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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1977, Az.: BVerwG VII P 2.76

Beteiligung eines von einer Personalmaßnahme betroffenen Beschäftigten am Beschlussverfahren; Recht auf Mitbestimmung zur Bestellung eines Vorarbeiters; Auslegung des Begriffs der "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit"; Wirkungen der Bestellung eines Vorarbeiters; Anforderungen an die Bemessung des Lohns

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1977
Aktenzeichen
BVerwG VII P 2.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14788
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 22.07.1975 - AZ: PB 3/75
OVG Niedersachsen - 11.11.1975 - AZ: P OVG (B) 8/75

Amtlicher Leitsatz

Die Bestellung zum Vorarbeiter unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. - BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 -

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 11. November 1975 und der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Personalvertretungskammer - vom 22. Juni 1975 werden aufgehoben.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Am 1. Dezember 1974 bestellte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) zum Vorarbeiter einer aus drei Arbeitern bestehenden Gruppe.

2

Der Antragsteller, der an der Bestellung nicht beteiligt worden ist und dem der Beteiligte zu 1) ein Recht auf Mitbestimmung an derartigen Maßnahmen bestreitet, hat ein Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht, die Bestellung zum Vorarbeiter sei die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und unterliege der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs schließe das Mitbestimmungsrecht nicht aus.

3

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß ihm bei der Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Vorarbeiter ein Recht mitzubestimmen zugestanden habe.

4

Der Beteiligte zu 1) ist diesem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, eine der Mitbestimmung unterliegende Höhergruppierung liege nicht vor, weil der Beteiligte zu 2) in seiner Lohngruppe verbleibe und lediglich eine Zulage erhalte.

5

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag entsprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Recht des Antragstellers auf Mitbestimmung ergebe sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Die Bestellung zum Vorarbeiter sei die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Darunter sei nicht nur eine den Wechsel der Lohngruppe herbeiführende Maßnahme zu verstehen, sondern auch jede Änderung der Tätigkeit, die zu einer besseren Entlohnung führe. Die Mitbestimmung sei auch in derartigen Fällen sinnvoll, weil derartige Maßnahmen rechtsmißbräuchlich ohne sachliche Gründe getroffen werden könnten.

6

Der Beteiligte zu 1) hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Antrag zurückzuweisen.

7

Er rügt die Verletzung des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Diese Vorschrift erfasse nur auf die Dauer angelegte Übertragungen anderer Tätigkeiten. Eine Rechtsänderung gegenüber dem alten Recht sei nicht eingetreten. Die Fassung verdeutliche nur die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zur Höher- und Rückgruppierung.

8

Der Antragsteller beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

Er macht geltend:

10

Durch die Neufassung des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 71 Abs. 1 PersVG 1955 überholt und gegenstandslos geworden. Aus dem Entwurf des Bundespersonalvertretungsgesetzes und seiner Begründung gehe hervor, daß die bisherigen Beteiligungsrechte des Personalrats erheblich erweitert werden sollten. Deshalb sei auch der Begriff der "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit" weit auszulegen. Jede Änderung der Lohnhöhe auch ohne Wechsel der Lohngruppe solle damit erfaßt werden.

11

Der ... stimmt dem angefochtenen Beschluß nicht zu. Die unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erfolgte Bestellung eines Vorarbeiters sei weder die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit noch eine Höhergruppierung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.

12

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und muß zur Aufhebung der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und zur Zurückweisung des Antrags führen.

13

Zu dieser Rechtsfolge nötigt allerdings nicht die verfahrensfehlerhafte Beteiligung des zum Vorarbeiter bestellten Beschäftigten am Beschlußverfahren durch das Verwaltungsgericht. Nach § 83 Abs. 1 ArbGG sind anzuhören und damit am Beschlußverfahren zu beteiligen einzelne Beschäftigte nur dann, wenn es um ihre personalvertretungsrechtliche Stellung geht oder wenn ihre Belange durch das Verfahren unmittelbar berührt werden. Wie der Senat im Beschluß vom 13. Februar 1976 - BVerwG VII P 4.75 - (BVerwGE 50, 186 [193] ausgesprochen hat, ist bei einem Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in einer Personalangelegenheit der einzelne Beschäftigte, zu dessen Gunsten oder Lasten die Maßnahme in Aussicht genommen ist, nicht beteiligt, weil er durch den Willensbildungsprozeß zwischen Personalrat und Dienststelle noch nicht in einer ihm vom Personalvertretungsrecht eingeräumten Stellung unmittelbar betroffen wird. Die ungerechtfertigte Beteiligung ist jedoch - anders, als wenn etwa der zu Unrecht Beteiligte ein erfolgreiches Rechtsmittel eingelegt hätte - kein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führen müßte, ohne daß dies hier einer weiteren Vertiefung bedürfte.

14

Hingegen muß der angefochtene Beschluß aufgehoben werden, weil die in ihm zum materiellen Recht vertretene Auffassung rechtsfehlerhaft ist. Der Meinung des Oberverwaltungsgerichts, daß jede Übertragung einer Tätigkeit, die zu einer besseren Entlohnung führt, nach neuem Recht auch dann der Mitbestimmung unterliege, wenn sie nicht mit der Einstufung in eine höhere Tarif- oder Lohngruppe verbunden sei, kann nicht zugestimmt werden.

15

§ 75 Abs. 1 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) spricht zwar im Gegensatz zu § 71 Abs. 1 Buchst. a) und b) des Personalvertretungsgesetzes (PersVG 1955) vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) nicht nur von der Höher- und Rückgruppierung, sondern auch von der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Darin liegt aber, wie der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage - BVerwG VII P 8.75 - entschieden hat, keine sachliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung im Sinne der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung. Vorübergehende oder vertretungsweise Übertragungen einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit unterliegen aus den gleichen Gründen, die der Senat in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1962 - BVerwG VII P 5.62 - (BVerwGE 15, 215) dargelegt hat, euch nach neuem Recht nicht der Mitbestimmung. Ob die Bestellung zum Vorarbeiter nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes - MTB II - (TVLohnGr) vom 11. Juli 1966 in der letzten Fassung vom 23. Juli 1975 wegen des vorbehaltenen, in § 3 Abs. 4 TVLohnG: geregelten Widerrufs lediglich als vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit nach § 2 Abs. 4 Halbsatz 1 TVLohnGr anzusehen ist (so Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. August 1974 - 4 VAZR 496/73 - in PersV 1975, 192 [193]) und schon aus diesem Grunde der Mitbestimmung nicht unterliegt, kann der Senat offenlassen, weil es jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, nämlich an der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit fehlt.

16

Die Bestellung zum Vorarbeiter bewirkt keinen Wechsel der Lohngruppe. Nach § 3 Abs. 1 TVLohnGr erhalten Vorarbeiter zum Lohn ihrer Lohngruppe eine Zulage von 8 vom Hundert des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 ihrer Lohngruppe bzw. von 8 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 ihrer Lohngruppe. Damit liegt eine tariflich höher zu bewertende Tätigkeit nicht vor. Da das Personalvertretungsgesetz ausdrücklich und wörtlich an des Tarifrecht anknüpft, kann nur nach ihm diese Frage beurteilt und entschieden werden.

17

Nach § 21 Abs. 1 Buchst. a) des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Bundes (MTB II) von 27. Februar 1964 bemißt sich der Lohn nach der Tätigkeit, die den Arbeiter in eine bestimmte Lohngruppe eingruppiert. Maßgebend für die Bewertung der Arbeitsleistung ist demnach das nach den Tätigkeitsmerkmalen gegliederte Lohngruppenverzeichnis. Eine höher zu bewertende Tätigkeit liegt nur vor, wenn die neue Tätigkeit nach dem Lohngruppenverzeichnis mit einer höheren Lohngruppe bewertet ist als die bisherige (Scheuring/Steingen, Mantelterifvertrag für Arbeiter des Bundes, Kommentar, Stand Juni 1977, Bd. I § 9 MTB II Rz. 7). Des kommt auch in § 2 Abs. 4 TVLohnGr deutlich zu Ausdruck. Danach erhält der Arbeiter, der eine ihm vorübergehend übertragene höher zu bewertende Tätigkeit für mehr als zwei Arbeitstage überwiegend ausübt, für die Dauer der Übertragung den Lohn der dieser Tätigkeit entsprechenden Lohngruppe. Daraus folgt zwingend, daß die höher zu bewertende Tätigkeit einer anderen, und zwar höheren Lohngruppe unterfallen muß als die bisher ausgeübte. Bloße Zulagen dagegen, wie sie ein Vorarbeiter nach dem oben Gesagten lediglich erhält, stellen tarifrechtlich keine höhere Bewertung der Tätigkeit dar.

18

Diese Rechtslage entspricht auch dem Tarifrecht der Angestellten. § 24 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) bezeichnet als höherwertige (= höher zu bewertende) Tätigkeit die Tätigkeit, die den Merkmalen einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe entspricht. Dieselbe Begriffsbestimmung der höherwertigen Tätigkeit enthält auch § 23 Abs. 1 Satz 1 BAT.

19

Ob aus der Sicht des Personalvertretungsrechts ein Bedürfnis besteht, derartige Bestellungen künftig der Mitbestimmung zu unterwerfen, kann nur der Gesetzgeber entscheiden. Die klare Regelung des geltenden Rechts gestattet es nicht, diese Vorgänge in den Mitbestimmungskatalog einzugliedern. Damit würde der Richter eine dem Gesetzgeber zustehende Entscheidung vorwegnehmen.

Prof. Dr. Sendler
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth
Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler