Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1974, Az.: BVerwG VI C 41.70
Beförderung von Aufstiegsbeamten sowie unmittelbaren Laufbahnbewerbern; Beginn der Bewährungszeit eines Aufstiegsbeamten; Beamtenrechtliche Gleichbehandlung von Aufstiegsbeamten und Laufbahnbewerbern bezüglich deren Beförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 41.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.03.1970 - AZ: V A 22/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1976, 917 (Kurzinformation)
- DÖD 1975, 31
- DÖV 1975, 502 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1975, 180
- RiA 1975, 39
- VerwRspr 26, 551 - 555
- ZBR 1975, 19
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. März 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde ab April 1962 als Beamter des mittleren Dienstes (Steuersekretär) im Geschäftsbereich des Beklagten zur Ausbildung für den gehobenen Dienst zugelassen. Am 4. April 1964 bestand er - als Aufstiegsbeamter - die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung. Er wurde daraufhin unter Einweisung in eine entsprechende Planstelle mit Wirkung vom 1. Mai 1964 zum Steuerobersekretär befördert und zur Bewährung in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes als Sachbearbeiter eines Veranlagungsbezirks beschäftigt. Mit Urkunde vom 6. April 1965 wurde der Kläger zum Steuerinspektor ernannt und mit Wirkung vom 1. April 1965 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Seit April 1969 ist er Steueroberinspektor.
Als am 1. Oktober 1967 mehrere Steuerinspektoren, die - als unmittelbare Laufbahnbewerber - gleichzeitig mit dem Kläger zum Steuerinspektor ernannt worden waren, aber die Laufbahnprüfung früher abgelegt hatten, zum Steueroberinspektor befördert wurden, erbat der Kläger Bescheid darüber, ob auch seine Beförderung vorgesehen sei. Mit Verfügung vom 10. November 1967 teilte die Oberfinanzdirektion dem Kläger mit, "daß Aufstiegsbeamte im gehobenen Dienst weiterhin in der Regel und unter Beachtung des Leistungsprinzips nicht vor den Laufbahnbeamten des gleichen Prüfungsjahrgangs zu befördern sind". Der Widerspruch des Klägers mit dem Antrag, die Beförderung zum Steueroberinspektor zum 1. Oktober 1967 aus zusprechen, blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 15. März 1968).
Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht gab seiner Anfechtungsklage durch Urteil vom 27. November 1968 statt und hob die Bescheide vom 10. November 1967 und vom 15. März 1968 auf.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 9. März 1970 das Ersturteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte der inzwischen zum Steueroberinspektor beförderte Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn so zu stellen, wie wenn er mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 zum Steuer Oberinspektor befördert worden wäre.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Eine gesetzliche Vorschrift darüber, daß ein Beamter überhaupt und gegebenenfalls wann er zu befördern sei, gebe es nicht (BVerwGE 19, 252 [254 f.]). Der Dienstherr habe lediglich darauf zu achten, daß er bei seiner Beförderungspraxis nicht seine Fürsorgepflicht außer acht lasse (BVerwGE 15, 11 [BVerwG 30.08.1962 - II C 16/60]) und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der Dienstherr sei nicht gehindert, für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu handeln (BVerwGE 31, 212). Der Grundsatz des Beklagten, bei Laufbahn- und Aufstiegsbeamten mit gleichem Prüfungsergebnis vor einer Beförderung zum Oberinspektor dieselbe Zeit einer Bewährung in einem Amt des gehobenen Dienstes zu fordern, verletze weder die Fürsorgepflicht noch verstoße er gegen Art. 3 GG. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn sich kein sachlich einleuchtender Grund für die Regelung des Beklagten finden ließe und diese deshalb als willkürlich angesehen werden müßte. Das treffe hier jedoch nicht zu. Dem Kläger möge zuzugeben sein, daß die Tatsache des gleichen Prüfungstages für sich allein noch nicht eine gleichzeitige Beförderung zu rechtfertigen vermöchte. Das vom Beklagten angewandte Verfahren beruhe aber nicht lediglich darauf. Vielmehr gehe der Beklagte von der zutreffenden sachlich einleuchtenden Erwägung aus, daß erst mit der Ablegung der Prüfung der Beamte Gelegenheit erhalten habe, die Obliegenheiten eines Amtes des gehobenen Dienstes voll verantwortlich wahrzunehmen und sich dabei zu bewähren. Der Laufbahnbeamte befinde sich vor der Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst, der Aufstiegsbeamte noch in einem Amt des mittleren Dienstes, er werde lediglich "in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt" (§ 27 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten - SH.LVO - vom 4. April 1966 [GVOBl. S. 63]; jetzt: vom 17. Dezember 1968 [GVOBl. S. 335]). Beide Beamtengruppen beschäftigten sich damit zwar schon vor der Prüfung mit den Aufgaben des gehobenen Dienstes, jedoch ohne eigene volle Verantwortung. Erst nach der Ablegung der Laufbahnprüfung würde beiden die Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahngruppe übertragen, für die sie die Prüfung abgelegt hätten. Der Laufbahnbeamte leiste nunmehr den Probedienst (grundsätzlich drei, nunmehr zweieinhalb Jahre). Für den Aufstiegsbeamten beginne mit der Laufbahnprüfung die "Bewährungszeit", die ein Jahr nicht überschreiten solle. Jetzt erst könnten beide beweisen, was sie in einem Amt dieser Laufbahn zu leisten in der Lage seien. Der Aufstiegsbeamte habe sich zwar auch vorher schon bewährt, anderenfalls wäre er nicht zum Aufstieg zugelassen worden. Diese Bewährung habe aber in einem Amt des mittleren Dienstes stattgefunden. Erst nach bestandener Laufbahnprüfung habe er - ebenso wie der Laufbahnbeamte - Gelegenheit, sich in einem Amt der neuen Laufbahn zu bewähren. Deshalb sei es sachlich zu rechtfertigen, von diesem Zeitpunkt an bei beiden Beamtengruppen bei gleicher Bewährung (und gleichem Prüfungsergebnis) eine gleich lange Zeit bis zur nächsten Beförderung verstreichen zu lassen.
Es könne hier unerörtert bleiben, ob es sich auch sachlich rechtfertigen ließe, nur auf den Tag der Ernennung zum Steuerinspektor abzustellen. Das würde dazu führen, daß Aufstiegsbeamte in der Regel nach einer um die Differenz zwischen einjähriger Bewährungszeit und - jetzt - zweieinhalbjähriger Probezeit kürzeren Tätigkeit (d.h. um 18 Monate) in einem Amt des gehobenen Dienstes zum Oberinspektor befördert würden als die Laufbahnbeamten. Einer solchen Regelung würde möglicherweise von seiten der Laufbahnbeamten der Vorwurf ungleicher Behandlung gemacht werden.
Zu keinem anderen Ergebnis führe die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 15. März 1968 gegebene Erklärung, daß nur bei besonders guten Leistungen "Aufstiegsbeamte mit Laufbahnbewerbern gleich behandelt" würden. Sie könnte den Anschein erwecken, als würden in der Mehrzahl der Fälle beide Beamtengruppen absichtlich ungleich behandelt. Der Zusammenhang des genannten Schreibens, der Inhalt des Vorlageberichts vom 27. Dezember 1967 (Bl. 112 der Personalakten) und die Erklärungen des Beklagten ergäben jedoch, daß in Wahrheit eine Ungleichbehandlung weder gewollt sei noch vorliege, sondern daß in sachgemäßer Ermessensausübung auch die sachgerechte Prüfung des Einzelfalles durchgeführt werde und durchgeführt worden sei. Die Leistungen und die Befähigung des Klägers seien geprüft worden, ebenso die durchschnittliche Dauer der Verwendung in der Laufbahn des gehobenen Dienstes, ab der die Laufbahn- und Aufstiegsbeamten sachgerecht befördert würden.
Habe sich der Beklagte aber bei der Beförderung des Klägers in rechtlich zulässiger Weise verhalten, so könne ihn auch nicht der Vorwurf treffen, schuldhaft seine Fürsorgepflicht verletzt zu haben.
Auch auf die Vorschrift des § 20 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes - LBG - könne sich der Kläger nicht berufen. Danach dürfe ein Beamter vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung nicht befördert werden. Hierbei handele es sich lediglich um eine Mindestfrist, die aus sachlichen Gründen - die hier gegeben seien - nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn beliebig verlängert werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die auf Beschwerde vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klageziel in der Gestalt des in der Berufungsinstanz gestellten Antrages weiterverfolgt.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er halt die Revision für unbegründet.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihn so zu behandeln, wie wenn er mit Wirkung vom 1. Oktober 1967 zum Steueroberinspektor befördert worden wäre, stellt sich rechtlich als Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhaft verletzter Fürsorgepflicht dar. Dieser Anspruch hängt in erster Linie davon ab, ob die umstrittene Beförderungspraxis des Beklagten und damit auch die Behandlung des Beförderungsbegehrens des Klägers rechtsfehlerhaft ist.
Nach den dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden und im übrigen unstreitigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wird nach der Verwaltungsübung des Beklagten für die Beförderung vom Steuerinspektor zum Steueroberinspektor sowohl von unmittelbaren Laufbahnbeamten als auch von Aufstiegsbeamten bei gleicher Bewährung und gleichem Prüfungsergebnis eine gleich lange Bewährungszeit gefordert, die bei beiden Beamtengruppen vom Zeitpunkt der Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst und nicht vom Zeitpunkt der Übertragung des Eingangsamtes des gehobenen Dienstes (Steuerinspektor) gerechnet wird. Gleichqualifizierte Steuerinspektoren desselben Prüfungsjahrganges werden danach ohne Rücksicht darauf, ob es sich um unmittelbare Laufbahnbewerber oder um Aufstiegsbeamte handelt, und ungeachtet des Umstands, daß auf Grund laufbahnrechtlicher Vorschriften den Aufstiegsbeamten in der Regel das Amt eines Steuerinspektors wesentlich früher übertragen wird als den unmittelbaren Laufbahnbewerbern, bei der Beförderung zum Steueroberinspektor gleich behandelt, d.h. zum selben Zeitpunkt befördert. Weiter ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen - und das ist ebenfalls unstreitig -, daß der Kläger nach dieser Beförderungspraxis behandelt und in gleicher Weise wie unmittelbare Laufbahnbeamte desselben Prüfungstermins mit entsprechender dienstlicher Beurteilung (und entsprechendem Prüfungsergebnis) zum Steueroberinspektor befördert worden ist.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Beförderungspraxis und damit die im Falle des Klägers dieser Praxis gemäß getroffene Entscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dieses Verwaltungshandeln verstößt weder gegen den das Beamtenrecht, insbesondere in bezug auf Beförderungen, beherrschenden Leistungsgrundsatz (vgl. § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 1 LBG) noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Beamten grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Beförderung zusteht, auch wenn er alle Voraussetzungen dafür erfüllt. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier und besetzbarer Planstellen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Entscheidendes Auswahlkriterium ist der Leistungsgrundsatz, an ihm hat sich die Ermessensentscheidung des Dienstherrn zu orientieren. Eine von diesem tragenden Grundsatz des Beamtenrechts geprägte Ermessensentscheidung in bezug auf Beförderungen schließt in aller Regel die Annahme eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus. Dasselbe gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Fürsorgepflicht.
Das Vorgehen des Beklagten, gleich beurteilte Steuerinspektoren mit gleichem Prüfungsergebnis zur gleichen Zeit zu Steueroberinspektoren zu befördern, wird den sich aus dem Leistungsgrundsatz an die Ermessensentscheidung des Dienstherrn zu stellenden Anforderungen gerecht. Das wird im Grunde auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Für die Beurteilung der Besonderheiten des vorliegenden Falles sind außerdem folgende Erwägungen maßgebend:
Die Übertragung eines höheren Amtes (Beförderung) setzt grundsätzlich eine Bewährung in dem bisherigen niedrigeren Amt voraus. Diese Bewährung muß außerdem die (vorausschauende) Beurteilung rechtfertigen, daß der Beamte den Anforderungen des höheren Amtes gewachsen sein wird. Diese allgemein sich aus dem Leistungsgrundsatz ergebenden Erwägungen finden in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten - SH.LVO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1966 (GVOBl. S. 63) ihren ausdrücklichen Niederschlag. Die Dauer dieser Bewährung ist laufbahnrechtlich nur in einigen wenigen Fällen zeitlich festgelegt und auch hier nur in der Form einer Mindestbewährungszeit (vgl. z.B. § 20 Abs. 3 Nr. 2 LBG, § 28 SH.LVO). Im übrigen ergibt sich der Bewährungszeiträum bis zu einer Beförderung einmal aus den durch das Vorhandensein freier und besetzbarer Planstellen vorgezeichneten Beförderungsmöglichkeiten und zum anderen innerhalb des dadurch gesteckten Rahmens entsprechend dem Leistungsgrundsatz aus der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des einzelnen Beamten im Verhältnis zu den übrigen gleichrangigen Beamten. Dem wollte der Beklagte hier dadurch Rechnung tragen, daß er im Rahmen der gegebenen Beförderungsmöglichkeiten von gleich beurteilten Steuerinspektoren (mit gleichem Prüfungsergebnis) eine gleich lange Bewährungszeit bis zur Beförderung forderte.
Streitig ist, ob sich der Beklagte im Rahmen des gesetzlichen und am Leistungsgrundsatz zu orientierenden Ermessens gehalten hat, indem er diese Bewährungszeit ab dem Zeitpunkt der Ablegung der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst gerechnet hat und nicht - wie die Revision es fordert - ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Amtes eines Steuerinspektors. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
Die Wahl der beiden genannten Anknüpfungspunkte ist deshalb von Bedeutung, weil sie zu unterschiedlichen Ergebnissen für unmittelbare Laufbahnbewerber einerseits und Aufstiegsbeamte andererseits führt. Dies beruht darauf, daß - wie das Berufungsgericht dargelegt hat - Aufstiegsbeamten das Amt eines Steuerinspektors regelmäßig früher übertragen wird als unmittelbaren Laufbahnbewerbern. Dieser zeitliche Unterschied bei der Übertragung des Eingangsamtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes hängt - wie das Berufungsgericht ebenfalls dargelegt hat - mit der unterschiedlichen Ausgangslage und dem unterschiedlichen Weg beider Beamtengruppen zu ein und derselben Laufbahn zusammen. Es ist aber als sachgerecht und dem Leistungsgrundsatz entsprechend anzusehen, wenn unabhängig von diesen Unterschieden bei der Festlegung der Bewährungszeit für die Beförderung zum Oberinspektor auf den Zeitpunkt abgestellt wird, von dem ab beiden Beamtengruppen in gleicher Weise nach dem Erwerb der Befähigung für die Laufbahn Aufgaben des gehobenen Dienstes voll verantwortlich übertragen werden. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind - worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - durch weitere Erwägungen zu ergänzen.
Der frühere Zeitpunkt der Verleihung des Amtes eines Steuerinspektors an Aufstiegsbeamte findet zwar auch darin seine Rechtfertigung, daß sie bereits Beamte auf Lebenszeit sind, ihre allseitige Eignung für die Übertragung dieses Status also bereits dargetan haben und nunmehr nach Ablegung der Laufbahnprüfung (Aufstiegsprüfung) im wesentlichen nur noch die fachliche Eignung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu erbringen haben. Diese Bewährungszeit kann - auch im Hinblick auf die Bewährung im bisherigen Amt, die sie für die Zulassung zum Aufstieg qualifiziert hat - kürzer gehalten werden als die Probezeit der unmittelbaren Laufbahnbewerber, die sich während dieser Zeit nicht nur in bezug auf die fachliche Eignung, sondern in jeder Hinsicht für die endgültige Übernahme in das Beamtenverhältnis, d.h. für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, zu bewähren haben. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt für die kürzere Bemessung der Bewährungszeit der Aufstiegsbeamten bis zur Übertragung des Eingangsamtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes ist aber auch darin zu erblicken, daß unmittelbare Laufbahnbewerber mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe die vollen Dienstbezüge des Eingangsamtes erhalten, während Aufstiegsbeamte, obwohl sie mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für den gehobenen Dienst erworben haben und wie die unmittelbaren Laufbahnbeamten verantwortlich Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen, die Bezüge ihres bisherigen Amtes des mittleren Dienstes erhalten. Mit der gegenüber den unmittelbaren Laufbahnbewerbern frühzeitigeren Übertragung eines Amtes des gehobenen Dienstes sollen sie baldmöglichst den unmittelbaren Laufbahnbeamten gleichgestellt und auch besoldungsrechtlich der Laufbahn, für die sie die Befähigung erworben haben und deren Aufgaben sie wahrnehmen, zugeordnet werden.
Es ist aber kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, der es geböte, diese auf den dargelegten Gründen beruhende Begünstigung der Aufstiegsbeamten bei der Übertragung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn bei der weiteren Laufbahngestaltung im Bereich der Beförderungen fortwirken zu lassen mit der Folge, daß eine andersartige Beförderungspraxis als rechtsfehlerhaft anzusehen wäre.
Unmittelbare Laufbahnbewerber und Aufstiegsbeamte unterscheiden sich im wesentlichen nur durch die Verschiedenheit des Weges, auf dem sie in die jeweilige Laufbahn gelangen. Beide Wege treffen laufbahnrechtlich zusammen und vereinigen sich in dem erfolgreichen Ablegen der Laufbahnprüfung (vgl. § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz vom 16. Mai 1961 - BGBl. I S. 603 -). Beide Beamtenkategorien erwerben mit dem Bestehen der Laufbahnprufung in gleicher Weise die (laufbahnrechtliche) Befähigung und sind insoweit einander völlig gleichgestellt. Es ist deshalb auch sachgerecht, wenn nicht gar geboten - was aber hier ebenso wie im Berufungsurteil offenbleiben kann -, daß beide Beamtengruppen in bezug auf den weiteren Aufstieg in der Laufbahn bei gleicher dienstlicher Beurteilung - als Grundlage einer dem Leistungsgrundatz entsprechenden Laufbahngestaltung - gleich behandelt werden und daß bei der Bemessung der Bewährungszeit bis zur ersten Beförderung auf den Zeitpunkt der Laufbahnprüfung abgestellt wird, also auf den Zeitpunkt, in dem beide Beamtengruppen gemeinsam und gleichwertig die Befähigung für die gemeinsame Laufbahn erworben haben. Die gegenteilige Ansicht der Revision, die vom Zeitpunkt der Verleihung des Eingangsamtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes ausgehen will, würde im Ergebnis zu einer Bevorzugung von Aufstiegsbeamten gegenüber gleichbeurteilten unmittelbaren Laufbahnbewerbern führen, die potentiell auch geeignet wäre, sich auf die weitere Laufbahnentwicklung auszuwirken. Diese Bevorzugung hätte ihre wesentliche Ursache letztlich nur in dem verschieden gestalteten Zugang zur Laufbahn und dies, obwohl nach der Gestaltung des Laufbahnrechts der unmittelbare Laufbahnbewerber den Regelfall darstellt. Die Ansicht der Revision, ihre Auffassung werde durch den Leistungsgrundsatz, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geboten, erweist sich demnach als rechtsirrig. Sie findet, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, auch keine Stütze in der Vorschrift des § 20 Abs. 3 LBG und ähnlichen Mindestdienstzeitvorschriften der Laufbahnverordnung in Verbindung mit der Dienstzeitberechnungsvorschrift des § 8 Abs. 4 SH.LVO. Abgesehen davon kommt hier bei der Beförderung vom Steuerinspektor zum Steueroberinspektor keine laufbahnrechtliche Mindestdienstzeitvorschrift zum Tragen.
Rechtsirrig ist schließlich der Vortrag der Revision, die Sachbehandlung des Beklagten widerspreche den Beförderungsrichtlinien des Finanzministers vom 23. September 1965. Erst die Richtlinien vom 6. Januar 1970 hätten es gestattet, bei der Beförderung zum Steueroberinspektor nicht auf den Zeitpunkt der Übertragung des Amtes eines Steuerinspektors, sondern auf den der Ablegung der Laufbahnprüfung abzustellen. - Die Revision will damit offenbar geltend machen, die Behandlung des Klägers weiche von einer in den Richtlinien liegenden Selbstbindung des Ermessens des Beklagten ab und sei schon deshalb ermessens- und damit rechtsfehlerhaft. Jedoch zu Unrecht. Nach Nr. 12 der Richtlinien vom 23. September 1965 werden Beförderungen "in der Regel" nach Maßgabe des Beförderungsdienstalters vorgenommen. Schon diese Formulierung läßt es deutlich offen, aus sachlichen Gründen von dieser "Regel" abzuweichen und eine andere Ermessensentscheidung zu treffen. Der Beklagte hat dies, wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, nicht etwa allein im Falle des Klägers getan, sondern allgemein bei der Beförderung zum Steueroberinspektor sowohl bei unmittelbaren Laufbahnbeamten als auch bei Aufstiegsbeamten auf den Zeitpunkt der Laufbahnprüfung abgestellt, was - wie ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nr. 12 der Richtlinien vom 23. September 1965 stimmt im übrigen mit Nr. 12 der Richtlinien vom 6. Januar 1970 völlig überein. Die zu diesen Richtlinien ergangene Verfügung der Oberfinanzdirektion Kiel vom 14. Januar 1970, auf die sich die Revision offenbar berufen will, betrifft nur den Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung der aus dem mittleren Dienst aufgestiegenen und der unmittelbar in den gehobenen Dienst übernommenen Steuerinspektoren. Der gemeinsame Beurteilungszeitpunkt läßt zwar (mittelbar) darauf schließen, daß der Beklagte unter der Geltung der Richtlinien vom 6. Januar 1970 bei Beförderungen zum Steueroberinspektor so verfährt, wie er früher auch im Falle des Klägers verfahren ist. Aus dieser Verfügung aber zu entnehmen, daß diese Beförderungspraxis während der Geltung der Richtlinien vom 23. September 1965 eine rechtsfehlerhafte Abweichung von der in diesen Richtlinien begründeten Selbstbindung des Ermessens darstellt, ist abwegig.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier