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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1976, Az.: BVerwG 4 C 56/74

Eckermäßigung; Erschließungsbeitragssatzung; Eckgrundstücksermäßigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1976
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 56/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach 15.09.1971 - An 2100-II/70
VGH München 03.04.1974 - 276 VI 71

Fundstellen

  • BVerwGE 51, 158
  • BVerwGE 51, 158

Amtlicher Leitsatz

1. Es steht im Ermessen der Gemeinde, in der Erschließungsbeitragssatzung eine Eckgrundstücksermäßigung allgemein und ohne Rücksicht auf die Art der baulichen oder gewerblichen Nutzung der Grundstücke vorzusehen oder die Eckgrundstücksermäßigung auf Wohngrundstücke zu beschränken oder von einer Eckgrundstücksermäßigung ganz abzusehen (im Anschluß an BVerwGE 25, 147).

2. Der Umfang der zulässigen Eckgrundstücksermäßigung ist bundesrechtlich begrenzt: Einmal dürfen die anderen zu der Anlage Beitragspflichtigen nicht um mehr als 50 v.H. des Beitrages belastet werden, den sie ohne die Eckermäßigungsregelung zu tragen hätten. Zum anderen darf die Eckermäßigung nur für einen Teil besonders großer Grundstücke gewährt werden, wenn dies unter Berücksichtigung ihrer Form und Größe und des angewendeten Verteilungsmaßstabes zur Vermeidung einer zu hohen Belastung der anderen Beitragspflichtigen geboten ist Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 04.09.1970 - BVerwG IV C 98/69 - Buchholz 406/11 BBauG § 131 Nr 4).