Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1974, Az.: BVerwG I WB 37/72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 37/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 4. Juli 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Kapitän zur See Rößler,
Fregattenkapitän Wismeth als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit Verfügung vom 10. März 1970 wurde der Antragsteller, damals Korvettenkapitän, zum 1. April 1970 als S 3-Stabsoffizier und stellvertretender Kommandeur zum Verteidigungskreiskomaando (VKK) ..., M., für eine voraussichtliche Verwendungsdauer von drei Jahren versetzt. Auf dieser Stelle wurde er am 26. Mai 1971 zum Fregattenkapitän befördert. Am 28. September 1971 fand bezüglich der weiteren Verwendung des Antragstellers ein Personalgespräch im Bundesministerium der Verteidigung, Referat P V 3, statt. Im Anschluß daran wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 1971 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) und bat, ihn in Verwirklichung der seiner Ansicht nach bestehenden Personalplanung des früheren Referenten in die Stelle des ausscheidenden Kommandeurs beim VKK ... nachrücken zu lassen. Seine Versetzung zur Territorialen Verteidigung (TV) sei eine schwere Benachteiligung gewesen, die durch die erbetene Verwendung in etwa ausgeglichen werden könne.
Mit Schreiben vom 25. November 1971 nahm der BMVg zu diesem Schreiben wie folgt Stellung:
In dem Personalgespräch am 28. September 1971 habe der Antragsteller in erster Linie als Anschlußverwendung den Einsatz als Kommandeur des VKK ... ab 1. April 1972 angesprochen. Der Antragsteller sei davon ausgegangen, daß ihm diese Verwendung im Sinne einer Wiedergutmachung für laufende Benachteiligungen fest zugesagt worden sei. Dabei habe er sich auf ein Personalgespräch im November 1970 mit Kapitän zur See S., dem damaligen Referenten P V 3, berufen. Kapitän zur See S. habe dem Antragsteller jedoch, wie die Überprüfung des Sachverhalts ergeben habe, keineswegs in Aussicht gestellt, ihn als Nachfolger seines derzeitigen Kommandeurs einzusetzen. Kapitän zur See S. habe auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Marine dem Antragsteller gegenüber noch etwas gutzumachen habe und daß eine solche Wiedergutmachung in der Versetzung auf die Kommandeurstelle gesehen werden könne. Ebenso habe Kapitän zur See S. dem Antragsteller nicht gesagt, daß er fortgesetzt benachteiligt worden sei. Vielmehr habe er dessen Auffassung, daß er auf seinem Dienstposten unterwertig eingesetzt sei, deutlich widersprochen. Schließlich entspreche die jetzige Verwendung des Antragstellers auch in der Wertigkeit voll und ganz dem Grad der Verantwortung seines Dienstgrades.
Die nochmalige Überprüfung der Aussichten des Antragstellers, ab 1. April 1972 als Kommandeur VKK ... eingesetzt zu werden, habe ergeben, daß er für diese Verwendung nicht vorgesehen werden könne. Der Dienstposten, über dessen Besetzung ab 1. April 1972 inzwischen entschieden worden sei, stehe der Marine zur Besetzung nicht zur Verfügung. Hier wie in den nachfolgend bezeichneten Fällen habe trotz intensiver Bemühungen, wie beispielsweise durch Stellentausch, eine baldige Versetzung in eine andere Verwendung nicht realisiert werden können.
Der Bitte des Antragstellers entsprechend seien die Möglichkeiten einer Anschlußverwendung in den von ihm benannten Bereichen Presse-Öffentlichkeitsarbeit, PSV und Reservistenbetreuung im süddeutschen Raum untersucht worden. Eine Versetzung in eines der bezeichneten Arbeitsgebiete zum 1. April 1972 sei nicht möglich, da auf den von der Marine zu besetzenden Stabsoffizier-Dienstposten Personalveränderungen nicht anstünden und eine andere entsprechende Stelle der Marine nicht zur Verfügung gestellt werden könne.
Ob der Antragsteller ab 1. April 1972 in dem Bereich ZMilDBw-S-eingesetzt werden könne, sei noch nicht überprüft worden, weil die hierfür erforderliche Zustimmung des Antragstellers bisher noch nicht vorliege. Falls er an einer derartigen Verwendung weiterhin interessiert sei, werde er gebeten, dies umgehend mitzuteilen.
Sollte ein Einsatz für den Antragsteller auch in dem oben genannten Bereich zum 1. April 1972 nicht in Betracht kommen, so sei vorgesehen, ihn bis zum Ablauf der in der Versetzungsverfügung angekündigten Verwendungsperiode von drei Jahren auf seinem derzeitigen Dienstposten zu belassen. Aus Sicht der Personalführung lägen zur Zeit keine Gründe vor, um vor Ablauf dieser Frist zu versetzen, zumal er sich auf dem Dienstposten des stellvertretenden Kommandeurs, wie zwei Beurteilungen auswiesen, in jeder Hinsicht gut bewährt habe. Davon ausgehend, daß sich der Antragsteller inzwischen den mit ihm vergleichbaren Offizieren seiner Dienstgradgruppe als gleichgestellt betrachten könne, würden die von ihm vorgebrachten Verwendungswünsche bei der Planung seiner weiteren Versetzung mit berücksichtigt werden, soweit dies ohne Rückwirkung auf andere Offiziere seiner Dienstgradgruppe möglich sein werde. Über seine Anschlußverwendung werde der Antragsteller rechtzeitig informiert werden.
Dieses Schreiben erhielt der Antragsteller am 1. Dezember 1971. Unter dem 2. Dezember 1971 stellte er den förmlichen Antrag, ihn zum 1. April 1972 zu versetzen, um weitere Benachteiligungen durch die Verwendung in seiner jetzigen Stelle zu beseitigen. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 14. Dezember 1971 ausdrücklich wieder zurück mit der Begründung, das Versetzungsgesuch könne einer positiven Entscheidung über seine Beschwerde vom 5. Dezember 1971 entgegenstehen. Diese Beschwerde vom 5. Dezember 1971 - eingegangen beim BMVg am 8. Dezember 1971 - richtete sich gegen das Schreiben des BMVg vom 25. November 1971; der Antragsteller begründete sie wie folgt:
Durch die Versetzung zum VKK ... seien ihm schwere Nachteile zugefügt worden. Die Verwendung als S 3 und Stellvertreter des Kommandeurs auf einer reinen Heeresstelle habe von ihm eine völlige Umstellung und neue Einarbeitung in eine vorwiegend heereseigentümliche Aufgabenstellung erfordert. Im Hinblick auf seine Laufbahn sei er damit erneut in eine Bewährüngssituation mit besonderen Schwierigkeiten gepreßt worden. Die Möglichkeit des unverschuldeten Versagens sei dabei völlig unberücksichtigt geblieben. Diese Versetzung sei ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Grundsätze einer ordentlichen Personalführung gewesen, denn bei unverschuldetem Versagen sei ein Fortkommen ein für allemal ausgeschlossen gewesen. Nachdem er in der Sonderbeurteilung vom 14. September 1970 mit "ziemlich gut" beurteilt worden sei, habe er sich am 10. November 1970 mit Kapitän zur See S. zu einem ausgedehnten Gespräch in M. getroffen. Dabei habe dieser eingeräumt, daß die Personalabteilung Marine in der Vergangenheit ihm - dem Antragsteller - gegenüber manches falsch gemacht habe. Kapitän zur See S. habe vorgeschlagen, die damals akuten Beschwerdeverfahren ruhen zu lassen oder zurückzunehmen, weil sonst der Personalabteilung für eine Beförderung der Boden unter den Füßen entzogen sei. Er habe diesem Vorschlag zugestimmt. Kapitän zur See S. habe weiterhin erklärt, daß er ihn als Nachfolger des jetzigen Kommandeurs VKK ... vorgesehen habe, wozu er sich doch durchringen solle. Das Heer habe der Marine bei den früheren Planungen sehr geholfen. Es wäre zwar etwas außergewöhnlich, wenn ein Marineoffizier Verteidigungskreiskommandeur würde. In diesem außergewöhnlichen Falle ginge das aber.
Über das Ergebnis des Gesprächs mit Kapitän zur See S. habe er seinem Kommandeur am nächsten Tag sofort Meldung gemacht. Der Umstand, daß ihm als mögliche Wiedergutmachung für bisher zugefügtes Unrecht von Kapitän zur See S. ein Minimalfortkommen angekündigt worden sei, habe ihn bewogen, in seiner Verwendung beim VKK ... ohne Widerspruch zu verbleiben. Die Sonderbeurteilung vom 16. Juni 1971 habe ihn als "gut" qualifiziert. Sein Kommandeur habe in einem Begleitschreiben an die Personalabteilung der Marine festgestellt, daß er hinsichtlich seiner Leistungen wie auch seiner Persönlichkeit die Voraussetzungen für den Dienstposten eines Kommandeurs des VKK besitze. Der nächsthöhere Vorgesetzte, Oberst G., der ihn weder von seinen Leistungen noch seiner Person her gekannt habe, habe ihn in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung abgewertet. Dies scheine Eindruck gemacht und zur Einleitung einer neuen Personalplanung geführt zu haben, durch die er weiterhin benachteiligt werden solle. Er beantrage Wiedergutmachung des ihm jetzt erneut zugefügten Unrechts.
Nachdem die Beschwerde nicht beschieden worden war, erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 1972 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - Untätigkeitsbeschwerde, die dem BMVg mit der Bitte um Vorlage der bisher entstandenen Vorgange und einer Stellungnahme bis zum 24. März 1972 übersandt wurde. Mit Schreiben vom 22. März 1972 legte der BMVg "die Anträge des Fregattenkapitäns ... H. vom 5. Dezember 1971 und 23. Februar 1972" gemäß §§ 21, 17 WBO zur Entscheidung vor.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß sein Antrag zulässig sei. Er werde durch eine dienstliche Maßnahme bzw. durch die Nichtdurchführung einer dienstlichen Maßnahme in seinen durch § 17 WBO geschützten Rechten verletzt. Der angefochtene Erlaß vom 25. November 1971 habe keinesfalls lediglich informativen Charakter gehabt. Er stelle vielmehr eine verbindliche Aussage hinsichtlich der für ihn geplanten Verwendung dar. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auch begründet. In einem Personalgespräch am 10. November 1970 habe Kapitän zur See S. ihm verbindlich die Verwendung als Kommandeur eines VKK zugesagt. Durch diese Zusage und den Grundsatz von Treu und Glauben sei der BMVg bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich seiner - des Antragstellers - weiteren Verwendung gebunden. Wenn Kapitän zur See S. heute die Abgabe einer verbindlichen Zusage bestreite, so sei er unglaubwürdig. Dies ergebe sich zunächst daraus, daß ihm die später zugesagte Verwendung bereits in einem Personalgespräch am 18. März 1970 in Aussicht gestellt worden sei. Darüber hinaus habe der Zeuge Sch. glaubhaft bekundet, daß in einem Gespräch zwischen ihm - dem Antragsteller - und dem Kapitän zur See S. die Zusage gegeben worden sei, er werde nunmehr in den Genuß der zugesicherten Verwendung gelangen. Seiner Verwendung als Kommandeur-VKK ... stehe auch nicht entgegen, daß diese Stelle regelmäßig von der Luftwaffe zu besetzen sei. Die entsprechenden Darlegungen des BMVg stellten nur einen Vorwand dar, Ausnahmen von der regelmäßigen Besetzungsmöglichkeit durch eine Teilstreitkraft seien jederzeit möglich. Dies ergebe sich schon daraus, daß er als Marineoffizier derzeit auf einer reinen Heeresstelle verwendet werde.
Der Antragsteller, der zunächst die Wiedergutmachung des Ihm zugefügten Unrechts, sodann die Schaffung eines Äquivalents für die bereits besetzte Stelle beantragt hatte, hat zuletzt seinen Antrag dahin präzisiert, daß er
Zuteilung der Kommandeurstelle VKK ...
hilfsweise
Zuweisung einer entsprechenden A 15-Stelle
begehre.
Der BMVg bittet,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er bestreitet die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, weil der angefochtene Erlaß lediglich informativen Charakter gehabt und den Antragsteller über die bisher in seinen Angelegenheiten getroffenen Überlegungen des Ministeriums hinsichtlich seiner weiteren Verwendung unterrichtet habe. Es habe sich deshalb bei dem Erlaß um keinen Verwaltungsakt oder eine wesensähnliche hoheitliche Entscheidung gehandelt. Das ergebe sich auch daraus, daß das Schreiben des Antragstellers vom 2. Oktober 1971 keinesfalls ein förmlicher Versetzungsantrag gewesen sei, der habe beschieden werden müssen. Der von dem Antragsteller demgegenüber gestellte Versetzungsantrag vom 2. Dezember 1971 sei am 14. Dezember 1971 zurückgenommen worden. Der Antrag sei aber auch deshalb unzulässig, weil die während des Verfahrens von dem Antragsteller nunmehr gestellten Anträge über das ursprüngliche Begehren hinausgingen und eine unzulässige Antragsänderung darstellten.
Selbst wenn man den Antrag aber als zulässig ansehe, könne er in der Sache keinen Erfolg haben. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte, daß Soldaten keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwendung hätten. Der Antragsteller könne deshalb nur darin einen Anspruch auf die Kommandeurstelle im VKK ... gehabt haben, wenn ihm diese Verwendung von einer zuständigen Stelle ausdrücklich zugesichert worden sei. Eine solche Zusage liege eindeutig nicht vor. Dies ergebe sich aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Kapitän zur See S.. Demgegenüber sei die Aussage des Zeugen Oberstleutnant Sch. ohne Bedeutung, weil dieser ausdrücklich erklärt habe, daß er von dem Inhalt des Gesprächs zwischen Kapitän zur See S. und dem Antragsteller ausschließlich von letzterem erfahren habe. Die weiteren, die behauptete Zusage betreffenden Beweisangebote des Antragstellers, seien unbeachtlich, weil nach dessen eigenen Angaben das Gespräch am 10. November 1970 unter vier Augen stattgefunden habe.
Der Verwendung des Antragstellers in der Kommandeurstelle VKK ... stehe aber in jedem Fall entgegen, daß diese Stelle ausschließlich von der Luftwaffe zu besetzen sei.
Soweit der Antragsteller Wiedergutmachung des ihm angeblich zugefügten Unrechts begehre und dabei auf frühere ihn betreffende Entscheidungen und Maßnahmen des BMVg verweise, sei für einen derartigen Anspruch der Rechtsweg zu den Vehrdienstgerichten nicht gegeben. Die Anfechtung jener personellen Maßnahmen sei im übrigen verspätet. Darüber hinaus sei die Behauptung des Antragstellers, ihm stehe ein Anspruch auf Wiedergutmachung wegen früherer fehlerhafter Behandlung zu, unbegründet. Der Antragsteller sei auf Grund des Beschlusses des II. Wehrdienstsenats vom 20. Oktober/6. Dezember 1962 - II WD 8/66 - am 12. April 1967 zum Korvettenkapitän ernannt worden. Für die verspätete Beförderung zum Korvettenkapitän habe er für die Zeit vom 1. Dezember 1964 bis zum 31. März 1967 einen Ausgleich durch Zahlung des Differenzbetrags zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 13 erhalten. Hinsichtlich seiner weiteren Laufbahn sei er so gestellt worden, als ob er zum 1. Dezember 1964 zum Korvettenkapitän ernannt worden sei. Demgemäß sei er am 26. Mai 1971 zum Fregattenkapitän ernannt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat gemäß Beschluß vom 1. August 1972, ergänzt durch Beschluß vom 4. September 1972, Beweis darüber erhoben, ob Kapitän zur See S. in seiner Eigenschaft als Referent P V 3 dem Antragsteller anläßlich eines Personalgesprächs im Ministerium am 18. März 1970 erklärt habe, der Antragsteller könne Kommandeur VKK ... werden, wenn es ihm dort gefalle, und ob Kapitän zur See S. dem Antragsteller anläßlich eines Gesprächs in M. im November 1970 die Stelle des Kommandeurs VKK ... verbindlich zugesagt habe.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Vernehmung des Zeugen Kapitän zur See S. vor der 5. Kammer des Truppendienstgerichts F am 7. September 1972 und auf die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Oberstleutnant a.D. ... Sch. vor dem beauftragten Richter des Senats am 9. April 1973 Bezug genommen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
a)
Bei dem Schreiben des BMVg vom 25. November 1971 (als Erlaß bezeichnet) handelt es sich um eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 VBO, gegen die Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. Der BMVg kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe sich bei diesem Erlaß nur um die Klarstellung von Rechtspositionen und die Mitteilung künftiger Planungsvorstellungen gehandelt. Der Antragsteller hatte in dem Personalgespräch vom 28. September 1971 auf die Unterredung mit Kapitän zur See S. über seine Verwendung als Kommandeur VKK ... hingewiesen, nachdem in dem Gespräch seine Verwendung als Kommandeur eines VKK im süddeutschen Raum von dem Referenten P V 3 ausgeschlossen worden war. Da der Referent daraufhin ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch eine nochmalige Prüfung dieser Frage in Aussicht gestellt hatte, war es nur folgerichtig, wenn der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 1971 unter Hinweis auf die ihm nach seiner Auffassung gegebene bindende Zusage nunmehr ausdrücklich bat, ihn in die Stelle des ausscheidenden Kommandeurs VKK ... nachrücken zu lassen.
Er berühmte sich hierbei eines Anspruchs, der letztlich nur durch die Verwendung in der begehrten Position vom 1. April 1972 an hätte erfüllt werden können. Der BMVg bestritt demgegenüber in dem Erlaß vom 25. November 1971, daß dem Antragsteller die von ihm behauptete Zusage gemacht worden sei, und lehnte dessen Verwendung als Kommandeur VKK ... endgültig ab. Damit war nicht nur eine Personalplanung mitgeteilt, sondern zugleich die Erfüllung des behaupteten Anspruchs verweigert und damit eine anfechtbare Maßnahme getroffen. Nahm der Antragsteller den Erlaß unangefochten hin, so lief er Gefahr, bei der Bescheidung eines später auf die angebliche Zusage gestützten Versetzungsgesuchs jedenfalls insoweit auf die Rechtsbeständigkeit des Erlasses vom 25. November 1971 verwiesen zu werden, als dort über die angebliche Zusage endgültig entschieden worden sei.
Das Versetzungsgesuch vom 2. Dezember 1971 und auch dessen Rücknahme am 14. Dezember 1971 haben keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Erlaß vom 25. November 1971. Durch das allgemein gehaltene Versetzungsgesuch schien dem Antragsteller der Erfolg seiner speziell gegen den Erlaß vom 25. November 1971 gerichteten Beschwerde gefährdet, und nur deshalb nahm er sie zurück. Er stellte mit der mit der Rücknahme verbundenen Erklärung klar, daß er nach wie vor auf dem Standpunkt stand, er habe einen Anspruch auf Verwendung als Kommandeur VKK ... und er wolle diesen Anspruch auch durchsetzen.
b)
Das als Beschwerde bezeichnete Schreiben vom 5. Dezember 1971 ist als form- und fristgerecht eingelegter Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen. Für die Entscheidung über den Antrag auf "Zuteilung" der Kommandeurstelle VKK ... ist der Senat auch berufen. Der Antragsteller begehrt in erster Linie eine bestimmte Verwendung, über die der Vorgesetzte im Rahmen des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses zu befinden hat. Zur Entscheidung über entsprechende dienstliche Maßnahmen sind die Wehrdienstgerichte zuständig (§§ 59 Abs. 1 SG, 17 Abs. 2 VBO). Daß als Folge der begehrten Verwendung unter Umständen auch eine den Status des Antragstellers betreffende Einweisung in eine Planstelle A 15 in Frage kommt, ändert hieran nichts.
c)
Der mit Schriftsatz vom 19. Juli 1972 zur Entscheidung des Senats gestellte Antrag, den BMVg zu verpflichten, dem Antragsteller die Kommandeurstelle VKK ... zuzuteilen, enthält auch keine unzulässige Antragserweiterung. Das entsprechende Begehren des Antragstellers ergibt sich schon aus seinem Gesuch vom 2. Oktober 1971. Daß der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Dezember 1971 etwas anderes erreichen wollte, geht aus dem Inhalt dieses Schreibens nicht hervor.
d)
Die Zulässigkeit des Antrags wird nicht dadurch berührt, daß als Kommandeur VKK ... inzwischen ein anderer Soldat verwendet wird. Sollte dadurch etwa die Erfüllung des von dem Antragsteller behaupteten Verwendungsanspruchs dem BMVg inzwischen unmöglich geworden sein, so hätte dies zwar Folgen für die Begründetheit des behaupteten Anspruchs, aber nicht für die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (vgl. BVerwG DVBl 1970, 276).
2.
Der Antrag ist unbegründet.
a)
Dem Antragsteller steht und stand ein Anspruch auf Verwendung als Kommandeur VKK ... nicht zu.
Über die Verwendung des Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte unter Beachtung der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem Ermessen. Ermessensentscheidungen können von den Wehrdienstgerichten nur daraufhin nachgeprüft werden, ob dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Einen Anspruch auf eine bestimmte Art der Verwendung hat der Soldat grundsätzlich nicht. Ausnahmen können insoweit allerdings gegeben sein, wenn der zuständige Vorgesetzte sein Ermessen durch eine den Soldaten begünstigende Zusage gebunden hat (BVerwG Beschluß vom 22. Dezember 1970 - I WB 56/70). Eine bindende Zusage kann nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nur dann vorliegen, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft (BVerwG DVBl 1966, 857[BVerwG 24.06.1966 - VI C 72/63]) und von einem Amtsträger abgegeben wird, der zu dieser Erklärung auf Grund der Handlungszuständigkeit der Behörde selbst (BVerwGE 26, 31) und nach seiner eigenen Stellung in dieser Behörde befugt war (BVerwG DÖD 1967, 72, 74). Diese Grundsätze gelten auch für Zusagen militärischer Vorgesetzter (BVerwG Beschluß vom 22. Dezember 1970 a.a.O., S. 10).
Nach der Behauptung des Antragstellers ist ihm im November 1970 von dem Zeugen S. eine den BMVg bindende Zusage gegeben worden. Daß der Zeuge S. eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, ist indessen nicht bewiesen und auch durch weitere Sachaufklärung nicht beweisbar.
Der Zeuge S. hat bei seiner richterlichen Vernehmung erklärt, er betone ausdrücklich, daß er bei dem damaligen Gespräch dem Antragsteller weder die Eröffnung einer personellen Planung noch eine verbindliche Zusage für die Stelle des Kommandeurs VKK ... gegeben habe. Das Gespräch habe er bewußt vorsichtig und zurückhaltend geführt, weil er den Antragsteller gekannt habe und keine Erwartungen in ihm habe wecken wollen. Die von dem Zeugen bei seiner Vernehmung dargelegte Art des Personalgesprächs hält sich in dem Rahmen, in dem derartige Gespräche üblicherweise geführt werden. Außergewöhnlich wäre bei einem solchen Gespräch demgegenüber die Abgabe einer Zusage für eine bestimmte Verwendung mit Bindungswillen gewesen, noch dazu für eine Stelle, über die die Marine jedenfalls nicht ohne weiteres verfügen konnte. Der Antragsteller hat demgegenüber die behauptete, seiner Meinung nach mit Bindungswillen für die Zukunft abgegebene Erklärung des Zeugen S. nur dahin näher präzisiert, der Zeuge habe ihn aufgefordert, er möge sich zu der Verwendung auf einer Kommandeurs teile eines VKK "durchringen". Ganz abgesehen davon, daß es durchaus glaubhaft ist, daß der Zeuge diese Aufforderung allenfalls in bezug auf den von ihm angeregten Teilstreitkraftwechsel gegeben haben will, würde sie auch nicht vorausgesetzt haben, daß vorher eine bindende Zusage für die Verwendung als Kommandeur VKK ... gegeben worden war. Die eigene Sachdarstellung des Antragstellers spricht eher dagegen; denn es wäre ganz außergewöhnlich, eine solche Zusage zu machen, bevor der später Begünstigte sich mit der ins Auge gefaßten Verwendung einverstanden erklärt hätte. Bei dieser Sachlage konnten die Ausführungen des Antragstellers den Senat nicht von der Unglaubwürdigkeit des Zeugen und zugleich der Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers überzeugen.
Der Senat sah auch keine Möglichkeit, den Inhalt des Gesprächs vom November 1970 im Sinne der Darstellung des Antragstellers weiter aufzuklären. Nach den übereinstimmenden Darlegungen des Zeugen S. und des Antragstellers fand dieses Gespräch unter vier Augen statt. Der Antragsteller hat nicht behauptet, daß sich der Zeuge Sch. weiteren Zeugen gegenüber zu der von ihm angeblich gegebenen Zusage bekannt habe. Der Zeuge Oberstleutnant a.D. Sch. konnte bei seiner Vernehmung nur die ihm von dem Antragsteller gemachten Angaben über den Inhalt des Gesprächs wiederholen. Von dritter Seite war er darüber nicht informiert worden. Die Aussage des Zeugen Sch. konnte deshalb zu keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Die übrigen Beweisangebote des Antragstellers sind unbeachtlich. Die Zeugen Kapitän zur See Ho., Fregattenkapitän Dr. Kr. und Oberstleutnant ... De. hätten schon nach dem Vorbringen des Antragstellers nur solche Angaben machen können, die für die behauptete Zusage ohne Bedeutung gewesen wären. Auch nach den Darlegungen des Antragstellers soll lediglich noch der von ihm als Zeuge benannte Fregattenkapitän B. Kenntnis von der gegebenen Zusage haben. Wie er zu dieser angesichts der Umstände der Unterredung im November 1970 - Unterredung unter vier Augen - gekommen sein soll, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Der Senat sah sich nicht veranlaßt, diesen Zeugen zu vernehmen, weil nicht erkennbar war, wie diese Vernehmung zu einer weiteren Aufklärung hätte führen sollen.
Damit hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, daß der Zeuge S. bei dem Gespräch im November 1970 eine förmliche Zusage mit Bindungswillen für die Zukunft abgegeben hat.
Was das Personalgespräch vom 18. März 1970 angeht, hat der Zeuge S. ausgesagt, er halte es für ausgeschlossen, daß er damals dem Antragsteller die Möglichkeit der Verwendung auf dem Dienstposten des Kommandeurs VKK ... in Aussicht gestellt habe. Aus dem über das Personalgespräch erstellten Aktenvermerk vom gleichen Tage (Personalakten A III Bl. 48) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Soweit der Antragsteller behauptet, bei diesem Gespräch habe der Zeuge S. geäußert, daß er - der Antragsteller -, wenn es ihm beim VKK ... gefalle, Kommandeur dieser Dienststelle werden könne, kann auf eine verbindliche Zusage für die entsprechende Verwendung nicht geschlossen werden. Diese Äußerung könnte vielmehr, nachdem der Antragsteller damals erst Korvettenkapitän war und den Dienstposten als S 3-Stabsoffizier und Stellvertreter des Kommandeurs VKK ... noch nicht einmal angetreten hatte (Dienstantritt am 1. April 1970), nur dahin verstanden werden, daß er über Entwicklungsmöglichkeiten bei entsprechender Bewahrung auf seinem neuen Dienstposten unterrichtet worden ist. Eine verbindliche Zusage kam bei dieser Sachlage ohnehin nicht in Betracht. Deshalb bedurfte es auch nicht mehr der Vernehmung des Kapitän zur See Ho. als Zeuge.
Ein Anspruch auf eine Verwendung als Kommandeur VKK ... auf Grund einer Zusage stand dem Antragsteller demnach zu keinem Zeitpunkt zu. Er vermag deshalb insoweit - etwa im Rahmen der Folgenbeseitigung - auch keinen Anspruch auf Verwendung auf einer entsprechenden A 15-Stelle herzuleiten.
b)
In übrigen kann der Antragsteller auch aus allgemeinen Gründen der Fürsorge keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Verwendung herleiten. Insbesondere ergeben sich hierfür aus seinem Militärischen Werdegang seit seiner Beförderung zum Korvettenkapitän keine zwingenden Anhaltspunkte. Der Antragsteller ist nach Ablauf angemessener Zeit zum Fregattenkapitän befördert worden. Er hat keine Gründe geltend gemacht, die - abgesehen von der nicht nachgewiesenen Zusage - zu einer Verwendung auf einem herausgehobenen Dienstposten hätten führen müssen.
3.
Für die Anordnung einer Kostenüberbürdung besteht keine Veranlassung, da die in § 20 WBO angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dr. Schweiger
Seide
Rößler
Wismeth