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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1975, Az.: BVerwG 4 C 84/73

Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge; Versprechen einer Leistung; Vergleichsverträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 84/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ü VG Münster 03.05.1971 - 2 K 194/70
OVG Münster 30.03.1973 - X A 174/71

Fundstelle

  • NJW 1976, 686

Amtlicher Leitsatz

1. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem von der Behörde eine Leistung versprochen wird, die sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage nicht zu erbringen vermag, ist - ebenso wie eine entsprechende Zusage - grundsätzlich unwirksam.

2. Vergleichsverträge können zwar auch dann wirksam sein, wenn in ihnen gesetzwidrige Leistungen vorgesehen sind (im Anschluß an das Urteil vom 28. März 1962 - BVerwG V C 100.61 - BVerwGE 14, 103). Diese Unempfindlichkeit gegenüber gewissen Gesetzesverletzungen erstreckt sich aber nicht auf Leistungsversprechen, deren Gesetzwidrigkeit mit der durch den Vergleich beizulegenden Ungewißheit nichts zu tun hat.