Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1975, Az.: BVerwG IV C 37.73
Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für eine Grünanlage; Begriffsbeschreibung des Erschließungsbereichs und Berechnung der Grenzen eines Abrechnungsgebietes; Durch einen Erschließungsbeitrag für eine Grünanlage auszugleichender Vorteil in der Verbesserung der Qualität von Luft, Berkehrsberuhigung und Erholungsmöglichkeiten; Erforderlichkeit einer Anlage in ihrer Größe als Maßstab für die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen von Eigentümern und Erbbauberechtigten unter dem Gesichtspunkt einer Gartenersatzfunktion
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 37.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 18.04.1972 - AZ: 2656-II/71
- VGH Bayern - 05.04.1973 - AZ: 102 VI 72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 48, 205 - 211
- BRS Bd.37, 101-103
- BVerwGE Bd.48, 205
- BauR 1975, 338
- GemTag 1976, 75
- KommStZ 1975, 231
- VerwRspr 27, 692 - 696
- VerwRspr. Bd.27, 692
- ZMR 1976, 118
Amtlicher Leitsatz
Durch eine Grünanlage erschlossen sind Grundstücke, die nicht weiter als eine Wegstrecke von etwa 200 Metern von der Anlage entfernt sind (Fortsetzung der Rechtsprechung in BVerwG IV C 72.69). Von dieser Anforderung kann in gewissem Umfange nach unten oder oben abgewichen werden, um den Erschließungsbereich möglichst durch Straßen abzugrenzen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. April 1973 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. April 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, wendet sich gegen den. Bescheid vom 9. Juni 1971, mit dem er als Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 122/2 der Gemarkung Sch. in N. für eine in den Jahren 1966 bis 1969 angelegte 9.652 qm große Grünanlage zu einem Erschließungsbeitrag von 1.406,36 DM herangezogen worden ist. Als Grenzen des Abrechnungsgebietes für die, zwischen der M.- und der O.-v.-L.-Straße gelegene Grünanlage hat die Beklagte im Westen die E. Straße, im Norden die M.straße, im Osten die G. Straße sowie den D. Platz und im Süden die L.straße angesehen, an die das Grundstück des Klägers angrenzt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid wurde zurückgewiesen. Indessen hob das Verwaltungsgericht, mit Urteil vom 18. April 1972 die angefochtenen Bescheide auf, weil die Grenzen des Abrechrungsgebietes falsch gezogen worden seien.
Mit Urteil vom 5. April. 1973 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Grünanlage innerhalb eines Baugebietes liege und zu dessen Erschließung notwendig sei, obwohl in ihrer Umgebung zahlreiche kleinere Häuser mit eigenen. Gärten anzutreffen seien. Soweit in diesen Häusern, nämlich, Mieter, wohnten, sei nicht sicher, daß sie die Gärten benutzen dürften. Diese böten auch nicht die Möglichkeit zu längeren Spaziergängen. Hinzu komme, daß die Grünanlage auch von vielen großen Häusern umgeben sei. Die diesen Häusern zugeordneten Freiflächen seien zu klein, um den Bewohnern die erforderliche Erholung bieten zu können. Andererseits habe die Grünanlage auch nicht eine solche Größe, daß sie einem ganzen Stadtviertel zugute komme. Derartige große Erholungsflächen seien so weit entfernt, daß die in Rede stehende Grünanlage durch sie nicht entbehrlich werde. - Die Anlage werde auch, nicht etwa durch die zwischen der E.- und der Äußeren B. Straße vorhandene Grünanlage, entbehrlich, weil diese für einen großen Teil des von der hier abgerechneten Anlage erfaßten Gebietes ebenfalls zu weit, entfernt sei. In den Erschließungsaufwand hätten die innerhalb der Grünanlage angelegten Spielplätze für. Kinder einbezogen werden dürfen. Die Grünanlage sei auch in ihrer Größe angemessen. Mit 9.652 qm erreiche sie nicht die in § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Beitragssatzung festgelegte Grenze von 25 v.H. der zulässigen Geschoßflächen der zum Beitrag herangezogenen Grundstücke.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Abrechnungsgebiet richtig gebildet worden. Der durch den Beitrag auszugleichende Vorteil liege bei einer Grünanlage in der Verbesserung der Luft, der Schaffung einer vom Verkehrslärm verschonten Zone, der Möglichkeit der Erholung durch Spaziergänge und für Kinder im Spielen abseits der Gefahren des Straßenverkehrs. Eine dem Rechnung tragende Festlegung des Abrechnungsgebietes könne in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Dennoch sei eine solche Festlegung keine Ermessenssache, sondern die Lösung einer Rechtsfrage, auf die es nur eine richtige Antwort geben könne. Während das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, daß Grundstücke dann nicht mehr zu einem Beitrag für eine Grünanlage heranzuziehen seien, wenn der Weg von ihnen zur Grünanlage lange als 200 m sei, sei das Gericht der Ansicht, daß eine Wegstrecke von 200 m nicht die obere Grenze des Zumutbaren darstelle. Kinder, die mit ihren Müttern oder Geschwistern die Anlage aufsuchten, könnten größere Entfernungen zurücklegen. Auch ältere Leute seien bereit und imstande, weiter als 200 m zu gehen, wenn sie sich im Grünen erholen wollten. Auf gebrechliche Personen dürfe dabei nicht abgestellt werden. Insbesondere könne für eine größere Anlage der Kreis der Beitragspflichtigen weiter gezogen werden, da sich in ihr mehr Menschen aufhalten könnten als in einer kleineren Anlage. Das Grundstück des Klägers sei vom Eingang der Grünanlage, bei dem die Erholungszone bereits beginne, ungefähr 270 m entfernt. Wenn überhaupt eine Obergrenze bestimmbar sei, so liege diese jedenfalls über 270 m. Dabei dürfe auch nicht verkannt werden, daß eine zu enge Grenzziehung die Beiträge so stark ansteigen ließe, daß der Beitrag gegenüber dem Erschließungsvorteil unverhältnismäßig hoch würde. Das gelte vor allem dann wenn auch Grunderwerbskosten umgelegt würden. Zudem sei es geboten, für klare Grenzen zu sorgen; hierfür böten sich die Straßen geradezu an. Da eine Grünanlage zugleich der Luftverbesserung und der Auflockerung der Bebauung diene, dürfe auch die. Entfernung des Grundstücks von der Grünanlage in der Luftlinie nicht völlig außer Betracht gelassen werden. Beim Kläger seien das nur etwa 70 m bis zum Eingang der Anlage und 150 m bis zu deren Kern. Auch nach den anderen Himmelsrichtungen hin sei das Abrechnungsgebiet nicht zu beanstanden, obwohl nach Westen eine Entfernung von nur etwa 80 m, anderweit aber bis zu 300 m angesetzt sei. Die Westgrenze des Abrechnungsgebietes habe an die E. Straße gelegt werden müssen, weil diese, so verkehrsreich sei, daß sie ein natürliches Hindernis für die Besucher der Anläge bilde. Dort habe bereits eine Verkehrszählung aus dem Jahre 1972 in den Morgen- und Nachmittagsstunden ergeben, daß alle 5,5 Sek. ein Kraftfahrzeug fahre. Letztlich könne auch nicht ganz auf die optische Zuordnung der Grünanlage zu einem Baugebiet verzichtet werden, wenn diese auch nicht Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit sei. Die Grünanlage liege eingebettet zwischen Wohnhäusern und dem Schulgebäude an der M. Straße, dessen Frei- und Grünflächen die Anlage noch größer erscheinen ließen. Die sechsstöckigen Wohnhäuser entlang der E. Straße bildeten für das Auge einen gewissen Abschluß, während die niedrigen Gebäude des Straßenbahndepots und die Anlagen des L.-Stadions als weit abseits liegend erschienen. Der große Gebäudekomplex am L. Platz brauche nicht in das Einzugsgebiet aufgenommen zu werden, weil dort die Verkehrsverhältnisse für die Besucher, der Grünanlage noch ungünstiger seien als weiter südlich. Die Grundstücke beim E.amt schließlich lägen jenseits der trennenden E. Straße und unmittelbar an der dortigen Grünanlage.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und in diesem Zusammenhang die Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung BVerwG IV C 72.69. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, weil - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat - das Abrechnungsgebiet für die Grünanlage nicht rechtmäßig gebildet worden ist.
Nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - gehören zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen auch Grünanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Das wird auch, von den Parteien nicht bezweifelt. Das Merkmal der Notwendigkeit drückt zwar einen verhältnismäßig hohen Anforderungsgrad aus, wird in § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG jedoch durch die Verknüpfung mit den "städtebaulichen Grundsätzen" im Ergebnis wesentlich abgeschwächt. Dazu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 72.69 - (BVerwGE 36, 155 [BVerwG 21.10.1970 - IV C 72/69]) ausgeführt, daß die Anlegung ausreichender Grünanlagen nicht nur der Auflockerung eines Baugebietes in optischer Hinsicht, sondern auch der physischen und psychischen Erholung des Menschen durch Luftverbesserung, Lärmschutz und Aufenthalt im Freien dient, Grünanlagen gehören daher heute zu einer geordneten Erschließung im Sinne der vom, Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 407) gegebenen Begriffsbestimmung, wonach als Erschließung alle Maßnahmen anzusehen sind, die eine bauliche Nutzung des Baulandes durch Herstellung der für die Allgemeinheit bestimmten Verkehrs- und Erholungsflächen sowie Versorgungsanlagen ermöglichen. Wenn für beitragsfähig nur solche Grünanlagen erklärt werden, die nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung "notwendig" sind, so scheiden damit vor allem besonders große Anlagen aus, die als Erholungsgebiete für die gesamte Bevölkerung einer Gemeinde oder auch nur eines größeren Ortsteiles in Frage kommen. Auch für besonders kleine Anlagen können Beiträge nicht erhoben werden, weil sie für eine Erholung ungeeignet sind. Schließlich kann eine Anlage auch dann nicht als notwendig für die Erschließung eines, Baugebietes angesehen werden, wenn bereits genügend andere Grünanlagen in erreichbarer Nähe sind oder wenn sich in dem von ihr erschlossenen Gebiet nur Einfamilienhäuser mit, Gärten befinden, die eine ausreichende, Erholung garantieren. Die rein optische Auflockerung eines Gebietes durch eine Grünanlage genügt jedenfalls der gesetzlichen Anforderung der "Notwendigkeit" nicht. Hingegen ist die Notwendigkeit einer Grünanlage, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, in einem Gebiet mit offener Bauweise und Gärten, anzuerkennen, wenn dort auch Mieter wohnen, für welche die Benutzung der vorhandenen Gärten nicht sichergestellt ist. Nach alledem bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Notwendigkeit der Grünanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG.
Der Kläger kann aber nur herangezogen werden, wenn eine - notwendige - Grünanlage sein Grundstück auch erschließt (§ 131 Abs. 1 BBauG). Das ist nicht, der Falls. Die Erschließung eines Grundstücks durch eine Grünanlage setzt eine räumlich nahe Beziehung des Grundstücks zur Anlage voraus. Das findet seine Rechtfertigung darin, daß der Grünanlage nach ihrer Bestimmung, der physischen und psychischen Erholung der Menschen zu dienen, gewissermaßen die Funktion eines "Gartenersatzes" zukommt. In diesem Sinne kann ein Grundstück nur dann von der Grünanlage als erschlossen angesehen werden, wenn es sich in einer so nahen Entfernung von der Anlage befindet, daß die Anlage ohne nennenswerten Zeitaufwand aufgesucht werden kann. In dem zitierten Urteil vom 21. Oktober 1970 hat der Senat auf die Benutzung durch Kinder und ältere Personen abgestellt, die in erster Linie als Benutzer der Anlage in Frage kommen werden. Dabei hat der Senat eine Wegstrecke von ca. 200 Metern zugrunde gelegt, die die genannten Personen in der Regel höchstens zurücklegen werden, wenn sie eine Grünanlage zur Benutzung anstelle eines ihnen unmittelbar an ihrem Grundstuck nicht zur Verfügung stehenden Gartens aufsuchen. An dieser Grenze hält der Senat gerade wegen der eben beschriebenen Funktion der Grünanlage als Gartenersatz fest. Demgegenüber kann die Beklagte nicht, einwenden, nach städtebaulichen Grundsätzen werde den Benutzern von. Spielplätzen ein wesentlich längerer Weg zugemutet. Spielplätze haben, soweit sie nicht in Grünanlagen eingegliedert und damit ohnehin Bestandteil der Grünanlage werden, eine sich von Grünanlagen wesentlich unterscheidende Funktion, die ihrerseits von der Art und Zweckbestimmung des jeweiligen Spielplatzes - Spielplatz für Kleinkinder, Abenteuerspielplatz, Bolzplatz - abhängt; diese unterschiedliche Zweckbestimmung kann einerseits eine unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung bedingen, damit die Kinder von den Wohnungen aus beaufsichtigt werden können; sie kann aber auch im Hinblick auf die von der Anlage ausgehenden Emissionen für einen möglichst weiten Abstand von der Wohnbebauung sprechen. Erfahrungswerte über die Länge der Wegstrecke, die üblicherweise zum Aufsuchen eines Spielplatzes zurückgelegt wird, lassen sich auf Grünanlagen wegen der diese kennzeichnende Funktion als Gartenersatz nicht ohne weiteres übertragen.
Allerdings stellt eine Wegstrecke von ca. 200 Metern zwischen Grünanlage und Grundstück keine starke Grenze für das Abrechnungsgebiet dar; denn das Abrechnungsgebiet bedarf möglichst deutlich sichtbarer Abgrenzungen, wie sie etwa in Straßen gesehen werden können. Um eine sinnvolle Begrenzung des Abrechnungsgebietes zu finden, die einheitliche Baukomplexe möglichst nicht durchtrennt, ist ein Über- oder Unterschreiten der 200 m-Grenze in-Deinem gewissen Umfang durchaus zulässig, der sich freilich zahlenmäßig nicht festlegen läßt.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, jedenfalls für größere Grünanlagen müsse auch ein entsprechend größerer und damit die Wegstrecke von 200 m überschreitender Erschließungsbereich festgelegt werden, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß anderenfalls die Abrechnung der Anlage eine zu starke Belastung für die erschlossenen Grundstücke ergeben könnte:
Zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG die entstandenen Kosten nur insoweit, als die Erschließungsanlagen für die baurechtlich vorgesehene Nutzung der erschlossenen Grundstücke erforderlich sind. Jede Erschließungsanlage dient aber nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit. Dieser allgemeine Nutzen wird bei Verkehrsflächen in der Regel durch die in § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG angeordnete Eigenbeteiligung der Gemeinde abgegolten. Diese Abgeltung reicht aber nicht stets aus. Die Übernahme eines weiteren Kostenanteils durch die Allgemeinheit ist beispielsweise dann geboten, wenn eine Erschließungsstraße besonders breit gebaut wird, um einen starken Durchgangsverkehr aufnehmen, zu können, und deshalb über das hinausgeht, was nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG "erforderlich" ist, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Auch bei Grünanlagen ist unabhängig von der Frage, ob sie nach § 127 Abs. 2 Nr. 3, BBauG für die Erschließung eines Baugebietes notwendig sind, zu beachten, daß sie die Erhebung eines Erschließungsbeitrages nur rechtfertigen, soweit sie für die baurechtlich vorgesehene Nutzung der erschlossenen Grundstücke erforderlich sind. Ist eine Grünanlage in ihrer Flächenausdehnung im Verhältnis zu der sie mit Zugangswegstrecken von etwa 200 m umgebenden Bebauung für die Erschließungsfunktion zu groß, so ist sie nur zum Teil erforderlich. Nur soweit die Anlage ihrer Größe nach erforderlich ist, darf eine Heranziehung der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von ihr unter dem Gesichtspunkt der Gartenersatzfunktion erschlossenen Grundstücke erfolgen; der übrige Teil der Kosten geht zu Lasten der Gemeinde. Das - bedarf der Prüfung im jeweiligen Einzelfall, und gilt unabhängig davon, ob die Satzung - wie im vorliegenden Fall - eine Vorschrift enthält, nach der die Anlage nur bis zu einem bestimmten Vemhundertsatz - hier: 25 v.H. - der für die erschlossenen Grundstücke zulässigen Geschoßflächen abgerechnet werden darf.
Was hinsichtlich der Größe der Grünanlage gilt, ist auch für ihre Bauausführung und sonstige Einrichtung zu beachten. Auch insoweit setzt die Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG dem beitragsfähigen Erschließungsaufwand eine obere Grenze.
Es gibt ferner Grünanlagen, die aus besonderen Gründen vorwiegend von Personen besucht werden, die nicht im erschlossenen Gebiet wohnen. Zu denken wäre etwa an die - bestimmungsgemäße - Benutzung der Anlage durch Schulklassen zu Spiel und Sport oder daran, - daß die Anlage durch ihre Gestaltung oder ihre Einrichtungen eine besondere Anziehungskraft hat. Auch in einem solchen Falle müßte der mit der Anläge für die Allgemeinheit eintretende Vorteil gegen den Erschließungsvorteil der erschlossenen Grundstücke abgegrenzt - und wiederum die Frage aufgeworfen werden, ob die satzungsgemäß vorgesehene Eigenbeteiligung der Gemeinde (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG) der starken Nutzung der Grünanlage durch Personen, die außerhalb des erschlossenen Gebietes wohnen, hinreichend Rechnung trägt. Das bedarf hier jedoch, da ein solcher Fall nicht vorliegt, keiner weiteren Vertiefung.
Im vorliegenden Fall beträgt die Wegstrecke vom Grundstück des Klägers bis zur Grünanlage nach der Feststellung des Berufungsgerichts ca. 270 Meter; dabei ist ohnehin nur die Wegstrecke bis zum Beginn des in die eigentliche Grünanlage führenden Zugangsweges gerechnet. Ob nicht auf die - wesentlich größere - Wegstrecke zwischen dem Wohnhaus und der eigentlichen Grünanlage abzustellen wäre, weil nicht dem Zugangsweg, sondern erst der Grünanlage selbst die Erholungsfunktion zukommt, kann offenbleiben, weil eine Wegstrecke von 270 m nicht mehr die Einbeziehung des Grundstückes in den Erschließungsbereich der Anlage rechtfertigt, auch wenn der Bereich - wie dargelegt - abgerundet werden darf.
Danach waren das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, woraus sich nach § 154 Abs. 1, 2 VwGO die Kostenpflicht der Beklagten für das Berufungs- und Revisionsverfahren ergibt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.410 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter