Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.12.1976, Az.: BVerwG II B 32.76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.12.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 32.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.03.1976 - AZ: I A 1006/74
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 1976
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gutmann und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. März 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 316,92 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Daß dies der Fall ist, muß nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Zulassungsvoraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Beschwerde hält in Anknüpfung an die Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß vor allem die Frage für rechtsgrundsätzlich, welche organisatorischen Maßnahmen ein
Dienstherr in einem Beförderungsverfahren, insbesondere wenn ein "Beförderungsschub" vorliegt, treffen darf, bevor er die Ernennungsurkunde aushändigt, ohne sich dem Vorwurf einer verzögerlichen Behandlung des Beförderungsvorgangs und zugleich dem Vorwurf eines Verstoßes gegen seine Fürsorgepflicht auszusetzen.
Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage jedoch nicht dargelegt. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat (vgl. Fürst-Finger-Mühl-Niedermaier, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, RdNr. 10 zu § 10 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -), kann zwar in einer sachwidrigen, möglicherweise auf einem Organisationsmangel beruhenden verzögerlichen Behandlung der Aushändigung der Ernennungsurkunde eine Fürsorgepflichtverletzung zu sehen sein, die bei schuldhaftem Handeln den Dienstherrn unter Umständen zum Schadensersatz verpflichtet. Ob eine solche schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung, die übrigens für den geltend gemachten Schaden adäquat ursächlich gewesen sein muß (vgl. BVerwGE 15, 3 [10];Urteil vom 20. April 1964 - BVerwG VI C 147.61 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 1 a.E.]), vorliegt, kann jedoch nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Das gilt auch für die - im Berufungsurteil zudem nicht erörterte - Frage nach der adäquaten Verursachung. Die von der Beschwerde zu 1 und 3 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen entbehren somit der allgemeinen - grundsätzlichen - Bedeutung.
Aus dem gleichen Grunde kommt auch der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der angemessenen Dauer eines Beförderungsverfahrens und der angemessenen Dauer einzelner Verwaltungshandlungen im Rahmen eines solchen Verfahrens keine grundsätzliche Bedeutung zu. Daran vermag auch das unzureichend substantiierte Vorbringen der Beschwerde nichts zu ändern, es seien "anläßlich der Fristenberechnung" (gemeint ist die nach dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 - BGBl. I S. 339 -) eine Vielzahl von Streitfällen entstanden. Damit ist der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO begründeten Darlegungspflicht nicht genügt. Denn es würde für die Entscheidung der einzelnen Streitfälle oder gleichgelagerter Gruppen von Streitfällen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung stets einer Würdigung der Verhältnisse der konkreten Sachverhalte bedürfen (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, S. 27 RdNr. 61). Auf die von der Beschwerde in Frage gestellte Auffassung des Berufungsgerichts, daß "jedenfalls bei einer Zeitdauer des Beförderungsverfahrens von etwa drei Monaten regelmäßig, d.h. von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, nicht von einer fürsorgepflichtwidrigen Verzögerung gesprochen werden" könne, würde das Revisionsgericht nicht einzugehen haben, weil das Berufungsurteil - in Anbetracht dessen, daß die Ernennungsurkunde vom 5. März 1955 dem Kläger (schon) am 6. April 1955 ausgehändigt wurde - nicht auf der in Frage gestellten Auffassung beruht, sondern von der auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützten Auffassung getragen wird, der hier in Betracht stehende Zeitraum vom 5. März bis 6. April 1955 lasse keine ungebührliche Verzögerung erkennen. Somit kann auch das Beschwerdevorbringen zu 2 nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen.
Die nicht auf den vorliegenden Fall bezogene - generelle - Frage schließlich, ob und in welcher Form "die Beklagte ihre Organisation auf zukünftige gesetzgeberische Maßnahmen, die sich im Rahmen bereits bekannter Grundsätze des Berufsbeamtentums bewegen, auszurichten hat", würde sich in dem begehrten Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 316,92 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).
Dr. Gutmann
Meyer