Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1970, Az.: BVerwG V C 30.70
Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Erstattung von Aufwendungen der Krankenversorgung für einen Empfänger von Unterhaltshilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 30.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 17.10.1969 - AZ: III A 167/68
Rechtsgrundlagen
- § 276 Abs. 3 LAG
- § 112 BSHG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1970
durch den Senatspräsidenten Prof. Hering und die
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen,Dr. Fink und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Lüneburg - vom 17. Oktober 1969 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Kosten der Krankenhausbehandlung der Beigeladenen für die Zeit vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juni 1966 getragen. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm hiervon 25 v. H. zu erstatten, weil er die Kosten als Krankenversorgung nach den Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - erbracht habe.
Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 17. Oktober 1969 dem Kläger 817 DM zugesprochen, die Klage im übrigen jedoch abgewiesen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, mit der er Klageabweisung in vollem Umfange erstrebt.
II.
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat seinen Erstattungsanspruch verspätet geltend gemacht.
Nach § 276 Abs. 3 LAG erstattet der Ausgleichsfonds den Trägern der Sozialhilfe 25 v. H. der Aufwendungen für die Krankenversorgung der Empfänger von Unterhaltshilfe. Hierbei finden die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe entsprechende Anwendung.
Zu den hiernach anzuwendenden Vorschriften des Sozialhilferechts zählt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 32, 96[BVerwG 14.05.1969 - V C 90.68] [99]) auch § 112 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Nach § 112 BSHG gilt:
"Will ein Träger der Sozialhilfe von einem anderen Träger Kostenerstattung verlangen, so hat er ihm dies innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe mitzuteilen ... "
Es mag sein, daß die hiernach für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gesetzte Mitteilungspflicht in erster Linie auf die. Bedürfnisse der Sozialhilfe zugeschnitten ist. Indessen kann nicht gesagt werden, daß die Heranziehung des § 112 BSHG auf das Verhältnis zwischen den Sozialhilfeträgern und den Ausgleichsämtern zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde und sich hieraus die Unanwendbarkeit des § 112 BSHG auf die Erstattungsverfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz ergebe.
Bei § 112 BSHG geht es nicht darum, einen fortlaufenden Informationsfluß zwischen den Sozialhilfeträgern zu gewährleisten. Vielmehr soll mit der verhältnismäßig kurzen Mitteilungsfrist sichergestellt werden, daß der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger noch zeitlich dicht bei dem zu regelnden Sozialhilfefall die für die Entstehung und dem Umfang des Erstattungsanspruchs notwendigen Feststellungen treffen kann. Weiterhin wird gewährleistet, daß der Erstattungspflichtige den Erstattungsberechtigten rechtzeitig auf vorhandene anderweitige Ersatzmöglichkeiten hinweisen kann. Schließlich wird erreicht, daß die Erstattungen, die ohnedies die eigentlichen Verwaltungsgeschäfte behindern, alsbald abgewickelt werden können. Alle diese Überlegungen gelten auch, was keiner näheren Darlegungen bedarf, für das Verhältnis zwischen Ausgleichs Verwaltung und Sozialhilfeträgern. Dem kann auch, nicht entgegengehalten werden, jedenfalls Gründe der Verwaltungspraktikabilität sprächen gegen die Heranziehung des § 112 BSHG. Es mag sein, daß die Erstattung im Verhältnis der Sozialhilfeträger zueinander nur vereinzelt notwendig wird, während im Verhältnis zwischen Ausgleichsverwaltung und Sozialhilfeverwaltung die Erstattung der Kosten der Krankenversorgung in einer Vielzahl ähnlicher Fälle notwendig sein wird. Dieser Umstand mag zwar die Abrechnung der Erstattungsleistungen über Sammellisten nahelegen. Indessen geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Abrechnung der Erstattungsleistungen, sondern um die. Mitteilung, daß Krankenversorgung gewährt wird. Diese Mitteilung kann aber auch bei einer Häufung von Erstattungsfällen ohne Schwierigkeiten gemacht werden, und sie ist aus den oben dargelegten Gründen auch sinnvoll. Hinzu kommt noch, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sozialhilfeträger allein über die Krankenversorgung entscheiden. Haben aber die Ausgleichsbehörden keinen unmittelbaren Zugang zu der Entscheidung über die Gewährung der Krankenversorgung, so muß um so mehr über die Mitteilungspflicht die Möglichkeit der mittelbaren Einflußnahme auf die Krankenversorgung erhalten bleiben.
Im vorliegenden Falle ist die Mitteilung über die Absicht, Kostenerstattung zu verlangen, erst nach Ablauf der gesetzlichen Sechsmonatsfrist herausgegangen, nämlich unter dem 20. Juli 1967. Zwar hat der örtliche Träger der Sozialhilfe bereits vor diesem Zeitpunkt mitgeteilt, daß er auf die der Beigeladenen erbrachten Unterhaltshilfeleistungen Zugriff nehmen werde. Indessen handelt es sich bei diesen Mitteilungen nicht um Mitteilungen, die den Anforderungen des § 112 BSHG genügen würden. Zwar verlangt § 112 BSHG nach seinem Wortlaut nicht ohne weiteres eine nähere Spezifikation des Kostenerstattungsanspruchs. Auf diese Frage kommt es indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Jedenfalls muß eine Mitteilung, soll sie nach § 112 BSHG beachtlich sein, erkennen lassen, daß Kostenerstattung aus eigenem Recht verlangt werden wird. Anders wäre das geltend gemachte Verlangen nicht ausreichend erkennbar, die Mitteilung mithin sinnlos. Im vorliegenden Falle ist aber lediglich von etwaigen Ersatzansprüchen nach § 90 (§ l40) BSHG die Rede gewesen, also von Ansprüchen, die sich aus der Überleitung der der Beigeladenen zustehenden Unterhaltshilfeansprüche auf den Kläger ergeben könnten. Der übergeleitete Anspruch und der Erstattungsanspruch nach § 276 Abs. 3 LAG sind indessen wesensverschieden. Im vorliegenden Zusammenhang ist hierbei insbesondere darauf hinzuweisen, daß§ 276 Abs. 3 LAG zu einem Etatausgleich zwischen zwei Verwaltungsträgern führt, während die Überleitung letztlich dem Ausgleich zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Hilfeempfänger dient. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß es im Interesse einer rationellen Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte geboten und wegen der ausschließlichen Beteiligung rechtskundiger Stellen vertretbar ist, eine die Erstattungsgrundlage eindeutig bezeichnende Mitteilung zu verlangen.
Hat der Kläger nach alledem erst unter dem 20. Juli 1967 Mitteilung über die Absicht, Erstattung der aufgewendeten Kosten zu verlangen, gemacht, so war die gesetzliche Frist des § 112 BSHG verstrichen. Die Klage war daher in vollem Umfange abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für das Verfahren sind Gerichtskosten nicht entstanden (§ 118 BSHG und § 188 VwGO). Soweit in dem Urteil vom 25. Januar 1967 - BVerwG V C 61.66 - eine andere Auffassung vertreten worden ist, wird daran nicht mehr festgehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 817 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz