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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1975, Az.: BVerwG 1 C 46/69

Grundrecht auf Asyl; Politisch Verfolgte; Zurückweisung des Zufluchtsuchenden; Abschiebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 46/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11033
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 49, 202
  • NJW 1976, 490

Amtlicher Leitsatz

1. Das Grundrecht auf Asyl, das GG Art. 16 Abs. 2 S. 2 politisch Verfolgten gewährleistet, bedeutet Schutz vor politischer Verfolgung durch Verbot der Zurückweisung des Zufluchtsuchenden an der Grenze und durch Verbot der Abschiebung in einen Verfolgerstaat. Es enthält zugleich einen Auftrag an den einfachen Gesetzgeber, das weitere Schicksal der Asylberechtigten entsprechend der humanitären Zielsetzung des Grundrechts zu regeln.

2. Das Grundrecht des GG Art 16 Abs. 2 S. 2 hat keine immanenten Schranken (Abweichung von BVerwG 17.01.1957 I C 65.56 = BVerwGE 4, 235). Es findet jedoch Begrenzungen aus der gebotenen "Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung" (Anschluß an BVerfG 26.05.1970 1 BvR 83/69 = BVerfGE 28, 243).

3. AuslG § 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 S. 2 sind mit GG Art. 16 Abs. 2 S. 2 vereinbar.