Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.1976, Az.: BVerwG VII B 70.76
Vereinbarung der Erhebung von Entwässerungsgebühren für die Benutzung einer im Mischsystem angelegten Entwässerungsanlage für die Ableitung von Schmutzwasser mit Bundesrecht; Vereinbarung der Unterlassung der Erhebung von Entwässerungsgebühren für die Benutzung einer im Mischsystem angelegten Entwässerungsanlage für die Beseitigung von Regenwasser mit Bundesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.06.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 70.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 16003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 29.05.1973 - AZ: II 989/71
- VGH Baden-Württemberg - 02.04.1976 - AZ: I 1029/73
Rechtsgrundlagen
- § 17 ES
- § 137 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1977, 777 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 28, 207 - 209
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn für die Benutzung einer im sogenannten Mischsystem angelegten Entwässerungsanlage Entwässerungsgebühren, für die als Bemessungsgrundlage die nach dem Frischwassermaßstab berechnete Abwassermenge dient, lediglich für die Ableitung von Schmutzwasser, nicht hingegen für die Beseitigung von Regenwasser erhoben werden.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. April 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 64 699,11 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren in Höhe von etwa 94 500 DM durch die angefochtenen Bescheide der beklagten Gemeinde. Sie beanstandet, daß sie zu den Gebühren (nur) nach dem Frischwassermaßstab herangezogen werde, obwohl nach ihrer Behauptung etwa 45 v.H. der Entwässerungskosten auf die Ableitung des Regenwassers entfielen; insoweit werde sie unverhältnismäßig belastet, da sie zwar einen hohen Frischwasserverbrauch und eine entsprechend hohe Schmutzwasserableitung habe, auf ihrem Grundstück aber wegen seiner geringen Größe nur wenig Regenwasser anfalle. Ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolgreiche Klage ist vom Berufungsgericht überwiegend abgewiesen worden.
Mit der Beschwerde begehrt sie die Zulassung der Revision.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von ihr allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Für grundsätzlich bedeutsam hält die Klägerin die Frage, ob die Bescheide der Beklagten, soweit noch im Streit, gegen das Äquivalenzprinzip und gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Dies ist nicht der Fall, ohne daß damit grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen verbunden wären. Das ergibt sich aus folgendem:
Die beklagte Gemeinde erhebt für die Benutzung der im sogenannten Mischsystem angelegten Entwässerungsanlagen nach ihrer Satzungüber die öffentliche Entwässerung vom 29. November 1965 (ES) eine Entwässerungsgebühr, für die als Bemessungsgrundlage die auf dem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwassermenge dient, die ihrerseits nach dem Frischwassermaßstab ermittelt wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht diesen Maßstab nur für die Schmutzwasserbeseitigung als unbedenklich an, weil sich aus dem Frischwasserverbrauch zumindest für den Regelfall kein annähernd zutreffender Schluß auf den tatsächlichen Anfall von Regenwasser auf einem Grundstück ziehen lasse; dies zeige sich deutlich im Fall der Klägerin, deren Betrieb zwar einen sehr großen Anteil an Schmutzwasser verursache, aber bei der geringen Grundstücksgröße nur einen entsprechend geringen Anfall an Regenwasser habe. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof die Vernachlässigung des Regenwassers bei der Gebührenbemessung nicht als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz angesehen. Der Gebührensatz der Beklagten liege nämlich, so hat der Verwaltungsgerichtshof seine Auffassung begründet, um über 40 v.H. unter dem Aufwand, den die gesamte Abwässerbeseitigung tatsächlich verursache; den über das Gebührenaufkommen hinausgehenden Kostenanteil trage die Beklagte selbst; unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ihre Gebühren in erster Linie für die Beseitigung des Schmutzwassers erhebe, die Kosten der Regenwasserbeseitigung also im wesentlichen selbst trage und nicht auf die Grundstückseigentümer umlege.
Diese Auffassung des Berufungsgerichts beruht letztlich auf der Anwendung und Auslegung der Entwässerungssatzung der Beklagten, also von - nicht revisiblen - Vorschriften des Ortsrechts. Davon geht auch die Beschwerde aus, indem sie die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte erheben ihre Gebühren in erster Linie für die Schmutzwasserbeseitigung, als im Widerspruch zu § 17 ES stehend bezeichnet (S. 4 der Beschwerdeschrift). Auch wenn das Berufungsgericht mit der von der Beschwerde bekämpften Annahme gegen die Ortssatzung verstoßen haben sollte, könnte dies gemäß § 137 Abs. 1 VwGO mit der Revision nicht gerügt werden. Die ausführlichen Überlegungen, die die Beschwerde anstellt, um die Annahme des Berufungsgerichts zu widerlegen, können daher nicht zur Zulassung der Revision führen. Das gilt auch für die von der Beschwerde aus ihren Darlegungen gezogene Folgerung, das Berufungsgericht stütze sich nicht auf das hier maßgebliche Ortsgesetz, sondern auf ein ihm vorschwebendes, jedoch nicht existentes Ortsgesetz; denn was "maßgebliches" Ortsgesetz ist, ergibt sich aus der für das Revisionsgericht verbindlichen Auslegung des Berufungsgerichts. Der Beschwerde kann auch nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht habe mit seiner - nach Meinung der Beschwerde irrigen - Auslegung der Ortssatzung gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoßen und damit Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO verletzt. Der Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Auslegung einer nichtrevisiblen Vorschrift nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann, etwa dann, wenn eine Auslegung offensichtlich willkürlich wäre (Beschluß vom 30. August 1972 - BVerwG VII B 43.71 - JZ 1973, 26 [27]). Davon kann hier selbst dann keine Rede sein, wenn man mit der Beschwerde einzelne Überlegungen des Berufungsurteils oder gar das gesamte vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis nicht für überzeugend halten wollte.
Angesichts dieser Auslegung des Ortsrechts durch das Berufungsgericht kann es keinen ernsthaften Zweifeln unterliegen, daß die Gebührenbemessung weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz verstößt. Daß ein Mißverhältnis zwischen der Gebühr und der von der Beklagten erbrachten Entwässerungsleistung bestehe - was das Äquivalenzprinzip verletzen würde (vgl. BVerwGE 26, 305[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65] [308 f.]) - trägt die Beschwerde selbst nicht vor; dafür besteht auch kein Anhaltspunkt, zumal da das Gebührenaufkommen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts den Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigung selbst dann allenfalls geringfügig überschreitet, wenn man zugunsten der Beschwerde von dem von der Klägerin behaupteten, von der Beklagten aber bestrittenen Anteil von 45 v.H. der Kosten ausgeht, der auf die Regenwasserbeseitigung entfallen soll. Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof weiter darauf hingewiesen, daß - auch bei Zugrundelegung des erwähnten hohen Anteils der Kosten für die Regenwasserbeseitigung - die zu den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung herangezogenen Gebührenschuldner nur zu einem geringen Anteil von unter 4 v.H. zu den Kosten der Regenwasserbeseitigung beitragen müßten; er hat zutreffend bemerkt, daß dies innerhalb des vom beschließenden Senat gesteckten Rahmens liege (vgl. Beschluß vom 12. Juni 1972 - BVerwG VII B 117.70 - in DÖV 1972, 722 [BVerwG 12.06.1972 - VII B 117/70]).
Schließlich verstößt es nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Beklagte nach ihrer Satzung in der Auslegung des Berufungsgerichts Entwässerungsgebühren, die ungefähr kostendeckend sind und dem Äquivalenzprinzip entsprechen, nur für die Einleitung von Schmutzwasser erhebt, hingegen die Beseitigung von Regenwasser im wesentlichen gebührenfrei läßt und für die damit verbundenen Kosten selbst aufkommt. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - aus der Überlegung, daß das Schmutzwasser im Gegensatz zum Regenwasser durch den Gebührenpflichtigen verursacht wird; auch die Beschwerde verneint insoweit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (S. 11 der Beschwerdeschrift) und verlangt lediglich, daß der Ortsgesetzgeber ausdrücklich eine entsprechende Bestimmung treffe (S. 10 oben der Beschwerdeschrift).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.