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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1976, Az.: BVerwG III C 48.74

Antrag auf Schadensfeststellung; Auskunftsersuchen; Ausgleichsbehörde; Betreuungspflicht; Antragsberechtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1976
Aktenzeichen
BVerwG III C 48.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • Mtbl BAA 1976, 177

Amtlicher Leitsatz

1. Für einen Antrag auf Schadensfeststellung ist Voraussetzung, daß der Bewerber sein Begehren nach einer bestimmten Leistung gegenüber der Behörde hinreichend klar ausdrückt. Sein Schreiben muß erkennen lassen, daß er der Behörde einen Anstoß zur feststellungsrechtlichen Bearbeitung geben will. Ein bloßes Auskunftsersuchen erfüllt diese Vorbedingungen nicht (Bestätigung BVerwG 12.05.1960 III C 53.59 = Buchholz BVerwG 427.3 § 234 Nr. 6 und 23.09.1960 IV C 405.59 = Buchholz BVerwG 427.3 § 234 Nr 81).

2. Die Ausgleichsbehörde verletzt ihre Betreuungspflicht nicht, wenn sie, nachdem sie dem Bewerber eine negative Auskunft über seine Antragsberechtigung erteilt hatte, nicht von Amts wegen an ihn herantritt und ihn auf eine durch spätere Gesetzesänderung erworbene Antragsberechtigung nicht hinweist.