Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.04.1975, Az.: BVerwG IV B 40.75
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 40.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 15.11.1974 - AZ: VIII 354/72
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn der vorliegende Fall würde keinen Anlaß geben, in einem Revisionsverfahren den Gesetzestatbestand "Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft" in § 35 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - weiter als durch die bereits vorliegende Rechtsprechung zu klären.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beeinträchtigt ein Bauvorhaben die "natürliche Eigenart der Landschaft" dann, wenn es eine schutzwürdige Landschaft ästhetisch beeinträchtigt oder wenn - auch ohne ästhetische Beeinträchtigung - die für das Vorhaben beabsichtigte Nutzungsweise nicht vereinbar ist mit der naturgemäßen Nutzungsweise der betreffenden Landschaft. Als naturgemäße Nutzungsweise wird in ebenfalls ständiger Rechtsprechung einmal die jeweils der Art der Landschaft entsprechende Bodennutzung und zum anderen die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit angesehen (vgl. hierzu Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 66 und Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - a.a.O. Nr. 109 S. 87 f.). Da das Grundstück des Klägers nach den von der Beschwerde nicht in Frage gestellten Feststellungen des Berufungsgerichts allseits von Wald umgeben ist, dem sich im Westen Äcker und Wiesen anschließen, ist hier eine forst- und landwirtschaftliche Bodennutzung die der Eigenart der Landschaft entsprechende Nutzung. Nach dem Sinn und Zweck des § 35 BBauG, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung und seinen Erholungsmöglichkeiten für die Allgemeinheit grundsätzlich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzung zu bewahren, insbesondere vor der Benutzung zum Wohnen (vgl. Urteil vom 3. Mai 1974 a.a.O.), liegt es auf der Hand, daß der zum Wohnen bestimmte Erweiterungsbau des Klägers die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt; dies bedarf nicht weiterer Erörterung und Klärung in einem Revisionsverfahren. Ebenso liegt es auf der Hand, daß nicht etwa das einzeln stehende Wohngebäude des Klägers geeignet ist, die natürliche Eigenart der Landschaft mitzuprägen, und zwar auch nicht das im Jahre 1949 errichtete kleinere Wohngebäude. Daß dieses bereits zu einer Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft geführt hat, berechtigt den Kläger nicht, diese Beeinträchtigung durch den Erweiterungsbau noch zu verstärken. In dem Urteil vom 3. Mai 1974 ist klargestellt, daß eine Landschaft nicht nur dann schutzwürdig ist, wenn sie völlig unberührt erhalten geblieben ist, sondern auch dann, wenn sie ihre Eigenart im wesentlichen behalten hat; auch dies entspricht der dort angegebenen früheren Rechtsprechung des Senats und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
Hiernach ist die Beschwerde mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO [...] zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[Die] Streitwertfestsetzung [ist] nach freiem Ermessen des Senats (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG) zurückzuweisen.
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher