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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1977, Az.: BVerwG 5 C 22/76

Öffentliche Jugendhilfe; Erziehungsanspruch; Wirtschaftliche Hilfe; Leistungstatbestand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1977
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 22/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 05.03.1976 - AZ: 5 K 2179/75
nachfolgend
BVerwG - 31.03.1977 - AZ: BVerwG V C 22.76

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 214
  • DÖV 1978, 149

Amtlicher Leitsatz

1. Öffentliche Jugendhilfe ist nachrangig gegenüber der Erfüllung des Erziehungsanspruchs eines Kindes durch seine Familie, und zwar auch dann, wenn das Kind von seinen Großeltern erzogen wird.

2. "Wirtschaftliche Hilfe" ist im Rahmen des Jugendwohlfahrtsrechts kein eigenständiger Leistungstatbestand; sie kommt nur im Gefolge erzieherischer Hilfe in Betracht. Wird Hilfe ausschließlich zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts eines bei seinen Großeltern lebenden Kindes erforderlich, so kann sie nur nach Maßgabe des Sozialhilferechts gewährt werden.