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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1975, Az.: BVerwG III C 70.74

Entschädigungsleistungen des kanadischen Staates; Anrechnung von Zinsleistungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 70.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 26.04.1974 - AZ: 6 LA 143/1973

Fundstellen

  • DokBer A 1976, 149
  • IFLA 1976, 51

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat ein anderer Staat als Schadensausgleich eine Kapitalentschädigung und wegen der verspäteten Erfüllung des Entschädigungsanspruchs Zinsen gewahrt, so sind diese Zinsen keine Leistungen, durch die im Sinne des § 21 a Abs. 1 FG der Schaden ausgeglichen worden ist.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 1974 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf den Vertreibungsschaden an Grundvermögen, den die Klägerin nach ihren Angaben infolge der Entziehung eines Grundstücks im Jahre 1939 in Prag erlitten hat, außer der Kapitalentschädigung, die ihr der kanadische Staat wegen dieses Schadens gewährt hat, auch die von Kanada zusätzlich gewährten Zinsleistungen anzurechnen sind.

2

Die Klägerin war tschechoslowakische Staatsangehörige mit deutscher Volkszugehörigkeit; sie war mit einem deutschen Volkszugehörigen verheiratet. Ihren ständigen Aufenthalt hatte sie bis April 1939 in Prag. Sie war Eigentümerin eines Grundstücks in Prag in der S.-Gasse 21, welches ihr nach dem 15. März 1939 entzogen wurde.

3

Für einen Kriegs Sachschaden an dem vorgenannten Grundstück wurden der Klägerin im Dezember 1959 vom Staate Kanada eine Kapitalentschädigung in Höhe von 22.500 kanadischen Dollar sowie als Zinsen, und zwar in Höhe von 3 % für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 11. Dezember 1959, ein Betrag von 9.229,48 kanadischen Dollar gewährt.

4

Den Antrag der Klägerin, wegen des Verlustes ihres Grundstücks einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen festzustellen, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. März 1972 mit der Begründung ab, daß der Schaden in Höhe von 134.250 DM durch die Gewährung einer Entschädigung von Seiten Kanadas im Werte von insgesamt 138.927,53 DM ausgeglichen worden sei. Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.

5

Wegen der Anrechnung auch der Zinszahlung hat die Klägerin Klage erhoben und die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen in Höhe von 35.733,75 RM beantragt.

6

Die Beklagte und der Beteiligte haben Klageabweisung beantragt und die angefochtenen Bescheide verteidigt.

7

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, einen Schaden an Grundvermögen in Höhe von 35.733,75 RM festzustellen. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Vorschrift des § 21 a FG nur die Anrechnung derjenigen Leistungen vorschreibe, durch welche der nach dem Feststellungsgesetz festzustellende Schaden als solcher ausgeglichen worden ist. Dazu gehörten nicht die kanadischen Zinsleistungen, die lediglich zum Ausgleich der verspäteten Erfüllung des Entschädigungsanspruchs gewährt worden seien.

8

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten, mit der er sinngemäß die Verletzung des § 21 a FG rügt und zur Begründung geltend macht, daß auch die Zinszahlungen Kanadas als Leistungen eines anderen Staates im Sinne von § 21 a Abs. 1 Nr. 1 bzw. als Leistungen eines Dritten im Sinne von § 21 a Abs. 1 Nr. 3 FG anzusehen und deshalb schadensmindernd anzurechnen seien.

9

Der Beteiligte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 2. Mai 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Vorsorglich regt er an, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Bremen zurückzuverweisen.

11

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

12

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

13

II.

Die zulässige Revision des Beteiligten erweist sich als unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die der Klägerin vom Staat Kanada gewährten Entschädigungsleistungen, soweit durch dieselben der von ihr geltend gemachte Vertreibungsschaden an entzogenem Grundvermögen nachträglich wieder ausgeglichen worden ist, nach § 21 a Abs. 1 Nr. 1 FG auf den nach § 12 FG berechneten Schaden anzurechnen sind. Zutreffend hat es auch angenommen, daß zu den Leistungen, durch welche der Schaden der Klägerin ausgeglichen worden ist, nur die ihr gewährte Kapitalentschädigung gehört, während die zusätzlich gewährten Zinsleistungen keine derartigen Leistungen darstellen.

15

Dies folgt aus den unterschiedlichen Zwecken, denen einerseits die Kapitalentschädigung und andererseits die Zinszahlung dienen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt, daß Kanada die Zinszahlung nicht für den Kriegs Sachschaden an dem Grundstück, sondern als Ausgleich für die späte Erfüllung des Entschädigungsanspruchs geleistet habe. Von dieser durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung des kanadischen Rechts muß der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen ausgehen. Hiernach bezwecken also ebenso wie der nach § 250 Abs. 3 LAG zu einem zuerkannten Endgrundbetrag tretende Zinszuschlag (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 1973 - BVerwG III C 19.72 - [Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 4]) auch die hier in Rede stehenden Zinsleistungen Kanadas jedenfalls primär nicht den Ausgleich des eingetretenen Vertreibungs- oder Kriegs Sachschadens, wie es § 21 a FG voraussetzt. Vielmehr soll durch sie, wie das Verwaltungsgericht unangegriffen festgestellt hat, ein billiger Ausgleich dafür geschaffen werden, daß die Geschädigten die zu beanspruchenden Leistungen nicht alsbald nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes, sondern regelmäßig erst wesentlich später und darüber hinaus auch bei gleichartigen Schäden zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhalten. Geht man von dieser Überlegung aus, so wäre es in Fällen der vorliegenden Art mit dem Grundsatz der gleichen Behandlung gleichartiger Sachverhalte kaum noch vereinbar, wenn z.B. bei einem Geschädigten, dem im Jahre 1946 eine Kapitalentschädigung von 22.500 Dollar gewährt wurde, die er danach von 1946 bis 1959 verzinslich angelegt hat, allein der Betrag von 22.500 Dollar auf den Schaden angerechnet wird und die in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen unberücksichtigt bleiben, während bei einem Geschädigten, dem wegen eines gleichen Schadens im Jahre 1959 die gleiche Entschädigung von 22.500 Dollar, aber zuzüglich eines Zinszuschlags von 9.229,48 Dollar, gewährt worden ist, neben der Kapitalentschädigung auch die zwischenzeitlichen Zinsen angerechnet würden. Gerade solche Unbilligkeiten, die sich aus den unterschiedlichen Erfüllungszeitpunkten ergeben können, sollen dadurch vermieden werden, daß zu der Kapitalentschädigung noch ein Zinszuschlag tritt, dessen Höhe sich nach dem Zeitpunkt der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs richtet. Auch dieser rechtliche Gesichtspunkt verbietet es, den hier umstrittenen Zinszuschlag als eine den Schaden ausgleichende Leistung im Sinne von § 21 a FG anzusehen, um deren Wert der berechnete Schadensbetrag gekürzt werden muß.

16

Hiernach ist die Revision des Beteiligten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO als unbegründet zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt