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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1975, Az.: BVerwG VIII B 44.75

Anrechnung eines im Kellergeschoss eines Einfamilienhauses eingerichteten Schwimmbades als Wohnraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1975
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 44.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 28.11.1974 - AZ: 170 II 74
VGH Bayern - 05.05.1975 - AZ: 30 VII 75

Fundstelle

  • DokBer A 1976, 5

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Türke
beschlossen:

Tenor:

Bis Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 1975 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger bauten im Jahre 1972 ein Einfamilienhaus mit Garage, das im gleichen Jahr bezugsfertig wurde. Im Kellergeschoß des Hauses richteten sie ein Schwimmbad ein, eine Sauna, einen Duschraum und eine Toilette. Im Erdgeschoß des Hauses Befindet sich u.a. ein Arbeitszimmer. Ohne diese Räume beträgt die Wohnfläche rund 147 qm. Ihren Antrag auf Anerkennung ihrer Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung lehnten die Verwaltungsbehörden wegen Überschreitung der Wohnflächengrenze ab. Die Klage und die Berufung der Kläger blieben erfolglos.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

3

Sie ist unbegründet. Nach § 122 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn einer der dort genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Keiner dieser Gründe liegt hier vor. Entgegen der Ansicht der Kläger hat die hier zur Entscheidung stehende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Die Kläger sehen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, daß in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne, wie die Begriffe Keller und Schwimmhalle im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1681) - II. BV - auszulegen seien. Sie sind ferner der Ansicht, bei der Auslegung dieser Begriffe sei das Vertrauen der Bürger zu berücksichtigen. Diese Rechtsfragen verleihen der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Auf die Frage des Vertrauensschutzes brauchte in einem Revisionsverfahren nicht eingegangen zu werden. In Rede stünde allein die richtige Auslegung der Begriffe Keller und Schwimmbad, nicht Schwimmhalle, wie die Kläger fälschlich anführen. Bei der Auslegung dieser Begriffe geht es nur um die zutreffende Auslegung, nicht aber um Vertrauensschutz.

5

Die genannten Rechtsbegriffe sind jedoch nicht mehr klärungsbedürftig. Der Senat hat sie vielmehr in seiner Rechtsprechung, soweit es im vorliegenden Fall darauf ankäme, bereits geklärt. Er hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - (Buchholz. 454, 42 II. BV Nr. 1 = BBBl. 1975, 20 = ZMR 1974, 62), dem ein ähnlicher Fall zugrunde lag wie er hier zur Entscheidung steht u.a. ausgeführt, nicht alle Räume, die sich im Keller eines Hauses befinden, gehören zu den nicht anrechenbaren Keilerräumen. Weisen sie Merkmale auf, die ihre Zurechnung erforderlich machen, so sind sie diesen Merkmalen entsprechend zu behandeln. Er hat in dieser Entscheidung weiter auf den Wohnzweck eines Schwimmbades, das im Keller des Hauses eingerichtet war, hingewiesen und hervorgehoben, daß es dazu diene, die gesteigerten Wohnansprüche wirtschaftlich besser gestellter Bauherren zu befriedigen. Er hat deshalb das im Kellergeschoß eingerichtete Schwimmbad mit der Hälfte der Raumfläche als Wohnfläche angesehen, wie es § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV bestimmt. Im Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.75 - hat der Senat weiter allgemein dargelegt, daß der Begriff des Zubehörraumes im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV, zu dem der Keller gehört, nicht nach seiner Lage, sondern nach seiner Funktion bestimmt wird. Deshalb ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, daß das im Kellergeschoß des Hauses der Kläger liegende Schwimmbad nicht als Keller im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV, sondern als Schwimmbad im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV zu bewerten ist, wie es auch der Verwaltungsgerichtshof getan hat. Eine weitere Klärung in einem Revisionsverfahren ist nicht erforderlich.

6

Die Kläger sehen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weiter darin, daß in einem Revisionsverfahren geklärt werden könne, inwieweit von der Gesamtfläche des Kellerraumes reine Kellerflächen auszusondern seien. Auch diese Rechtsfrage verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie braucht in einem Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden. Sie ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Unter Schwimmbad im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 II. BV ist der gesamte Raum zu verstehen, der als Schwimmbad eingerichtet ist. Das folgt unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, in der es heißt, daß zur Hälfte anzurechnen sei die Grundfläche von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 m und weniger als 2 m und von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen. Diese Regelung ist sachgerecht und unmittelbar einleuchtend. Der Senat ist von ihr in dem bereits genannten Urteil vom 25. Oktober 1972 ausgegangen.

7

Endlich verleiht auch die Behandlung von sogenannten Hobbyräumen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Über sie könnte in einem Revisionsverfahren nicht entschieden werden. Auf sie käme es nicht an. In Rede steht allein die Frage, inwieweit ein im Kellergeschoß eingerichtetes Schwimmbad als Wohnfläche anzurechnen ist.

8

Die Beschwerde der Kläger ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Arndt
Maetzel
Türke