Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1975, Az.: BVerwG V C 76.74
Festsetzung eines Zwangsgelds bei Zuwiderhandeln Dritter gegen die Zwangsgeldandrohung; Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Adressaten der Zwangsgeldandrohung wegen des Verhaltens eines Dritten; Behinderung an der Bewirtschaftung eines Ersatzflurstücks; Durchsetzung eines Flurbereinigungsplans
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 76.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 21.02.1974 - AZ: 84 XII 72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 49, 169 - 173
- DVBl 1977, 224 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Zur Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Adressaten der Zwangsgeldandrohung wegen des Verhaltens eines Dritten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung am 16. September 1975 in Trier
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1974 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist zusammen reit seiner Ehefrau Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren Binabiburg. Der inzwischen bestandskräftig gewordene Flurbereinigungsplan weist die von dem Kläger und seiner Ehefrau eingebrachten Flurstücke 913 und 914 als Ersatzflurstück 909 dem Teilnehmer Hosp zu. Durch Verfügung vom 22. Dezember 1971 wies die Flurbereinigungsdirektion die Teilnehmer vorläufig in den Besitz, der neuen Grundstücke ein. Nachdem ihr mitgeteilt worden war, daß der Kläger den Teilnehmer ... an der Bewirtschaftung des Ersatzflurstücks 909 behindere, forderte die Flurbereinigungsdirektion mir, Bescheid vom 22. März 1972 den Kläger auf, dies zu unterlassen; für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM an. Mit Schreiben vom 1. Mai 1972 zeigte der Teilnehmer ... an, der Kläger habe ihm die Bewirtschaftung des Flurstücke 909 abermals untersagt, obwohl er, ... dort schon früher geeggt und teilweise Dünger gestreut habe; die Fläche werde durch den Kläger wieder selbst bewirtschaftet. Daraufhin setzte die Flurbereinigungsdirektion mit Bescheid vom 10. Mai 1972 gegen den Kläger das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 DM fest und forderte ihn zur Zahlung bis zum 25. Mai 1972 auf.
Der gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobenen Anfechtungsklage hat das Flurbereinigungsgericht stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Festsetzung des Zwangsgeldes sei ein Verwaltungsakt, der mit der Klage angefochten werden könne. Die Klage sei auch begründet, Zwangsgeld könne nur gegen diejenigen Personen festgesetzt werden, die trotz vorheriger Androhung weitere störende Handlungen vorgenommen hätten. Handlungen Dritter brauche der Pflichtige dagegen selbst dann nicht zu vertreten, wenn sie zu ihm in einem engen familienrechtlichen Verhältnis stünden. Die Aussage des Zeugen ... habe ergeben, daß nicht der Kläger, sondern dessen Ehefrau ihm das weitere Düngerstreuen untersagt habe. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger seine Ehefrau hierzu, veranlaßt oder seinen Sohn, beauftragt habe, dem Teilnehmer ... das Betreten des Grundstücks zu untersagen, hätten sich nicht gefunden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die durch das Flurbereinigungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er macht geltend: Der Kläger sei als Betriebsinhaber für das Verhalten seiner Familienangehörigen verantwortlich. Er hätte seine Frau und seinen Sohn auf die Zwangsgeldandrohung und ihre Folgen hinweisen und zur Unterlassung jeglicher Störung anhalten müssen. Das Verschulden dieser im Betrieb mithelfenden Familienangehörigen müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Unrichtig sei auch die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, durch die die Heranziehung eines Anwalts im Beschwerdeverfahren für notwendig erklärt werde. Aus der Regelung des § 147 Abs. 5 FlurbG müsse geschlossen werden, daß eine Erstattung von Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren nicht stattfinde.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des ihr stattgebenden Urteils abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Er trägt vor, die Androhung des Zwangsgeldes richte sich nur gegen ihn, nicht aber gegen seine Familienangehörigen. Der angefochtene Bescheid selbst gehe auch davon aus, daß er, der Kläger, und nicht seine Ehefrau oder sein Sohn die störende Handlung vorgenommen habe. Das rechtswidrige Verhalten dritter Personen habe er nur zu vertreten, wenn er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen hierfür einstehen Busse. Hin solcher Fall sei hier aber nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Flurbereinigungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Flurbereinigungsdirektion aufgehoben. Zutreffend ist das angefochtene Urteil dabei davon ausgegangen, daß die Festsetzung eines Zwangsgeldes ein nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO mit der Anfechtungsklage angreifbarer Verwaltungsakt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 24. November 1955 - BVerwG I B 114.55 - ausgesprochen, und dieser Standpunkt wird, wie im angefochtenen Urteil nachgewiesen, in Rechtsprechung und Literatur überwiegend geteilt.
Die Klage ist auch begründet. Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Kläger fehlten bei dem hier festgestellten Sachverhalt die rechtlichen Voraussetzungen.
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Verwaltungsakten der Flurbereinigungsbehörde bestimmt sich gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG nach den §§ 6-18 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG - vom 27. April 1953 (BGBl. I. S. 157). Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist danach, daß der Adressat einer gegen ihn ausgesprochenen Verpflichtung, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen, zuwiderhandelt (§§ 11, 13, 14 VwVG). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger ist zwar durch Bescheid vom 22. März 1972 unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 DM aufgefordert worden, ab sofort die Bewirtschaftung des Ersatzflurstücks 909 durch den Teilnehmer ... zu dulden und jegliche Behinderung zu unterlassen. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat er jedoch entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Annahme der Flurbereinigungdirektion gegen diese Verpflichtung nicht verstoßen. In diesem Zusammenhang gewinnt Bedeutung, daß nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG ein Pflichtiger nur dann durch Zwangsgeld zu einer Handlung angehalten werden darf, wenn sie nur von seinem Willen abhängt. Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß nicht der Kläger selbst, sondern dessen Ehefrau dem Zeugen ... das Düngerstreuen auf dem Flurstück untersagt und ihn so an der Bewirtschaftung des ihm zugeteilten Ersatzflurstücks gehindert habe. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger seine Ehefrau oder seinen Sohn veranlaßt habe, dem Teilnehmer ... die Bewirtschaftung des Grundstücks zu untersagen, hätten sich nicht ergeben. Es mag zweifelhaft erscheinen, ob solche Anhaltspunkte nicht im Verwaltungsverfahren zutage getreten sind und dem Flurbereinigungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätten aufdrängen müssen. Zulässige und begründete Verfahrensrügen hat der Beklagte jedoch nicht vorgebracht. Da im Revisionsverfahren eine Beweis- und Wertungssubstitution nicht stattfindet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die getroffenen Feststellungen gebunden.
Dem Flurbereinigungsgericht ist unter diesen Umständen darin beizutreten, daß sich der Kläger das Verhalten seiner Ehefrau nicht zuzurechnen lassen braucht. Dabei kann offenbleiben, ob die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 11, 14 VwVG ein schuldhaftes Zuwiderhandeln des Pflichtigen voraussetzt (vgl. zu der rechtsähnlichen Regelung des § 890 Abs. 1 ZPO a.F. BVerfGE 20, 323 [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63] [331]) und ob er auch für das Verhalten dritter Personen einstehen muß, denen er die Verantwortung für die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten überlassen hat (OVG Hamburg, MDR 1969, 1041). Zwar wird ein Pflichtiger Vorsorge dafür zu treffen haben, daß auch mithelfende Familienangehörige oder andere in seinem Betrieb beschäftigte Personen einem gegen ihn ergangenen Unterlassungsgebot nachkommen. Er wird sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen können, daß er die Betriebsführung und damit verbunden die Sorge für die Einhaltung der Unterlassungspflicht vollends einem anderen überläßt (so OVG Hamburg a.a.O.). Doch braucht dies im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht vertiefend erörtert zu werden.
Ein Einstehenmüssen für das Verhalten Dritter besteht jedenfalls dann nicht, wenn dieser gleichermaßen aufgrund einer eigenem Verpflichtung der Behörde gegenüber zur Vornahme oder Unterlassung der Handlung verpflichtet ist. Erfüllt ein Mitberechtigter eine solche öffentlich-rechtliche Pflicht aus eigenem Willensentschluß nicht, so besteht kein Bedürfnis, andere Verpflichtete dieserhalb in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 2 Satz 2 VwVG). Vollstreckungsmaßnahmen zur Erzwingung der ihm obliegenden Verpflichtung haben sich vielmehr unbeschadet des Verhaltens der übrigen Berechtigten allein gegen ihn zu richten. Ein Zwangsmittel darf deshalb auch bei mehrerer. Pflichtigen nur Biegen denjenigen festgesetzt werden, der selbst der Verpflichtung zuwidergehandelt hat und dem gegenüber das Zwangsmittel angedroht worden ist.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß die Flurbereinigungsdirektion wegen etwaiger Verstöße der Ehefrau des Klägers gegen das an ihn gerichtete Verbot, den Teilnehmer ... an der Bewirtschaftung des Ersatzflurstücks 909 zu hindern, kein Zwangsgeld gegen den Kläger festsetzen durfte. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist nämlich der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer an dem Flurbereinigungsverfahren. Seine Ehefrau trifft deshalb in gleicher Weise wie ihn selbst die Verpflichtung, die durch die vorläufige Besitzeinweisung geschaffenen neuen Besitzverhältnisse zu dulden, nachdem sie ebenso wie der Kläger selbst hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hatte. Es war daher Sache der Flurbereinigungsdirektion, von der Ehefrau des Klägers die Einhaltung der Verpflichtung zu erzwingen, falls sie den Teilnehmer ... an der Bewirtschaftung des ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücks 909 hinderte. Dies hat sie übrigens auch durch die nach Bekanntwerden einer weiteren Besitzstörung am 13. Juni 1972 erlassene Androhung eines Zwangsgeldes getan. Den Kläger auch für ein nach dem festgestellten Sachverhalt ohne seine Veranlassung erfolgtes Zuwiderhandeln seiner Ehefrau gegen die an ihn gerichtete Zwangsgeldandrohung in Anspruch zu nehmen, bestand jedenfalls keine rechtliche Möglichkeit.
Das gleiche trifft für etwaige Behinderungen unter Beteiligung des Sohnes des Klägers zu. Nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger seinen Sohn beauftragt hatte, dem Teilnehmer ... das Betreten des Abfindungsgrundstücks zu verbieten. Sofern er, was nach dem festgestellten Sachverhalt zweifelhaft erscheint, den Teilnehmer ... gleichwohl in seinem Besitz gestört haben sollte, kann er nur auf Veranlassung seiner Mutter oder zu deren Unterstützung gehandelt haben. Unter diesen Umständen kommt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Kläger nicht in Betracht.
Die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts über die Notwendigkeit der Heranziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist entgegen der Meinung des Beklagten ebenfalls revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Wegen der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren trifft § 147 FlurbG keine eigenständige Regelung. Absatz 4 dieser Bestimmung, auf den sich der Beklagte für seine Auffassung, eine Erstattungsfähigkeit von Vertretungskosten im Vorverfahren sei ausgeschlossen, beruft, ist durch Art. 4 § 18 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) am 15. September 1975 außer Kraft getreten. Für die vorhergehende Zeit hat der erkennende Senat aber bereits in einer Stellungnahme nach § 82 BVerfGG vom 1. Dezember 1972 - BVerwG V ER 10.72/1 - im einzelnen ausgeführt, daß sich die Erstattungsfähigkeit der einem Beteiligten entstehenden Aufwendungen auch im Beschwerdeverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO richtet. Denn die für das gerichtliche Verfahren geltende Bestimmung des § 147 Abs. 4 FlurbG a.F. fand nach dem Wortlaut des Absatzes 5 dieser Vorschrift auf das Beschwerdeverfahren keine Anwendung (vgl. auch Seehusen-Schwede-Nebe, FlurbG, 2. Aufl., Anm. 5 zu § 147). Hiervon ist das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgegangen. Seine Feststellung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erscheine "wegen der inmitte liegenden Rechtsfragen" notwendig, wird von dem Beklagten nicht angegriffen und rechtfertigt die getroffene Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter