Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1975, Az.: BVerwG 4 C 84/73
Wirksamkeit öffentlich-rechtlicher Verträge; Versprechen einer Leistung; Vergleichsverträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 84/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ü VG Münster 03.05.1971 - 2 K 194/70
- OVG Münster 30.03.1973 - X A 174/71
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1976, 686
Amtlicher Leitsatz
1. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem von der Behörde eine Leistung versprochen wird, die sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage nicht zu erbringen vermag, ist - ebenso wie eine entsprechende Zusage - grundsätzlich unwirksam.
2. Vergleichsverträge können zwar auch dann wirksam sein, wenn in ihnen gesetzwidrige Leistungen vorgesehen sind (im Anschluß an das Urteil vom 28. März 1962 - BVerwG V C 100.61 - BVerwGE 14, 103). Diese Unempfindlichkeit gegenüber gewissen Gesetzesverletzungen erstreckt sich aber nicht auf Leistungsversprechen, deren Gesetzwidrigkeit mit der durch den Vergleich beizulegenden Ungewißheit nichts zu tun hat.