Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1974, Az.: BVerwG II C 22.72
Behandlung von Privatpatienten mit dem Recht der Selbstliquidation; Inanspruchnahme der personellen und sächlichen Mittel des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 22.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 04.03.1970 - AZ: IV A 65/69
- OVG Niedersachsen - 23.11.1971 - AZ: II A 66/70
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 4 Niedersächsisches Beamtengesetz
- VO Nr. 5 über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer
- VO Nr. 8 über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer
- § 75 Abs. 4 NBG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ob die Behandlung von "Privatpatienten" gegen Selbstliquidation durch einen mit der Leitung einer Universitätsklinik betrauten Hochschullehrer zum Inhalt eines Nebenamts im öffentlichen Dienst oder zum Inhalt einer von diesem Beamten außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichteten Nebentätigkeit zu rechnen ist, richtet sich, soweit gesetzliche Vorschriften fehlen, nach der konkreten, aus der Organisationsgewalt hergeleiteten Regelung des Dienstherrn (Klarstellung zum Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - [Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1] im Anschluß an das Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - [NJW 1974, 1440]).
- 2.
Das nach § 75 Abs. 4 NBG von dem Beamten für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material seines Dienstherrn oder der Arbeitskraft anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes zu zahlende "Entgelt" ist ein Ausgleich für die Vorteile, die der Beamte dadurch genießt, daß er sich Einrichtungen, Material und Personal, deren Inanspruchnahme für seine Nebentätigkeit erforderlich ist, ohne eigenes wirtschaftliches Risiko nutzbar machen kann. Das Entgelt ist nicht nach dem "Kostendeckungsprinzip" zu berechnen, sondern nach dem, was nach den Umständen des Falles "angemessen" ist. Es muß in einer ausgewogenen Relation zu der von dem Beamten aus der Behandlung von Privatpatienten gezogenen Vergütung stehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel, Dr. Rosendahl
und Wetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. November 1971 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - IV. Kammer Hildesheim - vom 4. März 1970 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit dem 1. November 1946 außerordentlicher Professor und seit dem 1. Juni 1949 Ordinarius für Dermatologie an der Universität in G. Seit der ersten Berufung ist er zugleich auch Direktor der Universitätshautklinik. Er hat die Genehmigung, in den Räumen der Klinik Patienten ambulant und stationär zu behandeln und dafür selbst zu liquidieren. Für diese Tätigkeit stehen ihm die Einrichtungen, das Material und das Personal der Klinik zur Verfügung. Durch eine Ankündigung vom 6. April 1966 setzte der Beklagte den Kläger wie auch die übrigen Direktoren von Universitätskliniken davon in Kenntnis, daß sie fortan entgegen der bisherigen Übung ein Nutzungsentgelt für die stationäre bzw. ambulante Behandlung von Privatpatienten zu entrichten hätten. Ausgenommen hiervon wurden die auf die kostenlos behandelten Patienten entfallenden Pflegetage.
Hinsichtlich der stationären Behandlung von Patienten der ersten und zweiten Pflegeklasse verlangte der Beklagte von dem Kläger durch Festsetzungsbescheide folgendes Entgelt:
| Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1966 | 2.015,75 DM |
|---|---|
| (Bescheid vom 10. Januar 1968), | |
| für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1966 | 1.881,00 DM |
| (Bescheid vom 24. Juli 1967), | |
| für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1967 | 3.022,25 DM |
| (Bescheid vom 26. Januar 1968), | |
| für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1967 | 3.033,25 DM |
| (Bescheid vom 24. Juli 1968), | |
| für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1968 | 1.729,75 DM |
| (Bescheid vom 28. November 1968). |
Der Berechnung legte der Beklagte jeweils die Zahl der Patienten und ein Nutzungsentgelt von 2,75 DM je Pflegetag zugrunde, nahm jedoch von der Berechnung diejenigen Pflegefälle aus, in denen der Kläger nachweislich nicht liquidiert hatte.
Außerdem forderte der Beklagte durch Bescheid vom 8. Januar 1968 für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material und Personal bei ambulanten Behandlungen für die Jahre 1966 und 1967 ein Nutzungsentgelt von jährlich 350 DM. Dies hatte er wie folgt ermittelt:
| 5,55 DM | monatlich für die Inanspruchnahme eines 33 qm großen Dienstraumes bei einer ortsüblichen Monatsmiete von 4,00 DM pro qm für leere Praxisräume (zwei Sprechstunden wöchentlich), | |
|---|---|---|
| 22,75 DM | monatlich als Anteil an den Personalkosten für die Sekretärin, | |
| 0,87 DM | monatlich für die Inanspruchnahme von Mobiliar und Einrichtungen, | |
| = | 29,17 DM | monatlich = rund 350,00 DM jährlich. |
Die von dem Kläger gegen diese Festsetzungsbescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte durch Bescheid vom 23. April 1969 zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,
die Verfügungen des Beklagten vom 24. Juli 1967, 8. Januar 1968, 10. Januar 1968, 26. Januar 1968, 24. Juli 1968 und 28. November 1968 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. April 1969 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Er hat zur Begründung seines Begehrens vorgetragen:
Die unentgeltliche Benutzung der Klinik bei der Ausübung seiner Privatpraxis sei der wirtschaftliche Ausgleich für die unentgeltliche Leitung der Klinik, die er als Nebenamt zu seinem Hauptamt als Ordinarius übernommen habe. Zwar sei durch die Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz vom 4. Januar 1963 (MBL. 1963, 42) - Nr. 3 Abs. 2 zu § 72 - die Leitung der Klinik als Teil des Hauptamtes des Hochschullehrers erklärt worden. Für diesen Eingriff in die für ihn vorher begründete Rechtslage habe es Jedoch an einer Ermächtigungsgrundlage gefehlt.
Diese Neuregelung stelle auch einen rechtswidrigen Eingriff in den Besitzstand dar, den er durch die Berufungsvereinbarung vom 29. Oktober 1946 und das Schreiben des Niedersächsischen Ministers für Volksbildung, Kunst und Wissenschaft vom 30. Oktober 1946 erlangt habe. Danach sei ihm unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18. April 1939 (RGBl. I S. 797) die private Behandlung von Kranken der ersten und zweiten Pflegeklasse und die Ausübung freier Sprechstundenpraxis innerhalb der Klinik gestattet worden. Diesen Besitzstand könne er nicht verlieren.
