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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1955, Az.: BVerwG I B 114.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1955
Aktenzeichen
BVerwG I B 114.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 12649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 10.05.1955 - AZ: OS IV 9/55

Fundstelle

  • DVBl 1957, 305

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 24. November 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 1955 - OS IV 9/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hatte begonnen, ohne Baugenehmigung ein Garagengebäude mit einer Aufstockung als Lagerraum zu errichten. Die Bauaufsichtsbehörde erließ daher gegen den Kläger am 2. Juli 1953 eine Verbotsverfügung und drohte die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 100 DM gemäß § 152 der Hessischen Gemeindeordnung an. Dabei wurde gleichzeitig bestimmt, daß ein Einspruch gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 VGG keine aufschiebende Wirkung habe, da die umgehende Durchführung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Durch Verfügung vom 6. Juli 1953 forderte die Bauaufsichtsbehörde den Kläger auf, das illegale Bauwerk zu beseitigen. Nachdem festgestellt war, daß der Kläger die Verbotsverfügung nicht beachtete, setzte die Bauaufsichtsbehörde durch Verfügung vom 15. Juli 1953 gemäß § 132 Ziff. 2 des preußischen Landesverwaltungsgesetzes das in der Verfügung vom 2. Juli 1953 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld von 100 DM an. Der Einspruch des Klägers gegen alle diese Verfügungen wurde durch Einspruchsbescheid vom 23. März 1954 zurückgewiesen. Nunmehr hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag, die Verfügungen vom 2. Juli, 6. Juli und 15. Juli 1953 aufzuheben. Er ist der Ansicht, daß die Abbruchsverfügung vom 6. Juli 1953 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 15. Juli 1953 rechtswidrig seien, da er gegen die Verbotsverfügung vom 2. Juli 1953 Einspruch eingelegt habe und somit die Wirksamkeit dieser Verfügung gehemmt gewesen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unwirksam, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht dargelegt sei. Die Verfügung vom 2. Juli 1953 sei außerdem fehlerhaft, da das Bauwerk nicht gegen das materielle Baurecht verstoße. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt nahm der Kläger die Klage gegen die Verfügung vom 2. Juli 1953 zurück. Hinsichtlich der Abbruchsverfügung vom 6. Juli 1953 wurde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Dispenses ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 15. Juli 1953 richtete, durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 1955 zurückgewiesen worden. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe mit Recht durch Teilurteil entschieden. Die Anfechtungsklage sei zulässig. Die Zwangsgeldfestsetzung sei ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Die fälschliche Bezugnahme auf § 132 des preußischen Landesverwaltungsgesetzes anstatt auf § 152 der Hessischen Gemeindeordnung sei unschädlich. Die Bauverbotsverfügung sei im Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung noch nicht rechtskräftig gewesen. Die Behörde sei aber nach § 152 der Hessischen Gemeindeordnung berechtigt, noch nicht rechtskräftige Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dieses Recht entfalle, wenn durch Einlegung eines Rechtsmittels die aufschiebende Wirkung nach § 51 VGG herbeigeführt sei. Diese sei aber hier durch die Behörde rechtswirksam nach § 51 Abs. 1 Satz 2 VGG ausgeschlossen gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes in der Regel einer näheren Begründung bedürfe, aus der das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme im einzelnen ersichtlich sei. Denn hier habe der Betroffene aus der Verfügung erkennen können, aus welchen Gründen die Behörde eine sofortige Vollziehung für notwendig halte. Daß die Behörde dieses öffentliche Interesse bejaht habe, sei auch sachlich nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse überwiege mindestens dann, wenn der Betroffene unter Nichtbeachtung der einfachsten baurechtlichen Vorschriften formeller Art einen ordnungswidrigen Zustand selbst herbeigeführt habe.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

4

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

5

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

6

Die Zulässigkeit von Teilurteilen im Verwaltungsstreitverfahren, von der das Berufungsgericht ausgeht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein bejaht. Es sind auch keine durchschlagenden Bedenken ersichtlich, die gegen diesen Standpunkt sprechen könnten. Die Einrichtung des Teilurteils entstammt dem Zivilprozeß. Sie verfolgt den Zweck, selbständige Teile eines Streitgegenstandes so bald wie möglich einer Entscheidung zuzuführen, und dient somit der Beschleunigung des Verfahrens und ermöglicht es, frühzeitiger den Rechtsfrieden herzustellen, als dies sonst der Fall wäre. Diese Gesichtspunkte gelten in gleicher Weise für das Verwaltungsstreitverfahren und rechtfertigen somit auch hier die grundsätzliche Zulässigkeit von Teilurteilen. Die Frage nach der Zulässigkeit von Teilurteilen im Verwaltungsstreitverfahren kann daher als geklärt angesehen werden, so daß die Zulassung der Revision ihretwegen nicht gerechtfertigt ist. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung tauchen in diesem Zusammenhang im vorliegenden Fall, in dem der Kläger mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten mit einer Klage geltend gemacht hat, nicht auf.

7

Es ist auch allgemein in Rechtsprechung und Schrifttum unstreitig, daß die Zwangsgeldfestsetzung als solche ein anfechtbarer Verwaltungsakt ist; denn durch sie wird eine hoheitliche Verfügung für den Einzelfall getroffen. Auch die vom Berufungsgericht angeführten Darlegungen in dem Kommentar von Eyermann-Fröhler zum Verwaltungsgerichtsgesetz, Anmerkungen zu 3 a)-c) im Anhang zu § 84, die sich auf die Zwangsvollstreckung von verwaltungsgerichtlichen Urteilen beziehen, besagen nicht, daß diese Verfasser den Charakter der Zwangsgeldfestsetzung als Verwaltungsakt schlechthin leugnen wollten, weisen vielmehr lediglich auf die sich aus der Rechtskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes möglicherweise ergebenden Beschränkungen in den Anfechtungsgründen hin. Auch die Frage nach dem Rechtscharakter der Zwangsgeldfestsetzung ist daher als geklärt anzusehen.

8

Der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die irrige Anführung des § 132 des preußischen Landesverwaltungsgesetzes in der Zwangsgeldfestsetzung anstelle des maßgebenden § 152 der Hessischen Gemeindeordnung unschädlich sei, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 24. September 1953 - BVerwG I C 51.53 -).

9

Die möglicherweise als grundsätzlich anzusehende Rechtsfrage, welche Bedeutung das Fehlen einer Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat, ist im vorliegenden Fall unerheblich; denn wie des Berufungsgericht mit Recht betont hat, sind dem Kläger nach der ganzen Sachlage die Gesichtspunkte bekannt gewesen, aus denen die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Hier noch eine ausdrückliche Begründung zu verlangen, hieße eine leere Förmlichkeit fordern.

10

Die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen sich auf Landesrecht, also auf nicht revisible Vorschriften.

11

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering