Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.09.1974, Az.: BVerwG VIII C 11.74
Voraussetzungen des Bestehens eines beachtlichen Zurückstellungsgrundes im Sinne von § 12 Abs. 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG); Rechtliche Ausgestaltung der Drittberücksichtigung bei der Gewährung einer Zurückstellung vom Wehrdienst; Anforderungen an das Vorliegen einer Notlage eines Dritten; Bestimmung der Zumutbarkeit der Annahme fremder Hilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.09.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 11.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 01.10.1973 - AZ: 5 K 1077/73
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 47, 45 - 48
- DokBer A 1975, 43
Amtlicher Leitsatz
Hilfsbedürftigkeit eines Angehörigen, der auf Dienstleistungen des Wehrpflichtigen angewiesen ist, kann dessen Zurückstellung rechtfertigen, wenn seine Heranziehung zum Wehrdienst zu einem Notstand führen würde (Abweichung von BVerwGE 16, 222).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Oktober 1973 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1953 geborene Kläger wohnt mit seiner Großmutter auf deren Hofstelle. Er betreibt die Pferdezucht. Zum Hof gehört eine verpachtete Brennerei. Die Großmutter erlitt im April 1972 einen Oberschenkelhalsbruch; sie ist seither gehbehindert und geht an Krücken. Durch Bescheid vom 3. Oktober 1972 wurde der Kläger als "tauglich" gemustert. Unter dem 6. Februar 1973 bat er um Zurückstellung vom Wehrdienst mit der Begründung, er müsse seine Großmutter pflegen und betreuen. Sein Antrag wurde abgelehnt: Der Antrag sei verspätet gestellt worden und könne auch ohne Rücksicht darauf keinen Erfolg haben. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen, in erster Linie mit der Begründung, der Antrag sei verspätet gestellt worden. Mit seiner Klage verfolgte er sein Zurückstellungsbegehren. Er trug vor, der Zurückstellungsgrund sei nicht verspätet geltend gemacht worden; erst nach der Musterung sei ihm klargeworden, daß nur er für die Pflege seiner Großmutter in Betracht komme. Sie weise andere Pflegepersonen zurück und lehne es auch ab, den Hof zu verlassen.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtete es die Beklagte, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Urteil wird dargelegt: Im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) wären bei der Einberufung des Klägers besondere Notstände zu erwarten; diese Vorschrift sei hier zumindest entsprechend anzuwenden, wenn nicht schon die allgemeine Härteklausel von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG die Zurückstellung rechtfertige; praktisch nehme die Großmutter die Stellung der Mutter des Klägers ein. Darauf, daß die Großmutter fremdes Pflegepersonal ablehne, komme es nicht an; durch eigenes Verhalten habe der Kläger den dadurch bedingten Notstand nicht treuwidrig herbeigeführt. Die Frist des § 20 Abs. 2 WPflG sei nicht versäumt worden; für den Kläger sei der Zurückstellungsgrund erst in Erscheinung getreten, als seine Großmutter andere Pflegekräfte abgelehnt habe.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Die Klage ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen, weil sich der Kläger nicht auf einen Zurückstellungsgrund berufen kann.
Von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist auszugehen (§ 137 Abs. 2 VwGO); sie bestätigen das eigene Vorbringen des Klägers, lassen aber keinen nach § 12 Abs. 4 WPflG beachtlichen Zurückstellungsgrund erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Die Großmutter des Klägers, mit der er einen Hof bewohnt, ist wegen eines Unfalls, den sie im April 1972 erlitten hat, gehbehindert und pflegebedürftig. Sie war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung 82 Jahre alt. Sie kann auf dem Hof nicht ohne eine Betreuungsperson leben und lehnt es ab, sich von anderen Personen als vom Kläger betreuen zu lassen oder den Hof zu verlassen.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG unanwendbar. Danach führt die Einberufung des Wehrpflichtigen in der Regel zu einer besonderen Härte, die die Zurückstellung rechtfertigt, wenn für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind. Die Großmutter des Klägers ist für ihn keine Verwandte ersten Grades. Der Gesetzgeber hat den unter Schutz gestellten Personenkreis genau abgegrenzt und damit die entsprechende Anwendung in anderen Fällen ausgeschlossen. Ob es bei bestimmten Familienverhältnissen - etwa in Adoptivfällen - gerechtfertigt ist, ein der Verwandtschaft ersten Grades gleiches Beziehungsverhältnis anzunehmen, kann offenbleiben; denn hier handelt es sich um kein der Verwandtschaft ersten Grades gleiches Familienverhältnis, auch wenn die Großmutter des Klägers mit ihm in Familiengemeinschaft lebt und praktisch die Stelle der Mutter einnimmt, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat. Sie bleibt dennoch eine Verwandte zweiten Grades, die nicht unter § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG fällt.
Einer Anwendung von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG, die das Verwaltungsgericht für den Fall der Unanwendbarkeit der Vorschrift von Satz 2 Nr. 1 Buchst. b in Erwägung gezogen hat, könnte schon folgende Erwägung entgegenstehen: Die erstgenannte Vorschrift setzt voraus, daß die Einberufung für den Wehrpflichtigen selbst eine besondere Härte bedeuten würde; hier geht es aber nicht um Interessen des Klägers selbst. Die Berücksichtigung von Drittinteressen wird zwar im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2 WPflG ermöglicht; sie läßt sich aber nicht unmittelbar auf die Generalklausel von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG stützen.
Dazu bedarf es hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Anwendung der Generalklausel des Satzes 1 ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht möglich, wenn die geltend gemachten Interessen unter einen der Sondertatbestände des Satzes 2 fallen, die Voraussetzungen dieses Sondertatbestands im Einzelfall aber nicht erfüllt sind. So liegt es hier.
Die vom Kläger geltend gemachten Interessen können im Rahmen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG berücksichtigt werden; aus dieser Vorschrift ergibt sich aber im vorliegenden Fall kein Zurückstellungsgrund.
Nach der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wäre allerdings § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG nicht als einschlägig anzusehen. Nach dessen Urteil BVerwGE 16, 222 (223) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62] ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle der wirtschaftlichen Gefährdung von Angehörigen beschränkt. Daran hält der erkennende Senat aber nicht fest:
Der seit 1956 unverändert fortgeltende § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG sagt, daß ein besonderer Härtefall, der die Zurückstellung rechtfertigt, in der Regel dann vorliegt, wenn die Versorgung der Familie des Wehrpflichtigen, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, durch die Einberufung gefährdet würde. Die Vorschrift ist nach Ansicht des erkennenden Senats - abweichend von der Entscheidung BVerwGE 16, 222 - auch dann anzuwenden, wenn in Fällen der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen oder ihnen gleichgestellter Personen deren Versorgung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen gefährdet ist.
Für diese weitere Auslegung spricht das Wort "hilfsbedürftig". Hilfsbedürftig kann auch jemand sein, der wirtschaftlich gesichert ist. Hilfsbedürftig im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs ist jeder, der auf fremde Hilfe angewiesen ist, auf die sozialhilferechtliche Begriffsbestimmung kann es hier nicht ankommen. Zu einem Fall besonderer Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 WPflG kann die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person führen, wenn sie allein auf die Hilfe des Wehrpflichtigen angewiesen ist, weil ihr durch andere Personen nicht geholfen werden kann.
Mit dem Ausdruck "Versorgung" ist kein eindeutig festgelegter Begriff gemeint. Der allgemeine Sprachgebrauch rechnet zur Versorgung auch Hilfeleistungen nichtwirtschaftlicher Natur, etwa die Pflege einer kranken oder gebrechlichen Person durch persönliche Dienstleistungen. So ist der Ausdruck hier zu verstehen, weil er in einem unmittelbaren Bezugsverhältnis zur Hilfsbedürftigkeit steht.
Die genannte Vorschrift ist allerdings nur anwendbar, wenn der Wehrpflichtige aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung für den "Lebensunterhalt" der hilfsbedürftigen Person aufzukommen hat. Auch dieser Ausdruck muß aber nach Ansicht des erkennenden Senats in Beziehung zur vorausgesetzten Hilfsbedürftigkeit gesetzt werden. Persönliche Dienstleistungen, die der Erhaltung des Lebens und der Gesundheit einer hilfsbedürftigen Person dienen, können auch dann für ihren Lebensunterhalt erforderlich sein, wenn sie über ein ausreichendes Einkommen verfügt, jedoch unbedingt auf Hilfe durch den Verpflichteten selbst angewiesen ist. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Bemessungsvorschriften von § 1601 ff. BGB an; entscheidend ist die anders nicht zu behebende Hilfsbedürftigkeit.
Für diese Auslegung der Vorschrift, abweichend von der Entscheidung BVerwGE 16, 222, spricht auch die in den Urteilen vom 26. September 1973 -BVerwG VIII C 182.72 und BVerwG VIII C 183.72 - dargestellte Entstehungsgeschichte von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG: Im Regierungsentwurf war nur der jetzt unter Buchst. a enthaltene Tatbestand enthalten; der Tatbestand Buchst. b wurde erst in der dritten Lesung im Gesetzgebungsverfahren eingeführt mit der Absicht, die Fälle zu erfassen, in denen Flüchtlinge Angehörige ersten Grades außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zurückgelassen haben, deren Gefährdung im Falle der Heranziehung zum Wehrdienst zu einem Notstand führen würde. Bevor der Tatbestand Buchst. b eingeführt wurde, sollte der Tatbestand von Buchst. a (damals allein unter Nr. 1 stehend) alle Fälle erfassen, in denen die Einberufung wegen der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen und gleichgestellten Personen zu einem Notstand und damit zu einer besonderen Härte führen würde. Die damit zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Zweckbestimmung ist durch die Einführung des Tatbestands Buchst. b nicht berührt worden. Denn vom Gesetzgeber war mit der Einführung des Tatbestands Buchst. b keine Schlechterstellung der Angehörigen ersten Grades gegenüber anderen Familienangehörigen und ihnen gleichgestellten Personen beabsichtigt.
Nicht jeder Fall einer Hilfsbedürftigkeit reicht jedoch aus, den Tatbestand von Buchst. a zu erfüllen; auch dieser Tatbestand setzt voraus, daß die Einberufung für den Hilfsbedürftigen zu einer Gefährdung der Versorgung, mithin zu einem echten Notstand führen würde, der allein durch eine Zurückstellung behoben werden kann.
So liegt es hier nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht.
Der Kläger, der in gerader Linie mit seiner Großmutter verwandt ist (vgl. § 1601 BGB), ist zu Unterhaltsleistungen in Geld nicht verpflichtet, weil seine Großmutter über ein ausreichendes Einkommen verfügt; davon kann nach den vorliegenden tatsächlichem Feststellungen ausgegangen werden. Für ihn könnte eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung, auf andere Weise als durch Geldzahlungen, nämlich durch persönliche Dienstleistungen, für seine Großmutter zu sorgen, bestehen. In seinem Fall ist aber § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG unanwendbar; es fehlt nämlich an der Voraussetzung, daß allein er in der Lage ist, die erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen. Den Pflegedienst kann auch eine andere Person leisten. An den Kosten scheitert dies nicht, weil die Großmutter wirtschaftlich gesichert ist. Seine Einberufung würde keinen Notstand auslösen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Notlage ist allein dadurch bedingt, daß seine Großmutter Hilfeleistungen durch andere Personen ablehnt. Die Notlage kann behoben werden, wenn die Großmutter bereit ist, fremde Hilfe anzunehmen. Dieser Entschluß mag ihr schwerfallen, ist aber zumutbar. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es für sie auch zumutbar sein würde, sich während seiner Abwesenheit anderwärts in Pflege zu begeben.
Deshalb sind die Voraussetzungen von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG nicht erfüllt; deshalb kommt auch die Anwendung der Generalklausel von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG nicht in Betracht. Ob die Frist von § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG gewahrt worden ist, ist unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack