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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1977, Az.: BVerwG III C 19.76

Nacherwerber; Voraussetzungen einer Schadensfeststellung; Entzogene Vermögensgegenstände

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1977
Aktenzeichen
BVerwG III C 19.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 06.09.1974 - AZ: 6 K 1371/71

Fundstellen

  • IFLA 1977, 111
  • ZLA 1977, 73

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei Schäden eines Nacherwerbers an entzogenen Vermögensgegenständen ist selbständig zu prüfen, ob hinsichtlich seines Nacherwerbs die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Schadensfeststellung ausgeschlossen ist.

  2. 2.

    Dies ist der Fall, soweit der Nacherwerber bei dem Vorerwerb von dem Verfolgten, sofern dieser unter den Voraussetzungen des 7. FeststellungsDV § 2 Abs 2 erfolge, im Sinne von RepG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 mitgewirkt hat (Anschluß an Urteil des Senatsvom 07.11.1974 - BVerwG III C 21/73 - (Buchholz 427/207 § 9 Nr. 24)).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. September 1974 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Wegnahme Schadens an Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG -.

2

Die Rechtsvorgänger der beiden zu dem Verfahren Beigeladenen betrieben bis zum Jahre 1938 in ... die .... Durch Kaufvertrag vom 25. November 1938 mußten sie auf Betreiben der ... Bank als ihrer Hauptgläubigerin einen Teil des beweglichen Betriebsvermögens ihres offenbar überschuldeten Unternehmens an die zu diesem Zweck gleichzeitig neu gegründete ... zum Kaufpreis von 25.000 RM veräußern. In einem dem Kaufvertrag beigefügten Übernahmestatus wurden die Aktiva des veräußerten Teils des Unternehmens mit 157.872,18 RM und die Passiva mit 131.271,46 RM angesetzt. In einer ebenfalls beigefügten Zwischenbilanz für das gesamte Unternehmen zum 31. Oktober 1938 waren die Aktiva mit 169.003,66 RM und die Passiva mit 437.045,60 RM aufgeführt. Die Differenz zwischen dem Übernahmestatus und der Zwischenbilanz beruht im wesentlichen darauf, daß die ... von den Schulden der ... bei der ... Bank in Höhe von 358.859,82 RM nur einen Teilbetrag in Höhe von 55.000 RM übernehmen sollte. Die Anteilseigner der neu gegründeten Gesellschaft waren der ... mit einem Stammkapital von 1.000 RM und Wirtschaftsprüfer ... mit einem Stammkapital von 25.000 RM.

3

Sämtliche Anteile der neuen Gesellschaft wurden auf Grund einer Vereinbarung vom 6. November 1940 zwischen der ... Bank und dem ..., dem alleinigen Inhaber des Bankgeschäfts ..., am 28. November 1940 mit Wirkung ab 1. Oktober 1940 an ... veräußert. Bei der Besprechung am 6. November 1940 wurde gleichzeitig vereinbart, daß ... von den Aktiva und Passiva des Unternehmens lediglich das Betriebsgrundstück ... (243.000 RM) mit einer darauf ruhenden Hypothek (308.000 RM), den ... (3.000 RM), die ... etc. (80.000 RM) und die ... und ... (142.000 RM) zu einem Kaufpreis von 161.000 RM übernimmt.

4

Der Kaufvertrag vom 25. November 1938 wurde Anfang Oktober 1941, der Kaufvertrag über das Grundstück am 15. April 1943 behördlich genehmigt. Am 14. Oktober 1941 erhöhte ... das Stammkapital der GmbH auf 496.000 RM. Im Dezember 1941 wurde das Unternehmen in ... umbenannt. Der Kläger war seit dem 10. Dezember 1940 als Geschäftsführer des neuen Unternehmens tätig. Am 31. Dezember 1941 erwarb er 25 % der zum Kaufpreis von 124.000 RM.

5

Die Rechtsvorgänger der Beigeladenen kamen gegen Ende des Krieges durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ums Leben. Das Vermögen der GmbH wurde nach dem Kriege im Schadensgebiet des BFG enteignet.

6

Den Antrag des Klägers auf Feststellung eines Wegnahmeschadens an seinen Anteilen an der GmbH lehnte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 28. September 1970 mit der Begründung ab, die GmbH habe für das Betriebsvermögen der OHG keinen angemessenen Kaufpreis gezahlt. Die Beschwerde des Klägers blieb aus den gleichen Gründen erfolglos.

7

Mit seiner deswegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei an der Arisierung der ... nicht beteiligt gewesen. Insbesondere habe er an den Vertragsverhandlungen im Jahre 1940 und an der Vereinbarung vom 6. November 1940 nicht mitgewirkt. Erst nach seiner Einstellung als Geschäftsführer sei er von ... über die Zusammenhänge unterrichtet worden. Im übrigen sei der für das Betriebsvermögen der OHG gezahlte Kaufpreis im Hinblick auf den schlechten Zustand des Betriebes mehr als angemessen gewesen. Der Kläger hat die Verpflichtung des Beklagten zur Schadensfeststellung beantragt.

8

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 6. September 1974 die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, daß der Kläger gemäß § 5 Nr. 2 BFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung ausgeschlossen sei. Den früheren Inhabern der arisierten OHG sei das Betriebsvermögen ihres Unternehmens durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entzogen worden. Die neue GmbH habe dieses Betriebsvermögen in Ausnutzung der nationalsozialistischen Maßnahmen ohne angemessene Gegenleistung erworben. Hierauf komme es jedoch nicht entscheidend an. Denn jedenfalls seien die Anteile der GmbH dann von ... ohne angemessene Gegenleistung erworben worden. Die ... Bank habe nämlich durch ein Sachverständigengutachten über den Wert des Unternehmens zum 1. Oktober 1940 einen Überschuß der Aktiva über die Passiva von rd. 313.000 RM ermittelt gehabt. ... habe bei der Besprechung am 6. November 1940 erreicht, daß die von dem Sachverständigen mit 143.970 RM bewerteten Maschinen, Werkzeuge etc. nur mit 80.000 RM und die mit 171.610,93 RM bewerteten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe nur mit 142.000 RM angesetzt wurden. Die sich daraus ergebende Unangemessenheit der von ihm erbrachten Gegenleistung wirke auch zu Lasten des Klägers, da ihm die zu niedrigen Wertansätze bei seinem späteren Erwerb von Anteilen der GmbH zugute gekommen seien. Abgesehen davon, müsse er sich auch sein damaliges vertrauensvolles Verhältnis zu ... nachteilig anrechnen lassen. Es könne dahinstehen, ob er an der Besprechung vom 6. November 1940 teilgenommen hat. Jedenfalls sei er über die grundsätzlichen Vorgänge eingehend informiert gewesen. Außerdem habe er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Erwerb der GmbH-Anteile durch ... gehabt, weil dieser ihm schon damals eine spätere Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen in Aussicht gestellt habe.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom Senat durch Beschluß vom 16. Januar 1976 - zugelassene Revision des Klägers, mit welcher er sinngemäß die Verletzung des § 5 Nr. 2 BFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV rügt. Er meint, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht für nicht entscheidungserheblich gehalten, ob die ... Bank beim Erwerb des Vermögens der ... eine angemessene Gegenleistung erbracht hat. Falls dies zu bejahen sein sollte, würde es nicht mehr darauf ankommen, ob der später von ... an die ... Bank gezahlte Übernahme preis angemessen war. Für seinen Ausschluß von der Schadensfeststellung habe das Verwaltungsgericht lediglich das damalige vertrauensvolle Verhältnis zwischen ... und ihm und sein persönliches Interesse am Zustandekommen des Übernahmevertrages festgestellt. Beide Gründe reichten aber für diesen Ausschluß nicht aus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe ihm ... erst im Jahre 1941 eine Beteiligung an der GmbH angeboten. Da somit keine hinreichenden Ausschließungsgründe vorlägen, sei die Sache im Sinne seines Klageantrages entscheidungsreif.

10

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. September 1974 aufzuheben und nach seinem Klageantrag zu entscheiden.

11

Der Beteiligte stellt den Antrag,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er bezweifelt jedoch, ob die vom Verwaltungsgericht bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichen, um den Kläger von der Schadensfeststellung auszuschließen. Er hält eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts für geboten.

13

II.

Die zulässige Revision des Klägers erweist sich als begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung des § 5 Nr. 2 BFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV.

14

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung eines im Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes entstandenen Wegnahme Schadens an Vermögensgegenständen, welche den Voreigentümern durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen entzogen worden waren, nicht zustehe, findet in den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Wie in § 5 Nr. 2 BFG bestimmt ist, bleiben in Feststellungsverfahren Schäden an Wirtschaftsgütern unberücksichtigt, die unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder der politischen Verhältnisse im Schadensgebiet erworben worden. Nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV sind von der Feststellung Schäden und Verluste an solchen Vermögensgegenständen ausgenommen, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind oder deren Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhte. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den Erwerb desjenigen Erwerbers, der unmittelbar von dem Verfolgten erworben hat; sie ist vielmehr auch auf den Nacherwerb eines Erwerbers anzuwenden, der die entzogenen Vermögensgegenstände nicht von dem Verfolgten, sondern von dem Ersterwerber oder einem anderen Vorerwerber erworben hat. Dabei muß hinsichtlich des Nacherwerbs selbständig geprüft werden, ob der Nacherwerber, bei dem die entzogenen Wirtschaftsgüter später in Verlust geraten sind und den § 1 Abs. 4 der 7. FeststellungsDV als Erwerber im Sinne dieser Verordnung bezeichnet, wegen seines eigenen Verhaltens gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung ausgeschlossen ist (vgl. Urteile vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 12] und vom 5. Juni 1973 - BVerwG III C 87.72 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 24]). Das ist stets dann der Fall, wenn der Nacherwerber unter den in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG genannten Voraussetzungen am Vorerwerb beteiligt war (vgl. Urteil vom 7. November 1974 - BVerwG III C 21.73 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 24]).

15

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG sind bestimmte Schäden nicht entschädigungsfähig, wenn der Nacherwerber die Vermögensgegenstände erworben hat, nachdem er einen Vorerwerb in der in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c RepG genannten Art veranlaßt oder mitveranlaßt oder bei ihm mitgewirkt hatte. Ein Vorerwerb der vorgenannten Art ist dann gegeben, wenn durch den Vorerwerber vom Verfolgten oder, von im einzelnen aufgeführten Behörden oder ähnlichen Stellen ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts oder durch Drohung oder durch widerrechtliche Wegnahme oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erworben worden war. In entsprechender Anwendung dieser Regelung ist also ein Nacherwerber gemäß § 5 Nr. 2 BFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, wenn er den Erwerb durch den Vorerwerber entweder von dem Verfolgten oder von einer der genannten behördlichen Stellen, sofern dieser Vorerwerb die in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c RepG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, veranlaßt oder mitveranlaßt oder bei ihm mitgewirkt hat.

16

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei als Nacherwerb er von entzogenen Vermögensgegenständen von der Schadensfeststellung schon deshalb ausgeschlossen, weil ihm die Unangemessenheit der von dem Zweiterwerber an den Ersterwerber erbrachten Gegenleistung bei seinem späteren Nacherwerb zugute gekommen sei, weil ihn außerdem der Zweiterwerber auf Grund seines vertrauensvollen Verhältnisses zu ihm über die grundsätzlichen Vorgänge informiert habe und weil er ferner ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Zustandekommen des Zweiterwerbs gehabt habe, beruht hiernach auf der Verletzung des § 5 Nr. 2 BFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV. Denn der Ausschluß eines Nacherwerbs von der Schadensfeststellung erfordert, daß der Nacherwerber selbst das Wirtschaftsgut in einer vom Gesetz mißbilligten Weise erworben hat. Dies setzt regelmäßig voraus, daß er an einem Vorerwerb von dem Verfolgten oder von einer der in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c RepG genannten behördlichen Stelle, in irgendeiner Weise beteiligt war.

17

Die bisher vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um einen solchen den Ausschluß des Klägers von der Schadensfeststellung rechtfertigenden Sachverhalt als gegeben ansehen zu können. Den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nur zu entnehmen, daß Teile des entzogenen Vermögens der ... zunächst durch die beiden ursprünglichen Anteilseigner der neu gegründeten GmbH von den Verfolgten, danach durch ..., ohne angemessene Gegenleistung von diesen Anteilseignern und schließlich - nach Umbenennung der Gesellschaft - teilweise durch den Kläger von ... erworben wurden. Von entscheidender Bedeutung ist es aber, ob der Erwerb durch die GmbH von den Verfolgten unter den in § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV bezeichneten Umständen erfolgte und ob der Kläger bei dem Erwerb entweder durch die ursprünglichen Anteilseigner der GmbH von den Verfolgten oder durch ... von den Verfolgten durch Veranlassung, Mitveranlassung oder in anderer Weise mitgewirkt hat. Insoweit könnte es von Bedeutung sein, ob und inwieweit der Kläger auf die Kauf Verhandlungen Einfluß im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG genommen hat, die zunächst zwischen den Verfolgten sowie der ... Bank und den beiden Anteilseignern der GmbH stattfanden und zum Vertrag vom 25. November 1938 führten, der sodann nach den bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch die zwischen der ... Bank und ... getroffene Vereinbarung vom 6. November 1940 nicht unwesentlich geändert wurde; die Gesamtheit dieser Verhandlungen war die Grundlage für den Erwerb des Verfolgtenvermögens durch ..., den das Verwaltungsgericht als vom § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erfaßt beurteilt hat. Hier wird es insbesondere darauf ankommen, ob und in welcher Weise der Kläger an der Besprechung am 6. November 1940 beteiligt war. Da der Senat dahingehende Pest Stellungen nicht selbst treffen kann, ist es geboten, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

18

Für die erneute Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Klagebegehren des Klägers wird folgendes zu beachten sein: Geht man von den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus, so ist im Hinblick auf die Entziehungsvermutung des § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV die Annahme gerechtfertigt, daß es sich bei den Wirtschaftsgütern, die im Schadensgebiet des BFG enteignet worden sind, um entzogene.

19

Vermögensgegenstände im Sinne der 7. FeststellungsDV gehandelt hat. Es sind bisher Keine tatsächlichen Umstände nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, welche die Entziehungsvermutung als widerlegt erscheinen lassen. Was die Anwendung der Ausschlußvorschrift des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV angeht, so dürfte es von entscheidender Bedeutung sein, wie sich die verschiedenen Erwerbsvorgänge im einzelnen abgespielt haben. Bisher ist nicht eindeutig geklärt, in welchem Ausmaß der Rechtsvorgänger des Klägers entzogene Vermögensgegenstände unmittelbar von den Verfolgten oder als "Zweiterwerber" von der neu gegründeten GmbH erworben hat. Ein unmittelbarer Erwerb von den Verfolgten ist hier allerdings auch insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen, als zunächst die GmbH Wirtschaftsgüter von den Verfolgten gekauft hat; es kommt in diesem Zusammenhang auf die rechtliche und wirtschaftliche Gesamtschau der Vorgänge an, die zur Veräußerung der Wirtschaftsgüter geführt haben, die den Verfolgten gehörten, insbesondere kann es auf Stellung und Handeln der Dresdner Bank ankommen.

20

Auf diese Umstände, unter denen der Rechtsvorgänger des Klägers die entzogenen Vermögensgegenstände erworben hat, wird es daher zunächst für die Frage ankommen, ob der Schaden des Klägers von der Feststellung ausgenommen ist oder nicht. Es sind vier Fallgestaltungen denkbar.

21

Soweit der Rechtsvorgänger des Klägers Vermögensgegenstände unmittelbar von den. Verfolgten unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erworben hatte, ist der Schaden des Klägers von der Feststellung ausgeschlossen, wenn der Kläger an dem Vorerwerb im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG mitgewirkt hat. Soweit der Rechtsvorgänger des Klägers diese Vermögensgegenstände von der GmbH erworben hatte und diese Gegenstände zuvor von der GmbH ihrerseits unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von den Verfolgten erworben worden waren, ist der Schaden des Klägers von der Feststellung ausgenommen, wenn er bei dem Erwerb der GmbH von den Verfolgten mitgewirkt hat, was auch dann zu bejahen wäre, wenn das bei seinem Rechtsvorgänger der Fall war und der Kläger diesen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG beeinflußt hatte. Soweit der Rechtsvorgänger des Klägers die Vermögensgegenstände unmittelbar von den Verfolgten nicht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erworben hatte, ist der Schaden des Klägers nicht von der Feststellung ausgenommen. Soweit schließlich der Rechtsvorgänger des Klägers Vermögensgegenstände von der GmbH erworben hatte und diese Gegenstände nicht zuvor von der GmbH unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV von den Verfolgten erworben worden waren, ist sein Schaden ebenfalls nicht von der Feststellung ausgenommen. Zusammenfassend bedeutet dies, daß die Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV auf den Nacherwerb des Klägers grundsätzlich nur möglich ist, soweit er selbst bei einem Vorerwerb der Vermögensgegenstände von den Verfolgten, der unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erfolgte, im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RepG mitgewirkt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt ist an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré
Schäfer
Schmidt