Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1976, Az.: BVerwG 4 C 42/74
Verlagerung eines Fuhrunternehmens; Außenbereich; Privilegierung; Splittersiedlung; Streubebauung; Siedlungsstruktur
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 42/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz 17.02.1972 - 7 K 246/71
- OVG Rheinland-Pfalz - 18.04.1973 - AZ: 1 A 18/72
- nachfolgend
- BVerwG - 09.06.1976 - AZ: BVerwG IV C 42.74
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1977, 198
- MDR 1977, 164
Amtlicher Leitsatz
1. Betriebe, die lediglich mit einem Betriebsteil die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG erfüllen, sind nur dann insgesamt privilegiert, wenn sie als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entsprechen und zweitens der privilegierte Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (im Anschluß an das zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG ergangene Urteil vom 07.05.1976 - BVerwG IV C 43.74).
2. Den Begriff der Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG können alle baulichen Anlagen erfüllen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
3. Eine von der geschlossenen Ortslage abgesetzte (Streubebauung) Bebauung ist grundsätzlich unorganisch. Läßt sie sich in diesem Standort nicht ausnahmsweise rechtfertigen, so liegt in ihrer Ausführung ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine geordnete Siedlungsstruktur und damit gegen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG.