Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1973, Az.: BVerwG III C 19.72

Anrechnung von Entschädigungsleistungen nach dem US-polnischen Abkommen auf einen Vertreibungsschaden; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1973
Aktenzeichen
BVerwG III C 19.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 10.11.1971 - AZ: VRS II/146/71

Fundstellen

  • BVerwGE 44, 221 - 229
  • DÖV 1974, 356 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1974, 692-694 (Volltext mit amtl. LS)
  • MtblBAA 1975, 203
  • RZW 1974, 186
  • ZLA 1975, 87

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Bestätigung von BVerwGE 40, 286 = Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 2. Hier: Anwendbarkeit des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG beim Ausgleich eines Vertreibungsverlustes durch Entschädigung nach dem US-polnischen Abkommen vom 16. Juli 1960.

  2. 2)

    § 21 a FG findet auch bei der Schadensfeststellung auf Grund der Vorschriften der 7. FeststellungsDV Anwendung.

  3. 3)

    Bei der Anrechnung der US-Entschädigung kommt es für die Umrechnung des Dollars auf den Zeitpunkt der Gewährung der ausgleichenden Leistung, d.h. grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung gültigen Dollarkurs an.

  4. 4)

    Soweit zum Zeitpunkt der lastenausgleichsrechtlichen Schadensfeststellung anrechenbare Dollarzahlungen noch für die Zukunft anstehen, kann das Ausgleichsamt einen Vorbehaltsbescheid erlassen. Eine Abzinsung des noch anstehenden Dollarbetrages findet nicht statt.

  5. 5)

    Die mit der Anrechnung der US-Entschädigung verbundene Einbuße am Zinszuschlag des § 250 Abs. LAG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 1971 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger wehren sich gegen die Anrechnung von Entschädigungsleistungen nach dem US-polnischen Entschädigungsabkommen vom 16. Juli 1960 auf die Schadensfeststellung nach dem Lastenausgleichsrecht. Sie sind die Testamentsvollstrecker der 1970 in den USA verstorbenen E. K. Diese war die Ehefrau und alleinige Erbin des L. K.. Letzterer und K. K. - der Erblasser der Beigeladenen - besaßen in S. B.straße ... Nr. ... je zur Hälfte ein Grundstück, das ihnen in den Jahren 1938/40 entzogen wurde. Für sie als unmittelbar Geschädigte stellte das Ausgleichsamt mit Änderungsbescheid über die einheitliche Schadensfeststellung vom 18. Dezember 1968 in Anwendung der Vorschriften der 7. FeststellungsDV Schäden an Grundvermögen in Höhe von je 52.850 RM bei je 24.349,69 RM Verbindlichkeiten fest. Nach der Einfügung des § 21 a in das Feststellungsgesetz setzte das Ausgleichsamt durch Änderungsbescheid vom 11. November 196.9 die Schadensfeststellung auf 30.339,08 RM je unmittelbar Geschädigten bei gleichbleibenden Verbindlichkeiten herab: Die Geschädigten bzw. deren Erben hätten von der Foreign Claims Settlement Commission (FCSC) auf Grund des US-polnischen Entschädigungsabkommens Entschädigungszahlungen in Höhe von umgerechnet 10.363,61 DM je unmittelbar Geschädigten erhalten. Verbindlich zugesichert (und noch ausstehend) seien weitere Entschädigungszahlungen der FCSC in Höhe von umgerechnet 12.147,31 DM für jeden unmittelbar Geschädigten, so daß die festgestellten Schadensbeträge jeweils um 22.510,92 RM zu kürzen seien.

2

Der Beschwerde der E. K. gab der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 15. April 1971 insoweit statt, als er das Ausgleichsamt verpflichtete, bei der Anrechnung der ausländischen Entschädigungszahlungen 5 % an Verwaltungskosten auszunehmen; im übrigen wies der Beschwerdeausschuß die Beschwerde zurück. In Ausführung des Beschwerdebeschlusses stellte das Ausgleichsamt durch Änderungsbescheid vom 1. Juli 1971 unter Vorbehalt die Schadensfeststellung um je 2.577,59 RM höher, also auf je 32.916,67 RM fest.

3

Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, daß die Anrechnung der US-Entschädigungsleistungen gemäß. § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG rechtswidrig sei, jedenfalls aber ein Dollar-Umrechnungskurs von 1 Dollar: 2,50 DM zugrunde gelegt und eine Abzinsung vorgenommen werden müßte.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die Anrechnung sei gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 FG gerechtfertigt. Auch die Umrechnung der noch ausstehenden Dollarzahlungen auf den Kurs des letzten Zahltages (3. Juni 1969; 1 Dollar: 3,998 DM) sei nicht zu beanstanden. Selbst angesichts des inzwischen erheblichen Kursverlustes des Dollars wäre es ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Beklagte, sollte sie nach jeder jährlichen Ratenzahlung von US-Seite eine neue Berechnung des jeweiligen Tageskurses vornehmen. Die Kläger seien durch den Vorbehalt der anderweitigen Berechnung nach Zahlung sämtlicher noch ausstehender Raten ausreichend geschützt. Eine Abzinsung auf Grund des § 12 Abs. 3 BewG (n.F.) komme nicht in Betracht.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG sei mit höherrangigem Recht unvereinbar, jedenfalls auf den vorliegenden Fall einer Schadensfeststellung nach, den Vorschriften der 7. FeststellungsDV nicht anwendbar. Die Vorschrift könne zudem allenfalls solche Fälle treffen, in denen ausländische Staaten deutsches Vermögen beschlagnahmt und die hiervon betroffenen deutschen Staatsangehörigen aus diesem Vermögen Schadensausgleich erhalten hätten. Die Kläger, US-Bürger, erhielten Leistungen auf Grund des US-polnischen Entschädigungsabkommens, an dem die Bundesrepublik nicht beteiligt sei, wegen der Nationalisierungsmaßnahmen des polnischen Staates, von denen auch das private Eigentum alliierter Staatsbürger betroffen worden sei. Die beiden Entschädigungsleistungen hätten somit unterschiedliche Schadensursachen, womit es an der Identität des Schadens fehle.

6

Darüber hinaus verstoße die volle Anrechnung gegen den Gleichheitssatz. Das Fehlen einer dem § 12 Abs. 3 BewG entsprechenden Abzinsungsvorschrift in § 21 a FG spreche dafür, daß der Gesetzgeber die Anrechnung so weit hinausgeschobener Ansprüche nicht wolle. Jedenfalls aber könne § 12 Abs. 3 BewG nicht als Ausnahmeregelung gedeutet werden. Die Vorschrift beinhalte vielmehr, was im Wirtschaftsleben Allgemeingut sei. Durch die volle Anrechnung der "awards" entstehe den Klägern dazu ein ungerechtfertigter Verlust an Zinsansprüchen gemäß § 250 Abs. 3 LAG. Schließlich sei die Anwendung eines Umrechnungskurses von 1 Dollar: 3,998 DM ermessensfehlerhaft. Maßgeblich sein müsse für die Umrechnung der Zeitpunkt der Entziehung, da anderenfalls unvergleichbare Wertrelationen miteinander verquickt würden.

7

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil und den Bescheid der Beklagten vom 11. November 1969, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 15. April 1971 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 1971 aufzuheben,

8

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

9

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Er verteidigt mit Rechtsausführungen das angefochtene Urteil und meint, daß die Kläger durch den Bescheid vom 1. Juli 1971 nicht beschwert seien.

11

Die Beigeladene schließt sich den Anträgen der Kläger an.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Die Anfechtungsklage ist im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten auch insoweit zulässig, als mit ihr die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 1. Juli 1971 begehrt wird (§ 42 Abs. 1 und 2 VwGO). Zwar wird in diesem Bescheid die Schadensfeststellung gegenüber der im Änderungsbescheid vom 11. November 1969 erhöht, weil er in Ausführung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses 5 % an Verwaltungskosten von der Anrechnung ausnimmt. Jedoch bleibt der in dem Änderungsbescheid vom 1. Juli 1971 festgestellte Schadensbetrag niedriger als der im Bescheid vom 18. Dezember 1968, dessen Wiederherstellung die Kläger erstreben.

14

Dazu ist der Bescheid vom 1. Juli 1971 unter Vorbehalt ergangen. Eine Verletzung der Rechte der Kläger durch diesen Bescheid erscheint daher möglich (vgl. Eyermann-Fröhler, Kommentar zur VwGO, 5. Aufl., § 42 RdNr. 85 mit weiteren Hinweisen).

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Änderung der Schadensfeststellung vom 18. Dezember 1968 durch die angefochtenen Bescheide ist gemäß § 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG in Verbindung mit § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG Rechtens. Nach diesen Vorschriften ist das Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der lastenausgleichsrechtlich festgestellte Schaden nachträglich ganz oder teilweise ausgeglichen wird; der nach § 12 Abs. 1 FG berechnete Vertreibungsschaden ist um den Wert der den Schaden ausgleichenden Leistung eines anderen Staates zu kürzen.

16

Die Schadensausgleichsvorschrift des § 21 a FG ist nicht, wie die Revision meint, auf den vorliegenden Fall unanwendbar, weil für die unmittelbar Geschädigten mit Bescheid vom 18. Dezember 1968 ein Schaden nach den Bestimmungen der 7. FeststellungsDV festgestellt worden ist. § 6 dieser Verordnung bestimmt, daß die als Vertreibungs- oder Ostschäden geltenden Entziehungsschäden in der Höhe festzustellen sind, die sich nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes auf den Zeitpunkt der Entziehung ergeben. Damit wird die Anwendung des § 21 a FG bei der Schadensfeststellung auf Grund der Vorschriften der 7. FeststellungsDV eingeschlossen. Auch im Rahmen dieser Verordnung hat der Gedanke, Doppelentschädigungen zu vermeiden, seinen Platz. § 6 Abs. 3 und 4 der 7. FeststellungsDV hindern den Schadensausgleich nach § 21 a FG ebenfalls nicht, zumal diese Vorschriften sich mit der Berechnung der Hauptentschädigung beschäftigen, während der Schadensausgleich nach § 21 a FG bereits bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen ist.

17

Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. August 1972 - BVerwG III C 51.70 - (BVerwGE 40, 286 = Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 2 = ZLA 1972, 188) entschieden, daß die einen Schadensausgleich durch Entschädigungsleistungen anderer Staaten anordnenden lastenausgleichsrechtlichen Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, obwohl sie erst nachträglich und mit rückwirkender Kraft in das Lastenausgleichsgesetz eingefügt worden sind. Dies gilt insbesondere für die Vorschrift des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG, nach welcher ein Schaden, der durch Leistungen anderer Staaten ganz oder teilweise ausgeglichen worden ist, um den Wert dieser Leistungen zu kürzen ist. Der hier zu entscheidende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Was in dem vorgenannten Urteil zu § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 342 Abs. 2 LAG für den nachträglichen Schadensausgleich bei Verlust an Hausrat entschieden ist, gilt in gleicher Weise für den vorliegenden Fall des Ausgleichs eines (fingierten) Vertreibungsschadens. Es wäre auch nicht angängig, eine dem Wortlaut nach auf zwei verschiedene Tatbestände anwendbare Rechtsvorschrift (§ 21 a Abs. 1 Satz 1 FG) in dem einen Fall für gültig und in dem anderen für ungültig zu erachten. Sie kann nur einheitlich mit höherrangigem Recht vereinbar oder unvereinbar sein, insbesondere nur einheitlich verfassungsmäßig oder verfassungswidrig sein. Daß die umstrittene Entschädigung vorliegend auf Grund des US-polnischen Abkommens vom 16. Juli 1960 gezahlt bzw. zugesagt worden ist, schließt - im Gegensatz zur Auffassung der Revision - ihre Anrechnung unter dem Gesichtspunkt des Schadensausgleichs weder nach dem Wortlaut des § 21 a FG noch auf Grund der Tatsache aus, daß die Kläger US-Staatsangehörige sind. In dem Urteil des Senats vom 24. August 1972 a.a.O. wird bereits ausgeführt, daß die Bestimmungen der Art. 10 und 11 des 10. Teils des Überleitungsvertrages (Meistbegünstigungsklausel und Diskriminierungsverbot) schon deshalb nicht verletzt sind, weil die Schadensausgleichsvorschrift des § 21 a FG die von anderen Staaten gezahlten Entschädigungen und deren Staatsangehörige in gleicher Weise betrifft wie die Geschädigten, die Staatsangehörige der USA sind. Soweit die Bundesrepublik mit anderen Staaten (wie z.B. mit Schweden und der Schweiz) vereinbart hat, daß Entschädigungen, die aus den öffentlichen Haushalten dieser Länder an deren Staatsangehörige gezahlt werden, nicht unter die Anrechnungsbestimmungen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes fallen, sind die Meistbegünstigungsklausel und das Diskriminierungsverbot des Überleitungsvertrages ebenfalls nicht mißachtet, da die hier in Frage stehenden, von der FCSC auf Grund des US-polnischen Abkommens geleisteten US-Entschädigungszahlungen jedenfalls nicht den allgemeinen öffentlichen Haushaltsmitteln der USA entstammen. Daß die Leistungen aus einem Fonds erbracht werden, der von der Volksrepublik Polen gebildet wird, steht der Anrechenbarkeit unter den vorstehenden Gesichtspunkten nicht entgegen. Auch die Meinung der Revision, § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG treffe nur die Fälle, in denen ausländische Staaten deutsches Vermögen beschlagnahmt und die hiervon betroffenen deutschen Staatsangehörigen aus diesem Vermögen Schadensausgleich erhalten hätten, wird weder durch den Wortlaut des Überleitungsvertrages noch des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG und dessen Zweck gedeckt. Nach Kühne-Wolff (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 21 a FG Anm. 1) ist zwar Hauptfall des Satzes 1 Nr. 1 des § 21 a Abs. 1 FG, daß ausländische Staaten, die deutsche Vermögenswerte weggenommen haben, in eigener Entscheidung oder auf Grund vertraglicher Absprachen später solche Vermögenswerte zurückgegeben oder für sie Zahlungen (meist aus Liquidations- oder Veräußerungserlösen) oder andere Leistungen gewähren: Die Nummern 1 bis 4 sollen aber nur als Beispiele den allgemeinen Grundsatz verdeutlichen, daß ein Schaden dann nicht mehr vorliegt und dementsprechend eine Entschädigung nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der eingetretene Schaden nicht durch eigene Leistungen (vgl. hierzu Urteil vom 18. November 1971 - BVerwG III C 63.70 - [Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 1]) inzwischen beseitigt wurde; dieser Grundsatz soll nur dann nicht gelten, wenn das Gesetz ausdrücklich eine abweichende Regelung trifft, also entweder vorschreibt, daß den Schaden mindernde Leistungen überhaupt nicht anzurechnen sind, oder aber bestimmt, daß sie als die Entschädigung mindernd zu behandeln sind. Eine solche abweichende Regelung ist für den vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben.

18

Der Schadensausgleich nach § 21 a FG wird ferner nicht durch den Umstand ausgeschlossen, daß, wie die Revision meint, die jeweiligen Entschädigungsleistungen völlig verschiedene Schadensursachen hätten. Die Kläger legen hierzu dar, sie hätten die Leistungen nach dem US-polnischen Entschädigungsabkommen wegen der Nationalisierungsmaßnahmen des polnischen Staates auf Grund des Gesetzes vom 8. März/19. April 1946 erhalten, von denen auch das private Eigentum alliierter Staatsbürger betroffen worden sei. Das Abkommen gebe US-Bürgern Ansprüche für am 1. Januar 1956 ihnen gehöriges, von Polen nationalisiertes Vermögen. Der Anrechnung auf Leistungen nach dem Lastenausgleichsrecht steht ein solcher Sachverhalt nicht entgegen. Auch wenn angenommen wird, daß den Entschädigungen nach der 7. FeststellungsDV einerseits und denen nach dem US-polnischen Entschädigungsabkommen andererseits verschiedene Schadensursachen und Entschädigungsmotive zugrunde liegen, ist § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG anzuwenden. Denn nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils sind jedenfalls beide Entschädigungen für den Verlust desselben Schadensobjektes, des Grundstückes in S. B. Nr. ... zugunsten der unmittelbar Geschädigten bzw. deren Erben gewährt worden. Hierauf, allein ist abzustellen, wenn dem Zweck des § 21 a FG, eine Doppelentschädigung zu vermeiden, Rechnung getragen werden soll. Der Begriff des Schadens in § 21 a FG wird also nicht durch die Schadensursache oder das Entschädigungsmotiv, sondern durch den dem unmittelbar Geschädigten entstandenen Verlust des Wirtschaftsgutes qualifiziert. Dabei ist es unerheblich, daß der (durch die Vorschriften der 7. FeststellungsDV fingierte) Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 LAG durch den Verlust der Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut herbeigeführt wird, während nach dem US-polnischen Abkommen die Entziehung des Eigentumsrechtes entschädigt wird. Entscheidend ist, daß in beiden Fällen die dem Eigentum immanente Verfügungsmacht aufgehoben und damit im Sinne des Ausgleichs- und des Entschädigungsrechts dasselbe Schadensobjekt verlorengegangen ist.

19

Nicht folgen kann der Senat auch der Auffassung der Revision, es müsse bei der Anrechnung der US-Entschädigungsleistung auf den Dollarkurs zum Zeitpunkt der Entziehung des Wirtschaftsgutes abgestellt werden. Nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG ist der nach den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes berechnete Schaden um den "Wert" der ausgleichenden "Leistung" zu kürzen. Das bedeutet, daß es für die Frage, ob und inwieweit der Schaden ausgeglichen worden ist, auf den Zeitpunkt der ausgleichenden Leistung ankommt (vgl. Kühne-Wolff a.a.O.). Für nicht in Geld bestehende Leistungen wird dies in § 21 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FG ausdrücklich geregelt. Daraus darf nicht geschlossen werden, daß für Geldleistungen etwas anderes gelten solle. Die Erwähnung nur der nicht in Geld bestehenden Leistungen beruht darauf, daß für sie ein besonderer Bewertungsmaßstab gefunden werden mußte und dafür der des Feststellungsgesetzes anstelle des Verkehrswertes herangezogen wird. Wenn dabei als maßgeblicher Zeitpunkt der der Leistung bestimmt wird, ist dies nicht als Sonderregelung für die nicht in Geld bestehende Leistung aufzufassen, da insoweit für eine besondere Behandlung kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Dem Gesetzgeber ging es darum, dem Geschädigten den Vorteil auf den Schaden anzurechnen, den er tatsächlich im Zeitpunkt der Leistung erhielt, und nicht einen fiktiven Wert, den die Entschädigung im Zeitpunkt der Schädigung für ihn gehabt hätte. Geldleistungen und Nichtgeldleistungen insoweit unterschiedlich zu behandeln, widerspräche dem erklärten Willen, allgemein Naturalrückgaben und Entschädigungszahlungen nicht verschieden zu behandeln (Teilziffern 115, 140, 204 u. 217 der Begründung des Regierungsentwurfes zum Reparationsschädengesetz, abgedruckt im Mtbl.BAA 1969 Nr. 3 S. 82 ff.).

20

Gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG "ausgeglichen" ist ein Schaden, wenn die anderweitige Entschädigungsleistung "gewährt" worden ist("sonstige Leistungen eines anderen Staates gewährt worden sind"). Es kommt daher für die Umrechnung des Dollars auf den Zeitpunkt der "Gewährung" der US-Entschädigung, also, wie nach Zweck und Ziel der gesetzlichen Vorschrift auch die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen haben, grundsätzlich auf den zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung gültigen Dollarkurs an. Ein Ermessensspielraum ist den Ausgleichsbehörden insoweit nicht eingeräumt.

21

Die auf den vorbezeichneten Zeitpunkt in Deutsche Mark umgerechnete Dollarausgleichsleistung ist auf den in Reichsmark festgestellten Schaden anzurechnen. Dadurch werden nicht, wie die Revision meint, unvergleichbare Wertrelationen in unzulässiger Weise miteinander verquickt. Für den Fall, daß sowohl der Schaden an einem Vermögenswert in fremder Währung entstanden als auch die anzurechnende Entschädigungsleistung in dieser Währung gezahlt worden sind, schreibt § 21 a Abs. 1 Satz 2 FG vor, daß die Kürzung vor Anwendung des § 20 FG vorzunehmen ist. Wenn der Schaden in Reichsmark festgestellt worden ist, die Entschädigung aber auf US-Dollar lautet, kann, da die Währungsumstellung die Einheitswerte der Einheitswertvermögen unberührt gelassen hat und bei Einheitswertvermögen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, nur die in Deutsche Mark zum Kurs im Zeitpunkt der Zahlung umgerechnete US-Dollar-Entschädigung dem Einheitswert in Reichsmark gegenübergestellt werden.

22

Da es nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG für den Schadensausgleich auf die "Gewährung" der anderweitigen Leistung und damit grundsätzlich auf die jeweilige Zahlung der US-Entschädigung ankommt, scheidet eine Abzinsung für die zur Zeit des letzten Änderungsbescheides vom 1. Juli 1971 noch ausstehenden US-Entschädigungszahlungen aus. Dies wäre nur dann möglich, wenn bereits das Zahlungsversprechen für diesen Zeitpunkt als "Gewährung" der Leistung eines anderen Staates im Sinne der Vorschrift behandelt werden könnte, was sich jedoch nach den vorangegangenen Ausführungen verbietet. Infolgedessen ist maßgeblich der jeweilige Dollarkurs zum Zeitpunkt der einzelnen Zahlungsraten. Da die jeweiligen Dollarkurse für die in der. Zukunft zu erwartenden US-Entschädigungszahlungen der Beklagten beim Erlaß des - in Ausführung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses ergangenen - Änderungsbescheides vom 1. Juli 1971 noch nicht bekannt sein konnten, hat sie zu Recht den zuletzt mit 32.916,67 RM berechneten Schaden ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt "der endgültigen Berechnung nach Abschluß der Entschädigungszahlungen aus dem US-polnischen Abkommen" festgestellt. Zum Erlaß eines solchen Vorbehaltsbescheides ist die Beklagte gemäß § 37 a FG berechtigt, wenn der Schaden dem Grunde nach glaubhaft gemacht, eine Berechnung der genauen Höhe des Schadens aber noch nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In dem Bescheid vom 1. Juli 1971 sagt die Beklagte ferner zu, daß sie nach Zahlung der noch ausstehenden Raten aus dem US-polnischen Abkommen die Schadensfeststellung unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Zahlungen maßgeblichen Umrechnungssätze neu berechnen werde. Bei diesen Verfahren kommt den Klägern der nach dem Erlaß des Bescheides vom 1. Juli 1971 eingetretene Kursverlust des Dollars gegenüber der Deutschen Mark zugute.

23

Die Anrechnung der US-Entschädigung führt allerdings zu einer Einbuße am Zinszuschlag des § 250 Abs. 3 LAG. Nach dem Merkblatt des Bundesausgleichsamtes Nr. 3 für die Vereinigten Staaten von Amerika (Mtbl.BAA 1964 Nr. 11, Beilage B 6 Abs. 5) wird demgegenüber, der auf Grund des US-polnischen Abkommens zuerkannte Anspruch vom Schadenszeitpunkt ab (nur) bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (16. Juli 1960) mit 6 v.H. verzinst. Aber auch abgesehen hiervon kann in der Einbuße am Zinszuschlag des § 250 Abs. 3 LAG ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gesehen werden. Der Zinszuschlag nach § 250 Abs. 3 LAG ist als Ausgleich dafür gedacht, daß die Hauptentschädigung meist erst lange Zeit nach dem 1. Januar 1953 erfüllt worden ist oder erfüllt wird. Seine Zahlung ist aber nur berechtigt, wenn und soweit zu dem genannten Zeitpunkt ein lastenausgleichsrechtlich feststellbarer Schaden und daher ein Anspruch auf Hauptentschädigung bestanden hat, was nicht der Fall ist, soweit ein Schadensausgleich stattgefunden hat. Zwar können infolgedessen Geschädigte, die unverzinsliche oder beschränkt verzinsliche Leistungen eines anderen Staates erhalten, im Nachteil gegenüber Geschädigten sein, bei denen kein Schadensausgleich stattfindet und die voll durch den Zinszuschlag des § 250 Abs. 3 LAG begünstigt werden. Gleichwohl kann darin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon deshalb nicht liegen, weil nach dem Vorausgesagten die unterschiedlichen Auswirkungen in der Zinsberechnung auf wesentlich verschiedenen Sachverhalten beruhen und sich im Rahmen eines zulässigen gesetzgeberischen Ermessens halten.

24

Die Revision ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dr. Sieveking
Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer