Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1975, Az.: BVerwG III C 79.74

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 79.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 03.07.1974 - AZ: 3 K 57/73
BVerwG - 06.06.1975 - AZ: BVerwG III C 79.74

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Juli 1974 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Gründe

1

Nachdem der Vergleichsvorschlag des Senats vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1975, vom Beteiligten mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1975 und vom Beklagten mit Schriftsatz vom 11. November 1975 angenommen und damit zugleich der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und festzustellen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Juli 1974 unwirksam ist.

2

Über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen ist gemäß § 161 Abs. 1 und 2 VwGO durch Beschluß zu entscheiden. Der Senat hat in den Fällen, in denen sich der Rechtsstreit auf Grund einer außergerichtlichen Vereinbarung der Beteiligten erledigt hat und die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens getroffen haben, grundsätzlich die Vorschrift des § 160 VwGO entsprechend angewandt (vgl. Beschluß vom 17. April 1973 - BVerwG III C 116.70 - [ZLA 1973, 179]). Er hat jedoch von einer entsprechenden Anwendung des § 160 VwGO dann abgesehen, wenn dies zu einem unbilligen Ergebnis geführt hätte (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1974 - BVerwG III CB 82.72 -, ferner Beschluß vom 13. Februar 1975 - BVerwG III C 9.73 -). Letzteres würde hier der Fall sein. Denn der Kläger ist zwar im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen, er ist jedoch im Revisionsverfahren von dem Beklagten in der Weise klaglos gestellt worden, daß ihm die mit seiner Klage erstrebten Leistungen weitgehend gewährt worden sind. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß im Falle einer streitigen Entscheidung der Rechtsstreit vom Senat nicht abschließend hätte entschieden werden können, so daß nach Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht eine weitere - möglicherweise umfängliche - Sachaufklärung erforderlich geworden wäre. Bei dieser Sachlage entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des gesamten Verfahrens zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beteiligte ist - anders als in denjenigen Fällen, in denen er selbst das Rechtsmittel eingelegt hat - im vorliegenden Fall an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligen.

Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré