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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1975, Az.: BVerwG 4 C 77/74

Grundstücke im Außenbereich; Rücknahme einer Bodenverkehrsgenehmigung; Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte; Schutzfunktion des Bodenverkehrsrechts; Teilungserklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1975
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 77/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 13.08.1971 - III 153/70
VGH Baden-Württemberg - 22.03.1974 - AZ: VIII 1188/71
nachfolgend
BVerwG - 28.02.1975 - AZ: BVerwG IV C 77.74

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 87
  • NJW 1975, 1240

Amtlicher Leitsatz

1. Zu Unrecht erteilte oder als erteilt geltende Bodenverkehrsgenehmigungen können nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte zurückgenommen werden; dabei werden diese Grundsätze allerdings teilweise durch die besondere Schutzfunktion des Bodenverkehrsrechts überlagert.

2. Der Rücknahme eines Zeugnisses, das über eine nur vermeintlich als erteilt geltende Bodenverkehrsgenehmigung ausgestellt wurde, können keine Vertrauensinteressen entgegengehalten werden, die mit der Bindungswirkung der nur vermeintlich als erteilt geltenden Bodenverkehrsgenehmigung zusammenhängen.

3. Eine bodenverkehrsrechtlich beachtliche Teilungserklärung kann nur vom Eigentümer abgegeben werden.

4. Die Frist des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG wird nicht ausgelöst, wenn der Antragsteller in der irrigen Annahme, daß die Bodenverkehrsgenehmigung bereits durch Fristablauf als erteilt gelte, nicht um die Genehmigung, sondern um die Ausstellung eines Zeugnisses über die Tatsache der Genehmigung nachsucht.