Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1974, Az.: BVerwG V C 18.74

Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der Tuberkulosehilfe; Zuständigkeit des Trägers der Tuberkulosehilfe; Freistellung mittelloser Personen von der Kostentragung am gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1974
Aktenzeichen
BVerwG V C 18.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 09.11.1973 - AZ: Bf. I 8/73

Fundstellen

  • BVerwGE 47, 233 - 238
  • DVBl 1976, 225 (Kurzinformation)
  • FEVS 23, 177
  • ZfS 1975, 201
  • ZfSH 1976, 49

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die vorläufige Hilfeleistung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BSHG betrifft Fälle ungeklärter Zuständigkeit. Sie ist nicht für die Austragung von Meinungsverschiedenheiten gedacht, die zwischen Trägern der Sozialhilfe (Tuberkulosehilfe) über die richtige Anwendung des materiellen Tuberkulosehilferechts (hier der Vorschriften über die Einkommensgrenze) bestehen.

  2. 2.

    Rechtsstreitigkeiten aus dem Sachgebiet der Sozialhilfe sind auch dann gerichtskostenfrei, wenn Kläger und Beklagter öffentlich-rechtliche Körperschaften sind.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Beigeladene ist die Witwe eines im Schuldienst der Beklagten (eines Stadtstaates) tätig gewesenen Studienrats. Die Beklagte gewährt ihr Witwengeld. Wohnhaft ist die Beigeladene im Bereich des klagenden Landes. Ende 1968 wurde bei ihr eine ambulant behandlungsfähige Erkrankung an Lungentuberkulose festgestellt. Im April 1969 beantragte sie bei dem für ihren Wohnort zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe Tuberkulosehilfe. Das Landessozialamt des Klägers erklärte sich bereit, ab dem 1. Mai 1969 Tuberkulosehilfe in Gestalt einer Ernährungszulage (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BSHG) von 50 DM monatlich zu gewähren. Vor Aufnahme der Zahlung sollte der örtliche Träger der Sozialhilfe jedoch durch Rückfrage bei der Beklagten klären, ob diese nach § 127 BSHG der Beigeladenen als einer Versorgungsempfängerin des öffentlichen Dienstes die Tuberkulosehilfe unmittelbar gewähren werde. Bei seiner Bereitschaft ging das Landes Sozialamt von der Überlegung aus, daß die Ernährungszulage unabhängig vom Lebensunterhalt zu gewähren sei. Infolgedessen hielt es die Gewährung für geboten, wenn das die Einkommensgrenze nach § 79 BSHG übersteigende Einkommen des Tuberkulosekranken den Regelbedarf (bestehend aus dem 1 1/2fachen Regelsatz und dem Aufwand für die Unterkunft) einschließlich der Ernährungszulage nicht übersteigt. Das Nettoeinkommen der Beigeladenen unterschritt diesen Betrag.

2

Die Beklagte lehnte es ab, eine Ernährungszulage an die Beigeladene zu zahlen, da deren Einkommen von damals rd. 874 DM die Einkommensgrenze um 242 DM übersteige. Hierauf - und nach weiterem erfolglosen Schriftwechsel - übernahm das Landes Sozialamt des Klägers ab dem 1. August 1970 die Zahlung der Ernährungszulage nach § 59 BSHG vorläufig, "um einer weiteren Benachteiligung von Frau S. bei der Gestaltung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Gewährung von Ernährungszulagen vorzubeugen". Es wies den örtlichen Träger der Sozialhilfe an, die gezahlten Beträge bei der Beklagten zur Erstattung anzufordern. Die Beigeladene erhielt die Ernährungszulage bis Juni 1971, insgesamt 550 DM. Im Februar 1972 verzichtete sie auf weitere Beihilfe. Die Beklagte lehnte die Erstattung ab.

3

Mit der Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der. Beklagten zur Erstattung der vorläufig gewährten Ernährungszulagen von 550 DM. Er sieht seine Berechnungsweise durch die Regelung des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz des Einkommens als gerechtfertigt an und hält die Beklagte aus Gründen der Gleichbehandlung für verpflichtet, die außerhalb ihres Bereichs wohnhafte Beigeladene so zu stellen, wie andere Tuberkulosekranke im Bereich des Klägers stünden. Die Beklagte hält die Berechnungsmethode des Klägers für schlechthin unverständlich; sie führe zu absurden Ergebnissen, weil insbesondere kein Grund für eine doppelte Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft erkennbar sei. Sie vertritt die Ansicht, der Kläger führe eine neue Einkommensgrenze für die Tuberkulosehilfe in Höhe des dreieinhalbfachen Regelsatzes ein.

4

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Berechtigung des Erstattungsanspruchs hänge davon ab, daß der Kläger die Tuberkulosehilfe unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 BSHG vorläufig gewährt habe. Hieran habe es gefehlt. Die Beklagte habe dem Kläger keinen Anlaß gegeben, daran zu zweifeln, daß sie auf Grund von. § 127 Abs. 6 BSHG zuständig sei, Tuberkulosehilfe zu gewähren. Der Kläger habe daher keine Veranlassung gehabt, der Meinung zu sein, er müsse eine vorläufige Leistung deshalb erbringen, weil der zur Hilfe verpflichtete Träger nicht festgestanden habe. Es habe sich auch nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme der Heilbehandlung gehandelt, auch nicht aus der Sicht der Behörden des Klägers; denn auf den im April 1969 gestellten Antrag sei die Ernährungszulage erstmals ab August 1970 gezahlt worden. Die Beigeladene habe ausreichend Zeit gehabt, vermeintliche Ansprüche gegen den zur Hilfe Verpflichteten selbst geltend zu machen. Die Notwendigkeit für ein Eingreifen wegen eines unaufschiebbaren Bedürfnisses habe nicht bestanden. Dem Kläger sei es im Grunde nicht um eine nicht länger aufschiebbare Hilfeleistung gegangen. Vielmehr sei für ihn tragender Grund gewesen, der Beigeladenen aus Gründen der Gleichbehandlung die Fürsorge angedeihen zu lassen, die er nach seiner ständigen Praxis den in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich lebenden Bedürftigen gewähre. Dieser im Schriftwechsel zum Ausdruck gekommene Beweggrund erfülle nicht den Tatbestand des § 59 Abs. 1 BSHG; denn es könne nicht darum gehen, daß der örtlich nächste Träger der Sozialhilfe seine Rechtsauffassung ohne Not gegenüber dem zur Unterstützung verpflichteten Träger durchsetze. Soweit es für die Gewährung von Sozialhilfe auf die Beachtung des Gleichheitssatzes ankomme, könne allein von der Praxis der Beklagten, nicht von der des Klägers ausgegangen werden. Sich auf den Gleichheitssatz zu berufen sei ausschließlich demjenigen vorbehalten, der den Hilfeanspruch geltend mache und die Regelung im Bereich des Verpflichteten mit Rücksicht auf günstigere Regelungen anderwärts für unzureichend halte.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er hält die Beklagte für erstattungspflichtig, weil sie tatsächlich Hilfe nicht gewährt habe, obwohl nicht länger habe verantwortet werden können, daß das besondere Ernährungsbedürfnis der Beigeladenen unbefriedigt bleibe. Den Gleichheitssatz meint der Kläger aus der Sicht seines Betreuungsbereichs, in dem die Beigeladene wohne, beachten zu müssen.

6

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist in den Vorinstanzen mit Recht erfolglos geblieben.

7

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der 550 DM; denn die Voraussetzungen, unter denen er (rechtmäßig) vorläufige Hilfe hätte leisten dürfen mit der Folge, daß die Beklagte nach § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet gewesen wäre, lagen nicht vor. Die Zahlung der Ernährungszulage im Sinne des § 53 Abs. 2 Satz 2 BSHG war mangels der gesetzlichen Voraussetzungen weder die unverzügliche Durchführung notwendiger Maßnahmen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 BSHG) noch die Einleitung unaufschiebbarer Maßnahmen der Heilbehandlung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 BSHG).

8

Die vorläufige Hilfeleistung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt u.a. voraus, daß entweder nicht feststeht, ob ein anderer Träger zur Hilfeleistung verpflichtet ist, oder daß dies zwar feststeht, aber nicht, welcher andere Träger Hilfe leisten muß. Die vorläufige Hilfeleistung nach dieser Vorschrift ist nach dem eindeutigen, weder auslegungsfähigen noch auslegungsbedürftigen Wortlaut des Gesetzes auf die Fälle ungeklärter Zuständigkeit beschränkt (ebenso Gottschick/Giese, Bundessozialhilfegesetz, 5. Aufl., 1974, § 59 Erl. 3; Jehle/Schmitt, Bundessozialhilfegesetz, § 59 Erl. 3 a; Knopp/Fichtner, Bundessozialhilfegesetz, 3. Aufl., 1974, § 59 RdNr. 3).

9

Die Frage, wer für die der Beigeladenen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu gewährende Tuberkulosehilfe zuständig war, war jedoch alsbald - lange vor Aufnahme der Zahlungen durch den Kläger - geklärt worden, nämlich in dem Sinne, daß nach § 127 Abs. 6 BSHG die Beklagte für die Tuberkulosehilfe zuständig ist, weil die Beigeladene eine Versorgungsempfängerin der Beklagten ist. Diese sachliche Zuständigkeit war (und ist) nicht aus dem Grunde zweifelhaft, daß die Beklagte eine besondere Regelung im Sinne von § 127 Abs. 6 BSHG nicht getroffen hatte, vielmehr meinte, es bei einer verwaltungsinternen Regelung bewenden lassen zu können, nach der auch auf diesen Personenkreis die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Tuberkulosehilfe anzuwenden sind. Die Beklagte hat die Gewährung von Tuberkulosehilfe an die Beigeladene nicht deshalb verweigert, weil sie sich für nicht zuständig gehalten hat, sondern weil sie aus materiellen Gründen - zur Anwendung der Vorschriften über die Einkommensgrenze (§§ 79 ff. BSHG) - im Gegensatz zum Landessozialamt des Klägers die Ansicht vertreten hat, daß der Beigeladenen mit Rücksicht auf die Höhe ihres Witwengeldes eine Ernährungszulage nicht gewährt werden könne.

10

Für die Austragung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Trägern der Sozialhilfe (Tuberkulosehilfe) in mehreren Ländern der Bundesrepublik über die richtige Anwendung des materiellen Tuberkulosehilferechts bestehen, ist die vorläufige Hilfeleistung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht gedacht; vor allem nicht in dem Sinne, daß der eine Träger, der seine Zuständigkeit gerade nicht in Abrede stellt, sich die Rechtsauffassung des anderen Trägers zur Anwendung der Vorschriften über den Einsatz des Einkommens und Vermögens auf dem Weg über die vorläufige Hilfeleistung aufzwingen lassen muß, indem er vor vollendete Tatsachen gestellt und aufgefordert wird, aufgewendete Beträge zu erstatten.

11

Für eine dahin gehende Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Instituts der vorläufigen Hilfeleistung besteht auch kein sachliches Bedürfnis. Steht der zuständige Träger von vornherein oder jedenfalls - wie hier - alsbald fest, dann mag der Hilfe suchende seinen (vermeintlichen) Rechtsanspruch - notfalls gerichtlich - gegenüber dem zuständigen Träger verfolgen. Und wenn es eilt, wenn einem lebensbedrohenden Zustand sofort abgeholfen werden muß, dann steht dem Hilfesuchenden der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Verfügung. Im übrigen kommen Maßnahmen nach § 59 Abs. 1 Satz 2 BSHG oder die Nothilfe nach § 121 BSHG in Betracht. Darüber hinaus aber enthält das Bundessozialhilfegesetz keine Rechtsgrundlage für ein "Wahlrecht" des Hilfesuchenden, etwa dergestalt, daß er sich an den Träger der Tuberkulosehilfe wenden kann, von dem er sich am ehesten die Erfüllung seines Anspruchs oder die ihm günstigste Regelung seines Anliegens verspricht in der Erwägung, von vornherein jegliches Prozeßrisiko in eigener Person vermeiden zu können.

12

Ebensowenig bietet das Bundessozialhilfegesetz, insbesondere § 59 Abs. 1 Satz 1 BSHG eine Handhabe dafür, daß sich ein wohlmeinender Träger der Sozialhilfe in ein Anspruchsverhältnis, das zwischen dem Hilfesuchenden und dem sachlich zuständigen Träger der Tuberkulosehilfe besteht, einschalten und dem Hilfesuchenden großzügig zu Lasten des zuständigen Trägers das leisten kann, was letzterer aus materiellen Gründen gerade verweigern zu müssen meint.

13

Die vorläufige Hilfeleistung über die genannten Anwendungsfälle ungeklärter Zuständigkeit, d.h. über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinaus zuzulassen, gebietet auch nicht der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Gleichbehandelt hätte die Beigeladene werden müssen bei der Regelung ihres Anspruchs, soweit er ihr gegen den zuständigen Träger der Tuberkulosehilfe - das ist nach § 127 Abs. 6 BSHG die Beklagte - zustand. Wo immer die Beigeladene (im Inland) wohnt, ihren Ansprach auf Leistungen der Tuberkulosehilfe müßte sie auf Grund von § 127 Abs. 6 BSHG gegen die Beklagte geltend machen. Dementsprechend kommt die Gleichbehandlung der Beigeladenen nur im Rahmen der Rechtsanwendung durch die Beklagte in Betracht. Ausfluß des die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland prägenden föderalistischen Prinzips ist es, daß der Gleichheitssatz die Beklagte nicht, nötigt, bei der Regelung der Tuberkulosehilfe für die Bei geladene die im Land Niedersachsen bei der Anwendung der §§ 48 Abs. 2 Nr. 3, 53 Abs. 2 Satz 1, 79 und 86 Abs. 3 BSHG beachteten Ermessensrichtlinien, die die Beklagte nicht offensichtlich unzutreffend für nicht gesetzmäßig hält, anzuwenden. Im Gegenteil: Die Beklagte würde den Gleichheitssatz u.U. gerade verletzen, wenn sie die Beigeladene mit Rücksicht auf deren Wohnsitz im Land Niedersachsen und die dort gehandhabte Ermessensausübung anders (besser) behandeln würde als von ihr betreute öffentlich Bedienstete und Versorgungsempfänger, die ihren Wohnort in Hamburg haben.

14

Ein Fall der Not Zuständigkeit nach § 59 Abs. 1 Satz 2 BSHG, der dadurch gekennzeichnet ist, daß eine Maßnahme der Heilbehandlung unaufschiebbar geboten, daß also zur Abwehr schweren gesundheitlichen Schadens ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist - dieser Fall kann mithin auch dann vorliegen, wenn der zuständige Träger der Tuberkulosehilfe feststeht -, lag nicht vor. Das hat der Kläger selbst nicht behauptet. Auch nach den Umständen kann von einem solchen Sachverhalt nicht ausgegangen werden.

15

Da das Oberverwaltungsgericht mit Recht die Klage schon deshalb für unbegründet gehalten hat, weil dem Kläger der Erstattungsanspruch aus formellen Gründen nicht zusteht, kommt es auf die Bedenken nicht an, die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung an die Beigeladene erhoben worden sind.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

17

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in diesem zwischen zwei Gebietskörperschaften ausgetragenen Rechtsstreit nach § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten nicht zu erheben. Aus der ganz allgemeinen Fassung dieser Vorschrift ergibt sich, daß es nicht auf den Antrag einer Partei oder den Anspruch, auf den sie ihr Klagebegehren stützt, ankommt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Rechtsgebiete (BVerwGE 18, 221 [226]; vgl. auch Urteil vom 26. August 1970 - BVerwG V C 30.70 -). Mit der Begründung im Urteil vom 21. Februar 1969 (VerwRspr. 20, 996), daß § 188 Satz 2 VwGO bezwecke, mittellose und minderbemittelte Personen, die am gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge beteiligt sind, von der Kostenlast freizustellen, nicht aber bemittelte Körperschaften des öffentlichen Rechts, verkennt das Oberverwaltungsgericht die Tragweite der Vorschrift. Wäre § 188 Satz 2 VwGO nur in dem Sinne zu verstehen, so wäre er überflüssig. Dem Anliegen, wie es das Oberverwaltungsgericht versteht, könnte schon mit den Vorschriften über das Armenrecht genügt werden. Zudem kann es im Bereich der Sozialhilfe durchaus bemittelte Privatpersonen als Kläger geben, Erwähnt seien etwa die Recht Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Überleitung nach § 90 BSHG sowie Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts. Die Überlegung, daß mittellose oder minderbemittelte Kläger in den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO häufiger vorkommen, ist der Grund gewesen, die Gerichtskostenfreiheit (allgemein) einzuführen. Aus Gründen der Vereinfachung ist sie aber als umfassende Pauschalregelung getroffen worden, bezogen auf die Art der Streitigkeit, ohne Rücksicht auf die Verhältnisse der in einem Einzelfall an einer Rechtsstreitigkeit Beteiligten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 550 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG).

Kellner
Prof. Dr. Gützkow
Rotter

Kellner
Prof. Dr. Gützkow
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter