Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1974, Az.: BVerwG IV C 62.72
Auswahlmöglichkeit des Eigentümers bei wahlweiser Festsetzung über die Errichtung von Stellplätzen oder Garagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 62.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 15254
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.04.1972 - AZ: I OVG A 14-16/71
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Nr. 12 BBauG
- § 67 LBO SchlH
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BVerwG - 04.10.1974 - AZ: BVerwG IV C 63.72
BVerwG - 04.10.1974 - AZ: BVerwG IV C 64.72
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Festsetzung, die wahlweise die Errichtung von Stellplätzen oder von Garagen gestattet, steht dem Eigentümer die Befugnis zu, zwischen beiden Möglichkeiten zu wählen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Gemeinschaftsanlage handelt und der Eigentümer der Gemeinschaft nicht angehört.
In den Verwaltungsstreitsachen
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Kläger gegen die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. April 1972 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer von mit Reihenhäusern bebauten Grundstücken, die im Gemeindegebiet der Beklagten an der T. Straße liegen. Das auf der anderen Straßenseite gegenüberliegende Grundstück gehört den Beigeladenen. Der Beigeladene zu 1) hat mit Bauschein vom 15. November 1968 von der Beklagten die Genehmigung zur Errichtung von sechzehn Garagen auf seinem Grundstück erhalten. Gegen diese Genehmigung wenden sich die Kläger.
Die jetzt im Eigentum der Kläger stehenden Reihenhäuser wurden Anfang 1968 von der S.-Wohnungsbaugesellschaft errichtet. Der Beigeladene zu 1) war damals maßgebender Gesellschafter dieser sich mittlerweile in Liquidation befindenden Gesellschaft. Das Grundstück, für das der Beigeladene zu 1) im November 1968 die Genehmigung zur Errichtung der Garagen erhalten hat (im folgenden: Garagengrundstück), stand ursprünglich im Eigentum der N. Treuhandgesellschaft. Von ihr wurde es an die S.-Wohnungsbaugesellschaft veräußert. Dieser Vertrag wurde jedoch rückgängig gemacht und das Grundstück an die Treuhandgesellschaft zurückübertragen. Im Zusammenhang damit kauften es die Beigeladenen. Die Beklagte erteilte die zur Abwicklung dieses Kaufvertrages erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung.
Die Beigeladenen sind auch Eigentümer eines nordöstlich an die Reihenhausgrundstücke angrenzenden Grundstücks, das sie mit Genehmigung der Beklagten mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus nebst vorgezogener Ladenzeile bebaut haben. Dieses Grundstück ist gemeinsam mit dem Garagengrundstück auf einem Grundbuchblatt eingetragen.
Das Garagengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12. In der ursprünglichen Fassung des Planes war es ohne weiteren (auf die gegenüberliegenden Reihenhäuser Bezug nehmenden) Zusatz für sechzehn Garagen- oder Einstellplätze ausgewiesen. Durch eine am 29. Dezember 1966 als Satzung beschlossene vereinfachte Änderung erhielt der Bebauungsplan Nr. 12 hinsichtlich des Garagengrundstücks eine neue Fassung. In der Zeichnung zu dieser Minderung sind die sechzehn Garagen in hellbrauner Farbe angelegt. Außerdem enthält die Zeichnung als Text die Worte: "16 GGa für gegenüberliegende Reihenhäuser". In der Erläuterung heißt es, daß die hellbraun angelegten Flächen mit der Bezeichnung GGa "Gemeinschaftsgaragen" aufnehmen sollen.
Die der S.-Wohnungsbaugesellschaft am 23. Oktober 1967 für die Reihenhäuser erteilte Baugenehmigung wurde mit der Auflage versehen, daß "für mindestens 8 Pkw Einstellplätze spätestens bis zur Gebrauchsabnahme anzulegen" seien. Da dies nicht geschah, wurde in den vom 2. Juli 1968 datierenden Gebrauchsabnahmeschein die Aufforderung aufgenommen, daß die "für die 16. Reiheneigenheime ... vorgesehenen und im Bebauungsplan ausgewiesenen Kraftfahrzeugstellplätze ... bis spätestens 30. September 1968 definitiv mit fester und staubfreier Decke nach den Angaben des Stadtbauamtes" ausgebaut werden müßten, "falls bis dahin an Stelle dieser Stellplätze die geplanten Garagen nicht errichtet worden sind."
Am 15. November 1968 erhielt der Beigeladene zu 1) von der Beklagten antragsgemäß die eingangs erwähnte Genehmigung zur Errichtung von sechzehn Garagen. Dieser Genehmigung fügte die Beklagte durch Nachtrag von 21. November 1968 die Auflage hinzu, daß die "16 Garagen bzw. die verbleibenden Stellplätze, wenn nicht, alle Garagen zur Ausführung kommen sollten, ... gemäß Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 12 zu den 16 Einfamilienreihenhäusem in P. T. Straße 1-15 und 17-31" gehörten und "jederzeit den Eigentümern dieser Grundstücke zur Verfügung stehen" müßten. "Eine Veräußerung oder Vermietung an andere Personen" sei "unzulässig". Diese Auflage wurde, nachdem der Beigeladene zu 1) einen von ihm zunächst erhobenen Widerspruch zurückgenommen hatte, bestandskräftig.
In der Folgezeit wandten sich die Kläger an die Beklagte mit dem Antrag, die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung zurückzunehmen Sie machten vor allem geltend, daß der Bebauungsplan Nr. 12 das Garagengrundstück zugunsten der Eigentümer der Reihenhäuser belaste, daß deshalb diesen Eigentümern die Wahl zwischen der Errichtung von Stellplätzen oder Garagen zustehe, daß sie die Anlage von Stellplätzen bevorzugten und daß dementsprechend die dem Beigeladenen zu 1) gestattete Errichtung von Garagen in ihre Rechte eingreife. Die Beklagte lehnte die Anträge ab.
Die Kläger haben Widerspruch eingelegt und nach Zurückweisung dieser Rechtsmittel Klage erhoben. Sie haben im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung vor allem ihre Ansicht wiederholt, daß das Wahlrecht zwischen Stellplätzen und Garagen ihnen zustehe und daher die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung dem Bebauungsplan Nr. 12 widerspreche. Da es sich um eine Gemeinschaftsgarage handele, könne allein die Gemeinschaft über die Art der Nutzung des Stellplatzgeländes bestimmen. Das folge auch aus § 73 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 1967 (GVBl. S. 51) - LBO -. Daß zu jedem Reihenhaus ein Stellplatz gehöre und auf seine Einrichtung ein Anspruch bestehe, lasse sich zudem nicht nur aus dem Bebauungsplan, sondern ebenso aus den dem Beigeladenen zu 1) gemachten Auflagen herleiten. Nach § 67 Abs. 2-4 LBO könnten ohnehin nur Einstellplätze und nicht Garagen gefordert werden. Der Beigeladene zu 1) sei überdies nicht schutzwürdig. Ihm gehe es nämlich bei der Errichtung der Garagen wesentlich darum, daß er auf diese Weise die für sein eigenes Wohn- und Geschäftsgrundstück erforderliche Zahl von Stellplätzen nachweisen wolle. Das Garagengrundstück müsse den Eigentümern der Reihenhäuser für den gleichen Quadratmeterpreis zur Verfügung gestellt werden, den diese für ihre Reihenhausgrundstücke bezahlt hätten, wenn die Beigeladenen das Grundstück nicht sogar nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - kostenlos hergeben müßten. Auf das den Eigentümern der Reihenhäuser zugegangene Angebot der Beigeladenen, ihnen jeweils eine Garage zu vermieten oder zu verkaufen, komme es nicht an, weil die von den Beigeladenen geforderte Gegenleistung überhöht und deshalb das Angebot unannehmbar gewesen sei.
Die Beklagte und die Beigeladenen haben um Abweisung der Klagen gebeten. Sie sind dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten.
Des Verwaltungsgericht hat durch drei Urteile vom 28. Oktober 1970 die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufungen der Beigeladenen durch Urteile vom 21. April 1972 die Entscheidungen der ersten Instanz geändert und die Klagen abgewiesen. Diese Urteile beruhen im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Der einschließlich seiner Änderung ordnungsgemäß zustande gekommene Bebauungsplan Nr. 12 setze für das. Garagengrundstück der Beigeladenen wahlweise die Errichtung von Gemeinschaftsgaragen oder Gemeinschaftsstellplätzen fest. Die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten stehe den Beigeladenen als Eigentümern zu. Dem widerspreche es nicht, daß eine Gemeinschaftsanlage zu errichten sei. Aus dem Wesen der Gemeinschaftsanlage folge lediglich, daß die Anlage den Gemeinschaftern gesichert zur Verfügung stehen müsse. Soweit es sich damit vereinbaren lasse, könne ein Dritter Eigentümer des mit der Gemeinschaftsanlage belasteten Grundstücks sein und bleiben; er dürfe sein Grundstück in dem so gezogenen Rahmen auch wirtschaftlich nutzen. Dementsprechend stehe, sofern eine alternative Festsetzung erfolge, ihm das Recht zu, zwischen den beiden Alternativen zu wählen. Das entspreche dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffes. Dem Wahlrecht der Beigeladenen stünden auch Vorschriften der Landesbauordnung nicht entgegen. Aus den vorangegangenen Entscheidungen der Beklagten könnten die Kläger ebenfalls keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Bei der in die Bodenverkehrsgenehmigung sowie die Baugenehmigung vom 23. Oktober 1967 aufgenommenen Auflage sei es ebenso wie bei der Beanstandung im Gebrauchsabnahmeschein vom 2. Juli 1968 allein darum gegangen, den Genehmigungsempfänger zur rechtzeitigen Anlegung wenigstens von Stellplätzen anzuhalten. Die Befugnis, anstatt der Stellplätze Garagen zu bauen, sei dadurch nicht berührt worden. Die dem Bauschein vom 15. November 1968 nachträglich hinzugefügte Auflage begründe Rechte der Kläger lediglich mit dem Inhalt, daß die nach Wahl der Beigeladenen errichteten Garagen oder Stellplätze den Eigentümern der Reihenhäuser zur Verfügung stehen Müßten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung der Beigeladenen sei hinreichend gesichert. Denn nach Lage der Dinge sei die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Erfüllung der Auflage notfalls im Zwangswege durchzusetzen. Auf die von den Beteiligten sonst noch erörterten Sach- und Rechtsfragen komme es für die Entscheidung nicht an. Insbesondere habe keiner Aufklärung bedurft welche Absicht die Beigeladenen mit dem Erwerb des Garagengrundstücks verfolgt hätten. Sicher sei jedenfalls, daß das Garagengrundstück bei der Berechnung der baulichen Ausnutzbarkeit des von den Beigeladenen errichteten Wohn- und Geschäftshauses nicht berücksichtigt worden sei.
Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Kläger, mit denen sie unter Rüge einer Verletzung von formellem und materiellem Recht beantragen, die angefochtenen Urteile zu ändern und die Berufungen der Beigeladenen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Beigeladenen bitten um die Zurückweisung der Revisionen. Sie halten die angefochtenen Urteile für richtig und unterstützen die ihnen zugrunde liegende Auffassung durch weitere Rechtsausführungen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt den angefochtenen Urteilen zu.
Der Senat hat durch Beschluß vom 29. Juni 1973 die drei Revisionsverfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
II.
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Urteile verletzen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Die von den Revisionsklägern erhobenen Aufklärungsrügen sind ungerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Gegenstand der Aufklärungspflicht können nur solche Tatsachen sein, die auf dem. Boden der vom jeweils erkennenden (Tatsachen-)Gericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung entscheidungserheblich sind. Daran fehlt es hier. Die in den angefochtenen Urteilen enthaltene - von den Klägern mit der Aufklärungsrüge beanstandete - Bemerkung, daß das Garagengrundstück bei der Berechnung der baulichen Ausnutzbarkeit des von den Beigeladenen mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks nicht berücksichtigt worden sei, hat keine diese Urteile tragende Bedeutung. Das ergibt der in den Urteilen unmittelbar vorangehende Satz, daß der Senat auf "die weiteren Sach- und Rechtsfragen ... nicht eingehen" könne und "insbesondere ... keiner Aufklärung" bedürfe, "welche Absicht die Beigeladenen mit dem Erwerb des streitigen (Garagen-)Grundstücks verfolgt" haben.
Die angefochtenen Urteile verletzen auch kein materielles Bundesrecht. Der Erfolg der von den Klägern erhobenen (Anfechtungs-)Klagen setzt voraus, daß die angefochtene Genehmigung objektiv rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das hat das Berufungsgericht verneint. Dagegen lassen sich bundesrechtlich begründete Bedenken nicht erheben.
Auszugehen ist erstens davon, daß der Bebauungsplan Nr. 12 in einer ursprünglichen und einer geänderten Fassung existiert, zweitens, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gültigkeit der geänderten Fassung allenfalls im Zusammenhang mit § 13 BBauG Zweifeln unterliegen könnte, drittens, daß das Berufungsgericht zugunsten der Kläger die Gültigkeit der geänderten Fassung unterstellt hat, und viertens endlich, daß dieser geänderte Plan nach der den erkennenden Senat bindenden Auslegung des Berufungsgerichts für das Garagengrundstück die Errichtung einer wahlweise aus Stellplätzen oder Garagen bestehenden Gemeinschaftsanlage festsetzt.
Das Berufungsgericht hat, ohne darauf näher einzugehen, angenommen, daß eine derart alternative Festsetzung nach § 9 (hier: Absatz 1 Nr. 12) BBauG zulässig, ist. Das ist richtig. Abgesehen von der mehr oder weniger selbstverständlichen Schranke, daß dadurch das Bedürfnis nach hinreichend bestimmten Festsetzungen nicht berührt werden darf (siehe dazu das Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 66.69 - [Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 10 S. 22 f.]), sind keine Gründe erkennbar, weshalb alternative Festsetzungen der hier in Frage stehenden Art unzulässig sein sollten. Im Gegenteil sind - mag das auch aus mancherlei Gründen nur bedingt praktisch werden - alternative Festsetzungen vom Grundsätzlichen her eher wünschenswert, weil die darin zum Ausdruck kommende planerische Zurückhaltung den von der Planung betroffenen Eigentümern mehr an Freiheit, an eigener Entscheidung und an Gestaltungsmöglichkeiten beläßt, als sie ohne diese Wahlfreiheit hätten. Ob nicht - eben deshalb - die Beschränkung auf eine alternative Festsetzung gelegentlich sogar nach § 9 Abs. 1 BBauG ("erforderlich") oder aufgrund des verfassungsrechtlichen Prinzips des geringstmöglichen Eingriffes geboten sein kann, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht vertieft zu werden.
Es liegt in der Natur der Sache, daß planerische Zurückhaltung demjenigen zugute kommt, der durch die Planung "belastet", d.h. in der ihm ohne die Planung zustehenden Freiheit beschnitten wird. Das ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, bei der Bauleitplanung in der Regel der Eigentümer: Liegt eine alternative Festsetzung vor, so kann (grundsätzlich) er wählen, welche der Alternativen verwirklicht werden soll. Seine Entscheidung muß von den jeweils zuständigen Behörden hingenommen werden, weil die eine wie die andere Art der Planverwirklichung den "Festsetzungen" des Bebauungsplans "nicht widerspricht" (§ 30 BBauG).
Eigentümer des Garagengrundstücks sind die Beigeladenen. Dementsprechend steht - abgesehen zunächst von den Fragen, zu denen das Vorliegen einer Gemeinschaftsanlage führt - ihnen der erwähnte Vorteil der alternativen Festsetzung zu. Dafür ist gleichgültig, wann und auf welche Weise sie das Eigentum an dem Garagengrundstück erworben haben. Sollte - wie es die Kläger andeuten - der Eigentumserwerb unter Bruch von Verträgen, Zusagen und dergleichen erfolgt sein, würden die daraus etwa folgenden Ansprüche der Kläger doch nicht die Tatsache des Eigentumserwerbs ausräumen und deshalb auch nichts an der Wahlbefugnis der Beigeladenen ändern können, solange diese Eigentumslage besteht.
An der Wahlbefugnis der Beigeladenen als Eigentümer des Garagengrundstücks fehlte es allerdings dann, wenn die Festsetzung als (unter anderem die Kläger begünstigende) Gemeinschaftsanlage den Beigeladenen diese Befugnis genommen oder wenn die Festsetzung als Gemeinschaftsanlage doch wenigstens mittelbar die Konsequenz haben sollte, daß durch sie die Beigeladenen aus ihrer Wahlbefugnis gewissermaßen herausgedrängt werden. Das Berufungsgericht hat eine solche Auswirkung der Festsetzung verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Kläger gehen fehl. Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht dem Bundesrecht.
Der Begriff der Gemeinschaftsanlage im Sinne (hier) des § 9 Abs. 1 Nr. 12 BBauG schließt in seinem bundesrechtlichen Gehalt nicht mehr ein, als sich bereits unmittelbar der Bezeichnung entnehmen läßt, nämlich erstens die Zuordnung zu einem ganz bestimmten Bedarf (vgl. Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG IV C 53.67 - in Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 6 S. 1 [3 f.]) und zweitens die Stellung der Begünstigten als einer (über das schlichte Nebeneinander hinausgehenden) Gemeinschaft Aus diesen begrifflichen Merkmalen ist nichts dafür zu entnehmen, nach welchen Regeln sich bei einer Gemeinschaftsanlage die Verwirklichung der planerischen Festsetzung vollziehen soll. Das aber heißt für die vom Bundesrecht durchaus ins Auge gefaßte Möglichkeit, daß der Grundstückseigentümer nicht zugleich ein Mitglied der begünstigten Gemeinschaft ist (vgl. insbesondere § 40 Abs. 1 Satz 2 BBauG): Die Festsetzung einer Gemeinschaftsanlage ändert planungsrechtlich nichts an der Maßgeblichkeit der auch sonst geltenden Regeln, also daran; daß die Planverwirklichung Sache des Eigentümers ist und in seiner Freiheit steht, soweit ihn nicht irgendwelche (insbesondere landesrechtlichen) Vorschriften in dieser Freiheit beschränken.
Die Kläger meinen zu Unrecht, daß an die Festsetzung einer Gemeinschaftsanlage im Bebauungsplan für den belasteten Eigentümer eine Pflicht zur Herstellung der Anlage oder gar zur Duldung ihrer Herstellung durch die Gemeinschaft anschließe. Jedenfalls das Planungsrecht - nur das steht hier in Rede - gibt dafür nichts her. Dieses bundesrechtliche Planungsrecht begründet im Zusammenhang mit Gemeinschaftsanlagen weder eine Baupflicht noch eine (den Begriff der Gemeinschaftsanlage überschreitende) Duldungspflicht des Eigentümers. Das entspricht auf der einen Seite der Zurückhaltung, mit der das Bundesbaugesetz in seiner derzeit geltenden Fassung Baupflichten vorsieht. Es trägt vor allem aber den Besonderheiten Rechnung, die sich bei Stellplätzen und Garagen daraus ergeben, daß im Anschluß an die seinerzeit mit § 2 der Reichsgaragenordnung getroffene Regelung das Landesrecht Pflichten zur Schaffung von Stellplätzen bzw. Garagen vorzusehen pflegt. Diese landesrechtlichen Bestimmungen über Stellplätze und Garagen sind der planerischen Festsetzung gewissermaßen vorgegeben. Sie bilden in diesem Umkreis sozusagen das Kernstück; im Verhältnis zu ihnen soll die bundesrechtlich-planungsrechtlich ermöglichte Festsetzung lediglich gewährleisten, daß die Begründung und Durchsetzung der einschlägigen landesrechtlichen Pflichten nicht an bundesrechtlichen Hindernissen scheitert: Das Landesrecht pflegt - mit diesen und jenen Unterschieden der Regelungen im einzelnen - zu verlangen, daß auf jedem Baugrundstück die dem Bedarf entsprechenden Stellplätze hergestellt werden müssen (z.B. § 67 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein), daß der Betroffene dieser Pflicht auch durch die Errichtung von Garagen nachkommen kann (a.a.O. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1), daß es genügt, wenn die Stellplätze bzw. Garagen "in der Nähe" des Baugrundstücks geschaffen werden (a.a.O. Abs. 6 Nr. 1 Satz 2), und daß im Interesse einer Konzentration die Erstellung von Gemeinschaftsanlagen möglich ist (a.a.O. im Anschluß an § 10 der Reichsgaragenordnung). Eine solche Konzentration zieht das Bedürfnis nach einer entsprechenden Regelung der Baupflicht nach sich. Die Baupflicht der einzelnen Eigentümer reicht nicht aus, weil diese einzelnen Eigentümer in der Regel zur Schaffung der Gemeinschaftsanlage nicht imstande sind und zudem eine solche Erweiterung ihrer Pflichten wohl auch häufig unzumutbar wäre. Deshalb ist es die Regel, daß die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften bei Gerne in Schafts anlagen die Herstellungspflicht auf die Gemeinschaft verlagern und auch deren Unterhaltungs- und Verwaltungspflichten begründen (vgl. a.a.O. § 73). Diesem "Pflichtenbild" trägt § 9 BBauG Rechnung. Soweit diese Vorschrift hier in Rede steht, erschöpft sich ihre Zielsetzung darin, die Möglichkeit einer Erfüllung der vom Landesrecht geschaffenen Pflichten nicht zu verhindern. So erklärt es sich, daß das bundesrechtliche Planungsrecht im Sinne der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht nur "Stellplätze und Garagen ... auf den Baugrundstücken" kennt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BBauG), sondern auch "Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen" (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BBauG) als "(Ersatz)Alternative zur Errichtung von Garagen auf den einzelnen Baugrundstücken" (Urteil vom 24. April 1970 [a.a.O. S. 4]). Deshalb sind auch die mit einer Festsetzung von Gemeinschaftsstellplätzen oder Gemeinschaftsgaragen zusammenhängenden Probleme von unterschiedlicher Beschaffenheit, je nachdem, ob man diese Festsetzung vom Landesbaurecht oder vom bundesrechtlichen Planungsrecht her betrachtet. Aus der Sicht des Landesbaurechts geht es bei derartigen Festsetzungen ausschlaggebend darum, die Stellplatzpflicht - die Stellplatz- (bzw. Garagenbau-)pflicht im allgemeinen und die Stellplatzpflicht einer Gemeinschaft im besonderen - auch in der Ebene der Bauleitplanung erfüllbar zu machen. Aus der Sicht unmittelbar des Planungsrechts dagegen geht es bei den Gemeinschaftsanlagen in erster Linie um das Verhältnis zwischen Eigentum und Bauleitplanung, dies mit der Folge, daß die Festsetzung einer Gemeinschaftsanlage das Vorhandensein eines entsprechenden Bedarfes und die Zuordnung zu diesem Bedarf voraussetzt (vgl. Urteil vom 24. April 1970 [a.a.O. S. 3 f.]), um den Eigentümer des mit einer solchen Festsetzung belasteten Grundstücks davor zu bewahren, daß er etwas vorhalten muß, für das kein Bedürfnis besteht.
Aus alledem folgt in Übereinstimmung mit den angefochtenen Urteilen Soweit keine Baupflichten bestehen (oder ein Grundeigentümer auf anderem Wege zur Planverwirklichung angehalten werden kann), ist die Verwirklichung von planerischen Festsetzungen der Entscheidung des Eigentümers überlassen; das schließt bei alternativen Festsetzungen die Befugnis ein, zu wählen, welche der im Plan vorgesehenen Alternativen verwirklicht werden soll. An dieser Situation ändert sich - kraft des bundesrechtlichen Planungsrechts - auch dann nichts, wenn Gemeinschaftsstellplätze oder (wahlweise) Gemeinschaftsgaragen festgesetzt werden. Weder der (bundesrechtliche) Begriff der Gemeinschaftsanlage noch sonstige an diesen Begriff anknüpfende Rechtsfolgen führen kraft Bundesrechts dazu, daß der Eigentümer durch die Festsetzung stärker in seiner Freiheit beschnitten wird, als es bei Festsetzungen allgemein der Fall ist. Demgegenüber läßt sich auch nicht mit Erfolg auf § 40 Abs. 1 Nr. 8 BBauG hinweisen. "Diese Entschädigungspflicht greift" schon deshalb "ein, weil (und wenn) ein Grundeigentümer durch die Festsetzung von Gemeinschaftsgaragen gezwungen wird, mit seinem Grundstück den Garagenbedarf fremder Grundstücke zu decken" (Urteil vom 24. April 1970 [a.a.O. S. 4]). Dafür, daß ihm darüber hinaus noch eine durch den Bebauungsplan etwa eingeräumte Wahlbefugnis genommen wird, läßt sich dieser Vorschrift nichts entnehmen.
Des Berufungsgericht hat weiterhin geprüft, ob die von den Klägern angefochtene Genehmigung nicht vielleicht deshalb rechtswidrig ist, weil sie gegen landesrechtliche Vorschriften über die Stellplatzpflicht bzw. über Gemeinschaftsanlagen verstößt. Es hat diese Frage verneint. An die dabei zugrunde gelegte Auslegung des einschlägigen Landesrechts ist der erkennende Senat gebunden (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Bundesrecht sind insoweit weder behauptet noch ersichtlich.
Soweit die Kläger geltend machen, daß die Beigeladenen mit der Errichtung der Garagen (bzw. dadurch, daß sie sich für die Errichtung von Garagen entschieden und um eine entsprechende Genehmigung nachsuchten) gegen irgendwelche Auflagen verstoßen haben, scheitert ihr Vorbringen bereits an der fehlenden Schlüssigkeit. Da nämlich ein etwaiger Verstoß gegen Auflagen nicht die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung rechtswidrig machen, sondern allenfalls die Beklagte zum Widerruf der Genehmigung berechtigen könnte, eignet sich dieses Vorbringen nicht zur Begründung des (einzig gestellten) Anfechtungsantrages. Davon mag indessen abgesehen werden. Das Berufungsgericht hat in Auslegung der in Betracht kommenden Auflagen festgestellt, daß diese Auflagen lediglich die zügige Errichtung der Gemeinschaftsanlage und ihre Bindung an eine Benutzung (unter anderem) durch die Kläger, nicht jedoch die im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens stehende Frage betreffen, ob die Beigeladenen gehindert sind, anstatt der Stellplätze Garagen zu bauen. An alles das ist der erkennende Senat gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Für eine Verletzung von Bundesrecht ist - auf dieser Grundlage - auch insoweit nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 und 162 Abs. 3 VwGO.
Clauß
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher