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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.06.1975, Az.: BVerwG VI C 9.75

Unentschuldigtes Ausbleiben eines ehrenamtlichen Richters; Heranziehung eines Vertreters für einen nach der Liste zunächst berufenen ehrenamtlichen Richter ; Vorliegen einer Verhinderung; Unterscheidung zwischen zwischen erklärter und nicht erklärter Verhinderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI C 9.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 13838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an Weinstraße - 05.11.1974 - AZ: 6 K 247/72

Fundstellen

  • BayVBl 1976, 121
  • DÖV 1975, 865 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1976, 128
  • RiA 1976, 29
  • VerwRspr 27, 763 - 766
  • VerwRspr. 27, 763

Amtlicher Leitsatz

Erscheint ein zu einem Termin geladener ehrenamtlicher Richter nicht, so ist unabdingbare Voraussetzung für eine unvorhergesehene Verhinderung dieses Richters weder dessen vorherige Erklärung, verhindert zu sein, noch die berechtigte Annahme des Gerichts, der Richter sei nach pflichtgemäßem Abwägen zu dem Ergebnis gelangt, verhindert zu sein - VwGO § 30.

In der Verwaltungssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 5. November 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei den Gründen des unentschuldigten Ausbleibens des ehrenamtlichen Richters S. nicht nachgegangen. Diesem Vorbringen liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, es sei möglicherweise gar kein Vertretungsfall gegeben gewesen. Es bestehen Bedenken, ob dieses allgemeine, auf einer Vermutung beruhende Vorbringen dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt (vgl. Beschluß vom 20. September 1965 - BVerwG IV CB 25.65 - [Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 2 = DVBl. 1965, 948]); doch könnte insofern zu berücksichtigen sein, daß die Umstände des Ausbleibens des Richters S. dem Kläger nicht bekannt und für ihn schwer zu ermitteln waren, so daß ihm eine genauere Darlegung kaum möglich war (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 150.63 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 14]). Diese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, da die Rüge jedenfalls offenbar unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, Nachforschungen darüber anzustellen, warum der ehrenamtliche Richter S. nicht zur Verhandlung erschienen war.

4

Die Heranziehung eines Vertreters für einen nach der Liste (§ 30 Abs. 1 VwGO) zunächst berufenen ehrenamtlichen Richter setzt dessen Verhinderung voraus. Der typische Fall der Verhinderung liegt vor, wenn der ehrenamtliche Richter von sich aus erklärt, an der Sitzung - sei es wegen Krankheit, Ortsabwesenheit, anderweitiger dringender Inanspruchnahme oder aus ähnlichen zwingenden Gründen - nicht teilnehmen zu können. In einem solchen Fall braucht das Gericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob die angeführten Hinderungsgründe tatsächlich vorliegen; das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (BVerwGE 13, 147 [148]), von den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten (§ 31 VwGO) ehrenamtlichen Richtern sei zu erwarten, daß sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne zwingende Gründe entziehen.

5

Unabdingbare Voraussetzung für eine den Vertretungsfall auslösende unvorhergesehene Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters (vgl. hierzu BVerwGE 44, 215 [218, 219]) ist aber weder dessen vorherige Erklärung, verhindert zu sein, noch die berechtigte Annahme des Gerichts, der zunächst berufene ehrenamtliche Richter sei nach einer pflichtgemäßen Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, verhindert zu sein. Die Möglichkeit, einen Vertreter heranzuziehen, dient dazu, die planmäßige Abwicklung der angesetzten Termine zur mündlichen Verhandlung zu gewährleisten. Diesem Bestreben, anberaumte Termine möglichst durchzuführen, trägt § 30 Abs. 2 VwGO Rechnung. Die hier vorgesehene Aufstellung einer Hilfsliste aus ehrenamtlichen Richtern, die am Gerichtssitz oder in dessen Nähe wohnen, für Fälle unvorhergesehener Verhinderung kann nur den Zweck haben, binnen kürzester Zeit eine etwa notwendige Vervollständigung der Richterbank zu ermöglichen. Derselbe Gedanke liegt der Regelung des Gerichtsverfassungsgesetzesüber die Heranziehung von Hilfsschöffen (§ 49 Abs. 2 GVG) zugrunde (vgl. auch zur Zuziehung von Vertretern der ehrenamtlichen Richter bei den Sozialgerichten gemäß § 26 SGG Bundessozialgericht, Beschluß vom 29. März 1968 - 6 RKa 1/67 - [NJW 1960, 1446 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]]).

6

Die im Zusammenhang mit der Vertretung ehrenamtlicher Richter auftretenden Fragen sind daher in erster Linie unter praktischen Gesichtspunkten zu sehen (so mit Recht Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 19. März 1965 - Ss 6/65 - [NJW 1965, 1240]). So betrachtet besteht kein sachlicher Grund, zwischen erklärter und nicht erklärter Verhinderung zu unterscheiden. Ebensowenig ist es angebracht, bei unentschuldigtem Fernbleiben eines ehrenamtlichen Richters nach dessen Gründen zu differenzieren. Der säumige, nicht ohne weiteres erreichbare Richter ist bei allen Fallgestaltungen - also sogar dann, wenn er den Termin vergessen hat - wegen seiner Abwesenheit verhindert, seiner Mitwirkungspflicht bei der Rechtsprechung in dem angesetzten Termin nachzukommen. Ein Vertretungsfall ist damit gegeben. Eine andere Betrachtungsweise, insbesondere die Forderung, erst die Gründe des Ausbleibens zu ermitteln, diese dann zu würdigen und ggf. den säumigen Richter aufzufordern, doch noch zu erscheinen, würde oft auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen und beträchtlichen Zeitaufwand, wenn nicht gar die Verlegung von Terminen erfordern. Lediglich in einzelnen besonderen Fällen, insbesondere dann, wenn der ausgebliebene Richter nahe dem Gerichtssitz wohnt, mag es angebracht sein, daß das Gericht versucht, sich mit ihm in Verbindung zu setzen, um zu erfahren, ob es ihm noch möglich ist, in angemessener Frist zum Termin zu erscheinen. Ein zwingendes Erfordernis, zugunsten derartiger, im Ergebnis oft zweifelhafter Bemühungen zunächst auf die sicheren Erfolg versprechende Heranziehung eines Vertreters zu verzichten, kann jedoch dem Sinn und Zweck des § 30 VwGO nicht entnommen werden. Eine Manipulierung der Besetzung der Richterbank im Einzelfall, die durch die vorherige Bestimmung der zur Entscheidung berufenen Richter verhindert werden soll (BVerwGE 44, 215 [219]), ist infolge des vom beschließenden Senat für zulässig erachteten Verfahrens bei unentschuldigtem Ausbleiben eines ehrenamtlichen Richters nicht zu besorgen.

7

Nach alledem ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht - wie die Revision vorträgt - es unterlassen hat, nach den Gründen des Fernbleibens des ehrenamtlichen Richters Stark zu forschen.

8

Weiterhin rügt der Kläger, bei Verhinderung des Richters S. hätte "nach der Liste der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter ein anderer Verwaltungsrichter als Vertreter eintreten müssen, und nicht die ehrenamtliche Richterin Hausfrau K., welche als am leichtesten erreichbar herbeigeholt wurde". Diese Rüge genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Es handelt sich lediglich um eine allgemeine, nicht zwingend auf eine unrichtige Besetzung der Richterbank hinweisende Behauptung. Der Kläger hätte im einzelnen dartun müssen, wie die Heranziehung eines Vertreters für Herrn S. hätte erfolgen müssen - ob nach der Hauptliste (§ 30 Abs. 1 VwGO) oder einer beim Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße möglicherweise bestehenden Hilfsliste (§ 30 Abs. 2 VwGO) - und daß nach der in Betracht kommenden Liste der ehrenamtlichen Richterin Frau K. bestimmte andere ehrenamtliche Richter vorauf gingen. Der Hinweis des Klägers, Frau K. sei "als am leichtesten erreichbar" herangezogen worden, reicht schon deshalb nicht, weil gerade die leichte Erreichbarkeit ein Kriterium für die Aufnahme in eine etwa geführte Hilfsliste ist. Der oben angesprochene Gesichtspunkt, es sei hinsichtlich des Darlegungserfordernisses zu berücksichtigen, wenn der Revisionsführer die zur genauen Bezeichnung des seiner Ansicht nach gegebenen Mangels erforderlichen Informationen nicht haben kann (Beschluß vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 150.63 - [a.a.O.]), greift hier nicht ein. Es war dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger sowohl zuzumuten, die bei dem Verwaltungsgericht liegenden, Listen der ehrenamtlichen Richter einzusehen, als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem er die Abweichung der tatsächlichen Besetzung der Richterbank von der auf der Terminsrolle angekündigten Besetzung bemerkte, um Aufklärung der Umstände zu bitten und so die Angaben zu ermitteln, die ihn in den Stand gesetzt hätten, dem Revisionsgericht den von ihm angenommenen Mangel klar und eindeutig, zu unterbreiten. Diese Pflicht zur eigenen Information und Darlegung kann nicht durch eine allgemeine Behauptung unter Beweisangebot umgangen werden (so zu einer vergleichbaren Fallgestaltung Beschluß vom 5. März 1971 - BVerwG IV CB 103.67 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 11]).

9

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen; dies konnte gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß geschehen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Niedermaier