Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.07.1977, Az.: BVerwG VII P 28.75

Zulässigkeit des Hinzutretens durch Einlegung von Rechtsmitteln; Unmittelbare Betroffenheit der Personalratsmitglieder bei einer Anfechtung der Wahl; Ableitung der Beteiligteneigenschaft aus der Anfechtungsberechtigung; Ableitung der Beteiligteneigenschaft aus dem Wahlvorschlagsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG VII P 28.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.04.1975 - AZ: FK Bln 49/74
OVG Berlin - 24.10.1975 - AZ: II PV 15.75

Fundstellen

  • BVerwGE 54, 172 - 177
  • PersVertr 1978, 312
  • ZBR 1978, 37

Amtlicher Leitsatz

Eine Dienstkraft, die durch die im Wahlanfechtungsverfahren beantragte Berichtigung des Wahlergebnisses ihren Sitz im Personalrat verliert, hat weder ein Recht auf Beteiligung am Beschlußverfahren noch kann sie den den Sitzverlust herbeiführenden Beschluß des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde anfechten.

Eine Gewerkschaft, die selbst die Wahl nicht angefochten hat, ist nicht berechtigt, sich an einem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren zu beteiligen und Rechtsmittel einzulegen.

In der Verwaltungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Berlin) - vom 24. Oktober 1975 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Formel des angefochtenen Beschlusses wie folgt zu lauten hat:

Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Berlin) - vom 14. April 1975 werden verworfen.

Gründe

1

I.

Vor der Wahl des Beteiligten zu 1), des Personalrats der Lehrer beim Bezirksamt W., hat der Wahlvorstand festgestellt, daß 1026 Beamte und 281 Angestellte wahlberechtigt seien. Auf Grund dieser Personalstärke ermittelte er die Zahl der zu wählenden Mitglieder mit 13 und teilte der Beamtengruppe zehn und der Angestelltengruppe drei Sitze zu.

2

Nach dem Wahlergebnis fielen von den zehn Sitzen der Beamtengruppe fünf auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)" und fünf auf den Wahlvorschlag mit dem Kennwort "Deutscher Lehrerverband B. im Deutschen Beamtenbund (DL/DBB)". Bei der Angestelltengruppe fielen alle Sitze auf den Wahlvorschlag GEW.

3

Der Antragsteller hat die Wahl mit dem Ziel der Berichtigung des Wahlergebnisses durch Änderung der Sitzverteilung auf die Gruppen angefochten und geltend gemacht, die Regelstärke der Angestellten sei nicht richtig ermittelt worden, weil die festgestellte Zahl auch nur vorübergehend im Angestelltenverhältnis beschäftigte Personen und Studienreferendare enthalte, die eigenverantwortlichen Unterricht als Nebenbeschäftigung im Rahmen ihrer Ausbildung erteilten.

4

Der Antragsteller hat beantragt,

das Wahlergebnis dahin zu berichtigen, daß

  1. 1)

    von den Personalratsmitgliedern elf Sitze auf die Gruppe der Beamten und zwei Sitze auf die Gruppe der Angestellten,

  2. 2)

    bei der Gruppe der Beamten auf die Liste mit dem Kennwort GEW sechs Sitze und auf die Liste mit dem Kennwort DL/DBB fünf Sitze,

  3. 3)

    bei der Gruppe, der Angestellten auf die Liste mit dem Kennwort GEW zwei Sitze entfallen.

5

Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag entsprochen.

6

Gegen diesen Beschluß haben die im Verfahren erster Instanz nicht beteiligten Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt.

7

Der Beschwerdeführer zu 1) hat geltend gemacht, er habe auf Platz drei der Vorschlagsliste GEW kandidiert und sei nach dem festgestellten Wahlergebnis als Vertreter der Angestelltengruppe in den Personalrat gewählt worden. Durch die begehrte Entscheidung verliere er sein Amt als Personalratsmitglied. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat ausgeführt, sie sei am Wahlverfahren und damit auch an einem Wahlanfechtungsverfahren deshalb beteiligt, weil sie nach § 16 Abs. 4 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin (BlnPersVG) vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) Wahlvorschläge einreichen könne.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer nicht zur Einlegung dieses Rechtsmittels befugt seien.

9

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

10

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß zu.

11

II.

Die Rechtsbeschwerden bleiben ohne Erfolg.

12

Die Beschwerden sind, wie das Oberverwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht am Verfahren beteiligt und nicht berechtigt sind, ein Rechtsmittel einzulegen.

13

Nach § 83 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267), dessen Vorschriften über das Beschlußverfahren gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten entsprechend gelten, ergibt sich das Recht auf Anhörung und Beteiligung an einem Beschlußverfahren auf Grund der konkreten Verhältnisse aus dem materiellen Recht. Es kommt also darauf an, ob Befugnisse oder Pflichten, die das Personal Vertretungsrecht Stellen, Personengruppen oder Einzelpersonen gewährt oder auferlegt, unmittelbar durch die begehrte Entscheidung betroffen werden (BVerwGE 50, 186 [193]; BAGE 2, 97 [98]). Nur wer Beteiligter an einem Beschlußverfahren sein kann, ist auch berechtigt, darin Anträge zu stellen; er kann, wenn er durch die Zurückweisung seiner Anträge oder in sonstiger Weise in seinem personalvertretungsrechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis beschwert ist, die jeweils gegebenen Rechtsmittel ergreifen. Ein späterer Eintritt in das Verfahren durch Einlegung eines Rechtsmittels ist nur dann möglich, wenn der Rechtsmittelführer in erster Instanz zu Unrecht nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist (Beschluß des Senats vom 18. September 1970 - BVerwG VII P 1.70 - PersV 1971, 60; BAGE 21, 210 [217]).

14

Der Beschwerdeführer zu 1) wird durch die begehrte Entscheidung nicht unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen. Gegenstand der Wahlanfechtung ist die im allgemeinen Interesse liegende Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl. Über Rechte der einzelnen Personalratsmitglieder oder der Wahlberechtigten wird dabei nicht gestritten (vgl. dazu BVerwGE 48, 251 [254]) Aus dem objektiven Charakter der Wahlanfechtung folgt, daß allein der Personalrat unmittelbar in seiner Rechtsstellung berührt wird und nicht die einzelnen Mitglieder. Das gilt auch dann, wenn die Anfechtung sich nicht auf die gesamte Wahl erstreckt, sondern sich auf einen abtrennbaren Teil der Wahl wie z.B. auf eine Gruppe beschränkt oder nur zu einer Berichtigung des Wahlergebnisses führt. Werden die Personalratsmitglieder bei der Anfechtung der gesamten Wahl nicht unmittelbar, sondern infolge der Objektivierung des Verfahrens nur mittelbar berührt, so kann rechtlich nichts anderes gelten, wenn die Anfechtung sich im Ergebnis auf ein Mitglied beschränkt (so z.B. die Anfechtung der Wahl des einzigen Vertreters einer Gruppe) oder bei beantragter Berichtigung des Wahlergebnisses durch Änderung der Sitzverteilung einem oder mehreren Wahlbewerbern das zunächst erworbene Amt nimmt und anderen Wahlbewerbern überträgt.

15

Daß es sich hier nur um eine mittelbare Folge der Wahlanfechtung handelt, wird besonders deutlich, wenn man die Fälle gegenüberstellt, in denen die personalvertretungsrechtliche Stellung eines Personalratsmitgliedes unmittelbar Gegenstand des Beschlußverfahrens ist und infolgedessen auch unmittelbar durch die begehrte Entscheidung betroffen wird. Das Ausschlußverfahren nach § 25 BlnPersVG erfaßt unmittelbar die Rechtsstellung des Mitglieds, weil es dieses wegen eines persönlichen pflichtwidrigen Verhaltens zur Rechenschaft zieht. Auch der Antrag nach § 26 Abs. 1 Nr. 7 BlnPersVG greift unmittelbar nach der Rechtsstellung eines Personalratsmitgliedes, weil in diesen Fall der von der Rechtskraft erfaßte Verfahrensgegenstand das Bestehen oder Nichtbestehen des passiven Wahlrechts einer Dienstkraft betrifft, es also um ein dem Einzelnen vom Gesetz zuerkanntes personalvertretungsrechtliches Recht geht.

16

Nicht zu den Verfahrensbeteiligten des Wahlanfechtungsverfahrens gehört aber auch die Beschwerdeführerin zu 2). Sie ist zwar eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und gehört damit zum Kreis der Wahlanfechtungsberechtigten. Diese Befugnis allein verschafft ihr jedoch kein Recht, an einem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren beteiligt zu werden (Beschluß vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII P 11.59 - Buchholz 238.3 § 22 PersVG Nr. 3 = AP Nr. 14 zu § 22 PersVG). Das Wahlanfechtungsverfahren hat - wie bereits dargelegt - einen objektiven Charakter; in ihm wird nicht über die Rechte Einzelner entschieden, sondern über die im allgemeinen Interesse liegende Untersuchung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl. Aus diesem objektiven Charakter des Wahlanfechtungsverfahrens ergibt sich, daß die Anfechtungsberechtigten keine ihnen eigenen Rechte verfolgen, sondern durch Ausübung ihrer Anfechtungsbefugnis nur den Anstoß zur Überprüfung der Wahl geben. Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist dementsprechend so bestimmt, daß eine von sachlichen Gründen getragene Wahlanfechtung möglichst sichergestellt wird und nicht persönliche Unzufriedenheiten oder Enttäuschungen in diesem Verfahren ausgetragen werden. Die bloße, d.h. nicht wahrgenommene Anfechtungsbefugnis stellt mithin keine Rechtsposition dar, die durch die Entscheidung in einem von einem anderen Wahlanfechtungsberechtigten ausgelösten Verfahren unmittelbar beruht werden könnte. Demzufolge ist der aus Überzeugung von der Ordnungsmäßigkeit der Wahl untätig gebliebene Anfechtungsberechtigte als an dem Anfechtungsverfahren nicht Beteiligter nicht beschwerdeberechtigt auch wenn er, wäre das nunmehr berichtigte Wahlergebnis vom Wahlvorstand selbst nach Beendigung der Wahl festgestellt worden, von seiner Anfechtungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte.

17

Der Senat verkennt zwar nicht, daß sich besonders dann, wenn sich die Wahlanfechtung in einer Berichtigung des Wahlergebnisses durch das Gericht erschöpft, gewisse Unzuträglichkeiten für diejenigen Anfechtungsberechtigten ergeben können, die aus ihrer Sicht mit Recht von der Ausübung ihrer Befugnis Abstand genommen haben und sich nun vor eine ganz andere, von ihnen nicht erwartete Situation gestellt sehen. Indessen kann dieser Gesichtspunkt nicht dazu führen, ihnen das Recht zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung und damit auch ein Beteiligungsrecht am Verfahren zu gewähren, um die Aufrechterhaltung der nach ihrer Meinung rechtmäßigen Wahl zu verteidigen. Abgesehen davon, daß bei einer erst in zweiter Instanz vorgenommenen Berichtigung des Wahlergebnisses die Durchsetzung dieses Rechts im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht nur unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 ArbGG zuzulassenden Rechtsbeschwerde beschränkt und bei einer erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgenommenen Berichtigung überhaupt nicht möglich wäre, ergäben sich auch andere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten, die insbesondere die Zustellung der Entscheidung an die möglicherweise durch sie Betroffenen und den Lauf der Rechtsmittelfrist beträfen (vgl. § 9 Abs. 4 und 5 ArbGG).

18

Diese Schwierigkeiten lassen sich nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung beheben, wonach die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften im Wahlanfechtungsverfahren beteiligt sind. Ohne eine solche Vorschrift müßte die Zuerkennung des Beteiligungsrechts an die Anfechtungsberechtigten dazu führen, daß alle Wahlberechtigten der Dienststelle im Beschlußverfahren beteiligt werden müßten, weil ihnen jeweils in einer Gruppierung zu dritt die Anfechtungsbefugnis zusteht.

19

Die Beschwerdeführerin zu 2) glaubt weiter, eine Beteiligungs- und Beschwerdebefugnis daraus herleiten zu können, daß § 16 Abs. 4 Satz 1 BlnPersVG den Gewerkschaften das Recht einräumt, Wahlvorschläge zu machen. Für diese Auffassung kann sie sich nicht auf den Beschluß des Senats vom 12. Mai 1961 (a.a.O.) berufen. Der Senat hat in dieser Entscheidung das Recht einer Gewerkschaft, die selbst die Wahl nicht angefochten hatte, an dem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren beteiligt zu werden, nicht deshalb verneint, weil den Gewerkschaften nach der damaligen Rechtslage kein Recht auf Einreichung von Wahlvorschlägen zustand, sondern hat diesen Gesichtspunkt nur zur Begründung des die Entscheidung tragenden Rechtssatzes herangezogen, daß die Gewerkschaften keine Organe der Personalvertretungen sind. Daran hat sich auch durch die Einräumung des Wahlvorschlagsrechts und durch das Recht der Gewerkschaften auf Teilnahme an den Sitzungen des Wahlvorstandes (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BlnPersVG) nichts geändert. Zwar sind sie dadurch in die Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen stärker als bisher einbezogen worden. Ihre Stellung im Rahmen der Wahlanfechtung ist jedoch durch diese Vorschriften nicht über die ihnen bisher schon zuerkannte Anfechtungsbefugnis hinaus erweitert worden. Soweit es um die Teilnahme an den Sitzungen des Wahlvorständes geht, dient diese Regelung der Vermeidung von Wahlanfechtungen, weil Streitfragen durch die beratende Teilnahme erfahrener Gewerkschaftsbeauftragter vorab geklärt werden können. Die Vorschrift verfolgt also praktische Ziele; sie will aber keine in das Anfechtungsverfahren hineinreichende Rechtsposition der Gewerkschaften schaffen. Es kann in diesem Zusammenhang deshalb offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin Wahlvorschläge eingereicht hat, weil dieses ihr zukommende Recht nicht im Streit ist. Selbst wenn sie Wahlvorschläge gemacht hat, kann sie daraus allein ebensowenig ein Recht auf Beteiligung herleiten wie andere Wahlberechtigte, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

20

Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 1970 - 1 ABR 23/70 - (AP Nr. 21 zu § 76 BetrVG). Hinsichtlich der Frage, ob eine Gewerkschaft an einem von dritter Seite eingeleiteten Wahlanfechtungsverfahren beteiligt ist, hat das Bundesarbeitsgericht selbst ausgeführt, daß seine Entscheidung nicht im Widerspruch zu der vom Senat im Beschluß vom 12. Mai 1961 (a.a.O.) vertretenen Auffassung steht, so daß es der Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) nicht bedarf.

21

Ebensowenig weicht der beschließende Senat bezüglich des Beschwerderechts des Beschwerdeführers zu 1) von der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die beiden gewählten Arbeitnehmervertreter, die in dem von ihm entschiedenen Fall nach der begehrten Entscheidung ihre Aufsichtsratssitze verlieren sollten, als Beteiligte des Beschlußverfahrens angesehen. Der Unterschied zum vorliegenden Verfahren besteht jedoch darin, daß der Aufsichtsrat nicht mit dem Personalrat verglichen werden kann. Während im Personalrat nur Repräsentanten der Dienstkräfte vorhanden sind und dieser als solcher von der Anfechtung erfaßt wird, besteht der Aufsichtsrat auch aus anderen Mitgliedern und ist nicht selbst Beteiligter des Anfechtungsverfahrens.

22

Die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses bedarf jedoch insofern einer Berichtigung, als die Beschwerden - da unzulässig - entsprechend § 89 Abs. 3 ArbGG zu verwerfen und nicht zurückzuweisen sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth