Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1976, Az.: BVerwG 6 C 21/76
Rügepflicht bei Protokollfehlern; Protokollierung von Aussagen; Mündliche Verhandlung; Antrag auf Tatbestandsberichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 21/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1976, 757
- NJW 1977, 313
Amtlicher Leitsatz
1. Ein anwaltlich vertretener Streitbeteiligter muß auch dann das gesetzwidrige Unterlassen der Protokollierung der Aussagen von Beteiligten oder Zeugen bei der nächsten mündlichen Verhandlung rügen, wenn das Gericht ständig so verfährt (Ergänzung von BVerwG 20.06.1975 VI C 34.75 = BVwerGE 48,369).
2. Unterläßt er dies, so kann er die unrichtige oder unvollständige Wiedergabe der Aussagen in den Urteilsgründen nur mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung angreifen.