Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.11.1974, Az.: BVerwG IV C 13.73
Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich; Begriff der baulichen Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts; Hölzerne Podestplatten zum Aufstellen von Zelten als bauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts; Berücksichtigung der Funktion einer Anlage im Rahmen der Entscheidung über ihren Charakter als bauliche Anlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.11.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 13.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 26.10.1972 - AZ: I OVG A 106/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS Bd.28, 213
- BauR 1975, 108
- BayVBl. 1975, 567
- DVBl 1975, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1975, 685 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1975, 150
- VerwRspr 26, 859 - 861
- VerwRspr. 26, 859
Amtlicher Leitsatz
Bei der Beantwortung der durch den Begriff der baulichen Anlage aufgeworfenen Frage, ob die Anlage "geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorzurufen" (Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG IV C 33.71 - BVerwGE 44, 59 [62]), darf nicht nur auf die Anlage als solche abgestellt, sondern muß auch deren Punktion berücksichtigt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger bekämpft die Anordnung, vier hölzerne Podestplatten, die er als Boden für Zelte verwendet, sowie die oberirdischen Teile einer Brunnenbohrung und einen Abort von seinem Außenbereichsgrundstück zu entfernen. Dieses Grundstück liegt in der Gemarkung T. weit außerhalb der Ortslage im Überschwemmungsgebiet der Elbe. Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan; es gehört zu einem Landschaftsschutzgebiet.
Bereits im Jahre 1969 hatte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Genehmigung zur Aufstellung einiger Wochenendhäuschen unanfechtbar abgelehnt. Daraufhin stellte der Kläger auf dem Grundstück vier hölzerne Podestplatten von je ca. 20 qm Größe - gehobelte Bretter auf einer Balkenlage - und ein in Dornengebüsch und Unterholz verstecktes Toilettenhäuschen mit Trockenabort auf und erweiterte eine bereits vorhandene Brunnenbohrung zu einer Brunneneinrichtung, bestehend aus einem aus der Erde ragenden Pumpenrohr nebst einem Holzpfahl und einem kleinen Holzrost.
Mit der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 31. März 1971 forderte der Beklagte unter Zwangsgeldandrohung die Beseitigung der ohne Genehmigung errichteten Podestplatten, des Abortes und der Brunnenbohrung, weil diese im Außenbereich gelegenen Anlagen nicht genehmigungsfähig seien. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und diese im wesentlichen folgendermaßen begründet: Er verbringe mit seinen Kindern die Wochenenden und den Urlaub auf diesem Grundstück; deshalb habe er dort eine Toilette aufgestellt, Wasser durch den Brunnen beschafft und wegen der Unebenheit und Feuchtigkeit des Bodens die Holzplatten erstellt, die den darauf zu errichtenden Zelten einen wesentlich besseren Halt böten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Ortsbesichtigung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ebenfalls nach Ortsbesichtigung die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zwangsgeldandrohung in der Verfügung des Beklagten vom 31. März 1971 entfällt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die angefochtene Verfügung, die sich - nach der Einschränkung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - hinsichtlich der Brunnenanlage nur auf die oberhalb der Erdoberfläche vorhandenen Teile beziehe, sei bis auf die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig, sie sei auch entgegen der Auffassung des Klägers hinreichend bestimmt.
Die Einrichtungen, deren Beseitigung verlangt werde, seien sämtlich gemäß § 1 der Verordnung über das Bauwesen für den Regierungsbezirk L. mit Ausnahme der Stadt W. (Bauordnung 1962) in der Fassung der Verordnung vom 22. November 1965 (ABl. f.d. RegBez. L. Nr. 24) baugenehmigungspflichtig. Die hölzernen Podestplatten stellten nach ihrer konstruktiven Beschaffenheit und ihrem Nutzungszweck die Grundlage für die wiederholte Aufstellung von Zelten zur Benutzung an Wochenenden und in den Ferien dar. Das Gericht habe in ständiger Rechtsprechung Wohnwagen den Wochenendhäusern dann gleichgestellt, wenn sie nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren Zeitraum und insbesondere für die Dauer einer Saison aufgestellt würden und dadurch die Punktion eines Wochenendhauses erfüllten. Auch vergleichbare Einrichtungen, die in derselben Weise aufgestellt seien und eine ständige Benutzbarkeit des Grundstücks wie bei Bebauung mit einem Wochenendhaus ermöglichten und auch herbeiführten, träten ebenso in eine verfestigte Beziehung zu dem Grundstück und seien ohne Rücksicht auf ihre sonstige konstruktive Beschaffenheit einer Wohnlaube oder einem Wochenendhaus in ihrer baurechtlichen Qualität gleichzusetzen. Als ein Fundament für solche auf Dauer aufgestellten Zelte nähmen die Podestplatten des Klägers an dieser rechtlichen Beurteilung teil. Die Baugenehmigungspflicht der Brunnenbohrung und des Aborts ergäben sich unmittelbar aus den jeweils geltenden Fassungen der Bauordnung. Da der Kläger Baugenehmigungen für diese Einrichtungen nicht erhalten habe, seien sie formell baurechtswidrig.
Die Anlagen seien nicht genehmigungsfähig, da sie als sonstige Vorhaben im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigten. Die Inanspruchnahme eines Außenbereichsgrundstücks zum längeren Aufenthalt, der bereits durch das regelmäßige Verbringen der Wochenenden oder der Ferien in diesem Bereich, gegeben sei, laufe als wesensfremde Nutzung des Grund und Bodens der Eigenart der Landschaft zuwider. Auf diese Beurteilung seien die bauliche Gestaltung und die Einfügung der Anlagen in die Umgebung ohne Einfluß; denn der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft sei zwar auch auf deren ästhetische Schutzwürdigkeit zugeschnitten, ziele aber insbesondere auf die funktionelle Bestimmung ab. Sowohl die "Holzpaletten" als Fundamente für die Zelte als auch der Abort beeinträchtigten die naturgegebene Nutzungsart der Landschaft. Dies gelte auch für die oberhalb der Erdoberfläche gelegenen Teile der Wasserversorgungsanlage; denn hier handele es sich nicht um eine der naturgegebenen Nutzung zugeordnete (z.B. Weide-)Pumpe, sondern um eine Einrichtung, die der gerade mißbilligten Verfestigung der Festsetzung im Außenbereich zugehöre. Wegen der in der mündlichen Verhandlung erklärten Einschränkung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Brunnens brauche nicht mehr entschieden zu werden, ob ihr insoweit (richtig: im übrigen) etwa Gründe des Bestandsschutzes entgegengestanden hätten. Einen weitergehenden Vertrauensschutz könne der Kläger jedenfalls nicht beanspruchen, da er in dem vorangegangenen Verfahren von der Genehmigungsbedürftigkeit von Außenbereichsvorhaben sogar unterrichtet gewesen sei und die bloße Duldung baulicher Anlagen im Außenbereich die ordnungsbehördliche Berechtigung und Verpflichtung zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände unberührt lasse.
Die Beseitigungsverfügung stelle das allein taugliche und auch verhältnismäßige Mittel zur Wiederherstellung der durch die formell und materiell baurechtswidrigen baulichen Anlagen hervorgerufenen Störung der öffentlichen Ordnung dar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klageziel, die Aufhebung der Beseitigungsverfügung, weiter verfolgt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts und ist insbesondere der Meinung, die Podestplatten seien keine baulichen Anlagen und der Trockenabort und die Pumpe könnten öffentliche Belange keinesfalls beeinträchtigen.
Der Beklagte hält die Revision für unzulässig, weil sie die angeblich verletzte Rechtsnorm nicht unmißverständlich kennzeichne; auf jeden Fall aber sei sie unbegründet.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu. Auch er hält sowohl die Pumpe und den Abort wie auch die Podestplatten für bauliche Anlagen, letztere insbesondere deswegen, weil sie zwar leicht an einen anderen Ort verbracht werden könnten, nach ihrem Verwendungszweck aber dazu bestimmt seien, überwiegend ortsfest verwendet zu werden. Gegenstand der Beurteilung müsse die Gesamtanlage sein, wie sie sich aus der Zweckbestimmung der einzelnen Anlagen ergebe.
II.
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
Die Revision ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht wegen eines Formmangels unzulässig. Es ist zwar richtig, daß nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO "die Revisionsbegründung oder die Revision ... die verletzte Rechtsnorm ... bezeichnen" müssen. Diesem Erfordernis ist hier aber in hinreichendem Maße Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat durch seinen Beschluß vom 12. Februar 1973 die vorliegende Revision mit der Begründung zugelassen, daß der
"bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage im Sinne von § 29 BBauG ... durch ein künftiges Revisionsverfahren weiterer Klärung durch das Revisionsgericht zugeführt werden"
könne. Die daraufhin frist- und auch sonst ordnungsgemäß eingelegte Revision hat auf den drei Seiten ihrer Begründung laufend die Worte "bauliche Anlage" verwendet und damit so deutlich auf den Begriff der baulichen Anlage in dem im Zulassungsbeschluß bezeichneten Sinne abgestellt, daß dadurch die vermeintlich verletzte Rechtsnorm hinreichend gekennzeichnet war.
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, daß die Einrichtungen, deren Beseitigung der Beklagte vom Kläger verlangt, bauliche Anlagen im Sinne des § 1 der Bauordnung 1962 sind und daß eine Baugenehmigung für sie nicht vorliegt, die Anlagen also formell baurechtswidrig sind. Diese Annahme ist irrevisibel; sie ist daher auch dem Revisionsverfahren zugrunde zu legen (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO). Auszugehen ist ferner davon, daß das Grundstück des Klägers im Außenbereich liegt. Die einschlägigen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen; der Kläger geht auch selbst davon aus, daß es sich bei dem Grundstück um Außenbereich handelt. Ob die vom Kläger geschaffenen Einrichtungen im Außenbereich als sonstige Vorhaben - nur das kommt in Betracht - nach § 35 Abs. 2 BBauG zulässig sind, hängt erstens von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift und zweitens davon ab, ob die Podestplatten und die weiteren Anlagen öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 2 BBauG setzt voraus, daß es sich bei den fraglichen Anlagen um bauliche Anlagen (auch) im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG handelt. Das Berufungsgericht hat das bejaht. Dem ist beizupflichten.
In seinem Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG IV C 33.71 - (BVerwGE 44, 59) hat der Senat ausgesprochen, daß sich der in § 29 Satz 1 BBauG enthaltene Begriff der baulichen Anlage aus zwei Elementen zusammensetzt, nämlich einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem einschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz (a.a.O. S. 61).
"Als Bauen in diesem weiten Sinne muß das Schaffen von Anlagen angesehen werden, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. ... Erforderlich ist ... lediglich, daß eine Anlage zumindest in der Absicht der Dauer künstlich mit dem Erdboden verbunden wird."
Dabei "ist unerheblich, ob und in welchem Maß es sich um eine feste Verbindung mit dem Erdboden handelt" (a.a.O. S. 61 f.). Im gleichen Sinne hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 116.68 - (Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9) entschieden, daß die Art der Verbindung mit dem Erdboden jedenfalls dann keine Rolle spiele, wenn die von dem Verfügungsberechtigten dem Vorhaben zugewiesene Funktion deutlich mache, daß es an die Stelle eines anderen, üblicherweise mit dem Boden ortsfest verbundenen Vorhabens, etwa eines Wochenendhauses, treten solle, zumal aus planungsrechtlicher Sicht an die Ortsfestigkeit ohnehin keine hohen technischen Anforderungen zu stellen seien. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Sie ergibt, daß sämtliche auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Anlagen als in diesem Sinne gebaut anzusehen sind. Dies gilt ohne weiteres für das Aborthaus, für den an der Brunnenbohrung angelegten Holzrost und den dortigen Holzpfahl. Nichts anderes gilt aber auch für die Podestplatten. Diese Platten bestehen nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus einer Balkenunterlage mit darauf liegenden Brettern; sie dienen zur Ausgleichung der Bodenunebenheiten auf dem hügeligen Gelände. Mit ihrer Errichtung wurde eine künstliche Verbindung mit dem Erdboden geschaffen. Daß dies in der Absicht der Dauer geschah, ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Der Einwand des Klägers, die Podestplatten seien mit dem Erdboden nicht fest verbunden, führt nicht weiter. Auf das Vorliegen oder Fehlen einer festen Verbindung mit dem Erdboden kommt es nach der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats nicht an.
Die Einrichtungen auf dem Grundstück des Klägers erfüllen aber auch die weitere Anforderung des Begriffes der baulichen Anlage: Sie sind planungsrechtlich relevant. Das ist nämlich nach dem erwähnten Urteil vom 31. August 1973 immer dann der Fall, wenn eine Anlage
"die in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorzurufen" (a.a.O. S. 62).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Einrichtungen auf dem Grundstück des Klägers berühren nicht nur das Landschaftsbild (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BBauG), sondern vor allem auch die Eigenart der Landschaft (vgl. § 35 Abs. 3 BBauG und dazu den Beschluß vom 26. Juli 1972 - BVerwG IV B 49.72 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 4). Dem läßt sich auch nicht etwa, was namentlich die Podestplatten anlangt, entgegenhalten, es handele sich bei ihnen lediglich um eine Bodenauflage, die als solche - nicht anders als eine entsprechende Anhäufung von (wenigen) lagernden Brettern - auf die Landschaft ohne Einfluß sei. Ob das bereits als Folgerungsweise unschlüssig ist, mag dahinstehen. Unrichtig ist jedenfalls die dabei zugrunde gelegte Gleichsetzung der Podestplatten mit einer Anzahl funktionsloser Bretter. Die Podestplatten werden gerade dadurch gekennzeichnet, daß sie nicht funktionslos sind, sondern das Zelten ermöglichen oder doch erleichtern sollen. Von dieser Funktion kann nicht einfach abgesehen, sondern sie muß im Gegenteil den Podestplatten zugerechnet werden. Das entspricht der im Bau- und Bodenrecht allgemein gebotenen Betrachtungsweise. Insbesondere bezüglich der in den §§ 29 ff. BBauG geregelten Zulässigkeit von Vorhaben ist nicht auf die gleichsam nackten Objekte, sondern auf das jeweilige Vorhaben in der ihm zugedachten Funktion abzustellen. Wird jedoch diese Funktion eingeschlossen, so kann bei den Podestplatten ebensowenig wie bei den übrigen Einrichtungen Bedenken unterliegen, daß sie sowohl das Landschaftsbild als auch die Eigenart der Landschaft berühren. Diese Berührung ist auch geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit dieser Einrichtungen regelnden Planung hervorzurufen. Richtig ist allerdings, daß dieses Bedürfnis vermutlich so lange nicht akut wird, wie in der fraglichen Gegend allein die - in ihrem Umfang verhältnismäßig geringfügigen - Anlagen auf dem Grundstück des Klägers vorhanden sind. Darauf kommt es indessen nicht an. Die Eignung, ein Bedürfnis nach Planung hervorzurufen, besteht nicht erst dort, wo eine Anlage schon als solche den Erlaß eines ihr entgegentretenden Bebauungsplanes geradezu herausfordert. Einer Kontrolle und Lenkung bedürfen vielmehr gerade auch solche Vorgänge, die - mögen sie auch in sich noch nicht allzu bedeutsam sein - geeignet sind, eine bodenrechtlich unerwünschte Entwicklung in Gang zu setzen. Es wäre geradezu unsinnig, wenn § 29 BBauG immer erst dann eingriffe, wenn die unerwünschte Entwicklung bereits eine gewisse Massierung angenommen hat und deshalb nur mit schon gesteigerten Schwierigkeiten bekämpft werden kann.
Handelt es sich nach alledem bei den Einrichtungen auf dem Grundstück des Klägers (auch) um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Satz 1 BBauG, so hängt ihre Zulässigkeit davon ab, ob sie nach dem als Folge des § 29 Satz 1 BBauG anwendbaren § 35 Abs. 2 BBauG als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden können. Dies ist, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht begründet angegriffen festgestellt hat, nicht der Fall. Auf den Umstand, daß die Einrichtungen teilweise nicht ohne weiteres sichtbar sind, kommt es nicht an. Eingriffe in die Eigenart einer Landschaft sind schon dann gegeben, wenn sich bauliche Anlagen als dieser Landschaft wesensfremd darstellen (vgl. Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - BRS 20, 101 [102] mit weiteren Nachweisen). Ob die Anlagen außerdem noch das Landschaftsbild beeinträchtigen, ist in einem solchen Falle belanglos (vgl. den Beschluß vom 29. April 1968, a.a.O.).
Nach alledem verstößt das Berufungsurteil nicht deshalb gegen Bundesrecht, weil es die Beseitigungsverfügung des Beklagten mit der Begründung bestätigt hat, daß es sich bei den Anlagen auf dem Grundstück des Klägers um im Außenbereich unzulässige Vorhaben handelt.
Somit war mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO die Revision zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter