Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.04.1977, Az.: BVerwG II WD 34/76
Manipulieren von Schusswaffen; Fahrlässiger Verstoß gegen Dienstpflichten; Sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen; Nichtausschöpfung einer Anschuldigungsschrift; Verletzung der Gehorsamspflicht; Verstoß gegen die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen; Fahrlässige Verletzung der Kameradschaftspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.04.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 34/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 06.05.1976 - AZ: M 8 VL 6/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 53, 272 - 277
- DokBer B 1978, 21
- NZWehrr 1977, 180
Prozessgegner
Stabsunteroffizier ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der II. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. April 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Leußer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt, ferner
Oberstabsveterinär Dr. Franke,
Stabsunteroffizier Wendt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 6. Mai 1976 aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren und eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Tatbestand
I
Der Soldat durchlief nach dem Besuch der Volksschule von 1961 bis 1964 eine dreijährige Tankwartlehre, die er jedoch trotz zweimaligen Versuchs nicht erfolgreich mit der Gesellenprüfung abschließen konnte. Er war danach als Hilfstankwart und Kraftfahrer tätig.
Zum 1. Oktober 1966 wurde der Soldat als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr einberufen und nach einem Jahr auf seine Bewerbung hin als Zeitsoldat mit vierjähriger Verpfliehtungszeit übernommen. Er wurde im August 1968 zum Obergefreiten befördert und schied am 30. September 1970 - gut beurteilt - nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit aus der Bundeswehr aus.
Auf Grund erneuter Bewerbung wurde er zum 3. Mai 1971 zur F.kompanie 902 in R. einberufen und mit der Urkunde von diesem Tage am 6. Mai 1971 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde unter Einrechnung der Vordienstzeit zunächst auf acht Jahre, dann auf zwölf Jahre bis zum 30. April 1979 festgesetzt. Er wurde als Bautruppführer eingesetzt, am 2. Oktober 1973 zum Unteroffizier und am 2. Oktober 1974 zu seinem jetzigen Dienstgrad befördert. Seine Beurteilung lautete zunächst auf "ausreichend", später auf "befriedigend". Das Bundeszentralregister und Teil I des Disziplinarbuches enthalten keine ihn betreffenden Eintragungen.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes mit monatlich rund 1.700 DM brutto, knapp 1.400 DM netto. Er ist seit ... 1976 verheiratet. Seine Ehefrau ist als Bürokaufmann mit einem Nettoeinkommen von 1.100 DM erwerbstätig. Er hat nach eigenen Angaben keine Schulden, seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
II
Nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO kam es Anfang September 1975 mit der Beschuldigung eines Wachvergehens und einer fahrlässigen Körperverletzung gegen den Soldaten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Es wurde jedoch im Einvernehmen mit dem Bataillon und dem zuständigen Amtsgericht am 24. Oktober 1975 von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO eingestellt.
Zuvor hatte der Amtschef des Heeresamtes wegen desselben Sachverhalts mit Verfügung vom 2. Oktober 1975, die dem Soldaten am 10. Oktober 1975 ausgehändigt wurde, das disziplinargerichtliche Verfahren gegen diesen eingeleitet. Im verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift vom 11. März 1976 wurde ihm als Dienstvergehen zur Last gelegt,
er habe am 14. August 1975 als Wachhabender im Wachgebäude der S.niederlassung in R. entgegen bestehenden Befehlen seine Dienstpistole entsichert, ihre Mündung auf die Ecke einer Tischplatte gedrückt und den Abzug betätigt; das sich dabei lösende Geschoß sei ihm nach Durchschlagen der Tischplatte in den rechten Oberschenkel gedrungen; ein neben ihm sitzender Gefreiter sei durch Metallsplitter des Tisches am linken Bein verletzt worden.
Im Ermittlungsergebnis trug der Wehrdisziplinaranwalt bei Schilderung des Sachverhalts weiterhin vor, der Soldat habe entgegen dem Befehl in der "Besonderen Wachanweisung für die S.niederlassung in R." vom 29. März 1972, die Pistole teilgeladen rechts am Koppel zu führen, die fertig geladene Pistole auf den Tisch gelegt, um welchen die Soldaten saßen.
Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den Soldaten am 6. Mai 1976 wegen eines Dienstvergehens zu 14 Tagen Disziplinararrest, dessen Vollstreckung sie "mit einer Frist" von fünf Monaten zur Bewährung aussetzte, und erlegte die Kosten des Verfahrens sowie die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund auf.
Sie ging davon aus, daß Gegenstand des Verfahrens nur der in der Anschuldigungsformel aufgeführte Sachverhalt sei, und hielt diesen für erwiesen. Sie wertete das Manipulieren des Soldaten mit der geladenen Pistole als Verstoß gegen Nr. 8.2 der Besonderen Wachanweisung vom 29. März 1972 und damit als Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG), dasselbe Verhalten sowie die Verletzung des Wachsoldaten und seiner eigenen Person als Verstoß gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Sie nahm an, daß mit der Anschuldigungsschrift sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit angeschuldigt sei, und wertete die Handlungsweise des Soldaten mit der Begründung als fahrlässig, dieser habe nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung mit keinem Gedanken daran gedacht, er könne seine Dienstpflichten durch sein Tun verletzen, hätte aber bei Beachtung der von ihm zu fordernden Sorgfalt, die er trotz seiner einfachen Veranlagung durchaus hätte einhalten können, sich bewußt sein müssen, daß er mit der scharf geladenen Waffe nicht so habe manipulieren dürfen. Die Annahme einer Verletzung der Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) schied nach Ansicht der Kammer aus, weil insoweit nur vorsätzliches Verhalten als pflichtwidrig gewertet werden könne. Insgesamt hielt sie die Handlungsweise des Soldaten für ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Die verhängte Disziplinarmaßnahme begründete die Kammer wie folgt:
Bei der Frage, ob und wie disziplinar einzuschreiten sei, stehe zunächst § 10 Abs. 1 SG im Vordergrund, wonach ein Soldat in Vorgesetztenstellung ein Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung zu geben habe. Das Dienstvergehen habe erhebliches Gewicht. Bei dem Umgang mit den zugeteilten Waffen, insbesondere bei Handfeuerwaffen mit scharfer Munition, sei besondere Vorsicht geboten, und dies werde den Soldaten auch grundsätzlich beigebracht. Der Soldat habe Glück gehabt, daß nur solche Verletzungen eingetreten seien, die ohne Nachwirkungen ausgeheilt werden konnten. Ferner sei bei seiner fahrlässigen Verhaltensweise zu berücksichtigen, daß er Schwierigkeiten gehabt habe, komplizierte Vorgänge zu überblicken und im voraus zu bedenken. Er habe darauf vertraut, daß das Experiment gelingen würde, und habe die Gefährlichkeit seines Verhaltens nicht erkannt. Neben seinem Motiv, sich als Unteroffizier, insbesondere als Ausbilder, zu beweisen, sei er bestrebt gewesen, den ihm zugeteilten Wachsoldaten die Wirkungsweise einer Pistole P 1 zu erklären, nicht nur, um deren persönliche Neugierde zu befriedigen, sondern auch um ihren Ausbildungsstand zu heben. Als Folgen der Tat seien die Verletzung des Gefreiten N. und der durch die eigene Verletzung bedingte Ausfall des Soldaten auf längere Zeit zu werten, andererseits sei jedoch zu berücksichtigen, daß der Soldat durch sein Fehlverhalten sich selbst erhebliche Schmerzen zugefügt und dadurch erkennbar eine große Lehre erhalten habe, sich in Zukunft mit Waffen und gefährlichen Geräten besonders sorgfältig zu verhalten. Es handele sich bei dem Soldaten um einen absolut biederen und sauberen Stabsunteroffizier, der von sich aus das Beste gebe, um sich zu beweisen und zu bewähren, auch wenn er wegen seiner verhältnismäßig einfachen Art seine Vorgesetzten nicht in besonderem Maße überzeugen könne. Sein Versagen habe er zum Anlaß genommen, seine dienstlichen Leistungen noch zu steigern. Er habe die Tat ohne Beschönigung zugegeben und stehe ersichtlich unter deren Folgen und unter den Einwirkungen des Verfahrens.
Wegen der lediglich fahrlässigen Handlungsweise und der sich daraus ergebenden Lehre und Nachreife sei die Verhängung einer einfachen Disziplinarmaßnahme ausreichend, um den Soldaten nochmals auf die Schwere seines Versagens hinzuweisen und ihn in seinem Eifer zu bestärken, sich für die Zukunft ordnungsgemäß zu verhalten. Ein Disziplinararrest von 14 Tagen sei daher angemessen. Die Vollstreckung dieser Maßnahme habe gemäß § 45 Abs. 1 WDO für fünf Monate zur Bewährung ausgesetzt werden können. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen vor: Der Soldat sei bisher weder gerichtlich bestraft noch disziplinar gemaßregelt worden; auch sei ein günstiger erzieherischer Erfolg zu erwarten, weil der Soldat in seinem Willen, sich in Zukunft tadellos zu verhalten, zusätzlich bestärkt werde.
In ihrer Kosten- und Auslagenentscheidung führte die Kammer unter Bezugnahme auf § 130 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, und § 132 Abs. 2 Satz 1 WDO aus, daß sie es für unbillig halte, den Soldaten mit Kosten und Auslagen zu belasten, da von vornherein bei den erkennbaren Umständen auf eine einfache Disziplinarmaßnahme hätte erkannt werden können und sollen, wodurch weder Kosten noch notwendige Auslagen des Soldaten entstanden wären.
Gegen dieses ihm am 4. Juni 1976 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit einem am 30. Juni 1976 eingegangenen Schriftsatz vom 29. Juni 1976 Berufung "in vollem Umfang" eingelegt und "eine empfindliche gerichtliche Disziplinarmaßnahme" beantragt. Er hat zur Begründung unter Hinweis auf die von der Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Fahrlässigkeit ausgeführt:
Die Einlassung des Soldaten, ihm sei "auch nicht annähernd irgendwie der Gedanke gekommen, daß er durch sein Verhalten irgendwie seine Dienstpflichten verletze", sei unglaubwürdig. Sie stehe im Gegensatz zu den sonstigen Bekundungen des Soldaten, daß er nicht nur im Umgang mit Waffen, sondern auch über die Besondere Wachanweisung mehrfach - auch am Tage des Vorfalls anläßlich der Wachbelehrung - belehrt worden sei; auch habe er weder in den Vorermittlungen noch in der Hauptverhandlung geltend gemacht, ihm sei nicht bekannt gewesen, daß diese Manipulation mit der Pistole verboten sei. Bei der Eindringlichkeit, mit der immer wieder auf den sachgemäßen Umgang mit der Schußwaffe hingewiesen werde - etwa in der Anlage 17 der ZDv 10/5 "10 Gebote für den Umgang mit Schußwaffen" -, sei dem Soldaten schlechthin nicht abzunehmen, daß er sich im Augenblick seiner Demonstration mit der Pistole nicht bewußt gewesen sei, gegen bestehende Dienstpflichten zu verstoßen. Daß ihm dabei nicht die in Betracht kommende Vorschrift gegenwärtig gewesen sei, beseitige sein Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit nicht, also auch nicht den Vorsatz. Im übrigen würde dies allenfalls den Vorsatz der angeschuldigten Gehorsamsverletzung berühren, aber nicht die Pflicht zu treuem Dienen und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.
Eine einfache Disziplinarmaßnahme werde der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Das Fehlverhalten des Soldaten müsse sehr ernst genommen werden. Es habe sich immer wieder gezeigt, daß gerade im Wachdienst die meisten Unfälle mit Handfeuerwaffen passierten, nicht zuletzt deshalb, weil die Vorschriften für den Umgang mit diesen Waffen nicht beachtet würden; dem Disziplinarbericht 1975 sei zu entnehmen, daß die Nichtbeachtung der Sicherheitsbestimmungen bzw. die Fahrlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition mit einem Anteil von mehr als 72 % die Hauptursache sei.
Das Verhalten des Soldaten sei in hohem Maße verantwortungslos gewesen, weil er sich als Wachvorgesetzter über Bestimmungen für den Wachdienst und den Umgang mit Waffen hinweggesetzt habe, die nicht nur aus gutem Grund sehr ausführlich gehalten seien, sondern auf deren Inhalt auch immer wieder hingewiesen werde. Außerdem sei von der Kammer nicht in ausreichendem Maße gewürdigt worden, daß durch die Pflichtwidrigkeit des Soldaten ein ihm unterstellter Soldat nicht unerheblich verletzt worden sei.
Entscheidungsgründe
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Die Berufung ist unbeschränkt. Der Wehrdisziplinaranwalt hat sie ausdrücklich als "in vollem Umfang" eingelegt bezeichnet und sein Begehren auf Verschärfung der in erster Instanz verhängten Disziplinarmaßnahme unter anderem mit einem Angriff auf die Schuldfeststellungen der Kammer gerechtfertigt; er hält als Schuldform nicht Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz für gegeben. Der Senat hatte somit, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese dahin zu würdigen, ob und inwieweit ein Dienstvergehen vorliegt, und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
3.
Die Berufung erwies sich als begründet.
a)
Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der verlesenen Zeugenaussagen des Gefreiten N. und des Majors B. vor dem Truppendienstgericht nachstehenden Sachverhalt festgestellt:
Der Soldat war für die Zeit vom 14. August 1975, 10 Uhr, bis zum 15. August 1975, 10 Uhr, zum Wachhabenden der S.niederlassung in R. bestimmt. Nach ordnungsmäßigem Antritt des Wachdienstes spielte er nach dem Mittagessen mit seinem Stellvertreter, einem Obergefreiten, und den beiden anderen Wachsoldaten, darunter dem Gefreiten N., Karten. Dabei störte ihn die für den Wachdienst auf der Waffenkammer empfangene und vorschriftsgemäß in teilgeladenem Zustand in der Pistolentasche am Koppel getragene Pistole P 1, wobei "teilgeladen" nach der Definition in Nr. 8.2 der "Besonderen Wachanweisung für die S.niederlassung in R." vom 29. März 1972 bedeutet: Magazin in der Waffe, Patronenlager frei, Schlagbolzen nicht gespannt, Waffe gesichert. Er nahm die Pistole daher aus der am Koppel getragenen Tasche und legte sie auf den Tisch. Die beiden Wachsoldaten, die an der P 1 nicht ausgebildet waren, stellten ihm Fragen über Wirkungsweise und Funktion der Waffe. Der Soldat, froh über die Möglichkeit, als Unteroffizier den ihm zugeteilten Wachsoldaten seine Waffenkenntnis zeigen zu können, und überzeugt, es sei nützlich für ihre Ausbildung, ging auf die Fragen ein. Offenbar wurde er u.a. auch danach gefragt, wie man die Pistole fertiglädt. Jedenfalls nahm er die teilgeladene Waffe, entsicherte sie, lud sie durch, so daß nunmehr der Schlagbolzen gespannt war und sich ein Schuß im Patronenlager befand, sicherte wieder und legte die Pistole zurück auf den Tisch. Danach wurde zunächst weiter Karten gespielt. Warum der Soldat die Waffe vor dem Zurücklegen nicht wieder in den teilgeladenen Zustand verbrachte, ob er es aus Eifer, weiter Karten zu spielen, vergaß oder ob schon zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der später vorgenommenen Demonstration im Räume stand, ließ sich nicht mehr aufklären. Jedenfalls kam das Gespräch auch darauf, ob sich wohl ein Schuß lösen würde, wenn die Waffe fertig geladen und entsichert ist, der Lauf sich aber nicht in der vordersten Stellung befindet. Dem Soldaten war früher von dem Waffen- und Geräteunteroffizier seiner Einheit, dem Stabsunteroffizier P., erklärt worden, daß der Schlagbolzen in dieser Stellung nicht vorschlagen würde. P. hatte damals eine ungeladene Pistole gespannt, entsichert, mit dem Lauf gegen seine andere Hand gedrückt, so daß er sich zurückschob, und dann den Abzug betätigt; der Soldat hatte das Experiment sogleich nachgeahmt und den Worten Peters' vertraut, daß der Schlagbolzen nicht vorgeschnellt sei. Aufgrund eigener Wahrnehmung hatte er sich davon nicht überzeugt. Die Erklärungen des Soldaten wurden von den drei anderen Wachsoldaten bestritten. Er entschloß sich daher, ihre Richtigkeit durch eine Demonstration zu beweisen. Er nahm die fertig geladene Pistole vom Tisch, entsicherte sie, drückte sie im Sitzen mit der rechten Hand mit dem Lauf auf den Tisch und drückte ab. In diesem Augenblick löste sich ein Schuß. Das Geschoß durchschlug die metallene, mit Resopal überzogene Tischplatte, drang in den rechten Oberschenkel des Soldaten ein und blieb im Oberschenkelknochen stecken. Ein vom Tisch losgerissener Metallsplitter drang dem daneben sitzenden Gefreiten N. in die Wade. Beide verletzten Soldaten wurden von anderen Soldaten als Wachhabender und Wachsoldat abgelöst. Der Soldat mußte nach der operativen Entfernung des Geschosses siebeneinhalb Wochen im Krankenhaus liegen, war alsdann drei Wochen stubenkrank und schließlich bis Ende 1975 innendienstkrank. N. mußte vier Tage im Krankenhaus und eine Woche im Sanitätsrevier behandelt werden, da sich seine Wunde zunächst nicht schließen wollte.
b)
Bei diesem Sachverhalt sind in bezug auf die Pistole drei Phasen eines gegen Dienstvorschriften verstoßenden Verhaltens des Soldaten erkennbar: die Entnahme der teilgeladenen Pistole aus der am Koppel getragenen Tasche und ihr Ablegen auf dem Tisch (Verstoß gegen ZDv 10/6, Nr. 917, und gegen Nr. 8.3 der Besonderen Wachanweisung vom 29. März 1972), das Fertigladen der Pistole und erneute Ablegen auf dem Tisch (Verstoß gegen Nr. 8.2 der Besonderen Wachanweisung) und schließlich die Demonstration selbst. Gleichwohl sieht der Senat - in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht, aber entgegen der Ansicht des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts - nur das Experiment selbst und die dadurch verursachten Verletzungen als angeschuldigt an. Obgleich der Wehrdisziplinaranwalt - wie das Ermittlungsergebnis der Anschuldigungsschrift beweist - das Befehlswidrige des Ablegens und des Fertigladens der Pistole - dort allerdings als ein Vorgang geschildert - erkannt hat, hat er in die Anschuldigungsformel nur die mit dem Entsichern der Pistole beginnende Demonstration aufgenommen. Daß dies kein Versehen war und sich eine ergänzende Auslegung unter Zuhilfenahme des Ermittlungsergebnisses daher verbietet, ergibt sich aus folgendem: Der Vorsitzende der Truppendienstkammer führte in der Hauptverhandlung erster Instanz ausweislich des Protokolls ein Rechtsgesprach mit dem Wehrdisziplinaranwalt über den Gegenstand der Anschuldigung. Das Ergebnis dieses Gesprächs ist in der Niederschrift zwar nicht festgehalten; es läßt sich jedoch aus dem erstinstanzlichen Urteil erkennen, wo die Kammer ausgeführt hat, daß Gegenstand des Verfahrens gemäß § 103 Abs. 1 WDO ausschließlich das Manipulieren mit der Waffe und die dadurch eingetretenen Verletzungen seien. Daß diese Auslegung auch der Ansicht des Wehrdisziplinaranwalts entsprochen hat, mußte der Senat aus der Berufungsschrift folgern. Dort wendet sich der Berufungsführer lediglich gegen die Würdigung des Verhaltens des Soldaten durch die Kammer als fahrlässig und gegen die zu milde Maßregelung. Wäre er mit der Auslegung durch die Kammer nicht einverstanden gewesen, hätte nichts näher gelegen, als im Rahmen der unbeschränkten Berufung auch eine Nichtausschöpfung der Anschuldigungsschrift zu rügen. Anscheinend ist der Wehrdisziplinaranwalt davon ausgegangen, daß das Verhalten des Soldaten zwar auch in seinen beiden ersten Phasen pflichtwidrig war, daß aber erst die dritte Phase wegen ihrer schlimmen Folgen das disziplinargerichtliche Verfahren rechtfertigte.
Der vom Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts in der Berufungshauptverhandlung vertretenen Ansicht, mit der Darstellung der Verletzungen des Gefreiten Neffgen und des Soldaten selbst im verfügenden Teil der Anschuldigungsschrift seien nur die gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigenden Auswirkungen des Dienstvergehens aufgezeigt, vermochte der Senat nicht zu folgen. Schon die Tatsache, daß dieses Geschehen in die Anschuldigungsformel aufgenommen worden ist, spricht dafür, daß es als selbständige Pflichtverletzung vorgeworfen werden sollte. Dafür spricht ferner, daß das Herbeiführen dieser Verletzungen eine über das Manipulieren mit der Pistole hinausreichende rechtliche Bedeutung hat, mag es auch mit der Anführung der §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1 SG in der Anschuldigungsschrift nur unzureichend qualifiziert worden sein.
Dagegen hat der Senat eine Schädigung von Eigentum des Dienstherrn nicht als angeschuldigt angesehen, auch wenn in der Anschuldigungsformel mitgeteilt wird, daß der Tisch von dem Geschoß durchschlagen und Metall von ihm abgesplittert wurde. Diese Angaben wurden offensichtlich nur zur Erklärung dafür gemacht, wie es zu den Verletzungen der beiden Soldaten kommen konnte.
Schließlich ist der Senat in Übereinstimmung mit der Truppendienstkammer davon ausgegangen, daß die Anschuldigungsschrift mangels einer Aussage über die Verschuldensform em Soldaten sowohl vorsätzliches als auch gegebenenfalls nur fahrlässiges Verhalten vorwerfen wollte.
c)
Der Soldat hat mit dem angeschuldigten Verhalten ein Dienstvergehen begangen (§ 23 Abs. 1 SG).
Mit der Vornahme des Experimentes mit der Pistole hat der Soldat seine Pflicht zum Gehorsam verletzt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG). Er hat dadurch gegen Nr. 601 der ZDv 10/5 und das darin in Bezug genommene Gebot Nr. 4 der Anlage 17 zu dieser Zentralen Dienstvorschrift verstoßen. Nach Nr. 601 a.a.O. sind beim Umgang mit Waffen und Munition die in Ausbildungs- und Waffenvorschriften erlassenen Sicherheitsbestimmungen zu beachten; Abweichungen hiervon dürfen nicht befohlen werden (Anlage 17). Die Anlage 17 enthält "10 Gebote für den Umgang mit Schußwaffen". Gebot Nr. 4 lautet: "Spiele nie am Abzug einer Schußwaffe und ziehe den Abzug nie gedankenlos zurück." "Gedankenlos" versteht der Senat im Sinne von "ohne dienstliche Notwendigkeit". Nr. 601 der ZDv 10/5, die ganz eindeutig Befehlscharakter hat, kennzeichnet durch die Verweisung auf die Anlage 17 auch dieses Gebot Nr. 4 als verbindliche Sicherheitsbestimmung, die strikte Befolgung erheischt. Der Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Falle stand auch das Gebot Nr. 8 nicht entgegen, wonach für den Nach- und Streifendienst die entsprechenden Wachvorschriften gelten, die den Umgang mit der Waffe und den Zustand der Waffe besonders regeln. Die Besonderen Wachvorschriften enthalten keine entgegenstehenden Vorschriften; der Soldat hat bei seinem Experiment auch nicht in Ausübung seines Wachdienstes gehandelt, sondern nur bei dessen Gelegenheit.
Den Ungehorsam sieht der Senat als vorsätzlich begangen an. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Soldat die Nr. 601 der ZDv 10/5 und das Gebot Nr. 4 der Anlage 17 im Wortlaut gekannt hat. Er wußte jedenfalls, daß er im Wachlokal keine fertig geladene Pistole entsichern und abdrücken durfte. Das ergibt sich aus seiner Einlassung, die Besondere Wachvorschrift sei ihm bekannt, er habe schon etwa 25mal Wache gehabt und sei durch den Offizier vom Wachdienst belehrt worden - mag diese Belehrung auch nicht erschöpfend gewesen sein. Seine weitere Einlassung, daß er im Zeitpunkt der Demonstration an die entgegenstehenden Dienstvorschriften nicht gedacht habe, hält der Senat für eine reine Schutzbehauptung. Es ist kleinstes Einmaleins und jedem Soldaten, insbesondere aber einem Unteroffizierdienstgrad, in Fleisch und Blut übergegangen, daß er im Wachlokal - zumal in Gegenwart anderer Soldaten - mit einer scharf geladenen Waffe keine Experimente machen darf. Hier kommt noch hinzu, daß sich im Wachlokal nach der eigenen Einlassung des Soldaten kein Schießkasten befand. Nach Überzeugung des Senats hat der Soldat bewußt gegen die Dienstvorschriften verstoßen, weil er das Experiment für sicher hielt und deshalb annahm, daß sein Ungehorsam nicht bekannt werden würde.
Durch die verbotswidrige Demonstration mit der Pistole und ihre Folgen hat der Soldat ferner gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen (§ 10 Abs. 3 SG). Er gefährdete dadurch nicht nur die drei ihm unterstellten Wachsoldaten, sondern verletzte auch einen von ihnen, den Gefreiten Neffgen, nicht unerheblich am Bein.
Anders als bei dem Ungehorsam sieht der Senat insoweit jedoch nur Fahrlässigkeit als gegeben an. Zwar steht außer Frage, daß die Demonstration als solche ein vorsätzliches Tun war. Der Soldat hat jedoch ihre Folgen nicht vorausgesehen. Der Senat hält insoweit die Einlassung des Soldaten für glaubhaft, daß er überhaupt nicht daran gedacht habe, das Experiment könne mißlingen und irgend jemanden schädigen. Für ihre Richtigkeit spricht die zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachte Bekundung des Majors B. vor der Kammer, der Soldat sei unausgereift, kindlich und durchdenke nicht alles bis zum Ende.
Die in der Berufungsbegründung angestellte Überlegung, auch durch ein Fehlen des Bewußtseins der Pflichtwidrigkeit werde der Vorsatz nicht berührt, führt hier nicht weiter. Ein Verbotsirrtum läge nur dann vor, wenn der Soldat die Gefährdung oder Verletzung der Untergebenen gewollt, aber aus irrigen Gründen für erlaubt gehalten hätte. Davon kann hier keine Rede sein. Dem Soldaten fehlte gerade das Wissen und Wollen der Gefährdung oder Verletzung seiner Untergebenen.
Wie jedoch bereits die Kammer mit Recht ausgeführt hat, ist dem Soldaten der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Obgleich er selbst angegeben hat, sich nicht besonders für Waffen zu interessieren, und obgleich seine Leistungen im Waffen- und Schießdienst auf den Unteroffizierslehrgängen nur mäßig waren, hat er das schwierige Experiment, das der mit Waffen vertraute Waffen- und Geräteunteroffizier Peters ihm nur mit einer ungeladenen Pistole gezeigt hatte, mit einer scharf geladenen Waffe vorgeführt. Bei Anwendung der erforderlichen und auch ihm trotz seiner einfachen geistigen Veranlagung zumutbaren Sorgfalt hätte er sich sagen können und müssen, daß dieser Versuch zu gefährlich war.
Durch die Gefährdung der Untergebenen und die Verletzung des Gefreiten N. hat der Soldat nicht nur fahrlässig gegen § 10 Abs. 3 SG verstoßen, sondern auch fahrlässig die Kameradschaftspflicht verletzt (§ 12 Satz 2 SG). Gegen beide Pflichten kann nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats nebeneinander verstoßen werden (vgl. BVerwG NZWehrr 1973, 24). Strittig ist lediglich, ob die Kameradschaftspflicht auch fahrlässig verletzt werden kann oder ob insoweit stets Vorsatz gefordert werden muß.
Der I. Wehrdienstsenat des früheren Bundesdisziplinarhofs hat in seinem Urteil vom 20. Juli 1967 - I WD 13/67 (BVerwGE 33, 90, 92) [BVerwG 20.07.1967 - I WD 13/67] - ausgeführt, neben dem fahrlässigen Verstoß gegen die Dienstpflichten aus § 17 Abs. 2, § 10 Abs. 1 SG könne dem Beschuldigten der objektiv festgestellte Verstoß gegen die Dienstpflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) nicht angelastet werden, da diese Pflicht nur vorsätzlich verletzt werden könne. Zur Begründung dieser Ansicht hat der Senat auf Scherer, Anm. II 4 zu § 12 SG, verwiesen. Scherer hat a.a.O. in der 1. bis 4. Auflage seines Kommentars im wesentlichen ausgeführt: Die Verletzung der Pflicht, die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen, sei nur vorsätzlich denkbar. Die Verletzung von Rechten könne zwar auch fahrlässig geschehen. Damit sie aber auch als Unkameradschaftlichkeit gewertet werden könne, müsse der Soldat wissen, daß es sich um die Rechte eines Kameraden handelt. Ebenso könne die Verletzung der Beistandspflicht dem Soldaten nur dann als Unkameradschaftlichkeit vorgeworfen werden, wenn er erkannt habe, daß sich ein Kamerad in Not befindet, dem er hätte helfen können.
Ob dieser Ansicht gefolgt werden könnte, soweit es sich um die Verletzung der Beistandspflicht handelt, kann hier dahingestellt bleiben; diese Frage ist - soweit ersichtlich - bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, und auch der Senat hat sie im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden. Soweit die hier allein in Betracht kommende Pflicht in Rede steht, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, hat der I. Wehrdienstsenat - nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts - die früher vertretene Auffassung in seinem Urteil vom 30. Januar 1968 - I WD 37/67 - aufgegeben. Er hat darin ausgeführt: Die Verletzung der Kameradschaftspflicht sei nicht nur durch vorsätzliche Tat denkbar. Die Verletzung dieser Pflicht setze zwar begrifflich das Bewußtsein voraus, mit seinem Verhalten einen Kameraden zu treffen; insoweit genüge daher Fahrlässigkeit nicht. Habe der Täter aber dieses Bewußtsein, seien durchaus Fälle vorstellbar, in denen die Schädigung eines Kameraden darauf beruhe, daß der Schädiger fahrlässig die aus der Kameradschaft erwachsene Sorgfaltspflicht vernachlässige. In der 5. Auflage des von Scherer begründeten Kommentars zum Soldatengesetz haben die neuen Bearbeiter in RdNr. 10 zu § 12 unter Aufgabe der dort bisher vertretenen Ansicht diese Ausführungen fast wörtlich übernommen, allerdings ohne die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu zitieren, sondern unter Anführung des überholten Urteils des früheren Bundesdisziplinarhofs als Gegenansicht.
Der hier erkennende Senat hält in Übereinstimmung mit der jüngeren Entscheidung des I. Wehrdienstsenats die Kameradschaftspflicht auch für fahrlässig verletzbar. Die Vorschrift des § 12 Satz 2 SG ist in ihren beiden Alternativen in die Form eines Gebotes gekleidet. Anders als die Verpflichtung, dem Kameraden in Not und Gefahr beizustehen, fordert das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, vom Soldaten nur scheinbar ein positives Tun; denn es ist nur schwer möglich, durch Handlungen die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten. In Wahrheit wird durch diese Vorschrift dem Soldaten verboten, Rechte des Kameraden zu schädigen, zu gefährden oder in sonst irgendeiner Weise zu beeinträchtigen. Warum diesem Verbot zuwiderlaufende Handlungen nur bei vorsätzlicher Begehung die Kameradschaftspflicht verletzen sollen, ist schwer einzusehen. Nach § 23 Abs. 1 SG begeht der Soldat ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, seine Pflichten verletzt. Sofern für einzelne Vorschriften etwas anderes gelten soll, muß die Vorschrift, wie zum Beispiel § 17 Abs. 4 Satz 2 SG, bezüglich der Schuldform eine Einschränkung enthalten. § 12 Satz 2 SG enthält eine solche Einschränkung nicht.
Es ist für den Senat auch kein Denkgesetz erkennbar, das die Annahme einer fahrlässigen Kameradschaftspflichtverletzung verbieten sollte. Richtig ist insoweit nur, daß der Soldat wissen muß, daß er es mit einem Kameraden zu tun hat. Wenn der I. Wehrdienstsenat dazu in dem Urteil vom 30. Januar 1968 ausgeführt hat, die Verletzung der Kameradschaftspflicht setze begrifflich das Bewußtsein voraus, mit seinem Verhalten einen Kameraden zu treffen, so erscheint diese Formulierung allerdings etwas mißverständlich. Wollte man nämlich das Wort "treffen" mit "verletzen", "schädigen", "gefährden" oder ähnlichem gleichsetzen, so wäre damit das Erfordernis aufgestellt, der Schädiger müsse das Bewußtsein haben, einen Kameraden in seinen Rechten zu beeinträchtigen. Bei dieser Auslegung hätte sicherlich in dem in BVerwGE 33,90ff [BVerwG 20.07.1967 - I WD 13/67] veröffentlichten Falle auch der Verstoß gegen die Kameradschaftpsflicht dem dortigen Beschuldigten angelastet werden können, weil ihm klar war, daß sein Verhalten dem Kameraden Schaden zufügen würde, und er sich lediglich in schuldhafter Weise über die Pflichtwidrigkeit seines Tuns irrte - sofern man nicht in jenem Falle unter Anwendung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs über den Verbotsirrtum überhaupt eine vorsätzliche Pflichtverletzung annehmen wollte (vgl. zu dieser Frage die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. November 1971 - II WDO 27/71). Diese Auslegung würde dagegen in dem jetzt zu entscheidenden Falle, in dem der Soldat aus Leichtfertigkeit gar nicht auf den Gedanken gekommen ist, daß er einen Kameraden durch sein Verhalten verletzen könnte, die Annahme einer Kameradschaftspflichtverletzung verbieten. Daß der I. Wehrdienstsenat den in Rede stehenden Satz in dieser Weise jedoch nicht gemeint haben kann, ergibt sich aus dem in I WD 37/67 zur Entscheidung stehenden Sachverhalt: Ein Unteroffizier hatte in seinem von ihm gelenkten Personenkraftwagen zwei Kameraden mitgenommen, hinter einer Anhöhe einen langsam vor ihm fahrenden Personenkraftwagen nicht rechtzeitig bemerkt und war deshalb zu einer Vollbremsung gezwungen worden; sein Fahrzeug war nach links ausgebrochen, schleudernd auf die linke Fahrbahnseite geraten und dort mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen frontal zusammengestoßen; einer seiner Beifahrer wurde getötet, der andere verletzt. Es liegt unter den gegebenen Umständen auf der Hand, daß der Unteroffizier nicht das Bewußtsein hatte, seine Kameraden zu töten oder zu verletzen. Ihm war lediglich bewußt, daß in seinem Wagen Kameraden mitfuhren, im übrigen wurde er durch die Ereignisse überrascht, weil er die von ihm zu erwartende Sorgfalt außer acht gelassen hatte.
Im Einklang mit dieser Entscheidung des I. Wehrdienstsenats muß es nach Auffassung des erkennenden Senats bei der Anwendung von § 12 Satz 2 SG - jedenfalls in seiner ersten Alternative - genügen, wenn der Soldat weiß, daß es sich um Kameraden handelt, die durch seine Handlung in irgendeiner Weise berührt werden könnten; im übrigen muß es - von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefall abgesehen - wie bei allen anderen Pflichtverletzungen genügen, wenn sich der Soldat bei gehöriger Anspannung seiner geistigen und sittlichen Kräfte hätte sagen müssen, daß sein Verhalten Rechte von Kameraden beeinträchtigen könnte. Bei dieser Auffassung wäre zwar. ein schuldhafter Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht zu verneinen, wenn ein Soldat zum Beispiel bei einem von ihm fahrlässig verursachten Verkehrsunfall einen ihm unbekannten Mann in Zivil verletzt, bei dem es sich zufällig um einen Soldaten handelt, nicht dagegen, wenn er zum Beispiel betrunken mit einem Kraftfahrzeug im Kasernengelände herumfährt und dabei fahrlässig Kameraden an- oder überfährt. Ebenso muß im vorliegenden Falle ein fahrlässiger Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht bejaht werden, wo durch leichtsinniges Hantieren mit einer geladenen und entsicherten Pistole ein Kamerad verletzt worden ist, wobei von vornherein klar war, daß im Falle des Mißglückens der Vorführung ausschließlich Kameraden betroffen sein konnten.
Soweit der Soldat vorsätzlich ungehorsam war, schließt § 11 SG als die speziellere Vorschrift die allgemeinere Vorschrift des § 7 SG aus (vgl. dazu BVerwG NZWehrr 1973, 24 und Scherer, SG 5. Aufl § 7 RdNr. 3). Der Soldat hat jedoch durch die nicht gewollte eigene Verletzung und die des Gefreiten Neffgen seine Dienstpflichten als Wachhabender und damit seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) fahrlässig verletzt. Er machte die Wache zeitweilig funktionsunfähig, er selbst und der Gefreite Neffgen mußten abgelöst werden.
Der vorsätzliche Ungehorsam nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG verdrängt als solcher ferner den darin liegenden Verstoß gegen die Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG (vgl. BVerwG NZWehrr 1972, 152). Gegen diese Vorschrift hat der Soldat jedoch fahrlässig durch die nicht gewollte Herbeiführung der Verletzung des Gefreiten N. verstoßen. Die durch leichtfertiges Hantieren mit einer scharf geladenen Pistole im Dienst verursachte Körperverletzung eines Dritten, gleichgültig ob Soldat oder Zivilist, ist geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten zu beeinträchtigen, seine Zuverlässigkeit in Frage zu stellen.
Der Soldat hat ferner gegen § 17 Abs. 4 Satz 2 SG verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf ein Soldat seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat hat sich eine Schußverletzung beigebracht, lag deswegen siebeneinhalb Wochen im Krankenhaus und war danach noch lange Zeit nicht voll dienstfähig. Daß vorsätzliches Verhalten insoweit ausscheidet, ist bereits ausgeführt. Der Soldat hat jedoch grob fahrlässig gehandelt. Er war kein Waffenfachmann, hatte das Experiment nur einmal mit einer ungeladenen Pistole P 1 gezeigt bekommen und dann einmal mit derselben ungeladenen Waffe nachgeahmt. Wie er selbst angegeben hat, hat er sich jedoch nicht davon überzeugt, daß der Schlagbolzen damals wirklich nicht vorgeschnellt war. Er hatte sich lediglich auf das Wort des Stabsunteroffiziers P. verlassen, so daß bis heute ungeklärt ist, ob das Experiment überhaupt gelingen kann. Unter diesen Umständen durfte der Soldat den Versuch auf keinen Fall mit einer fertig geladenen Waffe vornehmen. Eine besonders schwere Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt war ferner, daß der Soldat das Experiment im Sitzen vorführte, keinerlei Sicherungsmaßnahmen traf und seine Beine genau unter der Mündung der Pistole stehen ließ. Insgesamt zeugt die Handlungsweise des Soldaten nach Auffassung des Senats von einer kaum zu überbietenden Leichtfertigkeit.
d)
Bei der Maßnahmebemessung hielt der Senat wegen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens eine einfache Disziplinarmaßnahme von vornherein für unangebracht. Der vorsätzliche Ungehorsam eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, der in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll (§ 10 Abs. 1 SG), und dazu noch eines Wachhabenden ist in jedem Falle sehr ernst zu nehmen. Ein besonderes Gewicht erhält das Dienstvergehen jedoch durch die leichtfertig herbeigeführten schweren Folgen. Der Soldat verwundete sich selbst schwer, fiel für lange Zeit im Dienst aus und verursachte seinem Dienstherrn durch den siebeneinhalbwöchigen Krankenhausaufenthalt hohe Kosten. Ein Untergebener wurde ebenfalls verletzt und mußte anderthalb Wochen im Krankenhaus und Sanitätsrevier behandelt werden. Durch die Verletzung zweier Angehöriger der vierköpfigen Wache war die M.niederlassung in R. tatsächlich für einige Zeit unbewacht, da sich die unverletzten Wachsoldaten selbstverständlich um ihre verletzten Kameraden kümmern mußten.
Zugunsten des Soldaten hat der Senat seine langjährige tadelfreie Führung, die besonders in letzter Zeit gesteigerten dienstlichen Leistungen und die erlittenen Schmerzen berücksichtigt. Er hat deshalb von der durchaus erwägenswerten Degradierung Abstand genommen. Dagegen sprach das Motiv des Soldaten nur bedingt für ihn. Es ist zwar anerkennenswert, daß er erfreut darüber war, den Ausbildungsstand seiner Untergebenen anheben zu können. Das hätte aber in milderem Lichte nur erscheinen lassen, daß der Soldat, um die Pistole den Wachsoldaten erklären zu können, sie aus der Tasche nahm und vielleicht auch noch fertig lud, nicht aber, daß er leichtfertig das gefährliche Experiment vornahm; denn dadurch wurde der Ausbildungsstand der Wachsoldaten nicht angehoben; die Kenntnis eines solchen Tricks - selbst wenn er erfolgreich durchführbar sein sollte - nützt niemandem.
Wegen der Schwere des Dienstvergehens hielt der Senat ein Beförderungsverbot für die gesamte noch verbleibende Dienstzeit des Soldaten für unerläßlich. Möglicherweise würde der Soldat ohnehin nicht mehr befördert werden, wie der Major Buch als Zeuge vor der Truppendienstkammer bekundet hat. Gleichwohl ist das Beförderungsverbot wegen seiner Einstufungsfunktion von Bedeutung. Es erweist den Soldaten als beförderungsunwürdig. Neben dieser Maßnahme war noch eine Gehaltskürzung zu verhängen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 WDO), um den Soldaten für einige Zeit stetig daran zu erinnern, wie schwer er sich gegen seine dienstlichen Pflichten vergangen hat, und um ihn dazu anzuhalten, sich in Zukunft tadelfrei zu führen. Insoweit erschien bei dem bisher unbestraften und nicht gemaßregelten Soldaten die Mindesthöhe und -dauer der Gehaltskürzung als ausreichend.
4.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung der Kammer konnte im Hinblick auf die Verurteilung des Soldaten zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme keinen Bestand haben. Die Kosten erster Instanz mußten dem Soldaten nach § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, WDO, die des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auferlegt werden. Der Senat sah keinen Anlaß, aus Billigkeitsgründen die dem Soldaten in beiden Instanzen erwachsenen notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.
Dr. Leußer
Dr. Knackstedt
Dr. Franke
Wendt