Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1975, Az.: BVerwG 8 C 10/75
Ausbildung; Förderung eines Ausbildungsabschnitts; Zurückstellung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 10/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Buchst. a WehrPflG
- § 12 Abs. 4 S. 1 WehrPflG
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung der Frage, ob sich eine Ausbildung in mehrere Ausbildungsabschnitte gliedert, hinsichtlich welcher selbständig zu prüfen ist, ob eine Zurückstellung vom Wehrdienst wegen weitgehender Förderung gerechtfertigt ist, kommt es nicht allein darauf an, ob die Gesamtausbildung von einem einzigen Ausbildungsziel beherrscht wird, sondern auch darauf, ob eine sachliche und funktionelle Gliederung der Gesamtausbildung feststellbar ist, ob die einzelnen Ausbildungsgänge mit selbständigen Lernzielen durchlaufen werden, und ob der Übertritt von einem in den anderen Ausbildungsgang für den Auszubildenden mit einer Statusänderung verbunden ist (im Anschluß an Urteil vom 26.11.1970 - VIII C 56.70 - s 448.0 § 12 Nr 48; hier betreffend die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst).