 1954, vom 17. August 1954 und vom 28. Oktober 1954 aufgehoben.

Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, den Kläger als ausländischen Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1922 als Sohn serbischer Eltern geborene Kläger verließ im Jahre 1948 Jugoslawien und gelangte über Ungarn und Österreich Ende des Jahres nach Deutschland, wo er in einen internationaler. Flüchtlingslager von der IRO betreut wurde. Von 1949 bis 1953 arbeitete er in Österreich; im Jahre 1953 besuchte er seinen Vater, der früher Donauschiffer war und jetzt in Paris wohnt. In Paris erhielt er einen Flüchtlingsausweis und das certificat de nationalité. In Juli 1953 reiste er illegal nach Deutschland ein. Er begab sich nach Kaiserslautern. Dort wurde er bei einer Labor Service Company eingestellt, wo er noch jetzt als Kraftfahrer beschäftigt ist. Er beantragte, ihn als ausländischen Flüchtling anzuerkennen.

2

Die Bundesdienststelle für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg lehnte den Antrag ab, weil der Kläger bereits in Frankreich als ausländischer Flüchtling anerkannt sei. Die Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führte in den Gründen seines Urteils u.a. aus: Aus dem Sinn und Zweck der Asylverordnung in Verbindung mit der Genfer Konvention ergebe sich, daß ein ausländischer Flüchtling, der in einem der Vertragsstaaten Asyl gefunden habe, in der Bundesrepublik eine förmliche Anerkennung als ausländischer Flüchtling nicht mehr begehren könne; denn mit der Asylgewährung in einem Vertragsstaat sei das besondere Schutzbedürfnis des Flüchtlings entfallen. Daß dies so sein müsse, sei auch den Vorschriften der Art. 31 und 32 der Genfer Konvention zu entnehmen. Wer - wie der Kläger - sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, könne jederzeit ausgewiesen werden. Schon damit entfalle ein Anspruch auf Asylgewährung.

3

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt, daß die Vorschriften der Genfer Konvention verletzt seien. Er trägt hierzu vor: Er habe seine Einstellung bei der Labor Service Company auf rechtmäßige Weise erlangt, und mit seiner Beschäftigung bei dieser Einheit sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig geworden. Er habe daher alle Rechte, die einem ausländischen Flüchtling aus der Genfer Konvention im Bundesgebiet zustünden. Seinen Flüchtlingsstatus habe er nicht etwa dadurch verloren, daß er sich vorher in Österreich und Frankreich aufgehalten habe und in Frankreich als Flüchtling anerkannt sei.

Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.

4

Sie beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1957 (BVerwGE 4, 238 [243]), wonach ein Zusammenhang zwischen der vom Ausländer behaupteten politischen Verfolgung in seinem Herkunftsland und seinem Ansuchen um Asyl bestehen müsse, und führt hierzu aus, daß dieser Zusammenhang bei dem Kläger nicht mehr bestehe, weil er in einem anderen Land Aufnahme gefunden und dort einen Flüchtlingsausweis erhalten habe. Die Beklagte meint, daß es dem Sinn der Genfer Konvention widerspreche, den Kläger als ausländischen Flüchtling anzuerkennen. Sie bestreitet ferner, daß der Kläger mit seinem Eintritt in die Labor Service Company als ausländischer Flüchtling im Bundesgebiet aufgenommen sei.

5

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

6

Die Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560 ff.) will den ausländischen Flüchtlingen, die die Voraussetzungen des Art. 1 erfüllen, in dem Aufnahmeland eine besondere Rechtsstellung verschaffen, die der des Staatsangehörigen im Aufnahmeland in mancher Hinsicht angenähert ist. Sie gewährt dem ausländischen Flüchtling Erleichterungen für seine Erwerbstätigkeit, Versorgungsrechte im Falle der Hilfsbedürftigkeit, ein Recht auf Freizügigkeit, auf Ausstellung von Personal- und Reiseausweisen u.a.m. Die Verwirklichung dieser Rechte setzt voraus, daß der ausländische Flüchtling als solcher anerkannt ist. Müßte er jedesmal, wenn er die ihm durch die Konvention zugedachten Rechte beansprucht, nachweisen, daß er ausländischer Flüchtling ist, so würden ihn die Vorschriften der Konvention wenig nützen. Die Bundesrepublik hat daher mit der Annahme der Konvention die Verpflichtung übernommen, dem ausländischen Flüchtling, der darum ansucht, eine entsprechende Anerkennung zu geben. Das ist zwar in der Konvention nicht ausdrücklich vorgeschrieben, folgt aber aus der Aufgabe, die Konvention innerstaatlich durchzuführen. Der ausländische Flüchtling hat daher, wenn er die Voraussetzungen der Konvention erfüllt, einen Rechtsanspruch auf Anerkennung seiner Rechtsstellung.

7

Diesen Anspruch haben zumindest alle ausländischen Flüchtlinge, die sich im Bundesgebiet, auf die Dauer gesehen, rechtmäßig aufhalten. Dazu gehören nicht nur diejenigen Flüchtlinge, die aus dem Verfolgungsland hier eintreffen, sondern auch die Flüchtlinge, die bereits in anderen Staaten als solche anerkannt sind und danach im Bundesgebiet rechtmäßig Aufenthalt oder Wohnsitz nehmen; denn diese ausländischen Flüchtlinge haben alle Rechte aus der Genfer Konvention und bedürfen zur Verwirklichung der Rechte einer entsprechenden Anerkennung. In demUrteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 172.57 - hat der erkennende Senat sich bereits zu der Frage geäußert, was als rechtmäßige Aufenthalt- oder Wohnsitznahme anzusehen ist. Nicht jeder, der illegal eingereist ist, hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. So kann, was keiner weiteren Erläuterung bedarf, dem Flüchtling, der aus dem Fluchtland unmittelbar einreist, der illegale Grenzübertritt nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aber auch der Aufenthalt eines Flüchtlings, der aus einem anderen als dem Fluchtland illegal einreist, kann rechtmäßig sein. So wird der Aufenthalt des in dieser Weise illegal Eingereisten zumindest dann rechtmäßig, wenn ihm nachträglich eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das gilt auch, wenn er wegen illegaler Einreise bestraft werden ist. Andererseits kann die Aufenthalt- und Wohnsitznahme eines legal Eingereisten u.U. unrechtmäßig sein. Zwischen der illegalen Einreise und der rechtmäßigen Aufenthalt- und Wohnsitznahme ist daher zu unterscheiden.

8

Aus Art. 31 und 32 der Genfer Konvention ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift sind die Vertragsstaaten verpflichtet, den Flüchtling, der unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht war, nicht zu bestrafen, sofern er sich unverzüglich bei den Behörden meldet und stichhaltige Gründe für seine unerlaubte Einreise oder unerlaubte Anwesenheit angibt. Mehr besagt diese Vorschrift nicht. Aus dieser Vorschrift folgt nur, daß ein Flüchtling, der unerlaubt aus einem anderen Gebiet als dem, in dem er bedroht war, einreist, nach den geltenden Vorschriften bestraft werden kann. Er kann auch ausgewiesen werden (Art. 32 a.a.O.). Allerdings steht ihm dabei der Schutz des Art. 33 zur Seite, d.h. er wird praktisch nur in sein bisheriges Aufnahmeland ausgewiesen werden kennen, aus dem er illegal eingereist ist. Diese Möglichkeit zur Ausweisung entfällt, soweit der Aufenthalt des Flüchtlings nach seiner illegalen Einreise rechtmäßig wird. Daß diese Aufenthaltnahme auch bei illegaler Einreise rechtmäßig werden kann, wird durch die Art. 31, 32 nicht ausgeschlossen.

9

Der Anspruch eines ausländischen Flüchtlings auf Anerkennung entfällt nicht etwa schon dann, wenn er bereits in einem anderen Vertragsstaat anerkannt ist. Die Konvention geht davon aus, daß der ausländische Flüchtling seinen Wohnsitz von einem Vertragsstaat in den anderen vorlegen kann. Wenn der Flüchtling von einem Staat in den anderen zieht und rechtmäßig Wohnsitz und Aufenthalt in einem anderen Staat nimmt als in dem, in dem er bereits der Aufenthalt des Flüchtlings nach seiner illegalen Einreise rechtmäßig wird. Daß diese Aufenthaltnahme auch bei illegaler Einreise rechtmäßig werden kann, wird durch die Art. 31, 32 nicht ausgeschlossen.

10

Der Anspruch eines ausländischen Flüchtlings auf Anerkennung entfällt nicht etwa schon dann, wenn er bereits in einem anderen Vertragsstaat anerkannt ist. Die Konvention geht davon aus, daß der ausländische Flüchtling seinen Wohnsitz von einem Vertragsstaat in den anderen verlegen kann. Wenn der Flüchtling von einem Staat in den anderen zieht und rechtmäßig Wohnsitz und Aufenthalt in einem anderen Staat nimmt als in dem, in dem er bereits als ausländischer Flüchtling anerkannt ist, so hat er nach den Vorschriften der Konvention auch in dem neuen Aufnahmeland alle Rechte aus der Konvention. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Januar 1957 (BVerwGE 4, 238). In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, ging es um das Asylrecht des Art. 16 GG, nicht um die Rechtsstellung des ausländischen Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention. Nach den Vorschriften der Genfer Konvention verliert der ausländische Flüchtling grundsätzlich nur dann seinen Flüchtlingsstatus, wenn er sich freiwillig dem Schutz des Landes wieder unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit die alte Staatsangehörigkeit freiwillig wiedererlangt oder eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz dieses Landes genießt, oder wenn schließlich die Umstände weggefallen sind, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt wurde.

11

Jeder der Vertragsstaaten der Genfer Konvention hat das Recht, von sich aus zu prüfen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Anerkennung eines ausländischen Flüchtlings vorliegen. An die Entscheidungen der anderen Vertragsstaaten ist der einzelne Staat dabei nicht gebunden.

12

Es kann daher hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits in einem anderen Land als ausländischer Flüchtling anerkannt ist. Seine Anerkennung in einem anderen Land steht auch formell der Anerkennung in der Bundesrepublik, nicht entgegen. Die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist in den einzelnen Staaten verschieden geregelt. In der Bundesrepublik ist dies durch die Verordnung über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen vom 6. Januar 1953 (BGBl. I S. 3 ff.) geschehen. Die Verordnung trägt die Kurzbezeichnung "Asylverordnung". Diese kurze Bezeichnung gibt den Inhalt der Verordnung unvollkommen wieder, da das Verfahren, das in ihr geregelt ist, nicht allein die Gewährung von Asyl, sondern die Anerkennung eines bestimmten Rechtsstatus der betroffenen Flüchtlinge regelt. Der Kläger hat nach den Vorschriften dieser Verordnung einen Anspruch auf Anerkennung.

13

Wie unstreitig ist, erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des Art. 1 A der Genfer Konvention. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob in seinem Fall die Voraussetzungen des Art. 1 A Nr. 1 oder 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention gegeben sind. Es geht in seinem Fall allein um die Frage, ob er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Frage ist zu bejahen. Zunächst entschied nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die Besatzungsmacht noch über die Frage der Aufnahme von Flüchtlingen (vgl. Besatzungsstatut, Nr. 2 Buchst. d [ABl. d. Alliierten Hohen Kommission für Deutschland 1949 S. 13]). Diese Vorschrift ist mit Inkrafttreten der Asylverordnung hinfällig geworden. Der Kläger ist nach ihrem Inkrafttreten in Deutschland zugereist. Er hat, wie unbestritten ist, in Kaiserslautern rechtmäßig eine auf die Dauer vorgesehene Arbeit erhalten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die deutschen Arbeitsbehörden seiner Einstellung zugestimmt haben oder ob er ohne solche Zustimmung auf Grund der besonderen Verhältnisse, die für Hilfseinheiten der alliierten Truppen bestanden, eingestellt wurde. Aus der Rechtmäßigkeit seiner Arbeitsaufnahme ergibt sich in seinem Falle auch die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts. Der Kläger hat also einen Rechtsanspruch auf Anerkennung.

14

Die angefochtenen Entscheidungen waren daher aufzuheben. Die Beklagte war zu verpflichten, dem Kläger die begehrte Anerkennung zu gewähren.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtsstufen auf 5.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Ernst
Hering
Fischer
Dr. Böhmer