Es fehle zudem an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 75 Abs. 4. des Niedersächsischen Beamtengesetzes in den Fassungen vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) und vom 1. Juni 1967 (GVBl. S. 176) für die Festsetzung eines Entgelts in bezug auf die stationär behandelten Patienten der ersten und zweiten Pflegeklasse, da nicht er, sondern die Patienten die Räume und Betten der Klinik bei der Behandlung in Anspruch nähmen.
Das Kostendeckungsprinzip sei verletzt. Denn der Staat lasse sich seine Leistungen bei Erhebung eines Nutzungsentgelts doppelt bezahlen. Die Pflegesätze der Patienten der ersten und zweiten Pflegeklasse seien nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessen und deckten sämtliche Kosten der Klinik ab. Bei der pauschalierenden Festsetzung eines Nutzungsentgelts für die ambulante Behandlung habe der Beklagte nicht berücksichtigt, daß er - der Kläger - in weit geringerem Maß als von dem Beklagten angenommen die öffentlichen Einrichtungen zur Ausübung der Privatpraxis tatsächlich in Anspruch genommen habe. -
Das Verwaltungsgericht Hannover - IV. Kammer Hildesheim - hat durch Urteil vom 4. März 1970 die Klage abgewiesen.
Durch Urteil vom 23. November 1971 hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf die Berufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Bescheide des Beklagten vom 24. Juli 1967, 10. und 26. Januar, 24. Juli und 28. November 1968 sowie vom 8. Januar 1968, dieser, soweit darin mehr als 350 DM gefordert worden sind, aufgehoben. In den Gründen des Urteils hat das Berufungsgericht dargelegt:
Für die Erhebung eines Nutzungsentgelts fehle es während des Jahres 1966 an einer Rechtsgrundlage. Der hier allein anwendbare § 75 Abs. 4 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1963 - NBG F. 1963 - habe den Kläger zur Zahlung eines Entgeltes nicht verpflichten können, weil die ärztliche Tätigkeit des Klägers, für die er selbst habe liquidieren dürfen, nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Tätigkeit "außerhalb des öffentlichen Dienstes" gewesen sei. Dem Kläger sei im vorliegenden Fall entsprechend den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1) eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst als Nebenamt gestattet gewesen, für die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 NBG F. 1963 eine Vergütung habe gewährt werden dürfen, soweit nach der Gebührenordnung für Ärzte eine Gebühr zu zahlen gewesen sei. Maßgebend für die Beurteilung dieses Dienstverhältnisses sei § 188 NBG. Zum öffentlichen Dienst rechne danach "jede Beschäftigung im Dienst von ... Anstalten ... des öffentlichen Rechts ...". Da die der Universität in Göttingen angeschlossenen Kliniken Teil der vom Lande Niedersachsen getragenen unselbständigen Anstalt der Universität sei, sei für einen beamteten Arzt dieser Anstalt die Ausübung einer Privatpraxis rechtlich ausgeschlossen, soweit sie dazu dienen solle, die den Kliniken nicht nur als Institute der Universität, sondern auch als Krankenanstalten generell obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Behandlungspflicht, die die Institute als Krankenanstalten träfe, werde von ihnen als öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt. Das Krankenhaus, das nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich organisiert sei, übernehme nach Maßgabe seiner Benutzungsordnung eine, auf öffentlichem Recht beruhende Behandlungspflicht. Diese könne die Anstalt von den Ärzten, die sie bereithalte, gegenüber allen Kranken einheitlich nur als deren dienstliche Aufgabe erfüllen lassen. Die Genehmigung, Patienten der ersten und zweiten Pflegeklasse "privat" zu behandeln, sei kein Indiz oder gar Tatbestandsmerkmal dafür gewesen, daß sich die Klinikdirektoren bei der Behandlung dieser Kranken einer Tätigkeit "außerhalb des Öffentlichen Diestes" gewidmet hätten. Denn das Dienstverhältnis des beamteten Arztes schließe es aus, die Pflichten seines Dienstherrn, nämlich die Behandlung von Kranken, anders zu erfüllen als durch eine einheitliche, nicht in private und dienstliche Sphäre gespaltene Tätigkeit. Eine andere Betrachtung, die annehme, bei der Aufnahme in das Krankenhaus entstehe ein gespaltenes Rechtsverhältnis (zu vgl. Scheerbarth, Das Krankenhaus 1967, S. 363), verbiete sich nicht zuletzt aus haftungsrechtlichen Gründen.
Die das Jahr 1967 betreffenden Bescheide vom 26. Januar, 24. Juli und 28. November 1968 über das zu entrichtende Nutzungsentgelt für die stationäre Behandlung von Patienten der ersten und zweiten Pflegeklasse seien zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, weil der Kläger bei der Behandlung dieser Patienten, bei denen er selbst liqudiert habe, im Sinne des § 75 Abs. 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 1967 - NBG F. 1967 - einer Nebentätigkeit nachgegangen sei, "die er nicht für seinen Dienstherrn" ausübe. Nach der Neufassung der Vorschrift habe nunmehr jeder Beamte erstattungspflichtig sein sollen, der sich der Arbeitskraft anderer Bediensteter des Dienstherrn oder dessen Einrichtungen, Personal oder Material zu einem Zweck bedient habe, dessen wirtschaftliches Ergebnis nicht auch dem Dienstherrn zugeflossen sei. Die Neufassung der Vorschrift enthalte insoweit lediglich eine nähere Umschreibung dessen, was den im § 41 der Reichshaushaltsordnung angesprochenen Nutzungen gleichzuachten gewesen sei. Hierfür sei ein Ausgleich zu leisten, der wirtschaftlich angemessen sein solle (zu vgl. Vialon, Haushaltsrecht, § 41 RHO RdNr. 1). Der Kläger sei von der Entgeltpflicht nicht dadurch befreit worden, daß für ihn bei den Berufungen in den Jahren 1946 und 1949 die Verordnung vom 18. April 1939 gegolten habe; denn die Befugnis zur Ausübung einer Nebentätigkeit habe ihm nur nach Maßgabe der jeweiligen objektiven Rechtslage zugestanden. Die Neuordnung der Rechtsstellung der Professoren als Klinikdirektoren und die der damit verbundenen Eigenliquidationsbefugnis hätten entgegen der Ansicht des Klägers nicht unzulässig in seinen beamtenrechtlichen "Besitzstand" eingegriffen. Die Rechtsstellung des Klägers sei auch durch § 75 Abs. 4 NBG F. 1967 tatsächlich nicht verschlechtert worden, da die Erstattungspflicht schon in § 8 der Verordnung vom 18. April 1939 vorgesehen gewesen sei. Der Umstand, daß das Land Niedersachsen von dieser Befugnis in früheren Jahren keinen Gebrauch gemacht habe, habe ihrer Durchsetzung nach der Neufassung des § 75 Abs. 4 NBG im Jahre 1967 nicht entgegengestanden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Kläger hinsichtlich der Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und Art. 34. Abs. 1 Satz 2 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vom 13. April 1951 (GVBl. S. 103) herleite, seien unbegründet. Der Kläger übersehe in diesem Zusammenhang, daß der Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgeltes nicht auf einer Rechtsverordnung oder auf Richtlinien beruhe, die aufgrund einer Ermächtigung erlassen worden seien. Der Anspruch ergebe sich vielmehr aus dem Beamtengesets selbst. Durch § 75 Abs. 4 NBG F. 1967 habe der Gesetzgeber den Inhalt des Erstattungsanspruchs als so genügend umschrieben angesehen, daß er die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur weiteren Konkretisierung des Erstattungsanspruches für entbehrlich gehalten habe.
Die das Jahr 1967 betreffenden genannten Bescheide seien jedoch aufzuheben, weil die Errechnung der Höhe des Nutzungsentgelts für die stationäre Behandlung von Patienten der ersten und zweiten Pflegeklasse von einer unzutreffenden Gesetzesinterpretation durch den Beklagten ausgehe. Die Pauschalierung, die der Beklagte gewählt habe, sei mit § 75 Abs. 4 NBG nicht vereinbar. Mit dem Pauschalsatz von 2,75 DM je Patient und Benutzungstag fordere der Beklagte nicht die Kostenerstattung ein, zu der das Gesetz den Kläger verpflichte. Der angeführte Pauschalsatz beruhe auf der Überlegung, daß je Bett in der ersten und zweiten Pflegeklasse allgemein ein Kapitaleinsatz von 25.000 DM erforderlich sei. Der Klinikdirektor solle zur Abgeltung des Gebrauchsvorteils dafür, daß er diese oder vergleichbare Investitionen nicht vorzunehmen brauche, einen Zins entrichten, dessen Höhe man mit 4 % jährlich als angemessen erachte. Somit entfalle auf das Krankenbett jährlich ein Zinsaufwand von 1.000 DM oder 2,75 DM je möglichem Benutzungstag. Diese Festsetzung gehe auf die Grundsätze der Empfehlungen des Unterausschusses für Beamtenrecht des Hochschulausschusses der Ständigen Kultusministerkonferenz vom 23. April 1959 zurück, der sich die Ständige Kultusministerkonferenz am 16./17. Januar 1964 angeschlossen habe. Sie seien mit § 75 Abs. 4 NBG F. 1967 nicht in Einklang zu bringen. Diese Vorschrift habe nicht vorgesehen, daß die Klinikdirektoren eine Abgabe für den Gebrauchsvorteil zu entrichten hätten, den sie daraus zögen, ohne eigenen Kapitaleinsatz zumindest faktisch wie frei praktizierende Ärzte dazustehen. Aus § 41 der Reichshaushaltsordnung ergebe sich, daß das Entgelt nur nach dem Umfang der tatsächlichen, nicht anderweit gedeckten Kosten der Inanspruchnahme zu ermitteln sei. Nun stelle zwar § 75 Abs. 4 NBG F. 1967 die Höhe des Entgelts, das für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft anderer Bediensteten, der Einrichtungen und des Materials zu zahlen sei, in das Ermessen der Behörde ("... hat ... grundsätzlich ... zu entrichten"). Der Beklagte habe jedoch in bezug auf die Kostenfaktoren, die in die Berechnung hätten eingehen dürfen, nur ein gebundenes Ermessen ausüben können. Gerade die am 1. Januar 1967 in Kraft getretene Gesetzesänderung in § 75 Abs. 4 NBG habe erkennen lassen, daß diese Vorschrift lediglich einen wirtschaftlichen Ausgleich habe bezwecken sollen. Auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (zu vgl. Nr. 6 Abs. 1 VV zu § 75 NBG) könnten zutreffend lediglich mit der Einschränkung verstanden werden, daß ein Entgelt nur zu entrichten sei, soweit diese Benutzungen nicht schon durch Zahlung des Pflegesatzes oder in anderer Weise durch die Patienten abgegolten seien. § 75 Abs. 4 NBG F. 1967 habe nicht die Verpflichtung des beamteten Arztes enthalten, aufgrund desselben Vorganges seinem Dienstherrn eine weitere Entschädigung zukommen zu lassen, sofern dieselben Kosten schon vom Patienten abgegolten worden seien.
Die Vernehmung des stellvertretenden Verwaltungsdirektors der Universitätskliniken in G. Regierungsoberamtmann L., als sachverständigen Zeugen darüber, welche Kosten die Patienten der ersten und zweiten Pflegeklasse der Universitätsklinik in Göttingen für Dermatologie mit den Pflegesätzen abgegolten hätten und welche Kosten darüber hinaus ungedeckt entstanden seien, habe nicht ergeben, daß Kosten, welche die Patienten der ersten oder zweiten Pflegeklasse verursachten, unausgeglichen geblieben seien (wird näher dargestellt). -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. März 1970 in vollem Umfange zurückzuweisen.
Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 1968 in vollem Umfange aufzuheben.
Kläger und Beklagter rügen die Verletzung materiellen Rechts.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung im Ergebnis bei.
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg; die Anschlußrevision des Klägers ist zurückzuweisen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung darüber, ob die das Jahr 1966 betreffenden, im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheide des Beklagten rechtmäßig sind, allein § 75 Abs. 4 des Nieder sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1963 zugrunde gelegt. Nach dieser Fassung der Vorschrift war ein Beamter, der bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen oder Material des Dienstherrn oder die Arbeitskraft anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Anspruch nahm, nur dann zur Entrichtung eines Entgelts verpflichtet, wenn er diese Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ausübte.
Zu Unrecht ist das Berufungsgericht jedoch der Auffassung, der Kläger habe bei der stationären und ambulanten Behandlung von "Privatpatienten" der ersten und zweiten Pflegeklasse in der Universitätsklinik in G. nicht eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, sondern eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes wahrgenommen. Das Berufungsgericht stützt sie h zur Begründung seiner Auffassung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1). Insoweit hat das Berufungsgericht jedoch die Tragweite des soeben genannten Urteils verkannt. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - (NJW 1974, 1440) in einem Fall, in dem das Berufungsgericht jenes Verfahren aufgrund eines mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Tatbestandes zu der Auffassung gelangte, es liege Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes vor, klargestellt:
"Das Berufungsgericht hat angenommen, es setze sich mit dieser Auffassung in Widerspruch zu den im Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - (Buchholz 237.7 § 205 LBG NW Nr. 1) enthaltenen Darlegungen, soweit dort ausgeführt ist, daß die Behandlung und Betreuung der selbstzahlenden Krankenhauspatienten der I., II. und III. Pflegeklasse durch den beamteten Chefarzt eines städtischen Krankenhauses rechtlich als Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu beurteilen sei. Der Senat stellt klar, daß ein solcher Widerspruch in Wahrheit nicht besteht. Er hat in der soeben angeführten Entscheidung unter Hinweis auf sein Urteil vom 7. Dezember 1965 - BVerwG II C 95.63 - (ZBR 1967, 83) und seinen Beschluß vom 13. Oktober 1967 - BVerwG II B 64.67 - dargelegt, daß sich der dienstliche Aufgabenkreis des beamteten Chefarztes in erster Linie nach den vom Dienstherrn kraft seiner Organisationsgewalt festgelegten Anstellungsbedingungen bestimmt. Daraus folgt, daß der Dienstherr - soweit es an entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften fehlt - nicht gehindert sein kann, kraft seiner Organisationsgewalt dem Hauptamt des Chefarztes eines Krankenhauses nur einen bestimmten Teil der erforderlich werdenden ärztlichen Tätigkeit zuzuweisen und den weiteren Teil entweder zum Inhalt eines dem Chefarzt übertragenen Nebenamtes (im öffentlichen Dienst) oder zum Inhalt einer von dem Chefarzt außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichteten Nebentätigkeit zu machen."
Im vorliegenden Fall rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit den der Beurteilung der Rechtslage zugrunde zu legenden einschlägigen Rechtsvorschriften die Folgerung, daß die stationäre und ambulante Behandlung von Privatpatienten innerhalb der Universitätsklinik dem Kläger als "private Nebentätigkeit" gestattet war. In erster Linie - auch zeitlich gesehen - ergibt sich dies aus dem Inhalt der Berufungsverhandlung vom 29. Oktober 1946, welche die Berufung des Klägers auf den Lehrstuhl in Göttingen zum Gegenstand hat. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht aus diesen Berufungsurkunden festgestellt, "daß sowohl die Berufungsverhandlung als auch die Einweisungsverfügungen vom 30. Oktober 1946 und vom 30. August 1949 bezüglich eventueller Nebentätigkeiten lediglich den Hinweis enthalten, daß sich diese nach der Verordnung vom 18. April 1939 sowie den dazu ergangenen oder noch ergehenden Ausführungsbestimmungen richteten".
In der in Bezug genommenen Verordnung über die Nebentätigkeit der Hochschullehrer vom 18. April 1939 ist in Nr. 5 bestimmt:
"Den Direktoren der Universitätskliniken ist es gestattet. Kranke der I. und II. Verpflegungsklasse privat zu behandeln und für die Behandlung ein besonderes Honorar zu fordern, sofern die Kranken die persönliche Behandlung durch den Direktor der Klinik besonders wünschen."
und in Nr. 7:
"Über den Bereich der Bestimmungen der Nr. 5 und 6 dieser Verordnung hinaus ist den Direktoren der Universitätskliniken die Ausübung von Privatpraxis nicht gestattet."
Daraus ergibt sich, daß die Behandlung, die den Direktoren der Universitätskliniken - wie hier dem Kläger - unter Bezugnahme auf diese Vorschrift gestattet war, eine private Behandlung war (Nr. 5) bzw. daß es sich um die Ausübung einer "Privatpraxis" innerhalb der Universtitätsklinik handelte (Umkehrschluß aus Nr. 7).
Das gleiche ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften zu den §§ 72 bis 77 des Niedersächsischen Beamtengesetzes, Gemeinsamer Runderlaß der Niedersächsischen Minister vom 4. Januar 1963 (MinBl. S. 42). In Nr. 5 zu § 73 ist in Absatz 1 Buchst. a bestimmt, daß den Klinikdirektoren genehmigt werden kann, "Patienten der I. und II. Pflegeklasse privat zu behandeln und für die Behandlung ein besonderes Honorar zu fordern, sofern die Patienten die persönliche Behandlung durch den leitenden Arzt ausdrücklich schriftlich wünschen".
Zu Unrecht leitet das Berufungsgericht aus § 188 NBG - der bestimmt, was "öffentlicher Dienst" im Sinne dieses Gesetzes ist - her, der Kläger habe auch die hier in Betracht stehende Behandlung von Patienten der ersten und zweiten Pflegeklasse mit dem Recht der Selbstliquidation nur innerhalb des öffentlichen Dienstes ausüben können. Das Berufungsgericht verkennt den Sinn dieser Vorschrift. Diese Vorschrift enthält lediglich eine Begriffsbestimmung für den Bereich des Niedersächsischen Beamtengesetzes, da in zahlreichen Vorschriften des Gesetzes auf diesen Begriff abgestellt ist (vgl. z.B. §§ 29, 49, 72, 75, 134, 135, 179, 181, 190). Auch die Zwischenüberschrift vor § 187 kennzeichnet die beiden Paragraphen 187 und 188 NBG ausdrücklich als "Begriffsbestimmungen". Aus § 188 MG kann daher nicht gefolgert werden, daß die Organisationsgewalt des Dienstherrn, kraft deren dieser befugt ist, den - rechtlich als öffentlichen Dienst anzusehenden - dienstlichen Aufgabenkreis des beamteten Arztes in den Anstellungsbedingungen zu bestimmen, gesetzliche Einschränkungen erfahren habe und daß alle Tätigkeiten, die innerhalb einer Anstalt des öffentlichen Rechts, insbesondere einer Universitätsklinik, ausgeübt werden, zwangsläufig Tätigkeiten im öffentlichen Dienst seien. Es kommt deshalb in erster Linie darauf an, welchen Teil der ärztlichen Tätigkeit des beamteten Arztes der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt dem Hauptamt zugewiesen hat und ob er den verbleibenden Teil zum Inhalt eines dem beamteten Arzt übertragenen Nebenamtes (im öffentlichen Dienst) oder zum Inhalt einer außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichteten Nebentätigkeit gemacht hat. Wenn der Dienstherr, wie im Falle des Klägers, gestattet, daß bestimmte ärztliche Tätigkeiten des beamteten Arztes innerhalb der Anstalt als private mit dem Recht der Selbstliquidation ausgeübt werden, so ergibt sich aus der lediglich als Begriffsbestimmung für das Niedersächsische Beamtengesetz zu wertenden Vorschrift des § 188 NBG nichts Gegenteiliges.
Des weiteren stützt das Berufungsgericht seine Auffassung, der Kläger sei im Sinne des § 75 Abs. 4. NBG F. 1963 innerhalb des öffentlichen Dienstes tätig gewesen, darauf, daß zwischen dem Kranken, der Klinik und dem Klinikdirektor nur ein einheitliches Rechtsverhältnis aufgrund des Haftungsrechts bestehen könne. Auch, diese Überlegung kann nicht überzeugen. Sie widerspricht der in Deutschland seit langem üblichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen den Patienten einerseits und den Krankenanstalten bzw. den ärztlichen Leitern der Krankenanstalten andererseits. In langer Rechtsentwicklung ist es in Deutschland üblich, daß der Patient nach freier Entscheidung mit dem arztlichen Leiter der Krankenanstalt einen Vertrag über die private Behandlung innerhalb der Anstalt - der regelmäßig im Rahmen des in der Anstalt durchgeführten Behandlung eine gesteigerte persönliche Behandlungspflicht des Arztes begründet - abschließen kann, soweit diesem eine derartige private Behandlung von Patienten seitens des Dienstherrn gestattet ist.
Das Haftungsrecht gebietet nicht eine einheitliche Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses; denn eine Spaltung der Haftung ist tatsächlich und rechtlich möglich, je nachdem, ob die Ursachen für einen Schaden im Verantwortungsbereich der Klinik oder des ärztlichen Leiters der Klinik, soweit Privatpatienten von ihm persönlich behandelt werden, begründet sind.
Aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Oktober 1970 - 2 RU 6/69 - (NJW 1971, 1103, rechte Spalte), auf das sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Stützung seiner Auffassung bezieht, sind keine allgemeinen Folgerungen für den vorliegenden Fall zu ziehen; denn die Ausführungen dieses Gerichts beziehen sich offensichtlich nur auf den dort zu entscheidenden Einzelfall.
Die vom Berufungsgericht weiter zur Unterstützung seiner rechtlichen Beurteilung in Bezug genommene Auffassung von Görg (ZBR 1961, 161) betrifft die - hier nicht interessierende - Frage der Haftung eines Beamten für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst, soweit er die erzielte Vergütung abführen muß, also nicht die hier allein streitige Frage der Zahlung eines "Entgelts" für die Inanspruchnahme von Material, Einrichtungen und Personal des Dienstherrn für eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Sie kann also das angefochtene Urteil nicht rechtfertigen.
Zu Unrecht meint der Kläger, seine Behandlung von Privatpatienten mit dem Recht der Selbstliquidation in der Universitätsklinik unterliege schon deshalb nicht der Pflicht zur Entrichtung eines Entgelts, weil es sich nicht um eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, sondern um eine genehmigungsfreie wissenschaftliche Forschungstätigkeit gehandelt habe. Dem sind die Ausführungen des Senats in dem Urteil BVerwG II C 36.70 entgegenzuhalten, die sich auf gleichartiges Vorbringen beziehen; dort ist dargelegt:
"Dieses Vorbringen ist schon im Ausgangspunkt unzutreffend; der Kläger betreibt, auch soweit er eine Nebenbeschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes ausübt, nicht im Sinne der Tätigkeit eines freiberuflichen Arztes eine 'privatärztliche Tätigkeit', die in keiner Beziehung zu seiner öffentlich-rechtlichen Funktion stände. Er hat entgegen dem Revisionsvorbringen keinen 'Doppelstatus' er ist nicht als beamteter Hochschullehrer und Klinikdirektor einerseits und zugleich als Freiberufler andererseits anzusehen."
Des weiteren meint der Kläger, das Recht der Selbstliquidation bei der Ausübung der Privatpraxis sei bisher der finanzielle Ausgleich für die von ihm im Nebenamt unentgeltlich ausgeübte Leitung der Klinik gewesen; die Besoldung, die er als Hochschullehrer erhalte, betreffe nur die Lehrtätigkeit, jedoch nicht die Leitung der Klinik. Insoweit hat das Berufungsgericht dargelegt:
"Dem Kläger oblag mit der Berufung im Jahre 1946 als Hauptamt die Professur. Welcher Amtsart die Stellung des Direktors der Universitätsklinik zuzurechnen war, die ihm gleichzeitig übertragen wurde, kann für die Zeit bis Ende des Jahres 1962 dahinstehen. Seit dem 1. Januar 1963 jedenfalls hatte der Kläger diese Rechtsstellung ebenfalls als Hauptamt auszuüben. Das ergibt sich aus Nr. 3 Abs. 2 VV zu § 72 NBG 1963. Diese Bestimmung ist seitdem verbindlich."
Schon aus diesen aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Darlegungen ergibt sich, entgegen der Auffassung des Klägers, daß auch seine Tätigkeit als Klinikleiter im hier maßgeblichen Zeitraum Teil des Hauptamtes "Universitätsprofessor" war und daß sie infolgedessen mit den Dienstbezügen, die er als solcher erhält, abgegolten ist.
Zu Unrecht meint der Kläger, die "Neuverteilung" der Aufgaben der Hochschullehrer, wie sie durch die vorgenannte Verwaltungsvorschrift erfolgte, sei rechtswidrig, weil es dafür an der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gefehlt habe. Unter Hinweis auf das oben bereits genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1970 - BVerwG II C 50.65 - hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß das Land Nieder Sachsen als Dienstherr des Klägers im Rahmen seiner Organisations- und Dienstgewalt befugt war, den Aufgabenkreis - neu - zu bestimmen, den er dem Hauptamt der Universitätsprofessoren, die zugleich Klinikleiter waren, fortan als zugehörig ansehen wollte.
Durch die Einbeziehung der Tätigkeit des Leiters der Universitätsklinik in das Hauptamt des Universitätsprofessors hat das Land Niedersachsen auch nicht, wie der Kläger meint, rechtswidrig in dessen "Besitzstand" eingegriffen. Denn der Kläger hat durch die Berufung in das Beamtenverhältnis, wie der Senat zu dem gleichartigen Vorbringen im Verfahren - BVerwG II C 36.70 - ebenfalls bereits in dem dort ergangenen Urteil dargelegt hat, lediglich den Rechtsstand und damit den "Besitzstand" erlangt, den das Gesetz jeweils vorsieht. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn dem Kläger - zulässigerweise - in freier Vereinbarung eine abweichende Zusicherung erteilt worden wäre. Eine Freistellung von der in § 75 Abs. 4 NBG vorgesehenen Pflicht zur Zahlung eines Entgelts ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht zugesichert worden.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der den Kläger betreffenden Berufungsurkunden ergibt sich auch, daß der Kläger hinsichtlich der Möglichkeit der Ausübung einer Privatpraxis innerhalb der Universitätsklinik lediglich einen "Besitzstand" nach Maßgabe der Verordnung vom 18. April 1939 "sowie der dazu ergangenen oder noch ergehenden Ausführungsbestimmungen" erlangt hat. Eine etwaige Änderung der Rechtslage ist also als der Berücksichtigung unterliegend schon ausdrücklich in die Berufungsverhandlung einbezogen worden. Schon aus dieser Fassung der Berufungsurkunde ergibt sich, daß der Kläger sich gegenüber einer späteren Änderung der einschlägigen Rechtslage durch das Land Niedersachsen, sofern sie im vorliegenden Fall überhaupt gegeben sein sollte, nicht auf einen gesicherten Besitzstand berufen kann.
Soweit der Kläger in der Heranziehung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts ferner eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes sieht, tritt der Senat den diese Überlegung zurückweisenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei, die der Kläger im Revisionsverfahren nicht angegriffen hat.
Schließlich meint der Kläger, ihn treffe hinsichtlich der stationären Behandlung von Privatpatienten deshalb keine Pflicht zur Zahlung eines Entgelts, weil nur diese Patienten selbst und nicht er die Betten und die sonstigen Einrichtungen der Klinik persönlich in Anspruch nähmen. Der Kläger verkennt bei dieser Erwägung den Sinn und die Natur der in § 75 Abs. 4 NBG bestimmten Entgeltpflicht. Es kommt, wie der Senat ebenfalls bereits in dem Urteil BVerwG II C 36.70 ausgeführt hat, für die Zahlung des Nutzungsentgelts nach dieser Vorschrift nicht auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Träger der Klinik im Einzelfall an; vielmehr ist entscheidend, daß der Klinikdirektor, wenn er die stationär aufgenommenen Privatpatienten persönlich behandelt und hierfür liquidiert, wirtschaftlich die Einrichtungen und das Material des Dienstherrn sowie die Arbeitskraft anderer Angehöriger des Öffentlichen Dienstes nutzt; erst diese Nutzungsmöglichkeit macht die stationäre Behandlung und die Eigenliquidation dafür überhaupt möglich.
Soweit der Beklagte den Kläger für das Jahr 1966 zur Zahlung eines Entgelts sowohl hinsichtlich der ambulanten als auch der stationären Behandlung von Privatpatienten durch die angegriffenen Bescheide verpflichtet hat, sind diese somit, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht sodann die Bescheide des Beklagten, die die Entgeltpflicht für die stationäre Behandlung von Privatpatienten im Jahre 1967 betreffen, aufgrund des § 75 Abs. 4 NBG in der Fassung, die diese Vorschrift mit Wirkung vom 1. Januar 1967 durch Art. I Nr. 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 30. März 1967 (GVBl. S. 79) erhalten hat, für begründet erachtet. Nach dieser Fassung der Vorschrift kam es darauf an, ob dem Kläger bei der Behandlung von Privatpatienten der ersten und zweiten Pflegeklasse eine Nebentätigkeit erlaubt war, "die er nicht für seinen Dienstherrn ausübt".
Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung dieser Fassung der Vorschrift allein darauf abgestellt, ob der Kläger unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in dem hier maßgeblichen Zusammenhang eine Nebentätigkeit "nicht für seinen Dienstherrn" ausgeübt hat. Diese - die Vorschrift einengende - Auslegung und Anwendung beruhen offenbar auf der oben bereits abgelehnten irrigen Aufassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger hier eine Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes - in der öffentlichen Anstalt "Universitätsklinik" - wahrgenommen habe. Weder der Wortlaut noch der Sinn der Vorschrift zwingen zu der Folgerung, daß allein auf das Wirtschaftliche Ergebnis bei der Beurteilung dessen abzustellen sei, ob der Beamte die Tätigkeit "für seinen Dienstherrn" ausübt. Auch die dienstrechtliche Stellung im Verhältnis zum Dienstherrn bei der Nebentätigkeit kann für die hier anzustellende Beurteilung von Bedeutung sein. Das wird im vorliegenden Fall besonders deutlich. Denn der Kläger hat hier die Nebentätigkeit einmal deshalb nicht "für seinen Dienstherrn" ausgeübt, weil dieser ihm ausdrücklich gestattet hatte, die betreffenden Patienten "privat" - d.h. ausschließlich in einem Rechtsverhältnis, das nur zwischen dem Patienten und dem Arzt entstand - zu behandeln zum anderen deshalb, weil er ihm in derartigen Fällen das Recht auf Selbstliquidation eingeräumt hatte, er also sich damit einverstanden erklärt hatte, daß das wirtschaftliche Ergebnis der in Frage stehenden ärztlichen Tätigkeit des Klägers ausschließlich diesem selbst zukommen sollte.
Auch die das Jahr 1967 betreffenden Bescheide des Beklagten sind somit dem Grunde nach gerechtfertigt.
Bezüglich der Höhe des von dem Beklagten geltend gemachten Entgelts hat das Berufungsgericht zunächst zutreffend dargelegt, daß die Regelung des § 74 Abs. 4 NBG nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 34 Abs. 1 Satz 2 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung vom 13. April 1951 (GVBl. S. 103) verstößt, soweit sie lediglich bestimmt, das Entgelt könne "auch in einem Hundertsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden". Insoweit hat der erkennende Senat in seinem schon wiederholt angeführten Urteil BVerwG II C 36.70 zu der inhaltlich gleichen Regelung in § 81 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) ausgeführt:
"Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist zwar die Notwendigkeit eines Mindestmaßes von Bestimmtheit einer jeden Rechtsnorm herzuleiten; und es liegt auf der Hand, daß diese Bestimmtheit über das durch Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vorgeschriebene 'Programm' eines ermächtigenden Gesetzes noch hinausgehen muß, da anderenfalls diese Verfassungsnorm leerliefe. Dies gilt insbesondere für Gesetze, die den Adressaten belasten. Der von einer solchen gesetzlichen Regelung betroffene Bürger muß abschätzen können, in welchem Umfang ihm durch diese Regelung eine Belastung erwachsen kann. Auf dieses Erfordernis hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt hingewiesen; es hat aber andererseits auchdargelegt, daß selbst bei Steuerrechtsnormen der Gesetzgeber die Abgabepflicht nicht bis ins einzelne konkretisieren müsse, dies oft auch gar nicht könne (BVerfGE 21, 209 [215] [BVerfG 14.03.1967 - 1 BvR 334/61] unter Hinweis auf BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [243]). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in gewissen Grenzen für unbedenklich erachtet; die einen solchen Begriff enthaltende Vorschrift muß nach Voraussetzungen und Inhalt so gefaßt sein, daß die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 21, 73 [79] [BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63]; ferner u.a. BVerfGE 21, 245 [261]; 27, 1 [8]).
Diesen Anforderungen wird § 81 Abs. 1 Satz 2 HBG hinreichend gerecht. Diese Vorschrift bietet zwar für die Höhe des Nutzungsentgelts einen ausdrücklich normierten Maßstab allein durch die Regelung, daß das Entgelt 'auch in einem Hundertsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden' kann; und diese Regelung verdeutlicht nur, was ohnehin jeder Entgeltregelung durch das ungeschriebene Prinzip der Äquivalenz vorgegeben ist: Das (in einem Hundertsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen Vergütung festsetzbare) Entgelt muß 'angemessen' sein. Was angemessen ist, ergibt sich für das hier in Rede stehende Entgelt, worauf schon das Verwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 7. Februar 1973 - 4 K 44/70 - (DÖD 1973, 99 [100]) zu der - annähernd vergleichbaren - Regelung im Land Nordrhein-Westfalen zutreffend hingewiesen hat, jedoch hinreichend aus dem Umstand, daß die Bestimmung des zu entrichtenden Entgelts in das gesamte Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist: Sie ist das Aquivalent für die Inanspruchnahme des Behördenapparats und -personals auf Grund (genehmigungsfreier oder genehmigter) Nebentätigkeit. Daraus folgt, daß es sich bei diesem Entgelt seinem Wesen nach um ein Nutzungsentgelt handelt, also um einen Ausgleich für die Vorteile, die dem Beamten wirtschaftlich dadurch zugute kommen, daß er die diesem Behördenapparat zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht auf eigenes Risiko anzuschaffen und zu unterhalten hat und nicht die Arbeitskraft des ihm zur Verfügung stehenden Personals vergüten muß. Es ergibt sich daraus weiter, daß das Nutzungsentgelt in einer ausgewogenen Relation zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung stehen muß, wobei auch ein Vomhundertsatz dieser Vergütung nur dann in diesem Sinne angemessen ist, wenn er dem Beamten den eindeutig überwiegenden Teil des aus der Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens beläßt (die Nebentätigkeit muß für den Klinikdirektor 'hinreichend verlockend' bleiben, vgl. OLG Celle, Urteil vom 6. Juli 1962 - 3 U 80/61 - [NJW 1963, 1676]). Durch das Entgelt darf der Dienstherr dem Beamten nicht gleichsam mit der linken Hand wieder nehmen, was er diesem mit der rechten in Gestalt der gesetzlichen oder behördlichen Gestattung der Nebentätigkeit und der Gestattung sich hierbei des behördlichen Apparates zu bedienen, gegeben hatte; das würde die gesamte Nebentätigkeitsregelung fragwürdig machen und kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.
Zusätzlich ist das Entgelt bei gebotener Beachtung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in seiner Höhe dadurch begrenzt, daß die in Rede stehende Nutzung durchaus auch im Interesse des Dienstherrn liegen kann und daß dieser Umstand bei beamteten Hochschullehrern der Medizin besondere Bedeutung hat. ... Entscheidend muß sein, daß für den Kläger schon nach der gesetzlichen Regelung abzuschätzen war, was an Nutzungsentgelt von ihm verlangt werden könnte."
Diese Ausführungen, die Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 25. Juni 1974 - 2 BvR 443/74 -, ergangen zum Urteil BVerwG II. C 36.70 aufgrund einer vom dortigen Kläger erhobenen Verfassungsbeschwerde) gefunden haben, gelten in entsprechender Weise auch für § 75 Abs. 4 NBG.
Nicht beizupflichten ist indessen dem angefochtenen Urteil, soweit das Berufungsgericht darin die Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, die das Entgelt für die stationäre Behandlung von Privatpatienten betreffenden Leistungsbescheide seien aufzuheben, weil die von der Beklagten vorgenommene Pauschalierung (2,75 DM je Patient und Benutzungstag der Klinikbetten) von einer unzutreffenden Gesetzesinterpretation ausgehe; das Entgelt sei nach dem Umfang der tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme zu ermitteln und von dem Arzt nur zu entrichten, wenn und soweit die Benutzung der personellen und sächlichen Mittel der Universitätsklinik durch den Arzt nicht schon infolge Zahlung der Pflegesätze oder in anderer Weise durch die Patienten abgegolten seien. Das Berufungsgericht hat hierbei den oben bereits dargelegten Sinn der in § 75 Abs. 4 NBG getroffenen Regelung über die Entgeltpflicht verkannt. Diese Vorschrift hat den gleichen Sinn wie der schon oben erwähnte § 81 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes, und hierzu hat der Senat in seinem Urteil BVerwG II C 36.70 dargelegt:
"Die Revision ist nun allerdings der Meinung, durch den angefochtenen Leistungsbescheid sei das Prinzip der Kostendeckung verletzt; es sei nicht nachgewiesen, daß dem Beklagen in Höhe des geforderten Entgelts - ohne Deckung von anderer Seite - durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen, des Materials und des Personals der Klinik seitens des Klägers Kosten tatsächlich erwachsen seien. Mit diesem Vorbringen wird die Revision nicht dem Umstand gerecht, daß die dem Kläger abverlangte Leistung ihrem Wesen nach ein Nutzungsentgelt darstellt. Das Entgelt ist, wie dargelegt, ein Ausgleich für die Vorteile, die der Beamte dadurch genießt, daß er Einrichtungen, Material und Personal, deren Inanspruchnahme für seine Nebentätigkeit erforderlich ist, 'vorfindet' und sich ohne eigenes wirtschaftliches Risiko nutzbar machen kann. Diese Vorteile sind übrigens bei einem beamteten Klinikdirektor von besonderer Erheblichkeit angesichts der Investitionen, die ein freiberuflicher Arzt - soweit ihm dies überhaupt möglich sein sollte - vorzunehmen hat, um eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben. Sie haben um so mehr Gewicht, weil die medizinischen Einrichtungen nicht nur angeschafft, sondern in Kliniken der hier in Rede stehenden Art auch auf dem den jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden Stand gehalten werden müssen."
Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall.
Dem weiteren Vorbringen des Klägers, es sei zu erwägen, ob § 75 Abs. 4 NBG in Verbindung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften vom 4. Januar 1963 und dem Hunderlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 18. November 1965 - II A 472/65 - nach den Rechtsgrundsätzen auszulegen sei, die das Land Nordrhein-Westfalen in den §§ 17 ff. der Verordnung über die Nebentätigkeit von Beamten an wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung; HNtV) vom 5. Dezember 1967 (GVBl. S. 244) zur Berechnung der Höhe des Nutzungsentgelts aufgestellt habe und die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 22. Juli 1974 - VI A 882/71 -, das dem erkennenden Senat in einem Revisionsverfahren vorliege, nach dem Kostendeckungsprinzip gestaltet seien, ist nicht zuzustimmen. Denn im Gegensatz zu der in Niedersachsen geltenden, in § 75 Abs. 4 NBG abschließend vorgenommenen Regelung der Entgeltpflicht hat der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen in § 72 des Landesbeamtengesetztes in der Fassung vom 1. August 1966 (GVBl. S. 428) lediglich eine "programmatische" Regelung getroffen, deren inhaltliche Ausgestaltung er in § 75 LBG F. 1966 ausdrücklich einer von der Landesregierung zu erlassenen Rechtsverordnung überlassen hat. Somit enthält erst die daraufhin in den §§ 17 ff. HNtV getroffene Regelung die Konkretisierung der Berechnung des nach § 72 LBG 1966 zu fordernden "angemessenen Entgelts". Zwar sind im Runderlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 18. November 1965 (vgl. insbesondere I des Erlasses) vergleichbare Erwägungen für die Berechnung des Entgelts niedergelegt, wie sie in Nordrhein-Westfalen Inhalt des § 17 HNtV geworden sind. Dem Runderlaß kann aber keine vergleichbare rechtliche Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung des § 75 Abs. 4 NBG zukommen, weil, wie oben dargelegt worden ist, in Niedersachsen das Landesbeamtengesetz selbst die Bemessung des Entgelts abschließend regelt und sein Inhalt allein im Wege der Auslegung - letztlich durch das Gericht - zu ermitteln ist.
Für die Frage, ob die dem Grunde nach rechtmäßigen, die Jahre 1966/1967 betreffenden Bescheide des Beklagten sowohl hinsichtlich der stationären als auch der ambulanten Behandlung von Privatpatienten das Entgelt in seiner Höhe rechtmäßig festgesetzt haben, kommt es somit nur darauf an, ob die geforderten Beträge "angemessen" sind.
Das bezüglich der stationären Behandlung von Privatpatienten für 1966 und 1967 geforderte Entgelt von 2,75 DM Je Patient und Pflegetag ist nach Auffassung des Senats in dieser Höhe angemessen, weil es in durchaus maßvoller Weise - nämlich nach dem längst überholten Stande von 1959 - die dem Lande Niedersachsen entstandenen durchschnittlichen finanziellen Aufwendungen für die Bereitstellung eines Bettes in einer Universitätsklinik zur Berechnungsgrundlage gemacht hat. Der Kläger hat in seiner Revision auch nichts dafür dargetan, und es ist überdies nichts dafür erkennbar, daß dieser Betrag nicht in einer ausgewogenen Relation zu der von ihm aus der stationären Behandlung von Privatpatienten gezogenen Vergütung steht.
Der bezüglich der ambulanten Behandlung von Privatpatienten für die Benutzung des Dienstraums monatlich in Ansatz gebrachte Betrag von 5, 55 DM, des weiteren der Betrag für die Benutzung des Mobiliars in Höhe von 0,87 DM und der Betrag für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen einer Sekretärin in Höhe von 22,75 DM, was einem Stundenlohn von etwas mehr als 5,00 DM entspricht, erscheinen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten der Jahre 1966/67 ebenfalls unbedenklich als richtig bemessenes Äquivalent zu den wirtschaftlichen Vorteilen, die die Ausübung der ambulanten Privatpraxis in der Klinik für den Kläger darstellte.
Nach alledem muß die Revision Erfolg haben und die Anschlußrevision des Klägers zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.382 DM festgesetzt.
Dr. Idel
Dr. Rosendahl
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wetzel ist durch Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Schmitt