Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1975, Az.: BVerwG III ER 207.75
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG III ER 207.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 26.02.1975 - AZ: VIII VG L 102/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Dok.Ber.A 1976, 78
- HFR 1976, 438
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und Sigulla
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der vom Verwaltungsgericht Hamburg zugelassenen Revision gegen dessen auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 1975 ergangenes Urteil das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Es mag dahingestellt bleiben, ob der Antrag auf Gewährung des Armenrechts schon deshalb scheitern müßte, weil das nach § 118 ZPO in Verbindung mit § 166 Abs. 1 VwGO erforderliche Armutszeugnis nicht vor Ablauf der Revisionsfrist vorgelegt worden ist (vgl. BGH LM Nr. 59 zu § 233 ZPO; BVerwG DVBl. 1961, 294). Denn er ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die Klägerin nicht außerstande ist, ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat als Alleinstehende ohne Unterhaltsverpflichtungen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 953,89 DM. Sie hat zwei Prämiensparkonten, die nach dem Schriftsatz vom 30. Juli 1975 Guthaben von 1.980 DM und von 3.846,21 DM auswiesen. Mit dem gleichen Schriftsatz hat sie vorgetragen, sie habe demnächst die Auszahlung einer kleinen Erbschaft "unter 10.000 DM" zu erwarten, die jedoch unter den heutigen Verhältnissen nur ein Notgroschen seien.
Danach ist die Klägerin in der Lage, die Prozeßkosten zu bestreiten, selbst wenn man bei ihren Einkünften die Grundrente für eine Kriegsbeschädigung in Höhe von 91 DM in entsprechender Anwendung des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO außer Ansatz läßt.
Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, daß als Mittel, die ihr zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, nur der Betrag in Betracht komme, der nach Abzug "fester Ausgaben" verbleibe; als solche sind bei der Darstellung der Einkommensverhältnisse neben der Miete u.a. Kosten für Gas, Telefon, Fahrkarte und Hausratversicherung vom Einkommen abgesetzt. Für die Beurteilung des notwendigen Unterhalts ist vielmehr regelmäßig von dem bei Zugrundelegung des Nettoeinkommens zu berechnenden Pfändungsfreibetrag nach § 850 c ZPO auszugehen, der als gesetzlicher Anhaltspunkt für den notwendigen Unterhalt dient (vgl. Stein-Jonas, Komm. z. ZPO, 19. Aufl., Anm. II 1 a zu § 114 ZPO; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Komm. z. ZPO, 33. Aufl. 1975, § 850 c, § 114 Anm. 2 A; BSG NJW 1957, 80; BVerwG, Beschluß vom 6. Juni 1975 - BVerwG III C 79.74 -). Selbst wenn man die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Belastungen für den Mehr-Diätaufwand wegen einer Erkrankung in Höhe von 75 DM und die Kosten für eine wegen eigener Behinderung erforderliche Haushaltshilfe in Höhe von 80 DM von den laufenden Einkünften abzieht, bleiben der Klägerin 707,89 DM (ohne die Kriegsbeschädigtenrente), aus denen sich nach der einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO ein pfändbarer Betrag von 256,90 DM ergibt. Sie ist danach - schon ohne Rückgriff auf vorhandenes Kapital, das im Gegensatz zu ihrer Auffassung stets anzugreifen ist (KG JW 1930, 1520; Hartmann a.a.O.) - ohne Gefährdung ihres notwendigen Unterhalts in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen, ohne sich unzumutbar einschränken zu müssen.
Mangels der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts kann dahingestellt bleiben, ob - etwa im Hinblick auf die den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 24. Juni 1975 mitgeteilten Bedenken wegen der Beschwer der Klägerin - die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla