Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1975, Az.: BVerwG III C 79.74

Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung eines Revisionsverfahrens; Pfändungsfreibetrag als gesetzlicher Anhaltspunkt für den notwendigen Unterhalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 79.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 03.07.1974 - AZ: 3 K 57/73
nachfolgend
BVerwG - 29.12.1975 - AZ: BVerwG III C 79.74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:

Tenor:

  1. 1)

    Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Juli 1974 das Armenrecht zu bewilligen und ihm zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt Hans-Peter L. in B. beizuordnen, wird abgelehnt.

  2. 2)

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.450 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. Juli 1974 Revision eingelegt, durch das seine Klage auf Feststellung eines Wegnahmeschadens an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Hohe von 70.000 DM-Ost (anstatt der von dem Beklagten vorgenommenen Feststellung in Höhe von 32.850 DM-Ost) abgewiesen worden ist. Zugleich hat er beantragt, ihm unter Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten das Armenrecht zur Durchführung des Revisionsverfahrens zu bewilligen.

2

1)

Der Senat kann dem Armenrechtsgesuch gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO nicht entsprechen, weil der Kläger nicht außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn notwendigen Unterhalts die Kosten des Verfahrens zu bestreiten. Aus dem von dem Kläger vorgelegten Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vom 12. Juli 1974 ergibt sich, daß er - vorbehaltlich etwaiger inzwischen erfolgter Rentenerhöhung - ein monatliches Nettoeinkommen von 835,90 DM hat. Unter Zugrundelegung des hiervon zu berechnenden Pfändungsfreibetrages nach § 850 c ZPO, der als gesetzlicher Anhaltspunkt für den notwendigen Unterhalt dient (vgl. Stein-Jonas, Kommentar, zur ZPO, 19. Aufl., Anm. II 1 a zu § 114 ZPO), verfügt der alleinstehende und anderen Personen nicht unterhaltsverpflichtete Kläger damit noch über einen seine notwendigen Unterhaltsbedürfnisse (einschließlich der Miete) übersteigenden Betrag von etwa 350 DM. Selbst wenn hiervon die vom Kläger geltend gemachte monatliche Sonderaufwendung von 100 DM für Einzahlungen auf einen Ratensparvertrag abgesetzt und das Sparguthaben des Klägers in Höhe von 2.144,15 DM nicht berücksichtigt wird, verbleibt immer noch ein Restbetrag, der es ihm ohne Zwang zur Ratenzahlung (vgl. BGHZ 10, 139 ff.) ermöglicht, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ohne sich unzumutbar einschränken zu müssen. Dies folgt daraus, daß im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorschuß auf die-Gerichtsgebühren nicht erhoben wird und der Kläger im Falle eines für ihn ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits vor dem Revisionsgericht gegebenenfalls beantragen kann, die Gerichtskosten in Raten zu zahlen, so daß er also in der Revisionsinstanz allenfalls einen Vorschuß auf die Kosten seiner Prozeßbevollmächtigten nach dem festgesetzten Streitwert zu zahlen hat. Damit liegen hier die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung des Armenrechts und für die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte des Klägers nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vor.

3

2)

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.450 DM festgesetzt.

Die mit Rücksicht auf das Armenrechtsgesuch im vorliegenden Fall vorab erfolgte Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Dr. Messerschmidt
Fandré