Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1974, Az.: BVerwG VIII C 122.72
Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Wehrpflichtige und ihre Familienangehörigen; Bemessung der Verdienstausfallentschädigung; Ermittlung der Einkünfte eines zur Einkommensteuer zu veranlagenden Wehrpflichtigen durch Zugrundelegung des letzten Einkommensteuerbescheids; Unbeachtlichkeit von Zeiten des Verdienstausfalls bei der Einkommensberechnung; Sinn und Zweck der Verdienstausfallentschädigung als Leistung zur Sicherung des gesetzlich anerkannten Lebensunterhalts des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.10.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 122.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 10.04.1969 - AZ: 8 (5) K 1303/68
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.12.1970 - AZ: I A 620/69
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 47, 137 - 143
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch § 10 Abs. 3 Satz 1 USG bietet keine Rechtsgrundlage dafür, daß aus dem nach § 10 Abs. 2 USG ermittelten Netto Jahreseinkommen bestimmte Bestandteile ausgeschieden werden und statt dessen nicht in dem nach Absatz 2 maßgeblichen Jahreseinkommen enthaltene Einkünfte der Bemessung der Verdienstausfallentschädigung zugrunde gelegt werden dürften oder gar müßten.
- 2.
Grund der Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung ist nicht der sie auslösende Einkommensverlust als solcher, sondern die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bisher aus den Einkünften des Wehrpflichtigen gedeckten Lebensbedarfs, der infolge wehrdienstbedingter Einkommensverluste nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann, auch während der Zeit des Wehrdienstes sicherzustellen. §§ 1, 2, 13 USG
- 3.
Das Unterhaltssicherungsgesetz erkennt im Rahmen der von ihm gesetzten absoluten Höchstgrenzen den Lebensbedarf als auch während der Zeit des Wehrdienstes sicherungsbedürftig an, der durch das von dem Wehrpflichtigen tatsächlich bereits erzielte "bisherige" Nettoeinkommen gedeckt werden kann. Aus welcher Art Einkünften dieses "bisherige" Nettoeinkommen gespeist worden ist, ist für die unterhaltssichernde Funktion der Verdienstausfallentschädigung unerheblich, sofern es sich dabei nur um Einkünfte der von § 10 USG erfaßten Art handelt. §§ 1, 2, 10, 13 USG.
- 4.
Eine durch zusätzliche Leistungen auszugleichende besondere Härte ergibt sich aus der Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgrundlage nicht schon dann, wenn die Einkommensverluste, die der Wehrpflichtige infolge des Wehrdienstes erleidet, höher - auch erheblich höher - sind als die bei Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgrundlage anzuerkennenden Einkommensverluste und die sich hieraus ergebende Verdienstausfallentschädigung. Die Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgrundlage führt vielmehr nur dann zu einer besonderen und deswegen auszugleichenden Härte, wenn im Zeitpunkt der Einberufung nicht mehr das in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ermittelte Nettoeinkommen, sondern erheblich höhere Nettoeinkünfte den aus eigenen Einkünften gedeckten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen derart prägen, daß die nur nach den Regelvorschriften bemessene Verdienstausfallentschädigung den vor der Heranziehung zum Wehrdienst aus eigenen Mitteln des Wehrpflichtigen gedeckten und deshalb auch während des Wehrdienstes im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu sichernden Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr in einer den gesetzlichen Zielen und Zwecken entsprechenden Weise sicherstellen würde. § 23 USG.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1940 geborene Kläger leistete vom 2. Oktober 1967 bis zum 3. März 1969 Grundwehrdienst. Vor seiner Einberufung war er bis zum 31. Juli 1967 als Medizinalassistent tätig. Nach seiner unter dem 9. August 1967 vollzogenen Bestallung als Arzt nahm er in den Monaten August und September 1967 mehrere Praxisvertretungen wahr; für diese erhielt er insgesamt 6.000 DM.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheide vom 12. März 1968 und vom 31. Mai 1968 Verdienstausfallentschädigung nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661) mit späteren Änderungen - USG - in Höhe von monatlich 1.572,94 DM (80 % von 1.966,18 DM) abzüglich des dem Kläger gezahlten Übungsgeldes (816 DM), also in Höhe von monatlich 756,94 DM. Dieser Berechnung legte er das Einkommen eines Assistenzarztes einschließlich der üblichen Vergütungen für Sonderdienste und Nebentätigkeiten als sogenanntes fiktives Einkommen des Klägers, d.h. als das Einkommen zugrunde, das ein im Alter des Klägers stehender Wehrpflichtiger nach Abschluß der Ausbildung als Arzt beziehen würde.
Der Kläger erstrebt die Leistung von Verdienstausfallentschädigung auf der Grundlage des Durchschnitts seiner im August und September 1967 erzielten Einkünfte als Praxisvertreter. Er hat deswegen nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm für den Zeitraum des Wehrdienstes Verdienstausfallentschädigung in Höhe von monatlich 2.000 DM abzüglich des gezahlten Übungsgeldes und der bereits geleisteten Verdienstausfallentschädigung zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser die Zahlung von Prozeßzinsen beantragt hatte, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG sei die Verdienstausfallentschädigung auf Grund des dem Kläger und seiner Ehefrau für das Jahr 1966 erteilten Einkommensteuerbescheides vom 8. September 1967 zu berechnen. Das sich hieraus ergebende Nettoeinkommen des Klägers überschreite nicht das dem Kläger gezahlte Übungsgeld, so daß er keinen Anspruch auf die Leistung von Verdienstausfallentschädigung habe und seine auf noch höhere als die ihm tatsächlich gezahlten Leistungen und auf Verzinsung der vermeintlich zu Unrecht vorenthaltenen weitergehenden Leistungen gerichtete Klage unbegründet sei. Die Zeit der Berufsausbildung des Klägers sei keine Verdienstausfallzeit im Sinne des § 10 Abs. 3 USG; sie könne daher bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nicht unberücksichtigt bleiben. Der Kläger habe nämlich im Kalenderjahr 1966 in regelmäßigem Verdienst gestanden. Einen Verdienstausfall erleide jedoch nur derjenige, der durch unverschuldete negative Umstände von einem bereits erreichten regelmäßigem Einkommen absinke. § 10 Abs. 3 USG könne nicht dahin ausgelegt werden, das nachgewiesene bisherige Nettoeinkommen sei auch um die Einkünfte zu erhöhen, die der Wehrpflichtige ohne die Einberufung demnächst erreicht hätte und die er bisher nur deshalb nicht erreicht habe, weil er noch in der Berufsausbildung gestanden habe. Soweit die ministeriellen Hinweise zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten, daß bei Personen, die im Jahr vor der Einberufung die Berufsausbildung abgeschlossen hätten, als Nettoeinkommen fiktiv das Einkommen zugrunde zu legen sei, daß die Betroffenen ohne die Einberufung in ihrem Beruf vorausssichtlich erzielt hätten, seien sie mit dem Gesetz nicht vereinbar. Im übrigen sei dieser unzutreffende Hinweis in die seit dem 1. Januar 1971 geltende Fassung der Hinweise nicht mehr aufgenommen worden. Auf eine frühere gesetzwidrige Verwaltungsübung könne sich der Kläger nicht berufen; denn niemand könne von der Verwaltung die Fortsetzung eines gesetzwidrigen Tuns verlangen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend:
Er begehre nicht, wie das Berufungsgericht irrig angenommen habe, die Berücksichtigung eines von ihm bis zur Einberufung nicht erzielten - insofern bloß fiktiven - beruflichen Einkommens. Denn er habe in den beiden Monaten zwischen seiner Approbation und seiner Einberufung zum Wehrdienst ein dem erreichten Berufsziel entsprechendes Einkommen tatsächlich erzielt. Nach § 70 Abs. 1 der Hinweise zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes sei in den Fällen, in denen der Wehrpflichtige sich während eines Teils des seiner Einberufung vorausgehenden Jahres in einer Berufsausbildung befunden habe, ausschließlich das nach abgeschlossener Berufsausbildung bezogene Nettoeinkommen Bemessungsgrundlage der Verdienstausfallentschädigung. Die vor der Approbation liegende Medizinalassistentenzeit sei dagegen eine Ausfallzeit im Sinne des § 10 Abs. 3 USG und müsse somit bei der Bemessung der Verdienstausfallentschädigung unberücksichtigt bleiben. Denn ohne die zwingend vorgeschriebene Medizinalassistentenzeit habe er die Approbation als Arzt nicht erreichen und sich deshalb dem mit der Tätigkeit als Medizinalassistent unvermeidbar verbundenen Verdienstausfall nicht entziehen können. Daß er als Medizinalassistent eine Unterhaltsbeihilfe erhalten habe, sei für die Anerkennung der Ausbildungszeit als Verdienstausfallzeit unerheblich. Auch das aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende Gebot sozialer Gerechtigkeit fordere, daß nicht auf das vor der Approbation erzielte Einkommen abzustellen, sondern der Verlust auszugleichen sei, der sich aus der wehrdienstbedingten Einbuße des nach der Approbation erzielten Berufseinkommens ergebe. Jedenfalls könne er Verdienstausfallentschädigung in der begehrten Höhe aus Härtegründen nach § 23 USG beanspruchen. Dies gelte um so mehr, als er sich auf die günstigeren Einkommensverhältnisse bereits eingestellt habe.
Der Kläger beantragt,
das Berufungsurteil aufzuheben, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 4 % Zinsen von 4.270,60 DM seit Klagezustellung und von weiteren 3.416,48 DM seit 1. Dezember 1968 zu zahlen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Er nacht geltend: Das Einkommen, das der Kläger als Praxisvertreter in den Monaten August und September 1967 erzielt habe, könne bei der Bemessung der Verdienstausfallentschädigung schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es außerhalb des von dem Einkommensteuerbescheid vom 8. September 1967 erfaßten Veranlagungszeitraums - nämlich nicht im Jahre 1966 - angefallen und damit nicht innerhalb des nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG maßgeblichen Bemessungszeitraums erzielt worden sei. Den nach § 23 USG erforderlichen Antrag auf Gewährung eines Härteausgleichs habe der Kläger nicht gestellt; im übrigen seien Härtegründe von ihm weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
Der Oberbundesanwalt verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Kläger erstrebt eine höhere als die ihm geleistete Verdienstausfallentschädigung für den Zeitraum seines Wehrdienstes vom 2. Oktober 1967 bis zum 3. März 1969. Der Entscheidung ist deshalb das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung vom 31. Mai 1961 (BGBl. I S. 661) mit den Änderungen durch die Gesetze vom 22. März 1962 (BGBl. I S. 169), 14. April 1964 (BGBl. I S. 265), 26. März 1965 (BGBl. I S. 162), 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) sowie vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503) - USG - zugrunde zu legen.
Die hiernach anzuwendenden Vorschriften schließen eine Berücksichtigung des Einkommens, das der Kläger als Praxisvertreter in den Monaten August und September 1967 erzielt hat, als Bemessungsgrundlage der Verdienstausfallentschädigung aus. Insbesondere ist dieses Einkommen nicht deshalb Bemessungsgrundlage der Verdienstausfallentschädigung, weil es zwischen der Bestallung des Klägers als Arzt und seiner Einberufung zum Wehrdienst erzielt worden ist, das erste Einkommen des Klägers nach abgeschlossener Berufsausbildung darstellt oder weil es erheblich über den Einkünften liegt, die der Kläger als Medizinalassistent bezogen hat.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 USG erhalten der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wehrpflichtige, die - wie der Kläger - nach Vollendung des 25. Lebensjahres Grundwehrdienst leisten, erhalten als Leistung zur Unterhaltssicherung auf Antrag Verdienstausfallentschädigung, sofern ihr Nettoeinkommen im Monatsdurchschnitt vor ihrem Dienstantritt das nach dem Wehrsoldgesetz gewährte Übungsgeld überschreitet (§ 2 Nr. 2 Buchst. b, § 13 Abs. 1 USG). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 USG ist die Verdienstausfallentschädigung nach einem bestimmten Vomhundertsatz "des infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen Nettoeinkommens" zu bemessen; Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen erhalten 80 vom Hundert des bisherigen Nettoeinkommens, jedoch monatlich nicht mehr als 2.000 Deutsche Mark. Für die Begriffe des Nettoeinkommens im Monatsdurchschnitt (§ 13 Abs. 1 USG) und des bisherigen Nettoeinkommens (§ 13 Abs. 2 Satz 1 USG) nimmt die Vorschrift Bezug auf § 10 USG.
Der Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Einkommensteuer zu veranlagen. Sein für die Bemessung der Verdienstausfallentschädigung maßgebliches bisheriges Nettoeinkommen ist deshalb nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift ist Nettoeinkommen bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt. Das für die Bemessung der Verdienstausfallentschädigung maßgebliche bisherige Nettoeinkommen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 USG) ist somit das nach näherer Maßgabe der Berechnungsvorschriften des § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG aus dem letzten Einkominensteuerbescheid zu ermittelnde Einkommen. In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß der Ermittlung der Einkünfte eines zur Einkommensteuer zu veranlagenden Wehrpflichtigen nur der letzte Einkominensteuerbescheid zugrunde gelegt werden darf; das ist der Einkommensteuerbescheid, der bis zur behördlichen Entscheidung über den Antrag, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Antragsfrist vorgelegt wird (BVerwGE 37, 6 [7 ff.]). Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Köln-Ost vom 8. September 1967, durch den der Kläger und seine Ehefrau für das Kalenderjahr 1966 zur Einkommensteuer veranlagt worden sind.
Die in diesem Bescheid festgestellten Einkünfte des Klägers waren nach Maßgabe der in § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG vorgeschriebenen Abzüge und vorbehaltlich der - inzwischen durch Gesetz vom 14. April 1969 (BGBl. I S. 289) aufgehobenen - Vorschrift des § 13 Abs. 3 USG, wonach das Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz und die diesem entsprechende Kinderzulage nach dem Wehrsoldgesetz bei dem bisherigen Nettoeinkommen und dem Übungsgeld außer Ansatz blieben, vollständig und ausschließlich zugrunde zu legen. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers war es mithin nicht geboten, sondern unzulässig, Einkommensbestandteile, die durch den Einkommensteuerbescheid vom 8. September 1967 erfaßt worden sind, bei der Feststellung des für die Bemessung der Verdienstausfallentschädigung maßgeblichen bisherigen Nettoeinkommens unberücksichtigt zu lassen und statt dessen Einkünfte, die außerhalb des von dem genannten Einkommensteuerbescheid erfaßten Veranlagungszeitraums erzielt worden sind - durch diesen Einkominensteuerbescheid also nicht festgestellt worden und infolgedessen nicht Bestandteile des nach den Vorschriften der §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 2 Nr. 1 USG für die Bemessung der Verdienstausfallentschädigung maßgeblichen bisherigen Nettoeinkommens sind -, in die Einkommensermittlung einzubeziehen. Denn dadurch würde die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Bemessungsgrundlage der Verdienstausfallentschädigung gegen eine gesetzwidrige Bemessungsgrundlage ausgetauscht.
Die Erwägungen, auf die der Kläger seine Rechtsansicht stützt, greifen demgegenüber nicht durch.
Das gilt zunächst für die Überlegung, die mit dem 31. Juli 1967 abgeschlossene Zeit seiner Beschäftigung als Medizinalassistent, für die er lediglich eine "Unterhaltsbeihilfe" erhalten habe, sei nach § 10 Abs. 3 USG unberücksichtigt zu lassen; nach dieser Vorschrift seien lediglich die durch die Berufsausübung als approbierter Arzt im August und September 1967 erzielten Einkünfte zu berücksichtigen. Diese Erwägungen treffen schon im Ansatz nicht zu. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 USG bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte. Diese Regelung betrifft nicht - wie der Kläger meint - die Frage, welche Einkünfte bzw. Einkommensbestandteile in die Bemessung des maßgeblichen Nettoeinkommens einzustellen bzw. nicht zu berücksichtigen sind; diese Frage ist in § 13 Abs. 2 Satz 1 und in § 10 Abs. 2 USG abschließend geregelt. Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 USG trifft dagegen nähere Vorschriften über den Zeitraum, der der Bestimmung des monatlichen Durchschnitts des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen (§ 10 Abs. 1 USG) nach der Zahl der von ihm erfaßten Monate als Divisor zugrunde zu legen ist. Sie bewirkt in ihren Anwendungsfällen eine Erhöhung dieses Monatsdurchschnitts - und folgeweise eine Erhöhung der Verdienstausfallentschädigung - dadurch, daß der Monatsdurchschnitt bei Vorliegen der in § 10 Abs. 3 Satz 1 aufgeführten Voraussetzungen nicht aus dem gesamten Zeitraum errechnet wird, in dem das nach § 10 Abs. 2 USG ermittelte und als solches bei der Bemessung der Verdienstausfallentschädigung vollständig zu berücksichtigende Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen angefallen ist, sondern daß sich dieser Zeitraum um die in § 10 Abs. 3 Satz 1 USG näher umschriebenen Zeiten des Verdienstausfalls verkürzt. Eine Rechtsgrundlage dafür, daß aus dem nach § 10 Abs. 2 - insbesondere Nr. 1 - USG ermittelten NettoJahreseinkommen bestimmte Bestandteile ausgeschieden werden und statt dessen nicht in dem nach Abs. 2 - insbesondere Nr. 1 - maßgeblichen Jahreseinkommen enthaltene Einkünfte der Bemessung der Verdienstausfallentschädigung zugrunde gelegt werden dürften oder gar müßten, bietet die Vorschrift dagegen nicht.
Ebensowenig läßt sich der vom Kläger angestrebte Austausch der Bemessungsgrundlagen mit der Erwägung rechtfertigen, das aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende Gebot sozialer Gerechtigkeit fordere, daß die Verdienstausfallentschädigung nicht nach dem vor der Approbation erzielten Einkommen als Medizinalassistent bemessen werden dürfe, vielmehr den Verlust ausgleichen müsse, der sich aus der wehrdienstbedingten Einbuße der Einkünfte als approbierter Arzt ergebe. Die Verdienstausfallentschädigung im Sinne des § 13 USG ist nicht - wie der Kläger anzunehmen scheint - eine Entschädigung für die infolge des Wehrdienstes entfallenden Einkünfte des Wehrpflichtigen. Sie wird vielmehr als Leistung zur Unterhaltssicherung gewährt (§ 2 USG); als solche dient sie der Sicherung des Lebensbedarfs des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen (§ 1 USG). Grund der Zuerkennung von Verdienstausfallentschädigung ist hiernach nicht der sie auslösende Einkommensverlust als solcher, sondern die Notwendigkeit, die Befriedigung eines anzuerkennenden, bisher aus den Einkünften des Wehrpflichtigen gedeckten Lebensbedarfs, der infolge wehrdienstbedingter Einkommensverluste nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend gedeckt werden kann, auch während der Zeit des Wehrdienstes zu sichern. Wehrdienstbedingte Einkommens Verluste sind deshalb für die Zuteilung und Bemessung der Verdienstausfallentschädigung nicht als solche und nicht schlechthin, sondern nur insoweit erheblich, als in ihnen der Verlust der den anerkannten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sichernden materiellen Lebensgrundlage zutage tritt. Dementsprechend ist die Verdienstausfallentschädigung nach der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 USG nur im Rahmen absoluter Höchstsätze - hier 2.000 DM - zu gewähren und innerhalb dieses Rahmens nach einem bestimmten Vomhundertsatz - hier: 80 v.H. - des Betrages zu bemessen, um den die während des Wehrdienstes erzielten Einkünfte hinter dem nach Maßgabe des § 10 USG zu ermittelnden "bisherigen" Nettoeinkommen zurückbleiben. Daß insbesondere die für die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens im vorliegenden Fall anzuwendende Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist durch das Bundesverfassungsgericht geklärt (BVerfGE 36, 230 [235 f.]).
Eben dieses "bisherige" Nettoeinkommen im Sinne des § 13 USG ist - im Rahmen der im § 13 Abs. 2 Satz 1 USG aufgeführten absoluten Bemessungsgrenzen - Bewertungsmaßstab für den gesetzlich anerkannten, während des Wehrdienstes weiterhin sicherzustellenden Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen: Das Gesetz erkennt im Rahmen der von ihm gesetzten absoluten Höchstgrenzen den Lebensbedarf als auch während der Zeit des Wehrdienst es sicherungsbedürftig an, der durch das von dem Wehrpflichtigen tatsächlich bereits erzielte "bisherige" Einkommen gedeckt werden kann. Aus welcher Art Einkünften dieses "bisherige" Nettoeinkommen gespeist worden ist, ist für die unterhaltssichernde Funktion der Verdienstausfallentschädigung unerheblich, sofern es sich dabei nur um Einkünfte der von § 10 USG erfaßten Art handelt. Denn alle diese Einkünfte stehen gleichermaßen für die Deckung des Lebensbedarfs des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zur Verfügung und sind somit bei der wertmäßigen Ermittlung des vor der Heranziehung zum Wehrdienst durch eigene Einkünfte des Wehrpflichtigen gesicherten Lebensbedarfs ausnahmslos zu berücksichtigen. Einkünfte dagegen, die nach der Vorschrift des § 10 Abs. 2 USG in die Ermittlung des maßgeblichen bisherigen Nettoeinkommens nicht einzubeziehen sind, weil sie entweder von dem letzten Einkommensteuerbescheid nicht erfaßt werden (Nr. 1) oder nicht im maßgeblichen Bemessungszeitraum angefallen sind (Nr. 2), dürfen auch nicht wegen ihrer Art - insbesondere nicht deswegen, weil sie nach inzwischen erfolgreich beendeter Ausbildung erzielte berufliche Einkünfte sind - der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens zugrunde gelegt werden.
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die durch den Einkommensteuerbescheid vom 8. September 1967 festgestellten Einkünfte des Klägers als Grundlage für die Zuerkennung und Bemessung der begehrten Verdienstausfallentschädigung seiner Entscheidung zugrunde gelegt; auf dieser Grundlage hat es die Klage ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgewiesen. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der geleisteten Verdienstausfallentschädigung noch ein Anspruch auf die Gewährung eines Härteausgleichs zu.
Eine höhere als die geleistete Verdienstausfallentschädigung kann der Kläger schon deshalb nicht verlangen, weil dem Bewilligungsbescheid vom 31. Mai 1968 als fiktives monatliches Nettoeinkommen der Betrag von 1.966,18 DM - also ein Jahresnettoeinkommen von mehr als 23.000 DM - zugrunde gelegt worden ist, während das der Ermittlung des maßgeblichen Jahresnettoeinkommens als Ausgangswert zugrunde zu legende Jahresbruttoeinkommen des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur 13.670,80 DM betragen hat. Bei Zugrundelegung dieses Wertes kann der Kläger eine höhere als die ihm tatsächlich bereits gezahlte Verdienstausfallentschädigung nicht erhalten, ohne daß es hierbei darauf ankäme, wie im einzelnen das maßgebliche Nettoeinkommen zu errechnen ist, ob hierbei insbesondere nicht nur die Steuerbeträge, sondern - wie das Berufungsgericht angenommen hat - auch die Werbungskosten von den Bruttoeinkünften abzusetzen sind, ob das Nettoeinkommen das nach dem Wehrsoldgesetz gewährte Übungsgeld überschreitet und in welcher Höhe dem Kläger gegebenenfalls Verdienstausfallentschädigung zusteht.
Auch ein Anspruch auf die Gewährung von Härteausgleich steht dem Kläger nicht zu. Nach § 23 USG in der hier anzuwendenden Fassung kann die zuständige oberste Landesbehörde (Abs. 1) bzw. die von ihr hierzu nach Maßgabe des Absatzes 2 ermächtigte nachgeordnete Behörde im Einvernehmen (Abs. 1) beziehungsweise mit Zustimmung (Abs. 2) des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung einen Ausgleich gewähren, sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Zweifelhaft ist allerdings, ob - wie der Beklagte meint - ein Anspruch auf Härteausgleich schon deshalb abzulehnen ist, weil der Kläger keinen besonderen Antrag auf Gewährung von Härteausgleich gestellt hat. Die Fassung der Vorschrift, die - im Gegensatz zu § 8 und § 13 USG - das von dem Beklagten angenommene Erfordernis eines besonderen Antrages nicht erwähnt, legt eher die Annahme nahe, die Bewilligungsbehörde habe auf Grund des bei ihr eingereichten Antrages auf Unterhaltssicherungsleistungen im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung über die Gewährung der beantragten Leistungen an Hand der Angaben des Antragstellers ohne weiteres auch das Vorliegen von Härtegründen zu prüfen und gegebenenfalls die Sache der zur Entscheidung über die Gewährung von Härteausgleich zuständigen Behörde vorzulegen. Diese Frage bedarf hier jedoch ebensowenig einer Entscheidung wie die weitere Frage, ob die nach § 23 USG zuständige Stelle durch besonderen Verwaltungsakt gegenüber dem Wehrpflichtigen über die Gewährung von Härteausgleich befindet oder diese Frage nur verwaltungsintern entscheidet, während gegenüber dem Wehrpflichtigen über den Härteausgleich als Bestandteil der Leistungen zur Unterhaltssicherung in einem einheitlichen Bescheid durch die Unterhaltssicherungsbehörde entschieden wird. Denn jedenfalls hat der Kläger nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, daß die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in seinem Falle zu besonderen Härten führen würde. Eine besondere Härte ergibt sich zunächst nicht allein schon daraus, daß die Einkünfte, die der Kläger in den beiden Monaten August und September 1967 erzielt hat, im Monatsdurchschnitt erheblich höher gewesen sind als das monatliche Durchschnittseinkommen im Jahre 1966, das durch den letzten Einkommensteuerbescheid festgestellt worden und deshalb der Bemessung der Verdienstausfallentschädigung zugrunde zu legen ist. Da die Verdienstausfallentschädigung keine Entschädigung für entgangene Einkünfte, sondern eine Leistung zur Unterhaltssicherung ist, ergibt sich eine durch zusätzliche Leistungen auszugleichende besondere Härte aus der Anwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage nicht schon dann, wenn die Einkommensverluste, die der Wehrpflichtige infolge des Wehrdienstes erleidet, höher - auch erheblich höher - sind als die bei Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgrundlage anzuerkennenden Einkommensverluste und die sich hieraus ergebende Verdienstausfallentschädigung. Aus dem Sinn und Zweck der Verdienstausfallentschädigung als einer Leistung zur Sicherung des gesetzlich anerkannten Lebensunterhalts des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen folgt vielmehr, daß die Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgrundlage nur dann zu einer besonderen und deswegen durch zusätzliche Leistungen auszugleichenden Härte führt, wenn im Zeitpunkt der Einberufung nicht mehr das in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften festgestellte Nettoeinkommen, sondern erheblich höhere Nettoeinkünfte den aus eigenen Einkünften gedeckten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen derart prägen, daß die nur nach den Regelvorschriften bemessene Verdienstausfallentschädigung den vor der Heranziehung zum Wehrdienst aus eigenen Mitteln des Wehrpflichtigen gedeckten und deshalb auch während des Wehrdienstes im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu sichernden Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr in einer den gesetzlichen Zielen und Zwecken entsprechenden Weise sicherstellen würde.
Für die Frage, ob die Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgrundsätze für den Kläger zu besonderen Härten geführt hat, kommt es deshalb darauf an, ob im Zeitpunkt der Einberufung der aus eigenen Mitteln gedeckte Lebensbedarf des Klägers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen durch die Einkünfte, die er in den Monaten August und September 1967 als Praxisvertreter erzielt hatte, bereits so bestimmend geprägt war, daß das nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 USG aus dem Einkommensteuerbescheid vom 8. September 1967 zu entnehmende Nettoeinkommen, das der Kläger im Jahr 1966 erzielt hatte, der Ermittlung des gesetzlich anerkannten Lebensbedarfs nach dem Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes nicht mehr als Maßstabswert zugrunde gelegt werden darf. Das ist nicht der Fall.
Der Kläger hat bis zum 31. Juli 1967 Einkünfte als Medizinalassistent bezogen. Erst nach seiner unter dem 9. August 1967 vollzogenen Bestallung als Arzt bezog er für eine insgesamt siebeneinhalbwöchige Tätigkeit als Praxisvertreter erheblich höhere Einkünfte. Diese Zeitspanne ist zu kurz, als daß angenommen werden könnte, die Lebensumstände des Klägers seien durch den erst ganz kurzzeitig erzielten Verdienst bereits so geprägt worden, daß der bei Heranziehung des Klägers zum Wehrdienst am 2. Oktober 1967 aus den eigenen Einkünften des Klägers gedeckte Lebensbedarf mit monatlich durchschnittlich 3.000 DM bewertet werden müsse. Auch der Kläger macht dies nicht geltend, sondern trägt nur vor, er habe sich auf die günstigeren Einkommensverhältnisse bereits eingestellt und diese über einen längeren Zeitraum fest in seine Dispositionen einbezogen. Darauf kommt es nicht an. Die Verdienstausfallentschädigung soll einen bei der Heranziehung zum Wehrdienst bestehenden, aus den Einkünften des Wehrpflichtigen gesicherten und deshalb anzuerkennenden Lebensbedarf auch weiterhin sichern, nicht dagegen einen größeren als den im Zeitpunkt der Heranziehung tatsächlich bestehenden Bedarf decken. Im übrigen mußte der Kläger, der im Zeitpunkt der Einberufung das 27. Lebensjahr bereits vollendet hatte, damit rechnen, kurz nach seiner Bestallung als Arzt zum Wehrdienst einberufen zu werden. Er konnte sich deshalb nicht darauf verlassen, daß er über längere Zeit ohne wehrdienstbedingte Unterbrechung einer beruflichen Tätigkeit als Arzt nachgehen und dementsprechende Einkünfte erzielen könne.
Der Klageanspruch kann schließlich auch nicht auf die vom Bundesminister der Verteidigung bzw. der zuständigen obersten Landesbehörde erlassenen Hinweise zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes gestützt werden. Soweit der Kläger auf die Nr. 70 Abs. 1 der Hinweise vom 15. April 1965 (GMBl. S. 135) Bezug nimmt, hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß dieser dem Gesetz nicht entsprechende Hinweis inzwischen aufgehoben worden ist. Soweit die Durchführungshinweise nunmehr für die Fälle, in denen der Wehrpflichtige unmittelbar vor oder nach Abschluß der Ausbildung einberufen wird oder seine Ausbildung erst im Bemessungszeitraum beendet, einen Härteausgleich vorsehen (vgl. Nr. 70, 95 und 96 der Hinweise des Bundesministers der Verteidigung vom 1. Juli 1974 [VMBl. S. 182]; abgedruckt bei Eichler, Unterhaltssicherungsgesetz, Gliederungsnummer Nr. 208), sind sie rechtswidrig, sofern sie einen Härteausgleich auch in den Fällen anordnen, in denen die gesetzliche Bemessungsgrundlage den im Zeitpunkt der Einberufung durch die eigenen Einkünfte geprägten Lebensbedarf des Wehrpflichtigen noch zutreffend anzeigt. Damit erledigt sich der auf Zahlung von Zinsen gerichtete Klageantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.687 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Noack
Dr. Barbey