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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.05.1970, Az.: 1 BvR 83/69

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Verweigern einer militärischen Dienstleistung; Dienstvergehen; Kein Grundrechtsverstoß; Kollidierende Grundrechte Dritter; Rücksicht auf die Einheit der Verfassung; Beschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.05.1970
Aktenzeichen
1 BvR 83/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 10929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 28, 243 - 264
  • DVBl 1971, 527 (Kurzinformation)
  • DVBl 1972, 176-178 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 708-710 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 904-906 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1729-1731 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Weitere Verfahren: 1 BvR 244/69; 1 BvR 345/69

1. Die Bewertung seines Verhaltens als Dienstvergehen verstößt nicht gegen seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 3, Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG, wenn über den Antrag eines Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist und der Soldat in dieser Zeit eine von ihm geforderte militärische Dienstleistung verweigert.

2. Dazu imstande, auch uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen, sind nur kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte mit Rücksichtnahme auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung.