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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1976, Az.: BVerwG III C 40.75

Antrag auf Feststellung eines Wegnahmeschadens an einem Grundstück als Grundvermögen; Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR; Zuerkennung einer Entschädigung nach den Entschädigungsgesetz der DDR; Frage des Zusammenhangs eines Entschädigungsanspruchs mit den politischen Verhältnissen in der DDR; Verneinung der Wegnahme eines Grundstücks bei Enteignung gegen Entschädigung; Frage der Wegnahme von Vermögen auf einem Sperrkonto bei Zugang zum Konto im anderen deutschen Staat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG III C 40.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.02.1975 - AZ: V A 47/74

Fundstelle

  • ZLA 1977, 21

Amtlicher Leitsatz

Ist im Schadensgebiet des BFG ein Grundstück auf Grund des Aufbaugesetzes der DDR gegen eine Entschädigung von mehr als 50 vom Hundert des Einheitswertes enteignet worden, so liegt grundsätzlich keine Wegnahme i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG vor (wie Urteil des Senats vom 17. April 1975 - BVerwG III C 79.73 - [BVerwGE 48, 150]).

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Februar 1975 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zur Feststellung eines Schadens an Grundvermögen verpflichtet worden ist und ihr 1/5 der Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.

Die Klage wird auch insoweit abgewisen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die seit 1945 in West-Berlin bzw. im Bundesgebiet lebt, war Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks in T. im Kreis Potsdam, das sie im Jahre 1937 erworben hatte. Der letzte Einheitswert des Grundstücks betrug, wie der Vermögensteuerbescheid von 1952 ausweist, 3.200 DM.

2

Mit Schreiben vom 14. November 1960 teilte der Rat der Stadt T. der Klägerin mit, daß ihr Grundstück im Februar 1960 auf Grund des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 zum Aufbaugebiet erklärt worden sei. Für die Inanspruchnahme des Grundstücks könne sie nach dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 eine Entschädigung erhalten. Ein entsprechender Antrag sei für sie von der Stadt beim Rat des Kreises Potsdam gestellt worden. Mit einem weiteren Schreiben vom 19. August 1964 teilte der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung in T. der Klägerin mit, daß ihr Grundstück nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen sowie für sie eine Entschädigung in Höhe von 2.560 MDN festgesetzt worden sei. Bei der Deutschen Notenbank in Potsdam sei für sie eine entsprechende Schuldbuchforderung in Höhe von 2.681,60 MDN eingetragen worden.

3

Den Antrag der Klägerin auf Feststellung eines Wegnahmeschadens an ihren Grundstück lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11. Januar 1974 mit der Begründung ab, daß die Klägerin keinen Wegnahmeschaden an einem allgemeinen Sperrkonto erlitten habe, da über allgemeine Sperrkonten beschränkt verfügt werden könne. Die Beschwerde der Klägerin blieb im Ergebnis erfolglos.

4

Zur Begründung ihrer deswegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, daß die ihr zugebilligte Enteignungsentschädigung nicht dem Zeitwert ihres Grundstücks entsprochen habe. Im übrigen könne sie über das Guthaben auf dem allgemeinen Sperrkonto auch nicht sinnvoll verfügen. Insbesondere müsse sie, um in der DDR täglich 15 MDN abheben zu können, für jeden Tag ihres dortigen Aufenthalts 20 DM (West) umtauschen. Außerdem müsse sie, um das gesamte Guthaben abheben zu können, sechsmal je 4 Wochen in die DDR reisen. Dies sei nicht zumutbar. Die Klägerin hat die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Schadens in Höhe von 3.200 MDN beantragt.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eine Wegnahme des Grundstücks verneint, weil es gegen Entschädigung enteignet worden sei. Auch eine Wegnahme des Guthabens auf dem allgemeinen Sperrkonto liege nicht vor, weil die Möglichkeit der Verfügung über dieses Guthaben bestehe.

6

Durch Urteil vom 18. Februar 1975 hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, einen Schaden an Grundvermögen in Höhe von 640 MDN festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin infolge der Enteignung ihres Grundstücks einen Wegnahmeschaden in Höhe von (3.200 DM minus 2.560 MDS Entschädigung) 640 MDN erlitten habe. Denn um diesen Betrag bleibe die ihr gewährte Entschädigung hinter dem nach § 15 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FG für die Schadenberechnung maßgebliche Einheitswert zurück. Hinsichtlich der gewährten Entschädigung von 2.560 MDN liege keine Wegnahme vor, weil die Klägerin über das Guthaben beschränkt verfügen könne. Eine Einreise der Klägerin in die DDR sei nicht als unzumutbar anzusehen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Revision des Beteiligten, mit welcher dieser insbesondere die Verletzung der §§ 3, 4 und 15 BFG geltend macht. Er vertritt die Auffassung, daß die Inanspruchnahme eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz der DDR gegen Entschädigung grundsätzlich keine Wegnahme im. Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG sei. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn sich die Entschädigung für die Inanspruchnahme auf mehr als 50 v.H. des Einheitswertes des Grundstücks belaufe.

8

Der Beteiligte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Februar 1975 aufzuheben, soweit es die Beklagte zur Feststellung eines Schadens an Grundvermögen verpflichtet hat, und insoweit die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin und die Beklagte sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

10

II.

Die zulässige Revision des Beteiligten erweist sich als begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht, soweit es mit der Revision angefochten ist, auf der Verletzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG.

11

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liegt keine Wegnahme des Grundstücks der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 BFG vor. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht hierzu getroffen hat, ist das Grundstück der Klägerin - mit einen Einheitswert von 3.200 DM - von den Behörden der DDR auf Grund der §§ 2 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau der Städte in der DDR und in Ost-Berlin (Aufbaugesetz) vom 6. September 1950 in Anspruch genommen und enteignet worden. Als Enteignungsentschädigung ist gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz (Entschädigungsgesetz) vom 25. April 1960 eine Geldentschädigung - nämlich in Höhe von 2.560 MDN - festgesetzt und durch Begründung einer entsprechenden Schuldbuchforderung zuerkannt worden. Wie der Senat zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt in seinem Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG III G 79.73 - entschieden hat, unterliegt eine derartige förmliche Entziehung von Grundvermögen auf der Rechtsgrundlage des Aufbaugesetzes der DDR grundsätzlich nicht dem Feststellungsverfahren nach dem BFG. Denn eine solche Enteignung stellt regelmäßig keine Wegnahme dar, die ihre Ursache in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG bezeichneten, nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR hat. Ähnliche Aufbaugesetze wie in der DDR hat es nach 1945 auch in den westdeutschen Ländern gegeben. Mit diesen Gesetzen ist in erster Linie der Wiederaufbau der während des letzten Krieges zerstörten Städte bezweckt worden. Dieses Problem hat sich damals in der sowjetischen Besatzungszone in gleicher Weise wie in den westdeutschen Ländern gestellt. Deswegen kann ein in der sowjetischen Besatzungszone bzw. in der DDR in Anwendung des dortigen Aufbaugesetzes entstandener Schaden jedenfalls grundsätzlich nicht als ein Schaden angesehen werden, der wegen des Zusammenhangs mit den politischen Verhältnissen in der DDR dem Feststellungsverfahren unterliegt.

12

Allerdings ist eine andere rechtliche Beurteilung in denjenigen Fällen geboten, in denen für ein nach dem Aufbaugesetz der DDR enteignetes Grundstück nur eine Entschädigung zugebilligt worden ist, die wegen ihrer Geringfügigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angemessen oder auch nur vertretbar erscheint. Wenn ein früherer Eigentümer nur eine derart geringfügige Entschädigung erhalten hat, dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß entweder ein Zusammenhang zwischen der Enteignung und den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR besteht oder mit dieser Maßnahme eine Umgestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR bezweckt worden ist. Als Grenze, oberhalb deren eine solche tatsächliche Vermutung noch nicht angenommen werden kann, hat der Senat in dem vorgenannten Urteil vom 17. April 1975 eine Enteignungsentschädigung angesehen, die sich auf mehr als 50 v.H. des nach § 15 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 12 FG für die Höhe der Entschädigung maßgeblichen Einheitswert es beläuft. Diese rechtliche Beurteilung folgt aus dem in der Lastenausgleichsgesetzgebung vielfältig zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, daß für eingetretene Vermögensschäden grundsätzlich keine Entschädigung von mehr als 50 v.H. des steuerlichen Wertes der betreffenden Wirtschaftsgüter gewährt werden soll (vgl. §§ 12, 13 FG, § 19 RepG und § 15 BFG in Verbindung mit §§ 243, 249 Abs. 1 LAG und § 35 Abs. 1 Nr. 1 RepG). Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz findet seine Ergänzung in den weiteren Vorschriften, nach denen Schäden von der Feststellung ausgenommen sind, wenn für die Verluste Entschädigungszahlungen von mehr als 50 v.H. des steuerlichen Wertes gewährt worden sind oder gewährt werden (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG, §§ 15 Abs. 1 Nr. 7, 25 Abs. 4 Halbsatz 2 RepG und § 13 Nr. 12 BFG). Der gleiche Rechtsgedanke kommt auch in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck, wonach abgabepflichtige Inhaber von nicht betroffenen Wirtschaftsgütern eine Abgabe von 50 v.H. des steuerlichen Wertes des Vermögens zu leisten haben (vgl. § 31 LAG). Dieser Rechtsgrundsatz - einschließlich der vorstehend genannten ihn konkretisierenden Vorschriften - ist verfassungsrechtlich - insbesondere im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG - nicht zu beanstanden. Seine Anwendung muß dazu führen, daß in Fällen, in denen für ein nach dem Aufbaugesetz der DDR enteignetes Wirtschaftsgut eine Entschädigung von mehr als 50 v.H. des Einheitswert es zuerkannt worden ist, regelmäßig kein Schaden angenommen werden kann, der wegen seines Zusammenhangs mit den nach der Besetzung entstandenen politischen Verhältnissen in der DDR dem Feststellungsverfahren nach dem BFG unterliegt.

13

Nach dem hier festgestellten Sachverhalt ist der Klägerin für ihr Grundstück mit einem Einheitswert von 3.200 DM eine Geldentschädigung in Höhe von 2.560 MDN zuerkannt worden. Damit beträgt die Entschädigung mehr als 50 v.H. des Einheitswert es des Grundstücks. Unter diesen Umständen kann eine Wegnahme des Grundstücks, die im Zusammenhang mit den politischen Verhältnissen in der DDR steht, nicht angenommen werden. Da mithin das Verwaltungsgericht der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben hat, ist auf die Revision des Beteiligten der angefochtene Teil des Urteils aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 320 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt