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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.05.1969, Az.: BVerwG V C 90.68; BVerwG V B 121.68

Stationäre Heilbehandlung von Tuberkulose i.R.d. Tuberkulosehilfe als Krankenhausbehandlung i.S.d. § 276 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Anwendung von §§ 112, 113 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Erstattungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG V C 90.68; BVerwG V B 121.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 16101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.02.1966 - AZ: II A 186.65 S
OVG Niedersachsen - 05.06.1968 - AZ: IV OVG A 98/66

Fundstellen

  • BVerwGE 32, 96 - 99
  • DVBl 1970, 189 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 865 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Stationäre Heilbehandlung von Tuberkulose im Rahmen der Tuberkulosehilfe ist Krankenhausbehandlung im Sinne des § 276 Abs. 1 LAG. Der Ausgleichsfonds erstattet den Fürsorgeverbänden 25 v.H. der Kosten.

  2. 2.

    Im Erstattungsverfahren sind die §§ 112, 113 BSHG anzuwenden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Dr. Fink und Rochlitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Juni 1968 wird für gegenstandslos erklärt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - II. Kammer Stade - vom 24. Februar 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten mit Ausnahme der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens. Diese werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat einem Empfänger von Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz Hilfe zur stationären Behandlung einer Tuberkuloseerkrankung gewährt.

2

Von dem Beklagten verlangt er die Erstattung von 25 v.H. der aufgewendeten Kosten für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis zum 29. April 1964, das sind 3.571,70 DM.

3

Das Verwaltungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Es sei, so meint es, schon zweifelhaft, ob die Heilbehandlung im Rahmen der Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz als Krankenversorgung im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes anzusehen sei. Jedenfalls könne dann nicht mehr von Krankenhausbehandlung gesprochen werden, wenn - wie hier - eine sich über mehrere Jahre erstreckende Dauerbehandlung erfolge, bei der nur noch konservative Therapie angewendet werde, die im übrigen aber vorwiegend der Pflege und Asylierung des Kranken diene.

4

Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung hat der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung zum Oberverwaltungsgericht eingelegt. Dieses hat durch Urteil vom 5. Juni 1968 die Berufung als unzulässig verworfen, weil sich der Rechtsmittelzug nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes bestimme.

5

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Kläger durch Beschluß vom 2. September 1968 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt. Die Begründung der Revision des Klägers beanstandet das Urteil des Verwaltungsgerichts in formeller und materieller Beziehung. Zugleich wird darauf hingewiesen, daß es schon aus Gründen der Rechtsklarheit geboten sei, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht bittet, der Beschwerde den Erfolg zu versagen. Gebe es in Fällen der vorliegenden Art nicht das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, so könne auch eine Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nicht statthaben. Jedenfalls sei aber der in der Sache geäußerten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen.

8

II.

1.

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht verfristet, weil dem Kläger durch Beschluß des erkennenden Senats vom 2. September 1968 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Sie ist auch - ohne daß es im Hinblick auf die andere Auffassung über den Rechtsmittelzug in dem Urteil des Verwaltungsgerichts eines gesondert durchzuführenden Beschwerdeverfahrens bedarf - zulässig. Die irrtümliche Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts beruht darauf, daß es die Verfahrensvorschriften derVerwaltungsgerichtsordnung für unmittelbar anwendbar gehalten hat, während sich das Verfahren nach den im Lastenausgleichsgesetz - LAG - enthaltenen besonderen Bestimmungen richtet. Diese Verkennung stellt einen Verfahrensmangel dar. Darüber hinaus wirft das Urteil des Verwaltungsgerichts eine revisionsgerichtlich bisher noch nicht entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 339 Abs. 1 LAG; §§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 137 Abs. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vgl. auch Urteil vom 25. Januar 1967 [BVerwGE 26, 58[BVerwG 25.01.1967 - BVerwG V C 61/66]]). Sind die Beteiligten durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung veranlaßt worden, einen falschen Verfahrensweg einzuschlagen, so kann ihnen das in aller Regel jedenfalls dann nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie alles von ihnen billigerweise zu fordernde getan haben, um den Mangel auszugleichen (vgl. hierzu auch die Gedankengänge in dem Beschluß vom 11. September 1963 - BVerwG V B 11.63 - [DÖV 1964, 640 = Mtbl. BAA 1966, 524 = VerwRspr. 16, 759 = ZLA 1963, 362 = Buchholz BVerwG 310, § 83 VwGO Nr. 3]). Ihre prozessualen und materiellrechtlichen Erklärungen sind dann so auszulegen, daß das Ziel, eine Sachentscheidung zu erlangen, ohne formalistische Umwege erreicht wird; denn auch die Verfahrensvorschriften unterliegen dem Grundsatz der Prozeßökonomie. Sie dienen der Rechtssicherheit und Ordnung des Verfahrens. Diese Betrachtungsweise macht es erforderlich, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts um der Klarheit willen für gegenstandslos zu erklären.

9

2.

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.

10

In seinem Urteil vom 26. Juni 1968 (BVerwGE 30, 62[BVerwG 26.06.1968 - BVerwG V C 159.67]) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß als Krankheit im Sinne des Sozialrechts und damit auch des § 276 Abs. 1 LAG ein regelwidriger Zustand angesehen werden muß, der den Einsatz der im Gesetz vorgesehenen Mittel erfordert. Mithin kann auch ein Gebrechen oder ein Dauerleiden Krankheit sein. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht keine Veranlassung.

11

Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, daß der Empfänger der Unterhaltshilfe tatsächlich wegen einer Krankheit Hilfe erhält, und zwar eine Hilfe, die, gäbe es die Sonderregelung über die Heilbehandlung bei Tuberkulose nicht, Krankenhilfe im Sinne des § 37 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - wäre. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird dem Betroffenen auch jetzt noch therapeutische Hilfe zuteil. Fraglich ist nur, ob diese Hilfe gegenüber der Anstaltsunterbringung (Asylierung) vorrangige Bedeutung hat. Hierzu sei zur Erläuterung auf eine Parallelerscheinung aus dem früheren Recht hingewiesen. Es handelt sich um die Unterbringung von Geisteskranken. Hier beriefen sich die Versicherungsträger darauf, daß die Unterbringung vorzüglich aus polizeilichen Asylierungsgründen erfolge, während die Polizei sich darauf berief, daß der Untergebrachte der ärztlichen Behandlung habe zugeführt werden müssen. Diese Streitfrage ist durch den sogenannten Halbteilungserlaß vom 5. September 1942 geregelt worden. Im vorliegenden Fall stellt sich eine ähnliche Frage nicht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dient die Unterbringung neben der therapeutischen Versorgung vorwiegend der Pflege und Asylierung des Betroffenen. Während man die Auffassung vertreten könnte, daß jedenfalls die Pflege eines Alleinstehenden zur Krankenbehandlung zu rechnen ist, wird man das hinsichtlich der Asylierung nicht ohne weiteres sagen können, denn diese dient dem Umgebungsschutz, ist also eine vorbeugende polizeiliche Maßnahme im Interesse anderer. Indessen kommt diesem Umstand im vorliegenden Falle keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Wie der oben angeführte Fall der Zwangsunterbringung von Geisteskranken zeigt, handelt es sich vorwiegend um ein Kostenproblem. Dieses Problem tritt aber hier nicht auf; denn es ist unstreitig, daß der Kläger allein die Kosten der Unterbringung getragen hat. Er allein hat auch als Träger der Sozialhilfe dem Betroffenen Hilfe geleistet. Daß die weitere Unterbringung des Betroffenen im Krankenhaus auch der Asylierung dient, hat sonach in bezug auf die Kosten lediglich zufällige Bedeutung. Die Sache wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn der Betroffene auf Grund des Bundes-Seuchengesetzes zwangsweise untergebracht worden wäre (§ 37 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 [BGBl. I S. 1012]) und damit neben dem Sozialhilfeträger noch ein anderer Kostenträger vorhanden wäre (dazu § 62 a.a.O.).

12

Es bleibt allerdings die Frage zu beantworten, ob die Heilbehandlung im Rahmen der Tuberkulosehilfe einer Krankenhilfe nach § 37 BSHG gleichgesetzt werden kann, mit anderen Werten, ob § 276 Abs. 1 LAG zwischen den beiden Hilfearten einen unterschied macht. Das ist indessen nicht der Fall.

13

§ 276 Abs. 1 LAG verweist ganz allgemein auf die im Falle der Krankheit zu leistende Krankenhausbehandlung im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (früher des Fürsorgerechts). Es wird demnach nicht unterschieden danach, ob die Krankenhausbehandlung im Zusammenhang mit der Krankenhilfe (§ 37 BSHG) oder der Tuberkulosehilfe gewährt wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, daß die Heilbehandlung nach § 49 BSHG unter Umständen weiter reicht, als die Krankenhilfe nach § 37 BSHG, so unter Umständen bei Kuren oder bei der nachgehenden Hilfe, denn bei der Formulierung des § 276 Abs. 1 LAG war dieses Problem bekannt. Mithin kann die mangelnde Präzisierung des Begriffs der Krankenhausbehandlung nur so verstanden werden, daß jede Krankenhausbehandlung, für die ein Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes einzustehen hat, Krankenversorgung auch im Sinne des § 276 Abs. 1 LAG ist. Das würde nur dann nicht gelten, wenn die Tuberkulosehilfe auch heute noch nicht zum Recht der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) zählen würde, Zwar hätte die Tuberkulosehilfe früher nicht zu den Leistungen der öffentlichen Fürsorge gezählt (vgl. Urteil vom 25. Januar 1967 [BVerwGE 26, 58[BVerwG 25.01.1967 - BVerwG V C 61/66]]). Nunmehr ist sie jedoch in das Recht der Sozialhilfe eingebaut und namentlich hinsichtlich des wirtschaftlichen Teils durch die Verweisung auf das Recht der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 51 BSHG) mit dem allgemeinen Sozialhilferecht eng verklammert. Auch heute spielt zwar noch die Seuchenbekämpfung eine Rolle (vgl. hierzu Beschluß vom 31. Januar 1968 [BVerwGE 29, 94 [BVerwG 31.01.1968 - V B 1.67]]), doch kann ihre überwiegende Bedeutung als Sozialhilfe nicht übersehen werden.

14

Aus alledem folgt, daß der Ausgleichsfonds auch im vorliegenden Falle nach § 276 Abs. 3 LAG verpflichtet ist, 25 vom Hundert der Kosten dem Kläger für die stationäre Behandlung des hier betreuten Empfängers von Unterhaltshilfe zu erstatten.

15

Das zu dieser Rechtsauffassung im Widerspruch stehende Urteil des Verwaltungsgerichts war daher aufzuheben.

16

Indessen konnte der erkennende Senat in der Sache selbst nicht entscheiden. § 276 Abs. 3 letzter Satz LAG bestimmt:

Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung.

17

Sonach ist auch im vorliegenden Fall auf die §§ 112, 113 BSHG zurückzugreifen. Aus ihnen ergibt sich, daß der Träger der Sozialhilfe nur in dem dort genannten Umfang und unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen Erstattung seiner Kosten verlangen kann. Inwieweit diese hier erfüllt sind, hat das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus verständlich - nicht aufgeklärt. Das wird jetzt nachzuholen und sodann anderweit zu entscheiden sein.

18

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind nach § 7 GKG nicht zu erheben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.571,70 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Fink
Rochlitz