Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1974, Az.: BVerwG VI C 48.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausreichen der allgemeinen Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit eines Kriegsdienstverweigerers für die Ansehung der behaupteten Gewissensentscheidung als glaubhaft; Notwendigkeit der konkreten Feststellung der Gewissensentscheidung ; Verpflichtung des Kriegsdienstverweigerer zur Offenbarung seiner Weigerungsgründe; Verstoß der Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens gegen Art. 4 Abs. 3 GG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 48.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 03.06.1971 - AZ: I E 172/70
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1975, 67 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens zur Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern und des Verfahrensgrundsatzes der Darlegungslast (im Anschluß an BVerfGE 28, 243 [259]; 32, 40 [45] und Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118.74 -).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger studierte nach dem Besuch der Volksschule und des Gymnasiums Rechtswissenschaft und legte beide juristischen Staatsprüfungen mit Erfolg ab.
Der Kläger wurde im Januar 1959 als tauglich gemustert, jedoch nicht zur Leistung des Wehrdienstes einberufen. Er beantragte mit Schreiben vom 4. Oktober 1968 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß lehnte den Antrag ab, weil der Kläger in der Sache selbst keine Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung angegeben, sondern seine Anerkennung lediglich als Registrierung begehrt habe. Aus den gleichen Gründen wies die Prüfungskammer den Widerspruch des Klägers zurück.
Der Kläger hat daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide ihn als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger als Partei vernommen. Er hat lediglich Angaben zur Person gemacht und es abgelehnt, im einzelnen Gründe für seine Kriesgdienstverweigerung zu nennen und zu erläutern.
Das Verwaltungsgericht hat alsdann die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 1. Oktober 1971 zugestellt worden. Die Urteilsausfertigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die nicht auf die zugelassene Revision Bezug nimmt, sondern über die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde und der zulassungsfreien Verfahrensrevision belehrt.
Der Kläger hat zunächst selbst am 22. Oktober 1971, dann nach Hinweis auf die Unzulässigkeit dieser Revisionseinlegung durch seinen damaligen Prozeßbevollmächtigten am 19. November 1971 Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt.
II.
Die Revision ist zulässig. Die dem Kläger zugestellte Urteilsausfertigung, die er dem Revisionsgericht vorgelegt hat, enthält eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Sie belehrt nicht über das Rechtsmittel, daß der Kläger auf Grund der im Urteil ausgesprochenen Zulassung Revision einlegen könne, sondern geht dahin, daß die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anfechtbar sei und daß daneben gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG die zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt werden könne. Diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat gemäß § 58 VwGO die Revisionfrist nicht in Lauf gesetzt, so daß die Revision am 19. November 1971 rechtzeitig eingelegt worden ist.
Die Revision ist aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, daß das Vorbringen des Klägers nicht ausreicht, um dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer auszusprechen. Es ist zu Recht der Auffassung des Klägers entgegengetreten, die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit eines Kriegsdienstverweigerers genüge, um auch die behauptete Gewissensentscheidung als glaubhaft anzusehen und deshalb die Anerkennung auszusprechen. Diese Auffassung, die zwar der zunächst für Kriegsdienstverweigerungssachen zuständige VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für Zweifelsfälle vertreten hatte (BVerwGE 14, 146 [150]), ist von dem dann zuständigen VIII. Senat in der Entscheidung vom 31. Oktober 1968 (BVerwGE 30, 358) dahin modifiziert worden, daß eine Beweisregel dieser Art im Sinne einer gesetzlichen Vermutung oder eines allgemeinen Erfahrungssatzes nicht bestehe. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. u.a. die Urteile vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 47], BVerwG VI C 83.73 [Buchholz a.a.O. Nr. 48] und BVerwG VI C 81.73 [Buchholz a.a.O. Nr. 49]). Es bedarf vielmehr der konkreten Feststellung, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, daß die im schriftlichen Vorbringen des Klägers gegebene politische Motivation seiner Kriegsdienstverweigerung nicht ausreiche, um eine solche Gewissensentscheidung darzutun. Es hat des weiteren aber auch rechtlich zutreffend ausgeführt, daß der Kläger, der bei seiner Parteivernehmung jede konkrete Angabe über seine Weigerungsgründe abgelehnt hat, der ihn - materiell - treffenden Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Die eigenen Erklärungen des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Klägers sind in diesem Verfahren "das für die Entscheidung wichtigste Beweismittel" (BVerwGE 9, 97 [100], im gleichen Sinne das bereits angeführte Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG VI C 105.73 -. Lehnt es der Kriegsdienstverweigerer ab, seine Weigerungsgründe darzulegen, so kann nicht festgestellt werden, ob die behauptete Gewissensbindung der Kriegsdienstverweigerung tatsächlich vorliegt, und mangels solcher Feststellungen kann die Anerkennung nicht ausgesprochen werden (BVerwGE 9, 97). Freilich ist der Kriegsdienstverweigerer nicht verpflichtet, seine Weigerungsgründe zu offenbaren. Er kann also bei seiner Parteivernehmung nur Angaben zur Person machen und Erklärungen über seine Weigerungsgründe ablehnen, wie dies der Kläger getan hat. Sollte das Urteil des VII. Senats in BVerwGE 9, 97 (100) [BVerwG 24.07.1959 - VII C 129/59] anders zu verstehen sein, könnte ihm nicht gefolgt werden. Doch trifft den Wehrpflichtigen in solchem Fall - zwar nicht formell und auch nicht mit Strafsanktion bewehrt, wie es die Zeugenaussage ist, aber - materiell die Darlegungslast dergestalt, daß zufolge seines Schweigens kein Beweisergebnis gewonnen werden kann mit der bereits erörterten Folge, daß alsdann die behauptete Gewissensentscheidung nicht festgestellt werden kann. Das gilt auch dann, wenn das Tatsachengericht begründete Zweifel an der Gewissensbindung der Entscheidung des Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat (BVerwGE 9, 97 [100]; 41, 53 [58]).
Die Einwände, die der Kläger aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen diese die Klageabweisung tragenden in dem Anerkennungsverfahren gründenden Erwägungen erhebt, greifen nicht durch.
Der Kläger ist der Auffassung, das Anerkennungsverfahren, wie es in § 26 WPflG ausgestaltet ist, verstoße gegen Art. 4 Abs. 3 GG; diese Verfassungsvorschrift rechtfertige nur ein Registrierungsverfahren, in dem allenfalls die allgemeine Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers geprüft werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat aber in seiner Entscheidung BVerfGE 28, 243 (259) ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit des in § 26 WPflG geregelten Anerkennungsverfahrens bejaht (ebenso BVerfGE 32, 40 [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71] [45]). Es hat in einem jüngst ergangenen Beschluß vom 23. April 1974 - 2 BvR 118/74 - erneut die Verfassungsmäßigkeit des Anerkennungsverfahrens bestätigt. In diesem Beschluß heißt es:
"Das der Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers vorausgehende Verfahren ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (BVerfGE 28, 243 [259]; 32, 40 [45]). Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45 ff.) auch festgestellt, daß die Frage, ob im Einzelfall der Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert wird, richterlicher Nachprüfung unterliegt (BVerfGE 12, 45 [55 f.]). Darf damit der Richter dem 'Phänomen Gewissen' (BVerfGE 12, 45 [55]) nachgehen, dann kann er, solange das Gesetz nichts anderes vorschreibt, dem allgemeinen Verwaltungsprozeßrecht gemäß das Vorliegen einer Gewissensentscheidung nur bejahen, wenn er im Einzelfall davon überzeugt ist. Beweiserleichterungen, welche über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens entwickelten Gesichtspunkte hinausgehen ..., lassen sich nicht aus Art. 4 Abs. 3 GG herleiten. Insbesondere trifft es nicht zu, daß ohne solche Erleichterungen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG unerträglich ausgehölt wird. Die den Gerichten zu Gebote stehenden Erkenntnismittel sind generell geeignet und reichen aus festzustellen, ob das Verhalten eines Wehrdienstverweigerers auf einer an den Kategorien von 'Gut' und 'Böse' orientierten Gewissensentscheidung beruht."
Dem hat der erkennende Senat nichts hinzuzufügen.
Das Verwaltungsgericht hat daher die Klage aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen abgewiesen. Die Revision des Klägers war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier